Urteil des FG Münster vom 14.07.2004

FG Münster (Arbeitslohn, Zuwendung, Veranstaltung, Pauschalierung, Geschäftsführer, Belohnung, Tombola, Programm, Kirchensteuer, Buchhaltung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 7 K 3481/02 L
14.07.2004
Finanzgericht Münster
7. Senat
Urteil
7 K 3481/02 L
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
Streitig ist, ob die bei einer Weihnachtsfeier von der Arbeitgeberin an alle Arbeitnehmer
überreichten Krügerrand-Goldmünzen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert werden können.
Die Klägerin (Klin.) stellt Garderoben und Einrichtungssysteme her. Sie beschäftigte in
1999 und 2000 rund 100 Mitarbeiter.
Im Rahmen der Weihnachtsfeiern im Jahr 1999 und 2000 erhielten die Arbeitnehmer der
Klin. Krügerrand-Münzen im Wert von ca. 550 DM pro Stück. Die Zuwendung fand in der
Weise statt, dass in einem Vorraum zu dem eigentlichen Veranstaltungssaal, in dem das
Weihnachtsessen stattfinden sollte, den Arbeitnehmern jeweils eine oder ausnahmsweise
auch zwei Goldmünzen überreicht wurden. Die Übergabe der Münzen wurde seitens des
Buchhalters erfasst. Der Wert der Goldmünzen betrug im Jahr 1999 insgesamt 58.602,53
DM und im Jahr 2000 insgesamt 65.508,32 DM. Die Klin. meldete davon gemäß § 40 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 EStG 25 % im Rahmen der Lohnsteuer(LSt)-Anmeldungen beim Beklagten
(Finanzamt - FA -) an und führte entsprechend die LSt ab. Daneben zahlte die Klin. an die
Arbeitnehmer auch noch ein Weihnachtsgeld, das seit dem Jahr 1997 gekürzt worden war.
Im Rahmen einer vom 15. bis 22.03.2001 durchgeführten LSt-Außenprüfung gelangte der
Prüfer der Zentralen Außenprüfung LSt (ZALSt) des FA C zu der Auffassung, die
Zuwendungen der Goldmünzen seien nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erfolgt
und versagte deshalb die Anwendung des pauschalen Steuersatzes gemäß § 40 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 EStG. Stattdessen wurde die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG mit einem
durchschnittlichen Nettosteuersatz von 45 % einvernehmlich durchgeführt. Es ergab sich
danach insoweit eine Erhöhung der LSt 1999 um 11.720,51 DM und in 2000 in Höhe von
13.101,66 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die LSt-Außenprüfung
vom 02.04.2001, insbesondere Tz. 4.5 Bezug genommen.
Das FA folgte der Auffassung laut Prüfungsbericht und erließ am 23.04.2001 einen
Bescheid, mit dem insgesamt 24.822,17 DM LSt, 1.365,22 DM Solidaritätszuschlag und
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jeweils 868,78 DM ev. und kath. Kirchensteuer nachgefordert wurden. Wegen der Beträge
im einzelnen wird auf die Anlage 2 zum Prüfungsbericht vom 02.04.2001 sowie auf den
Nachforderungsbescheid vom 23.04.2001 Bezug genommen.
Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA führte in der
Einspruchsentscheidung (EE) vom 05.06.2002 aus, bei der Anwendung von § 40 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 EStG müsse unterschieden werden zwischen Arbeitslohn, der aus Anlass
einer Betriebsveranstaltung zugewendet werde und Arbeitslohn, der bei Gelegenheit der
Betriebsveranstaltung zugewendet werde. Voraussetzung sei nach Abschnitt 72 Abs. 4 Nr.
4 i. V. m. Abschnitt 6 der LSt-Richtlinien, Amtliches LSt-Handbuch 2000 (LStR), dass die
Zuwendung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehe. Ein
solcher Zusammenhang sei nicht bereits dann hergestellt, wenn der Arbeitgeber
gelegentlich im Rahmen einer solchen Veranstaltung seinen Arbeitnehmern eine
besondere Zuwendung mache. Im Streitfall hätte die Klin. anstelle der Anpassung des seit
1997 gekürzt ausgezahlten Weihnachtsgeldes in den Jahren 1999 und 2000 allen
Arbeitnehmern zu Beginn der jeweiligen Weihnachtsfeier Goldmünzen überreicht. Die
Voraussetzung der Besteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung der Klin. könne aus der Entscheidung des BFH vom 07.02.1997
VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl. II 1997, 365 nicht gefolgert werden, dass die Anwendung
dieser Vorschrift nur entfalle, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Bargeld
überreicht werde. Der BFH habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei
Sachzuwendungen eine Besteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem
Pauschsteuersatz von 25 % nur möglich sei, wenn diese Sachzuwendungen durch das
Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und auch für Betriebsveranstaltungen nicht
untypisch seien, wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als unüblich eingestuft würden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die EE vom 05.06.2002 Bezug genommen.
