Urteil des FG Münster vom 24.05.2005
FG Münster: wirtschaftliche tätigkeit, unternehmen, eugh, unternehmer, vorsteuerabzug, eigenverbrauch, miteigentumsanteil, belastung, vermietung, sicherheitsleistung
Finanzgericht Münster, 15 K 2752/01 U
Datum:
24.05.2005
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2752/01 U
Tenor:
Der USt-Bescheid für 1998 vom 04.04.2000 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 19.04.2001 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostener-
stattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin
zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer umsatzsteuerpflichtig
vermieteten Immobilie auf den Ehepartner eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15 a UStG
auslöst, wenn die Immobilie anschließend durch die neu entstandene
Ehegattengrundstücksgemeinschaft steuerpflichtig an dieselbe GmbH wie vorher
vermietet wird.
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Die Klägerin (Klin.) war Alleineigentümerin von zwei aneinander angrenzenden,
bebauten Gewerbegrundstücken, C*******straße 11 bis 22 und O*****straße in C*****.
Diese Grundstücke waren seit 1986 umsatzsteuerpflichtig an eine B****** GmbH
vermietet. In den Jahren 1989 bis 1996 wandte die Klin. auf die Gewerbeobjekte
Herstellungskosten auf, aus denen sie jeweils den Vorsteuerabzug geltend machte. Es
wird wegen der Einzelheiten auf die Darstellung des Beklagten (Bekl.) in der
Einspruchsentscheidung (EE) vom 19.04.2001 Bezug genommen.
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Mit notariellen Verträgen vom 29.07.1998 und 06.11.1998 übertrug die Klin. mit Wirkung
vom 01.10.1998 unentgeltlich den halben Miteigentumsanteil an den Grundstücken auf
ihren Ehemann. Die aus den Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft trat mit
Wirkung vom 01.10.1998 in den Mietvertrag mit der B****** GmbH ein. Zum 01.11.1999
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Wirkung vom 01.10.1998 in den Mietvertrag mit der B****** GmbH ein. Zum 01.11.1999
wurde wegen zwischenzeitlich erfolgter Baumaßnahmen eine Erhöhung des Mietzinses
vereinbart.
Die Klin. erklärte für das Streitjahr 1998 lediglich die Miete aus den Objekten bis zur
Veräußerung der Miteigentumsanteile. Die USt-Erklärung der Klin. wurde zunächst der
Besteuerung zu Grunde gelegt. Im Jahr 2000 fand eine USt-Sonderprüfung bei der Klin.
statt. Die Prüfer waren der Auffassung, durch die unentgeltliche Übertragung der
Miteigentumsanteile habe die Klin. einen gemäß § 4 Nr. 9 a UStG steuerfreien
Eigenverbrauch verwirklicht. Die bei der Klin. verbleibenden Miteigentumsanteile seien
von ihr unentgeltlich der Ehegattengrundstücksgemeinschaft überlassen worden,
wodurch ein weiterer Eigenverbrauch verwirklicht werde, der gemäß § 4 Nr. 12 a UStG
steuerfrei sei. Wegen der steuerfreien Verwendung sei der Vorsteuerabzug gemäß § 15
a UStG zu berichtigen. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Außenprüfungsbericht
vom 16.03.2000 samt Anlagen Bezug genommen.
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Der Bekl. änderte nach Maßgabe des oben genannten Außenprüfungsberichts die USt-
Festsetzung der Klin. für das Streitjahr (Bescheid für 1998 über USt vom 04.04.2000).
Der dagegen von der Klin. eingelegte Einspruch war erfolglos (EE vom 19.04.2001).
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Dagegen richtet sich die Klage.
