Urteil des FG Münster vom 26.06.2003

FG Münster (Treu Und Glauben, Entschädigung, Lebensversicherung, Karte, Zwangslage, Abfindung, Druck, Steuer, Auszahlung, Witwenrente)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 14 K 1515/98 E
26.06.2003
Finanzgericht Münster
14. Senat
Urteil
14 K 1515/98 E
Der Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 19.06.1997 in Gestalt der
Ein-spruchsentscheidung vom 09.02.1998 wird nach Maßgabe der
Urteilsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Es ist zu entscheiden, ob die Ablösung des Versorgungsanspruchs der Witwe des
Gesellschafter-Geschäftsführers (Gf.) einer GmbH bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis
als tarifbegünstigte Entschädigung zu beurteilen ist (§ 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2
Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin (Klin.) ist die Witwe des am 10.05.1994 verstorbenen (R..). R.. war
Gesellschafter-Gf. der Firma R GmbH (GmbH). Die Klin. erzielte als Prokuristin der GmbH
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie hielt zunächst 5 v.H. der GmbH-Anteile und
nach dem Tod ihres Ehemannes R.. 65 v.H. der GmbH-Anteile. Ihre Tochter U (U..) war
Geschäftsführerin der GmbH und hielt 35 v.H. der GmbH-Anteile. Die GmbH erzielte in den
Jahren 1989 bis 1994 folgende Ergebnisse:
Jahr
Umsatz DM
Jahresfehlbetrag DM Überschuldung lt.
Bilanz DM
1989 1990
1991 1992
1993 1994
4.400.989 5.985.821
4.465.252 5.563.635
2.287.934 1.882.011
137.915 + 4.482
108.500 5.551
239.013 67.947
54.569 112.199
220.699 226.250
465.264 533.210.
In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1994 erklärte die Klin. im
Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eine tarifbegünstigte
Entschädigung i.H.v. 829.499 DM. Ausweislich der von der GmbH ausgefüllten Lohnsteuer
(LSt)-Karte hatte sie eine von dieser ermäßigt besteuerte Entschädigung von 829.499 DM
erhalten. Der Beklagte (Bekl.) - das Finanzamt (FA) - erließ den ESt-Bescheid für 1994 vom
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03.08.1995 erklärungsgemäß. Mit Schreiben vom 30.01.1997 bat der Bekl. zur Aufklärung
des Sachverhalts um weitere Unterlagen. Die Klin. legte den Beschluss der
Gesellschafterversammlung der GmbH vom 06.12.1994 vor. Darin heißt es:
"In der Pensionszusage vom Dezember 1990 wurde der Frau (Klin) eine Witwenrente von
5.400 DM zugesagt. Nach dem versicherungsmathematischen Gutachten des
Gerlingkonzerns hat diese Rentenverpflichtung einen Wert zum 31.12.1994 von 829.499
DM.
Es wird vereinbart, dass diese Rentenverpflichtung durch die Zahlung einer einmaligen
Abfindung i.H.v. 829.499 DM abgegolten wird, wobei die Lohnsteuer dafür einzubehalten
und an das Finanzamt abzuführen und der verbleibende Betrag an Frau (Klin) auszuzahlen
ist. Diese Auszahlung hat bis Ende Dezember 1994 zu erfolgen.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit der Auszahlung und Abführung der
Lohnsteuer alle Ansprüche aus dieser Pensionszusage damit erloschen sind..."
In dem nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid für
1994 vom 19.06.1997 gelangte der Bekl. zu der Ansicht, dass die Ablösung der
Versorgungsansprüche der Klin. nicht tarifbegünstigt sei. Die GmbH habe keinen
entsprechenden Druck auf sie ausgeübt. Der Einspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Sie legte die Pensionszusagen
der GmbH für R.. vom 02.01.1980 und vom Dezember 1990 vor. In letzterer heißt es:
"Wir gewähren Ihnen und Ihren Angehörigen mit Wirkung vom 01.01.1990 einen
Rechtsanspruch auf Versorgung. Im einzelnen gilt folgendes:
Vollenden Sie das 65. Lebensjahr und treten Sie in den Ruhestand, so zahlen wir Ihnen auf
Lebenszeit eine Altersrente von monatlich 9.000 DM ...
Nach Ihrem Tode erhält Ihre Ehefrau auf Lebenszeit - längstens bis zu einer etwaigen
Wiederheirat - eine Witwenrente i.H.v. monatlich 5.400 DM."
Die Klin. legte weiter die sechs von der GmbH mit der Firma Gerling-Konzern
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (Lebensversicherung) zu Gunsten des R..
geschlossenen Rückdeckungsversicherungsverträge und die zwei
Auszahlungsbestätigungen der Lebensversicherung zum 10.06.1994 i.H.v insgesamt
1.061.273,01 DM vor. Ausweislich der Bilanz der GmbH zum 31.12.194 blieben
Pensionsrückstellungen zu Gunsten der Klin. i.H.v. insgesamt 226.338 DM bestehen. Die
GmbH hatte im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten der Klin. mit der
Lebensversicherung drei weitere zum 31.12.1994 noch bestehende Verträge mit den
Versicherungsnummern 316, 331 und 421 geschlossen.
