Urteil des FG Münster vom 13.01.2003

FG Münster (Kreis, Entsorgung, Akte, Unternehmer, Name, Sammlung, Öffentlich, Körperschaft, Verfahrenskosten, Anschluss)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 5 K 7996/98 U
13.01.2003
Finanzgericht Münster
5. Senat
Urteil
5 K 7996/98 U
Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 vom
1.12.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.10.1998
werden die Umsatzsteu-ern auf ./. 925.954 DM (./. 473.432 EUR) (1994)
bzw. 1.993.195 DM (1.019.104 EUR) (1995) herabgesetzt.
Die Verfahrenskosten werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der
Klägerin abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist, ob ein privatrechtlich organisierter Abfallentsorger nach § 14 Abs. 3 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) wegen unberechtigten Steuerausweises in Rechnungen
Umsatzsteuern (USt'n) schuldet, insbesondere, ob er seine Leistungen gegenüber den
Abfallanlieferern als den Rechnungsempfängern oder gegenüber dem nach öffentlichem
Recht zur Abfallbeseitigung verpflichteten Hoheitsträger (Landkreis) erbracht hat.
Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH, deren Anteile zu 51 % von der Beteiligungsgesellschaft
des Kreises T und im Übrigen von privaten Entsorgungsgesellschaften gehalten werden
und deren Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung von Aufgaben der Entsorgung und
des Umweltschutzes und damit zusammenhängender Dienstleistungen besteht
(Gesellschaftsvertrag vom 4.3.1993). Mit Wirkung vom 1.7.1993 beauftragte der Kreis T die
Klin., die Abfälle, die seiner Entsorgungspflicht nach den Vorschriften des Gesetzes über
die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27.8.1986 (BGBl. I 1986, 1410 und
1501) - AbfG - und des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen (LAbfG) unterliegen und
die er bis dahin selbst beseitigt hatte, gegen Zahlung eines jährlich neu zu vereinbarenden
Entgelts zuzüglich USt zu entsorgen (§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des
Entsorgungsvertrages vom 30.4.1993). Die Klin. hatte dem Kreis nach Ablauf eines jeden
Kalenderjahres eine entsprechende Rechnung zu erteilen (§ 8 Abs. 6 des
Entsorgungsvertrages). Zugleich übereignete der Kreis seine Abfalldeponien an die Klin.
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In den Streitjahren (1994 und 1995) entsorgte die Klin. die Abfälle des Kreises
vertragsgemäß und rechnete ihre Leistungen - mit Ausnahme von Baumischabfällen - mit
dem Kreis ab. Über die Entsorgung der Baumischabfälle, die private Anlieferer bei von der
Klin. beauftragten Sortierbetrieben gegen Aushändigung von vorgedruckten
"Anlieferungsanzeigen" bzw. "Lieferscheinen-Wägescheinen" angeliefert hatten, erteilte
die Klin. dagegen gegenüber den Anlieferern Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis,
und zwar für die Streitjahre über USt'n in Höhe von 117.842 DM (1994) und 96.009 DM
(1995).
In ihren USt-Erklärungen erklärte die Klin. die Entgelte für sämtliche Entsorgungsleistungen
- einschließlich der Entgelte für die Entsorgung der Baumischabfälle - und meldete die
hierauf entfallenden USt'n an. Der Beklagte (Bekl.) folgte diesen Erklärungen zunächst,
versah die Bescheide jedoch mit dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer
Außenprüfung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung N (Prüfungsbericht vom 2.10.1997)
vertrat er jedoch mit dem Prüfer die Ansicht, dass die Erteilung der Rechnungen gegenüber
den Anlieferern der Baumischabfälle unberechtigt gewesen sei, weil die Klin. die
entsprechenden Entsorgungsleistungen nicht gegenüber den Anlieferern, sondern
ausschließlich gegenüber dem Kreis T erbracht habe, und erhöhte die festgesetzten USt'n
um die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge (USt-Bescheide 1994 und
1995 über ./. 808.112 DM bzw. 2.089.204 DM vom 1.12.1997). Hiergegen hat die Klin. nach
Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung - EE - vom
28.10.1998) frist- und formgerecht Anfechtungsklage erhoben, mit der sie geltend macht:
Sie schulde keine USt'n nach § 14 Abs. 3 UStG wegen unberechtigten Steuerausweises,
da sie die Entsorgung der Baumischabfälle zu Recht nicht dem Kreis T, sondern den
privaten Anlieferern mit gesondertem Steuerausweis in Rechnung gestellt habe. In Bezug
auf diese Umsätze habe der Leistungsaustausch unmittelbar zwischen ihr und den
Anlieferern stattgefunden. Allein aus der Tatsache, dass die nicht verwertbaren Reste der
angelieferten Baumischabfälle - auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen - nur bei
Deponien im Kreis T abgegeben worden seien, könne entgegen der Ansicht des Bekl. nicht
geschlossen werden, dass es sich um Leistungen im hoheitlichen Bereich handele.
