Urteil des FG Münster vom 28.08.2001

FG Münster (Berufliche Tätigkeit, Wohnung, Verfügung, Vermieter, Begriff, Nebenkosten, Wohnhaus, Beschränkung, Treppenhaus, Sammlung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 11 K 1454/00 E
28.08.2001
Finanzgericht Münster
11. Senat
Urteil
11 K 1454/00 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig sind.
Der Kläger (Kl.) wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
Beide nutzen das Dachgeschoß des in 4 Wohneinheiten aufgeteilten Hauses in B, S-weg.
Im Bereich des Dachgeschosses befinden sich 2 Wohneinheiten, die jeweils für sich über
den Flur im Treppenhaus zu erreichen sind. Beide Wohneinheiten sind von den Kl.
gemeinsam aufgrund eines einheitlichen Mietvertrages angemietet. Bei der kleineren
Wohneinheit handelt es sich nach den vorgelegten Einheitswert- (EW-) Akten um ein 34 qm
großes Appartement, das aus einem Raum mit einer Kochnische sowie Diele und Bad
besteht. Es wird von dem Kl. als Arbeitszimmer genutzt.
Der Kl. erzielt als Vertriebsleiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Sitz seines
Arbeitgebers befindet sich in K. Im Streitjahr 1998 war er für die Region Nord an 236 Tagen
wie folgt tätig:
an 13 Tagen 8 bis 10 Stunden Dienstreisen
an 28 Tagen 10 bis 12 Stunden Dienstreisen
an 35 Tagen über 12 Stunden eintägige Dienstreisen
an 112 Tagen mehrtägige Dienstreisen
an 17 Tagen zu Dienstreisen im Ausland (Niederlande, Finnland, Portugal und Schweiz)
und an 31 Tagen sowie nach seinen weiteren Angaben an 96 Samstagen und Sonntagen
im Büro.
Der Kl. hat in der Unternehmenszentrale in K kein eigenes Büro. Er nutzt sein
Arbeitszimmer zur Erledigung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben, die er auf Seite 2 der
Klageschrift näher erläutert hat, sowie zur Vorbereitung und Nachbereitung seiner
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Dienstreisen.
In der ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kl. neben anderen Werbungskosten (WK)
i.H.v. 11.244 DM, die nicht streitig sind, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in folgender
Höhe geltend:
Miete einschließlich Nebenkosten 19.800 DM
Strom und Nebenkosten 1.051 DM
gesamt 20.851 DM
hiervon 39/135 6.023 DM.
Das Finanzamt (FA) ließ in dem ESt-Bescheid vom 10.12.1999 die Aufwendungen für das
Arbeitszimmer gem. § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S.
2 und 3 EStG nur begrenzt mit dem danach bezeichneten Höchstbetrag von 2.400 DM zum
Abzug zu.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kl. Klage erhoben. Sie machen geltend,
daß das Appartement kein häusliches Arbeitszimmer sei, sondern losgelöst von der
Wohnung als Arbeitszimmer angemietet worden sei. Es sei ausschließlich über den
Treppenaufgang des Gebäudes zu erreichen und mit der Wohnung nicht verbunden. Von
verschiedenen Finanzgerichten (FG) sei entschieden worden, daß ein von der Wohnung
getrennter Raum kein häusliches Arbeitszimer sei (Urteile des hessischen FG vom
06.10.1999, 7 K 5068/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 169, und des
FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bilde das Arbeitszimmer auch den Mittelpunkt
seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. Dessen Nutzung sei ausschlaggebend für seine
Arbeit und die der ihm unterstellten 12 Mitarbeiter (8 Kundenberater, 3
Anwendungstechniker und 1 Koordinator als Verkaufsinnendienst am Sitz der Zentrale in
K). Hier würden die Einsatzpläne für die Mitarbeiter erarbeitet, Termine festgelegt, die
Einsatzpläne koordiniert und alle in der Klageschrift angesprochenen sonstigen Tätigkeiten
ausgeübt. Zu bedenken sei, daß ihm, dem Kl., bei seinem Arbeitgeber kein
Büroarbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Im übrigen halten die Kl. im Hinblick auf mehrere beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige
Verfahren ein Ruhen des vorliegenden Verfahrens für angezeigt, und zwar betr. das Urteil
des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, a.a.O., Az. des BFH: VI R 13/00, betr. das Urteil
des FG Düsseldorf vom 19.10.2000, 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814, Az. des BFH: VI R
178/00, und betr. das Urteil des FG Köln vom 18.12.2000, 3 K 1309/99, Az. des BFH: VI R
34/01).
