Urteil des FG Münster vom 23.07.2003

FG Münster (Stille Reserven, Rücklage, Aufzucht, Herstellungskosten, Abschreibung, Abnutzung, Investition, Kuh, Beendigung, Einkünfte)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 10 K 4968/02 E
23.07.2003
Finanzgericht Münster
10. Senat
Urteil
10 K 4968/02 E
Der Einkommensteuerbescheid 1998 i.d.F. der Einspruchsentscheidung
wird abgeändert.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer nach Maßgabe
der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser
Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem
geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
G r ü n d e :
Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 (Streitjahr) die Höhe
einer Rücklage gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger erzielte im Wesentlichen Einkünfte als Landwirt aus der Aufzucht von Rindern
und Schweinen. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 1 EStG.
In der Bilanz des Jahres 1998/1999 wies der Kläger eine Ansparrücklage in Höhe von
54.900,- DM aus. In diesem Betrag enthalten war eine gewinnmindernde Rücklage für die
geplante Aufzucht von 15 Kühen, die der Kläger - bei Herstellungskosten pro Kuh von
1.600,- DM - mit 12.000,- DM ermittelt hatte (15 x 1.600 x 50%). Der Beklagte minderte die
Herstellungskosten pro Kuh um den Schlachtwert (1.100,- DM) und errechnete vom
verbleibenden Wert von 500,- DM eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von
3.750,- DM. Entsprechend kürzte er die geltend gemachte Rücklage und berücksichtigte
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 51.218,- DM.
Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Die Kläger meinen, eine Kürzung der Ansparrücklage um den Schlachtwert der Rinder sei
nicht gerechtfertigt. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthalte seinem Wortlaut nach keine derartige
Begrenzung. Dass sie im Verkaufsfall einen Restwert (hier: Schlachtwert) erhielten, sei für
die Berechnung der Höhe der Rücklage ohne Bedeutung.
Die Kläger beantragen,
10
11
12
13
14
15
16
17
18
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 idF der
Einspruchsentscheidung die Ansparrücklage für die Herstellung von fünfzehn Kühen auf
12.000,00 DM festzusetzen, hilfsweise im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Er meint, bei der beabsichtigten Herstellung von Tieren des Anlagevermögens sei für die
Berechnung der Ansparrücklage ein angemessener Schlachtwert zu berücksichtigen. Eine
Abschreibung für Abnutzung komme gemäß § 7 EStG für Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur
in Betracht, wenn diese sich durch die Nutzung verbrauchten. Anschaffungs- und
Herstellungskosten gingen nur insoweit in eine Abschreibung ein, wie das Wirtschaftsgut
durch Nutzung einen Wertverzehr erleide. Entsprechendes müsse gelten, wenn ein
Wirtschaftsgut nach Beendigung seiner Nutzung zu mehr als einem geringen Restwert
werthaltig bleibe.
Im Streitfall sei der Restwert pro Kuh mit 1.100,- DM beträchtlich. Bei der Ermittlung der
Abschreibung und demzufolge bei der Berechnung der Höhe der Ansparrücklage müsse
der Schlachtwert berücksichtigt werden, da andernfalls erhebliche stille Reserven
entstünden. Dies sei mit der Vorschrift des § 7g EStG nicht bezweckt. Aus der
Bundestagsdrucksache 12/4158 ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, mit der
Ansparabschreibung lediglich eine Steuerstundung zu gewähren (vgl. auch Felsmann, A
1393a).
Die Klage ist begründet.
Gemäß § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige unter bestimmten, in der Vorschrift im
einzelnen aufgeführten Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage für die
künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des
Anlagevermögens bilden (Ansparrücklage). Nach der für das Streitjahr geltenden Fassung
darf die Rücklage 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überschreiten.
Zweck dieser Regelung ist die erleichterte Ansparung eigener Mittel, um kleinen und
mittleren Unternehmen die Finanzierung der Investition zu erleichtern (BT-Drucks.
12/4158).
Die vom Steuerpflichtigen geplante Aufzucht von 15 Milchkühen erfüllt unstreitig diese
Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 EStG.
Soweit der Beklagte meint, die Ansparrücklage sei um den Schlachtwert der Kühe zu
kürzen, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich
dem Wortlaut des § 7g Abs. 3 EStG nicht entnehmen. Hiernach unterliegt eine
Ansparrücklage - anders als bei der Sofortabschreibung gemäß § 6 Abs. 2 EStG (vgl. Urteil
des BFH vom 15.02.2001 IV R 43/99, BFH/NV 2001, 1021) bzw. bei der in § 7 Abs. 1 Sätze
1 und 2 EStG (vgl. Urteil des BFH vom 01.10.1992 IV R 97/91, BStBl. 1993, 284)
geregelten Absetzung für Abnutzung - keiner weiteren Bedingung. Insbesondere ist nicht
erforderlich, dass sich das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens durch Nutzung verbraucht. Deshalb kommt grundsätzlich eine
Ansparrücklage auch dann in Betracht, wenn sich ein Wirtschaftsgut trotz seiner Nutzung
nicht verbraucht oder das Wirtschaftsgut vor Beendigung seiner Nutzung veräußert wird.
Auch in diesen Fällen ist der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7g Abs.
3 EStG verbunden hat, bereits dadurch erreicht, dass noch vor Anschaffung oder
19
20
21
22
Herstellung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens finanzschwächeren
Unternehmen durch eine Steuerstundung die in Aussicht genommene Investition erleichtert
wird.
Entsprechend hat auch der BFH in seinem Urteil vom 15.02.2001 IV R 43/99, a.a.0., die
Bildung einer gewinnmindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ohne Berücksichtigung
eines Schlachtwertes in dem Fall zugelassen, in dem der Steuerpflichtige eine geplante
Investition aus der Aufzucht von Zuchtsauen geltend machte. Soweit Felsmann (A 1393a)
hierzu eine andere Auffassung vertritt, ist ihm nicht zu folgen. Die Berücksichtigung eines
angemessenen Schlachtwertes bei der beabsichtigten Aufzucht von Tieren des
Anlagevermögens hat die Rechtsprechung des BFH nur für die Inanspruchnahme einer
Absetzung für Abnutzung (§§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) entschieden. Dafür,
dass diese Grundsätze ohne weitere Begründung auf die Vorschrift des § 7g Abs. 3 EStG,
die von anderen Voraussetzungen ausgeht und einen anderen Zweck verfolgt, übertragen
werden können, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Die Ansparrücklage beträgt hiernach unstreitig 54.900,- DM. Die Berechnung der
festzusetzenden Einkommensteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2
Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs