Urteil des FG Münster vom 14.06.2007

FG Münster: komplementär, erwerb, schenkung, grundstück, einspruch, vergünstigung, unternehmen, freibetrag, anteil, gehalt

Finanzgericht Münster, 3 K 1261/06 Erb
Datum:
14.06.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1261/06 Erb
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Freibetrages gemäß § 13 a
Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
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Durch notariellen Vertrag vom 30.12.2003 (URNr. ) übertrug der Vater des Klägers (Kl.)
diesem den Grundbesitz in O, A-Str. 1, im Wege der Schenkung mit Wirkung zum
01.01.2004. Das Grundstück gehörte zum Sonderbetriebsvermögen der E 2 KG, an der
der Vater des Kl. als Komplementär und der Kl. selbst als Kommanditist beteiligt war.
Die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft blieb in der Hand des Kl. bestehen.
Zeitgleich mit der Grundbesitzübertragung schied der Vater als Komplementär aus der E
2 KG aus und trat mit einer Einlage von 40.000 EUR als Kommanditist wieder in die
Gesellschaft ein (URNr. ). Die Komplementär-Stellung übernahm die E Verwaltungs-
GmbH ohne eigene Kapitaleinlage. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der
Verwaltungs-GmbH ist der Kl. (URNr. ). Im Zusammenhang mit den o. g. Veränderungen
wurde die Kommanditeinlage des Kl. in der E GmbH & Co. KG auf 100.000 EUR erhöht
(URNr.). Zu den Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden vom 30.12.2003
(URNrn. und ) Bezug genommen.
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In seiner Schenkungsteuererklärung vom 10.05.2004 gab der Kl. als Erwerbsgegen-
stand den Grundbesitz A-Str. 1 in O an. Gleichzeitig beantragte er für diesen Erwerb die
Gewährung des Freibetrages gemäß § 13 a ErbStG und legte dazu eine entsprechende
Inanspruchnahme-Erklärung seines Vaters vor. Zu den Einzelheiten wird auf die
Schenkungsteuer-Erklärung sowie auf die Inanspruchnahme-Erklärung des Vaters des
Kl. in den Steuerakten Bezug genommen.
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Durch Bescheid vom 04.06.2004 stellte das zuständige Lage-Finanzamt (FA) den
Grundbesitzwert für das Grundstück A-Str. 1 auf 329.500 EUR fest.
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Unter Ansatzes dieses Wertes erließ der Beklagte (Bekl.) am 23.06.2004 einen
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Unter Ansatzes dieses Wertes erließ der Beklagte (Bekl.) am 23.06.2004 einen
Schenkungsteuerbescheid, in dem er die Steuer nach Berücksichtigung des
persönlichen Freibetrages gemäß § 16 ErbStG auf 13.695 EUR festsetzte. Die
Gewährung des Freibetrages gemäß § 13 a ErbStG lehnte er unter Hinweis auf R 51
Abs. 3 des ErbSt-Handbuches ab, da nur ein einzelnes Wirtschaftsgut übertragen
worden sei.
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Mit seinem Einspruch vom 21.07.2004 trug der Kl. vor, er sei bereits Kommanditist der
Gesellschaft gewesen, und die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens habe den
Wert seiner Beteiligung erhöht. Zudem verwies er auf den Erlass des Finanzministers
vom 29.11.1994 (S-3812-20VA2), der sein Begehren stütze. Im Übrigen sei eine
Überarbeitung der Richtlinie R 51 Abs. 3 des ErbSt-Handbuchs in seinem Sinne
geplant.
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Den Einspruch wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.02.2006,
zugestellt durch PZU am 25.02.2006 (einem Samstag), als unbegründet zurück. Er
verwies darauf, dass der vom Kl. in Bezug genommene Ministererlass zu der im Streitfall
nicht anzuwendenden Vorgängervorschrift § 13 Abs. 2 a ErbStG ergangen sei. Eine
geplante Änderung der Richtlinie R 51 Abs. 3 des ErbSt-Handbuches sei ihm nicht
bekannt. Unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut sowie auf das Urteil des
Finanzgerichts München vom 20.11.2002 (4 K 4038/00) und das BFH-Urteil vom
20.03.2002 (II R 53/99 BStBl. II 2002, 441) verblieb er bei seiner Auffassung, dass die
Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ohne den dazu gehörigen
Mitunternehmeranteil nicht begünstigungsfähig sei.
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Mit seiner am 27.03.2006 (einem Montag) bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der
Kl. sein Begehren auf Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheides weiter. Er vertritt im
Ergebnis die Auffassung, dass es in Folge der mit der Grundbesitzübertragung in
Zusammenhang stehenden Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zur
Übertragung nicht nur eines einzelnen Wirtschaftsgutes sondern eines
Mitunternehmeranteils vom Vater des Kl. auf diesen gekommen sei. Es handele sich
insoweit um eine "qualifizierte Schenkung", die die Voraussetzungen eines Erwerbs im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfülle. So habe der Kl. die Rechtsstellung des
Komplementärs voll inhaltlich übernommen. Die Übertragung sei auch endgültig erfolgt.
Dementsprechend seien auch die Risiken aus der Sozialgebundenheit des
Betriebsvermögens auf den Bedachten, den Kl., übergegangen und verblieben nicht
beim Schenker.
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Der Kl. beantragt,
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die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der gemäß § 13 a ErbStG zu
gewährenden Vergünstigungen, nämlich des Freibetrages und
Bewertungsabschlags, auf 0,00 EUR festzusetzen.
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Der Bekl. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf seine EE.
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Der Senat hat in der Sache am 14.06.2007 mündlich verhandelt. Zu den Einzelheiten
wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
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Die fristgerecht erhobene (§§ 47 Abs. 1, 54 Abs. 2 FGO, 222 Abs. 2 ZPO) Klage ist nicht
begründet.
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Der Kl. hat keinen Anspruch auf Gewährung der Vergünstigungen gemäß § 13 a
ErbStG.
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Freibetrag und Bewertungsabschlag gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG
werden gemäß § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG u. a. gewährt für inländisches
Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder
eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder
eines Anteils daran. In mehreren Entscheidungen – sowohl zur Vorgängervorschrift § 13
Abs. 2 a ErbStG (Urteil vom 20.03.2002 II R 53/99, BStBl. II 2002, 441) als auch zu § 13
a ErbStG (Beschluss vom 14.11.2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305; Beschluss vom
12.01.2006 II B 104/05, BFH/NV 2006, 745 und Urteil vom 15.03.2006 II R 74/04,
BFH/NV 1663) – hat der BFH bekräftigt, dass die Steuervergünstigung gemäß § 13 a
ErbStG auf den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter sowie auf den Erwerb von
Sonderbetriebsvermögen ohne gleichzeitigen Erwerb eines Gesellschaftsanteils nicht
anwendbar ist.
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Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat auch im vorliegenden Fall in vollem
Umfang an. Die Nichtanwendung der Vergünstigung des § 13 a ErbStG auf die
Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens ergibt sich
bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 22.06.1995 (2 BvR 552/91,
BStBl. II 1995, 671) ergibt sich keine Notwendigkeit, § 13 a ErbStG über den Wortlaut
hinaus anzuwenden.
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Der Senat kann sich auch nicht der Auffassung des Kl. anschließen, aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Veränderung im Zusammenhang mit der
Grundbesitzübertragung sei es zur Übertragung eines Gesellschafts- bzw.
Mitunternehmeranteils gekommen. Es trifft zwar zu, dass sich der Vater des Kl. seiner
ursprünglichen rechtlichen Stellung im Unternehmen begeben hat. Jedoch ist diese
rechtliche Stellung nicht durch Übertragung vom Vater des Kl. auf diesen
übergegangen. Die Parteien haben vielmehr eine andere rechtliche Gestaltung
(Ausscheiden des Vaters als Komplementär und Aufnahme einer Verwaltungs-GmbH
als Komplementärin) gewählt, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 a Abs. 4
Nr. 1 ErbStG nicht erfüllt. Dass dabei das gleiche Ergebnis erzielt wurde, als wenn der
Vater des Kl. diesem zunächst seinen Komplementär-Anteil übertragen und der Kl. in
seiner Stellung als Komplementär dann die weiteren gesellschaftsrechtlichen
Veränderungen vorgenommen hätte, ist für die Gewährung des § 13 a ErbStG nicht
maßgeblich. Insoweit folgt das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht den
zivilrechtlichen Regelungen der Parteien und berücksichtigt nicht in erster Linie deren
wirtschaftlichen Gehalt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.09.1982 II R 61/80, BStBl. II 1983,
179).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
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Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
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