Die Kl. beantragen,
unter Abänderung des ESt-Bescheids vom 10.12.1999 und Aufhebung
der Einspruchsentscheidung (EE) vom 10.02.2000 bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit weitere WK i.H.v. 3.623 DM anzuer-
kennen.
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es macht geltend, daß sich das als Arbeitszimmer genutzte Appartement in unmittelbarer
räumlicher Nähe zur Wohnung der Kl. befinde. Wie im Fall der Nutzung einer
Soutterainwohnung mit eigenem Zugang stelle es damit ein sog. "häusliches
Arbeitszimmer" dar. Im übrigen seien die Wohnung und das Appartement als eine
Mieteinheit auf der Grundlage eines einheitlichen Vertrages angemietet worden, in dem die
Anzahl der Zimmer zusammengefaßt worden sei.
Angesichts der umfangreichen Außendiensttätigkeit des Kl. könne es nicht den Mittelpunkt
seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bilden. Im Arbeitszimmer seien nur begleitende
Arbeiten ausgeführt worden, wohingegen der Außendienst von zentraler Bedeutung für
seine berufliche Betätigung gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der
Beteiligten und die Steuerakten einschließlich der Einheitswertakten zu den von den Kl.
genutzten Wohneinheiten in dem Gebäude B, S-weg, verwiesen.
Der Senat hat am 28.08.2001 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird
Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat aus Anlaß einer beruflichen Nutzung der 34 qm großen Wohneinheit im
Dachgeschoß des Hauses S-weg in B durch den Kl. zu Recht keine höheren
Aufwendungen als 2.400 DM als WK bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
anerkannt.
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) in der ab
dem Streitjahr 1996 gültigen Fassung sind die Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als WK bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) abziehbar. Dies gilt nicht, wenn die
betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die
Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt; die Beschränkung der Höhe
nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bildet.
Diese Beschränkungen des WK-Abzugs sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß (vgl. Urteil vom 07.12.1999, 2 BvR 301/98,
BStBl. II 2000, 162).
Bei dem von den Kl. angemieteten Appartement handelt es sich um ein häusliches
Arbeitszimmer. Was unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist, hat der
Gesetzgeber nicht definiert. Das allgemeine Sprachverständnis verbindet damit einen
Raum als Teil der Wohnung, an dem außerhalb des Tätigkeitsschwerpunktes berufliche
Tätigkeit erledigt wird (vgl. im einzelnen Schmidt-Heinicke, Kommentar zum EStG, § 4 Rz.
591). Nach der Rechtsprechung liegt ein häusliches Arbeitszimmer dann vor, wenn es
ungeachtet seiner Lage und Beschaffenheit im Einzelfall - zu einer Wohnung oder zu
einem Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1988, X R 15/87,
37
38
39
40
41
42
43
BStBl. II 1989, 421). Maßgeblich ist letztlich eine Würdigung der tatsächlichen Umstände
des Einzelfalles (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1993, I R 99/92, Sammlung amtlich nicht
veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1994 - 701).
Zwar stellt das nach den EW-Akten 34 qm große Appartement bewertungsrechtlich eine
selbständige Wohneinheit dar, die zu der von den Kl. als private Wohnung genutzten
Wohneinheit keine unmittelbare Verbindung hat.
Beide Wohneinheiten sind aber gemeinsam als Zusammenfassung wie eine einheitliche
Wohnung zu würdigen. Sie liegen unmittelbar nebeneinander auf einer Ebene. Der
Umstand, daß sie nicht unmittelbar miteinander verbunden sind, tritt angesichts der
Möglichkeit, daß sie jeweils über den davor befindlichen Hausflur zu betreten sind, zurück.
Da sich auf dieser Ebene des Gebäudes und darüber keine weiteren Wohneinheiten
befinden, können mögliche Beeinträchtigungen durch Fremde ausgeschlossen werden.
Von den Kl. als Mietern und dem Vermieter sind beide Wohneinheiten auch als einheitliche
Zusammenfassung von Räumen aufgefaßt worden. Das zeigt bereits der Umstand, daß
beide auf der Grundlage eines einheitlichen Mietvertrages vom 01.09.1987 angemietet
worden sind und daß dafür ein einheitliches Entgelt gezahlt wird. Für die einheitliche Sicht
spricht vor allem, daß nach dem Mietvertrag u.a. zwei Badezimmer angemietet sind. Jede
der beiden Wohneinheiten enthält einen derartigen Raum. Ein Badezimmer wird aber nicht
für berufliche Zwecke genutzt. Insofern ist mit dem Appartement ein auch privat zu
nutzender Bereich angemietet worden.
Der Fall im Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 06.10.1999, 7 K 5068/98 (a.a.O.) ist
anders gelagert. Der als Arbeitszimmer genutzte Raum befand sich außerhalb der
Wohnung im Keller, der anders als im Streitfall hinsichtlich des Badezimmers - nicht privat
zu nutzen war. Außerdem war er von einer anderen Person als Vermieter angemietet
worden.
Soweit das Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 17.06.1998, 5 K 298/97 (EFG
1998, 1390) bei einer im Obergeschoß befindlichen Wohneinheit mit 2 Zimmern als
privatem Bereich die später erfolgte Anmietung einer im Erdgeschoß gelegenen
Wohneinheit mit einem Zimmer nicht als "häusliches Arbeitszimmer" angesehen hat,
vermag dem der Senat aus den vorstehenden Gründen für den Streitfall nicht zu folgen.
Der Senat sieht sich im übrigen im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Entscheidungen
des BFH in den Urteilen vom 07.12.1988, X R 15/87 (a.a.O.) und vom 27.10.1993, I R 99/92
(a.a.O.). Im Fall X R 15/87 wurde die in einem Zweifamilienhaus befindliche
Souterrainwohnung als "häusliches Arbeitszimmer" angesehen. Im Fall I R 99/92 bewohnte
der Kläger eine Wohnung im Dachgeschoß. Ein im Erdgeschoß zusätzlich genutzter Raum
wurde ebenfalls als "häusliches Arbeitszimmer" beurteilt.
Ist hiernach von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen, sind die hiermit im
Zusammenhang stehenden Aufwendungen entgegen der Rechtsauffassung der Kl. nicht in
voller Höhe als WK abzugsfähig. Denn das Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit des Kl.
Der Begriff des Mittelpunkts ist als der Ort zu umschreiben, an dem unter Berücksichtigung
des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale von geringen Ausnahmen
abgesehen der Kernbereich der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ausgeübt wird.
Dieser Begriff beinhaltet sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien. Ist ein
Steuerpflichtiger nicht nur "zu Hause", sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen,
44
45
46
47
48
49
wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die nach allgemeiner
Verkehrsanschauung für den unternehmerischen Erfolg wesentlichen Tätigkeiten
tatsächlich vornimmt, d.h. ob sich diese qualitativ und zeitlich im häuslichen Arbeitszimmer
als dem Zentrum einer betrieblichen Betätigung konzentrieren (vgl. Urteil des
Finanzgerichts München vom 08.11.2000, 1 K 1066/98, EFG 2001, 268 m.w.N.).
Insbesondere spricht eine Außendiensttätigkeit, die einen wesentlichen Teil der Arbeitszeit
in Anspruch nimmt, dagegen, daß ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, auch wenn ein Büro am Sitz des Arbeitgebers nicht
zur Verfügung steht (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2000 15 K 7678/98 E, a.a.O.
sowie Urteil des Senats vom 16.03.2001, 11 K 3546/99 E (bisher nicht veröffentlicht, das
beiden Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist).
Danach bildet im Streitfall das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
des Kl. Die von ihm zu erbringenden Tätigkeiten sind von einem Dienst zu Hause und
einem Außendienst geprägt. Nach seinen Erläuterungen war er im Streitjahr von seinen
insgesamt 236 Arbeitstagen an 205 Arbeitstagen auswärts tätig und nur an 31 Tagen in
seinem Büro. Das macht - bezogen auf die regulären Arbeitstage - lediglich einen Umfang
von 13,1 v.H. aus. Soweit der Kl. nach seinen Angaben daneben noch an einzelnen - nicht
allen - Dienstreisetagen und zusätzlich an 96 Samstagen und Sonntagen ebenfalls im
Arbeitszimmer tätig war, vermag dies den Umstand nicht in Frage zu stellen, daß der
Schwerpunkt seiner Tätigkeit zumindest zeitlich gesehen im Außendienst gelegen hat.
Der Senat verkennt nicht, daß dem Kl. bei seinem Arbeitgeber ein Büro nicht zur Verfügung
gestanden hat, und daß er sämtliche Vor- und Nachbereitungen aus Anlaß seiner
Dienstreisen sowie die Planung seiner Tätigkeit und Schulung seiner Mitarbeiter von
seinem Arbeitszimmer aus durchführen mußte. Angesichts der Reisetätigkeit an 205 von
236 regulären Arbeitstagen kann aber die allein im Büro verrichtete Tätigkeit nicht den
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit gebildet haben. Soweit hierzu aus den Gründen des
Urteils des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98 (a.a.O.) eine andere Rechtsauffassung
herausgelesen werden kann, vermag ihr der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht zu
folgen. Das Urteil des FG Köln vom 18.12.2000, 3 K 1309/99 (a.a.O.) war insofern anders
gelagert, als die in jenem Verfahren ausgeübte Außendiensttätigkeit vor allem quantitativ
einen geringeren Umfang ausgemacht hatte.
Auf die Anregung der Kl., das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des BFH über
die Revision in den Verfahren VI R 13/00 betr. das Urteil des Finanzgerichts Köln vom
03.11.1999, 1 K 1656/98 (a.a.O.) sowie VI R 178/00 betr. das Urteil des FG Düsseldorf vom
19.10.2000, 15 K 7678/98 E (a.a.O.) und VI R 34/01 betr. das Urteil des FG Köln vom
18.12.2000, 3 K 1309/99 (a.a.O.),ruhen zu lassen, war nicht weiter einzugehen. Abgesehen
davon, daß das FA sich hinsichtlich dieser Verfahren nicht mit einem Ruhen einverstanden
erklärt hat, sondern lediglich hinsichtlich des Verfahrens VI R 160/99 betr. das Urteil des
hessischen Finanzgerichts vom 06.10.1999, 7 K 5068/98 (a.a.O.), ist der Streitfall auch
insofern anders gelagert, als zwei Rechtsfragen streitig sind, nämlich ob der vom Kl. als
Arbeitszimmer genutzte Bereich als "häusliches Arbeitszimmer" anzusehen ist, sowie ob
dieser Bereich den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" bildet. In den
genannten anderen Verfahren wird jeweils nur über eine Rechtsfrage gestritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Beschluß:
50
51
52
53
54
Der Streitwert wird auf 1.270 DM festgesetzt.
Begründung:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 und 25 Gerichtskostengesetz.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.