Wenn der Bekl. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der lohnsteuerlichen Behandlung der
Entschädigung gehabt hätte, hätten sich bei dem hohen Betrag weitere Ermittlungen
aufgedrängt. Sie - die Klin. - habe ihre vertraglich gesicherte Position nicht freiwillig
aufgegeben. Ein erheblicher wirtschaftlicher Druck sei auf sie ausgeübt worden, der zum
Abschluss der Abfindungsvereinbarung vom Dezember 1994 geführt habe. Sie habe den
wirtschaftlichen Niedergang der GmbH, verursacht durch die Stahlkrise und den plötzlichen
Tod des bisherigen Gf. R.. täglich vor Augen gehabt.
Die Klin. beantragt,
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den geänderten ESt-Bescheid für 1994 vom 19.06.1997 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung (EE) vom 09.02.1998 aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten verwiesen.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§
90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist insoweit begründet, als die der Klin. gezahlte Abfindung i.H.v. 829.499 DM als
Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 EStG i.F. des Streitjahres zu
verteilen ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Bekl. war berechtigt, den angefochtenen geänderten ESt-Bescheid für 1994 vom
19.06.1997 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen. Nach dieser Vorschrift können
Steuerbescheide geändert werden, so weit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Änderung eines Bescheides ist
nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt
gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht
verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine
Mitwirkungspflicht erfüllt haben. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es
versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die
Verantwortung mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (stdg. Rspr.;
BFH, Urteil vom 24.01.2002 - XI R 2/01 - BFH/NV 2002, 715 m.w.N; BFH, Urteil vom
12.12.2001 - XI R 68/00 - n.v., m.w.N.).
Im Streitfall hat der Bekl. - entgegen der Auffassung der Klin. - seine Ermittlungspflichten
nicht verletzt. Das FA braucht eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu
begegnen. Es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur
wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das FA zum Tun verpflichtet
(stdg. Rspr.; BFH, Beschluss vom 11.03.2002 - XI B 105/01 - BFH/NV 2002, 809; BFH, in
BFH/NV 202, 715 m.w.N.; BFH, Urteil vom 12.12.2001 - XI R 68/00 - n.v., m.w.N.). Die Klin.
hatte ausweislich der von ihrem Arbeitgeber ausgefüllten LSt-Karte eine von diesem
ermäßigt besteuerte Entschädigung i.H.v. 829.499 DM erhalten. Dass die
Versorgungsansprüche der Klin. gegen die GmbH auf Grund der drei zum 31.12.1994 noch
bestehenden Verträge - Versicherungsnummern 316, 331 und 421 - mit der
Lebensversicherung mit einem Wert i.H.v. insgesamt 226.338 DM gesichert waren, ging
aus ihrer ESt-Erklärung und aus den Eintragungen auf ihrer LSt-Karte nicht hervor. Für den
Bekl. bestand bei diesem Kenntnisstand keine Veranlassung, von sich aus weitere
Ermittlungen anzustellen.
Die Entschädigung ist nicht ermäßigt zu besteuern. Nach der stdg. Rspr. des BFH (Urteil
vom 11.12.2002 - XI R 41/01 - BFH/NV 2003, 607 m.w.N.; Urteil vom 04.09.2002 - XI R
53/01 - BStBl. II 2003, 177 m.w.N.; Urteil 12.11.2001 - XI R 38/00 -BFH/NV 2002, 638
m.w.N). setzt eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall
der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst, oder, wenn der Steuerpflichtige an
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den zur Entschädigung führenden Ereignissen mitgewirkt hat, er unter rechtlichem,
wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Der Steuerpflichtige darf das
schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Diesem
Erfordernis liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in
einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammen geballten Zufluss der Einnahmen
nicht entziehen kann. An einer Zwangslage fehlt es auch dann, wenn der Steuerpflichtige
in seiner Sphäre freiwillig eine Ursachenkette in Gang gesetzt hat, die ihm später keinen
Entscheidungsraum mehr belässt. Die Entwicklung der Ursachenkette muss sich allerdings
in einem überschaubaren Rahmen halten. Ereignisse, mit denen der Steuerpflichtige nicht
rechnen konnte und die für ihn außerhalb seiner Vorstellung lagen, unterbrechen den
Ursachenzusammenhang und können eine für die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a
EStG relevante Zwangslage herbeiführen.
Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer Zwangslage der Klin. zu ihrem
Verzicht auf Versorgungsansprüche i.H.v. insgesamt 829.499 DM in der Vereinbarung vom
06.12.1994. Vielmehr hat die Klin. ihre Versorungsansprüche in dieser Höhe freiwillig
aufgegeben. Ihre Versorgungsansprüche auf Grund der Pensionszusage der GmbH vom
Dezember 1990 i.H.v. monatlich 5.400 DM waren aufgrund der zum 31.12.1994 noch
bestehenden Verträge - Versicherungsnummern 316, 331 und 421- der GmbH mit der
Lebensversicherung mit einem Wert i.H.v. insgesamt 226.338 DM hinreichend gesichert.
Der Bekl. hat zu Unrecht nicht die Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG i.F. des Streitjahres
angewendet. Zahlungen, die auf freiwillig vereinbarter Abfindung von
Pensionsanwartschaften beruhen, sind nach dieser Vorschrift zu verteilen (BFH, Urteil
09.07.1992 - XI R 29/91 - BStBl. II 1993, 27, 29; BFH, Urteil vom 23.07.1974 - VI R 116/72 -
BStBl. II 1974, 680; Schmidt/Seeger, EStG, 17. Aufl. 1998, § 34 Rz. 56).
Die Festsetzung der Steuer wird dem Bekl. übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.