Hiergegen spreche schon die Möglichkeit, dass die Reste auch zu anderen Deponien
hätten verbracht werden können. Im Übrigen stelle das USt-Recht allein auf die
tatsächlichen Leistungsverhältnisse ab. Die Abfallsatzungen des Kreises T seien für die
Bestimmung des Leistenden und des Leistungsempfängers im Sinne des USt-Rechts
unerheblich. Wem eine Leistung zuzurechnen sei, hänge nur davon ab, ob der Handelnde
nach außen im eigenen oder berechtigterweise im fremden Namen aufgetreten sei. Sie -
die Klin. - sei nicht im Namen des Kreises, sondern im eigenen Namen aufgetreten. Zwar
habe sie mit den Anlieferern keine schriftlichen Einzelverträge geschlossen. Jedoch ergebe
sich ihr Auftreten im eigenen Namen aus anderen Schriftstücken, z. B. aus ihren Schreiben
vom 28.12.1993 und 17.11.1994 an potentielle Anlieferer von Baumischabfällen, in denen
sie auf die Erhebung der "Entgelte" zuzüglich "gesetzlicher Umsatzsteuer" durch sie
hinweise (FG-Akte, Bl. 88 bzw. 131-140), aus den den Anlieferern im eigenen Namen
erteilten Rechnungen vom 16.2. und 13.4.1994 (FG-Akte, Bl. 89-91 und 103-104), aus dem
Kontoauszug für März 1994, aus dem die Zahlung des Anlieferers an sie hervorgehe (FG-
Akte, Bl. 102), aus den den Anlieferern ausgehändigten Anlieferungsanzeigen bzw.
Lieferscheinen-Wägescheinen, in denen - neben dem Namen des Sortierbetriebes - nicht
der Name des Kreises, sondern nur ihr Name erscheine (FG-Akte, Bl. 92-101 und 105). Für
sie habe auch kein Anlass bestanden, im Namen des Kreises aufzutreten, da die Leistung
des Sortierens und Verwertens der Baumischabfälle entgegen der Ansicht des Bekl. nicht
dem Anschluss- und Benutzungszwang unterlegen habe.
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Die Klin. beantragt,
unter Änderung der USt-Bescheide vom 1.12.1997 in Gestalt der EE vom 28.10.1998
die USt'n um 117.842 DM (1994) bzw. 96.009 DM (1995) herabzusetzen,
hilfweise, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfweise, die Revision zuzulassen.
Er trägt vor:
Die Klin. schulde die streitbefangenen USt'n nach § 14 Abs. 3 UStG, weil sie zum
gesonderten Ausweis dieser Steuerbeträge gegenüber den Anlieferern der
Baumischabfälle nicht berechtigt gewesen sei. Denn sie habe die entsprechenden
Entsorgungsleistungen nicht gegenüber den Anlieferern, sondern gegenüber dem Kreis T
erbracht. Die Baumischabfälle hätten ebenso wie die sonstigen Abfälle dem Anschluss-
und Benutzungszwang unterlegen und seien damit Gegenstand des Entsorgungsvertrages
der Klin. mit dem Kreis gewesen. Der vom Hoheitsträger zur Durchführung der ihm
obliegenden gesetzlichen Pflichtaufgabe eingeschaltete Unternehmer erbringe seine
Leistungen an diesen, auch wenn der Anlieferer das Entgelt für dessen Tätigkeit unter
Abkürzung des Zahlungsweges unmittelbar an den Unternehmer zahle.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet.
Die Klin. wird durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt. Diese sind
insoweit rechtswidrig, als in ihnen USt'n wegen unberechtigten Steuerausweises
festgesetzt worden sind, nämlich in Höhe von 117.842 DM (1994) und 96.009 DM (1995).
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen
Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht
berechtigt ist, den ausgewiesenen Betrag. Der Tatbestand der Vorschrift umfasst u. a. auch
den hier in Betracht kommenden Fall, dass ein Unternehmer eine ausgeführte Leistung
nicht dem Leistungsempfänger, sondern einem Dritten mit gesonderten Steuerausweis in
Rechnung stellt (vgl. USt-Richtlinien 1994/1995-2002 Abschn. 190 Abs. 3 Satz 3). Diese
Voraussetzung liegt im Streitfall jedoch nicht vor.
Die Klin. hat die streitbefangenen, von ihr erbrachten Entsorgungsleistungen nicht Dritten,
sondern den wirklichen Leistungsempfängern in Rechnung gestellt. Leistungsempfänger
der die Baumischabfälle betreffenden Entsorgungsleistungen war nicht der Kreis T,
sondern der jeweilige Anlieferer der Abfälle.
Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den
abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige,
der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem
anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden
oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde bei
Ausführung entgeltlicher Leistungen gegenüber Dritten im eigenen Namen oder
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berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. z. B. Urteile vom 28.1.1999 V R 4/98, Amtliche Sammlung
der Entscheidungen des BFH - BFHE - 188, 456, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil II 1999,
628 mit weiteren Nachweisen; 28.2.2002 V R 19/01, BFHE 198, 220, Sammlung nicht
veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1002, Umsatzsteuer-
Rundschau - UR - 2002, 365). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Handelnde eine
Willenserklärung im eigenen Namen abgibt (vgl. § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs). Die Klin. ist nicht im Namen eines anderen, sondern im eigenen Namen
aufgetreten.
Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass die Klin. in
den Streitjahren die Baumischabfälle nicht im Namen des Kreises T, sondern im eigenen
Namen angenommen und - mit Hilfe der von ihr beauftragten Sortierunternehmen -
teilweise verwertet und teilweise einer ihrer Deponien zugeführt hat. Das entnimmt er in
erster Linie dem Inhalt der vorgedruckten "Anlieferungsanzeigen" bzw. "Lieferscheine-
Wägescheine", die die Sortierbetriebe den Anlieferern bei Annahme der Baumischabfälle
aushändigten (vgl. die vorgelegten Belege, FG-Akte, Bl. 92-101 und 105). Da diese
Schriftstücke - neben dem Namen des Sortierunternehmens - nur den Namen der Klin.
trugen und keinen Hinweis auf den Kreis T enthielten, mussten die Anlieferer davon
ausgehen, dass sie ausschließlich mit der Klin. als Entsorgerin des von ihnen angelieferten
Baumischabfalls kontrahierten.
In dieser Auffassung mussten diejenigen Anlieferer, die wiederholt Baumischabfall
abgaben und schon eine Rechnung über eine frühere Entsorgungsleistung erhalten hatten,
durch den Inhalt der Rechnungen bestärkt werden. Auch die Rechnungsvordrucke
enthielten keinen Hinweis auf den Kreis T als Vertragspartner, sondern trugen nur den
Namen der Klin. (vgl. z. B. die Rechnungen vom 16.2. und 13.4.1994, FG-Akte, Bl. 89-91
und 103-104). Dass die Anlieferer tatsächlich die Klin. als ihre Vertragspartnerin ansahen,
ergibt sich daraus, dass sie das in Rechnung gestellte Entgelt nicht an den Kreis, sondern
an die Klin. zahlten. Für die Anlieferer gab es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass
die Klin. nur Zahlstelle des Kreises sei.
Schließlich mussten diejenigen Anlieferer, die zuvor das Schreiben der Klin. vom
28.12.1993 erhalten hatten, auch durch den Inhalt dieses Schreibens in der Auffassung
bestärkt werden, dass die Klin. ihre Vertragspartnerin war. Denn darin wurde auf die
Erhebung der "Entgelte" zuzüglich "gesetzlicher Umsatzsteuer" durch die Klin.
hingewiesen (FG-Akte, Bl. 131-140). Der Kreis T hätte ihnen keine "Entgelte", sondern nur
"Gebühren" ohne USt berechnen dürfen.
Unerheblich ist die Frage, ob die Klin. mit der Entsorgung der Baumischabfälle im eigenen
Namen gegen öffentliches Abfallrecht oder gegen den mit dem Kreis T geschlossenen
Entsorgungsvertrag vom 30.4.1993 verstieß, d. h. ob sie rechtlich verpflichtet war, die
Verträge zur Entsorgung von Baumischabfällen im Namen des Kreises T abzuschließen.
Ein Deponiebetreiber, der den Abfall von Abfallbesitzern im eigenen Namen entsorgt,
erbringt an diese auch dann ust-pflichtige Leistungen, wenn er nach § 3 AbfG verpflichtet
gewesen sein sollte, gegenüber den Abfallbesitzern nur als Vertreter der zur Entsorgung
verpflichteten öffentlich-rechtlichen Körperschaft tätig zu werden (BFH V R 19/01). Das
Gleiche gilt für den Fall, dass sich eine entsprechende Rechtspflicht aus einem zwischen
dem Deponiebetreiber und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft geschlossenen Vertrag
ergeben sollte.
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Die Verfahrenskosten sind gemäß § 135 Abs. 1 FGO dem Bekl. als dem unterliegenden
Beteiligten aufzuerlegen.
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung (ZPO) in
Verbindung mit den §§ 155, 151 Abs. 3 FGO, die Entscheidung über die
Abwendungsbefugnis des Bekl. auf § 711 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO.
Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil nicht zu, weil die in § 115 Abs. 2 FGO
genannten Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Die für das Urteil
maßgebenden Rechtsgrundsätze sind durch die zitierten BFH-Entscheidungen geklärt. Die
Problematik des Streitfalles liegt ausschließlich in der Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen.
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes nach
der sich aus dem Klageantrag für die Klin. ergebenden finanziellen Bedeutung der Sache
zu bemessen. Diese entspricht der Höhe der streitigen Steuern.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.