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Die Klin. trägt vor, durch die Übertragung der Miteigentumsanteile auf ihren Ehemann
sei eine Grundstücksgemeinschaft entstanden, diese sei in den Mietvertrag zwischen
der Klin. und der GmbH eingetreten. Die Klin. habe eine Geschäftsveräußerung im
Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 a UStG vorgenommen, denn das bisherige
(Vermietungs)Unternehmen sei auf die nunmehr als Vermieterin auftretende
Grundstücksgemeinschaft übergegangen. Falls die Auffassung des Bekl., nach der die
Regelung des § 1 Abs. 1 a UStG bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen nicht
greife, richtig sei, habe die ab 1994 geltende Regelung über die Nichtsteuerbarkeit von
Geschäftsveräußerungen im Ganzen teilweise ihren Sinn verfehlt. Die genannte
Regelung bezwecke nämlich u. a. die Vermeidung von sachlich und systematisch nicht
gebotenen Vorsteuerkorrekturen. Die Bruchteilsgemeinschaft sei darüber hinaus mit
anderen Personengesellschaften, die eigene Steuersubjekte darstellen könnten,
gleichzubehandeln.
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Die Klin. beantragt,
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den USt-Änderungsbescheid für 1998 vom 04.04.2000 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 19.04.2001 aufzuheben,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Bekl. beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Er nimmt Bezug auf seine EE.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klin. in ihren Rechten (§
100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungsaufwendungen für die
streitbefangenen Grundstücke ist nicht gemäß § 15 a UStG zu berichtigen. Der
Berichtigungszeitraum ist durch die Übertragung der Miteigentumsanteile von der Klin.
auf ihren Ehemann nicht unterbrochen (§ 15 a Abs. 6 a UStG), denn es lag insoweit eine
Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1 a UStG vor.
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Seit dem 01.01.1994 unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht mehr der
Umsatzbesteuerung. Als Folge dieser Neuregelung bestimmt der ebenfalls zum
01.01.1994 eingeführte § 15 a Abs. 6 a UStG, dass der maßgebende
Berichtigungszeitraum von 5 bzw. 10 Jahren nicht unterbrochen wird. Überträgt ein
Unternehmer sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer, führt dies nicht zu
einer Belastung mit USt und beim leistenden Unternehmer nicht zu einer Änderung der
Verhältnisse. Der Übertragungsempfänger führt das Unternehmen unter Beachtung der
bislang maßgebenden Verhältnisse fort. Er tritt in die Fristen und Pflichten nach § 15 a
UStG ein (sh. dazu Hundt-Eßwein, Offerhaus/Söhn/Lange, § 15 a UStG Rdnr. 80 a ff).
Das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung ist unter Beachtung der Vorgaben des Art. 5
Abs. 8 6. EGRL und der Auslegung dieser Vorschrift durch den EuGH zu prüfen.
Demnach liegt eine Geschäftsveräußerung vor, wenn die Übertragung materielle und
gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfasst, die zusammen genommen ein
Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Eine bloße Übertragung von
Gegenständen, wie den Verkauf eines Warenbestandes, stellt keine
Geschäftsveräußerung dar (EuGH-Urteil vom 27. November 2003 - C 497/01 Zita Modes
Sarl, UR 2004, 19, Rdnr. 40). Es werden von Art. 5 Abs. 8 6. EGRL diejenigen
Übertragungen erfasst, bei denen der Begünstigte beabsichtigt, den übertragenen
Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil weiter zu betreiben und nicht nur die
betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln, sowie gegebenenfalls den
Warenbestand zu verkaufen (EuGH, a.a.O. Rdnr. 44). Es ist aber nicht erforderlich, dass
der Begünstigte vor der Übertragung eine wirtschaftliche Tätigkeit derselben Art
ausgeübt hat, wie der Übertragende (EuGH, a.a.O. Rdnr. 45).
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Nach den vorgenannten Grundsätzen hat die Klin. eine nichtsteuerbare
Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1 a UStG bzw. Art. 5 Abs. 8 6. EGRL
vorgenommen. Durch die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken an
ihren Ehemann ist gemäß § 741 ff BGB eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden.
