Urteil des FG Münster vom 15.07.2008

FG Münster: personengesellschaft, rechtsform, ohg, schwestergesellschaft, einkünfte, handelsregister, liquidation, gerichtsakte, gesellschafterversammlung, einverständnis

Finanzgericht Münster, 1 K 2405/04 F
Datum:
15.07.2008
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2405/04 F
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Streitig ist, ob die von einer Schwestergesellschaft erbrachten Ingenieurleistungen bei
der Klägerin als Sonderbetriebseinnahme im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 2. HS
EStG im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung in den
Streitjahren 1998 bis 2000 mit einzubeziehen sind.
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Die Klägerin (Kl’in) war in den Streitjahren als Zeichen- und Konstruktionsbüro in der
Rechtsform der GmbH & Co. KG tätig. An ihr waren in dieser Zeit die Herren IV, EV und
IQ als Kommanditisten zu je 1/3 beteiligt. Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit
war unter anderem das Erstellen von Zeichnungen, Ausführungsplänen, Montage- und
Werkstattplänen für Architektur und Bauwirtschaft. Zur Realisierung der Projekte
bediente sich die Klägerin des Ingenieurbüros V, Q u. Partner, welche die notwendigen
Ingenieurleistungen erbrachte. An dieser Partnergesellschaft iSd. PartGG waren die
oben genannten Gesellschafter der KG ebenfalls zu je 1/3 beteiligt. Die Vergütungen an
die Partnerschaftsgesellschaft wurden von der Klägerin als Betriebsausgaben bei ihrer
Gewinnermittlung berücksichtigt.
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Der Beklagte erließ zunächst antragsgemäß entsprechend den Feststellungsbescheid
für 1998 bis 2000. Nach einer bei der Kl’in durchgeführten Ap vertrat der Beklagte dann
die Auffassung, dass die Ingenieurleistungen bei der Klägerin als
Sonderbetriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG zu
berücksichtigen seien. Dementsprechend erließ der Beklagte am 30.1.2003 geänderte
Feststellungsbescheide. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der
Einspruchentscheidung begründet der Beklagte diese Ablehnung damit, dass die
Leistungen der Partnerschaftsgesellschaft auch nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise gerade durch das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter der
Klägerin an der Partnerschaftsgesellschaft veranlasst worden seien. Aus der
Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft ergäben sich keine Besonderheiten im
Vergleich zu anderen Personengesellschaften, insbesondere zur GbR. Die Leistungen
seien daher als Sonderbetriebseinnahmen zu qualifizieren.
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seien daher als Sonderbetriebseinnahmen zu qualifizieren.
Mit der hiergegen am 04.05.2004 erhoben Klage vertritt die Klägerin die Auffassung,
dass die zur GbR entwickelten Grundsätze auf die Partnerschaftsgesellschaft nicht
übertragbar seien. Die Partnerschaftsgesellschaft sei durch ihre Ausgestaltung gerade
nicht der GbR sondern der OHG wesensnäher. Darüber hinaus bestreitet die Klägerin,
dass die Leistungen der Partnerschaftsgesellschaft so notwendig seien, dass die
Klägerin ohne diese ihre Aufträge nicht erfüllen könne.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen der Kalenderjahre 1998 bis 2000 vom 30.01.2003 in der
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2004 dahingehend zu ändern,
dass im Streitjahr 1998 Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 41.107,46 DM, im
Streitjahr 1999 Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 184.866,55 DM und im
Streitjahr 2000 Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 57.686,56 DM bei den
Kommanditisten nicht einheitlich und gesondert festgestellt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Die Mitunternehmer
einer Personengesellschaft seien dem Einzelunternehmer anzugleichen. Folge sei,
dass unmittelbare und mittelbare Leistungen der Mitunternehmer an die
Personengesellschaft als Sondervergütungen zu beachten seien. Dies gelte auch für
solche Leistungen, die mittelbar durch einen nicht gewerblich tätigen
Personenzusammenschluss, gleich in welcher Rechtsform, erbracht würden. Dieser
Gleichklang werde durch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 2.HS EStG
sichergestellt. Dies gelte auch, wenn mehrere Gesellschafter in ihrer Verbundenheit zu
einander Leistungen für die Personengesellschaft erbrächten. Die Leistungen der
Partnerschaftsgesellschaft dienten im vorliegenden Fall auch unmittelbar der Erfüllung
des Gesellschaftszwecks der Klägerin. Nur durch sie könnte die Personengesellschaft
ihre Aufträge erfüllen. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG habe demnach eine
Umqualifizierung der Leistungen zu gewerblichen Einkünften im Sinne des § 15 Abs. 2
i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. HS EStG stattzufinden.
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Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 25.2.2005 mit den Beteiligten
erörtert. In diesem Erörterungstermin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung
durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. In der
Gesellschafterversammlung vom 28.12.2005 ist die Liquidation der Klägerin
beschlossen worden. Dies ist am 03.01.2006 in das Handelsregister des Amtsgerichts C
eingetragen worden. Eine Vollbeendigung der KG liegt nicht vor.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung.