Zusätzlich zur Übertragung der Miteigentumsanteile hat die Klin. den jeweils bei ihr
verbliebenen Miteigentumsanteil der Bruchteilsgemeinschaft zur Nutzung überlassen,
denn ansonsten hätte die Bruchteilsgemeinschaft nicht aus eigenem Recht eine
Vermietung der gesamten Grundstücke vornehmen können. Die Klin. hat somit ihr
gesamtes Unternehmen aufgegeben und in ein neues Unternehmen, die
Bruchteilsgemeinschaft, eingebracht. Die Auffassung des Bekl., die Klin. habe den
Miteigentumsanteil an ihren Ehemann und nicht an das die steuerpflichtige Vermietung
ausführende Unternehmen, die Bruchteilsgemeinschaft, übertragen, geht fehl. Die
Bruchteilsgemeinschaft entsteht nämlich gleichzeitig mit Übertragung des
Miteigentumsanteils an den anderen Miteigentümer. Eine Übertragung "an" die
Bruchteilsgemeinschaft ist rechtlich nicht möglich. Zur Annahme einer
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Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht erforderlich, dass eine vollständige
zivilrechtliche Übertragung des gesamten Unternehmens auf das neue Unternehmen
erfolgt. Ausreichend ist, wenn der übernehmende Unternehmer die nicht zu Eigentum
übertragenen Wirtschaftsgüter langfristig nutzen kann und so die dauerhafte Fortführung
des Unternehmens gewährleistet ist (BFH-Urteil vom 04. Juli 2002 V R 10/01, BFHE
199, 66, BStBl II 2004, 662).
Die vom Bekl. herangezogenen BFH-Urteile vom 27. April 1994 XI R 85/92, BFHE 175,
460, BStBl II 1995, 30 und vom 27. April 1994, XI R 91 - 92/92, BFHE 174, 559, BStBl II
1994, 826 stützen nicht seine Auffassung. Die Urteile sind zum UStG 1980 ergangen.
Zum damaligen Zeitpunkt gab es die Regelung über die Nichtsteuerbarkeit von
Geschäftsveräußerungen (§ 1 Abs. 1 a UStG) noch nicht. Die Übertragung der
Miteigentumsanteile konnte daher nur eine steuerbare Leistung oder Eigenverbrauch
sein.
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Das hier vertretene Ergebnis ist auch systemkonform. Nach dem das USt-Recht
beherrschenden Prinzip der Neutralität der USt (sh. dazu EuGH a.a.O., Rdnr. 38 m.w.N.)
sollen die wirtschaftlich Tätigen grundsätzlich von der USt entlastet werden. Lediglich
der Letztverbrauch soll der USt unterliegen. Die Regelungen über die Nichtsteuerbarkeit
von Geschäftsveräußerungen bezwecken, dass Übertragungen von Unternehmen
steuerlich vereinfacht werden, und wollen vermeiden, dass der Übertragungsnehmer
zunächst mit USt belastet wird, die er durch den Vorsteuerabzug wiedererlangen würde.
Im Streitfall bleibt das gesamte ursprünglich der Klin. gehörende Grundstück
umsatzsteuerbehaftet, da die Vermietung durch die Bruchteilsgemeinschaft
steuerpflichtig erfolgt. Eine Belastung der Klin. mit zurückzuzahlender Vorsteuer gemäß
§ 15 a UStG würde zu einer systemwidrigen USt-Belastung bei der Klin. führen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr.
10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO. Das Urteil weicht von Abschn. 215 Abs. 8 Nr. 3 c UStR 2005 (früher:
Abschn. 215 Abs. 7 Nr. 3 c UStR) ab. Demgegenüber ist in den Regelungen zu § 1 Abs.
1 a UStG (Abschn. 5 Abs. 1 S. 7 UStR 2005) die neuere Rechtsprechung des BFH zur
Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei Zurückbehaltung
wesentlicher Betriebsgrundlagen und Gewährleistung einer dauerhaften
Unternehmensfortführung aufgenommen worden. Die zuletzt genannte
Verwaltungsauffassung stützt die Auffassung des Senats.
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