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Beklagte hat zu Recht die von der Partnerschaftsgesellschaft an die Klägerin
erbrachten Leistungen abzüglich der in der Partnergesellschaft anfallenden Kosten für
die Leistungen als Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 EStG
angesehen. Auch hinsichtlich der hier von einer nichtgewerblich tätigen
Partnerschaftsgesellschaft bezogenen Leistungen findet nämlich § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 HS. 2 EStG Anwendung.
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 HS 2 EStG sieht vor, dass Leistungen zwischen Schwester-
Personengesellschaften ebenfalls zu Sondervergütungen der Mitunternehmer führen
können, wenn an beiden Personengesellschaften die gleichen Mitunternehmer beteiligt
sind. Weitere Voraussetzung ist dabei, dass die die Leistungen erbringende
Personengesellschaft selbst nicht gewerblich tätig ist (vgl. nur Wacker in Schmidt, § 15
EStG, Rz. 606 mwN.). Letzteres ist dadurch begründet, dass ansonsten eine
Notwendigkeit zur Einbeziehung solcher Leistungen in die Gewinnermittlung der die
Leistungen erhaltenden Personengesellschaft als gewerbliche Einkünfte nicht
notwendig ist. Die Leistungen sind dann nämlich bereits bei der anderen (Schwester-
)Personengesellschaft, welche die Leistungen erbringt, als gewerbliche Einkünfte zu
qualifizieren. Diese Qualifizierung geht der Berücksichtigung als Sondervergütungen
i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 EStG vor (BFH-Urteil vom 21.9.2000 IV R 50/99,
BStBl II 2001, 299).
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Die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 EStG führt also bei einer nicht
gewerblich tätigen Schwesterpersonengesellschaften dazu, dass bei dieser die
Leistungen als gewerblich umqualifiziert werden. Der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr.2 HS 2 EStG ist nicht auf die Rechtsform der GbR beschränkt. Vielmehr gilt die
Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 EStG bei jeder Art von
Personengesellschaft. Dies trifft deshalb auf den Zusammenschluss von Freiberuflern
zu einer Partnerschaftsgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 PartGG zu. Nach § 1 Abs. 1 PartGG
ist eine Partnerschaft eine Gesellschaft ist, in der sich Angehörige Freier Berufe zur
Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Diese Gesellschaftsform gilt lediglich als
Fortentwicklung der GbR. Die Partnerschaftsgesellschaft soll nämlich bestimmten
Anforderungen von Freiberufler insbesondere hinsichtlich der Haftung und der Art des
Zusammenschlusses gerecht werden. Sie ist selbständige Trägerin von Rechten und
Pflichten, im Prozess parteifähig und folgt auch sonst, wie von Klägerseite dargestellt,
im wesentlichen dem Recht der oHG. Entscheidend ist aber, dass es am Vorliegen
eines Handelsgewerbes fehlt (vgl. hierzu Palandt/Sprau, § 705 Rn. 7). Dies
unterscheidet sei zwangsläufig von einer oHG. Sie ist eine Art "gefestigte" GbR. Gerade
die Auffangnorm in § 1 Abs. 4 PartGG macht dies sehr deutlich. Dort ist nämlich gesagt,
dass, wenn im PartGG nicht anderes geregelt ist, auf die Grundsätze der GbR
zurückgegriffen werden soll. Dementsprechend sind einkommensteuerrechtlich die
Grundsätze der Freiberufler-GbR auf die Partnerschaftsgesellschaft anzuwenden (so
auch: Schmidt/Wacker § 15 Rn. 334).
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Diese Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG im vorliegenden Fall ist
interessengerecht. So wie es dem einzelnen Mitunternehmer durch die Regelung des §
15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG versagt wird, mit sich selbst einen Vertrag zu schließen, der
einen Teil der gewerblichen Erträge aus dem Gewinn der Mitunternehmerschaft
ausklammert, so muss dies auch für den Fall gelten, dass sich mehrere Mitunternehmer
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in Form einer GbR zusammentun und einen Teil der Leistungen der
Mitunternehmerschaft durch diese erbringen. Nichts anderes kann gelten, wenn sich
mehrere Freiberufler zu einer Partnerschaftsgesellschaft, welche Leistungen für die
Mitunternehmerschaft erbringen. Entscheidendes Kriterium ist die Personenidentität
innerhalb der Gesellschaft und der Schwestergesellschaft (Schmidt/Wacker § 15 Rn.
606). Diese liegt hier vor, da die Kommanditisten der Klägerin im Streitzeitraum und die
Partner der Partnerschaftsgesellschaft beteiligungsidentisch sind.
Auf die Problematik, inwieweit der Leistungen der Partnerschaftsgesellschaft notwendig
für die Erbringung der Leistung der Klägerin sind – wovon der Senat ausgeht – , kommt
es deshalb nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht erkennbar, da im
vorliegenden Fall lediglich die allgemeinen Grundsätze bei nichtgewerblichen
Schwesterpersonengesellschaften auf den Fall der Partnerschaftsgesellschaft
angewandt worden sind.
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