Mit der dagegen erhobenen Klage hält die Klin. an ihrer Auffassung fest, die Goldmünzen
seien aus Anlass der jeweiligen Weihnachtsfeier übergeben worden. Der innere
Zusammenhang mit der Feier werde dadurch hergestellt, dass mit der Übergabe der
Münzen die Attraktivität der Veranstaltung habe gesteigert werden sollen. Bei der
Weihnachtsfeier des Jahres 1999 habe zusätzlich die bevorstehende Jahrtausendwende
gefeiert werden sollen. Der Umstand, dass die Klin. eine ihr zustehende
Steuersparmöglichkeit habe nutzen wollen, dürfe ihr nicht entgegengehalten werden. Ein
Vergleich mit einer Tombola sei insofern gerechtfertigt, als die Verteilung der Goldmünzen
den Arbeitnehmern ebenso wie Preise einer Tombola als besonderes Ereignis der
Weihnachtsfeier im Gedächtnis bleiben sollten.
Die Klin. beantragt,
den Nachforderungsbescheid 1999 bis 2000 über LSt, Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer vom 23.04.2001 und die EE vom 05.06.2002 mit der Maßgabe aufzuheben,
als dadurch die Steuern laut Tz. 4.5 des Berichts über die LSt-Außenprüfung festgesetzt
worden sind;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Das FA bezieht sich im Wesentlichen zur Begründung auf die Ausführungen in der EE und
im Prüfungsbericht.
Der Senat hat am 14.07.2004 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Verlaufs und des
Ergebnisses wird auf das Protokoll vom selben Tage Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat die auf die Zuwendung der Krügerrandmünzen entfallende LSt zu Recht nicht
gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift lagen nicht vor.
1. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann abweichend von Abs. 1 der Arbeitgeber die LSt
mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit Arbeitslohn aus Anlass von
Betriebsveranstaltungen gezahlt wird.
a) Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass es sich bei der Weihnachtsfeier um
eine Betriebsveranstaltung gehandelt hat. Eine solche ist anzunehmen, wenn die vom
Arbeitgeber für Betriebsangehörige durchgeführte Veranstaltung allen Arbeitnehmern des
Betriebs für eine Abteilung offen steht (vgl. BFH-Urteil vom 04.08.1994 VI R 61/92, BFHE
175, 271, BStBl. II 1995, 59). An den Weihnachtsfeiern haben, wie der jetzige
Geschäftsführer der Klin. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sämtliche
Arbeitnehmer teilgenommen. Die Zuwendung einer Goldmünze im Wert von ca. 550 DM
stellt auch Arbeitslohn dar, denn ein solches Geschenk ist, wie von keinem der Beteiligten
in Zweifel gezogen wird, eine unübliche Zuwendung und deshalb als Arbeitslohn
anzusehen.
b) Weiter ist Voraussetzung für die Pauschalierung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
mit 25 %, dass der Arbeitslohn "aus Anlass" der Betriebsveranstaltungen nicht nur "bei
deren Gelegenheit" geleistet worden ist. Ein Veranlassungszusammenhang mit der
Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn die Leistung den Rahmen oder das Programm
der Betriebsveranstaltung unmittelbar betrifft (vgl. BFH in BFHE 182, 559, BStBl. II 1997,
365) und dabei in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung steht,
dass sie ohne deren Durchführung nicht gewährt würde (vgl. Wagner in
Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer § 40
Rz. 38, Heuermann in Blümich, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze,
§ 40 EStG Rz. 99, Hartz, Meeßen/Wolff, ABC-Führer LSt, Stichwort: Pauschalierung der
LSt, Rz. 143 und Stichwort: Betriebsveranstaltungen Rz. 27 ff.). Kein
Veranlassungszusammenhang mit der Betriebsveranstaltung besteht, wenn der
Belohnungscharakter der Zuwendungen im Vordergrund steht, wie z. B. bei finanzieller
Belohnung für besondere Leistungen, Abfindungszahlungen an ausscheidende Mitarbeiter,
Übergabe von Jubiläumsgeldern (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG § 40 Rz. 13). Kein
entscheidendes Differenzierungsmerkmal ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um
Bar- oder Sachzuwendungen handelt. Aus der Formulierung des Gesetzes ("Arbeitslohn")
folgt, dass von der Pauschalierungsmöglichkeit sowohl Sach- als auch Barzuwendungen
erfasst werden sollen. So können auch Barzuwendungen Arbeitslohn aus Anlass von
Betriebsveranstaltungen sein, weiterhin können Barzuwendungen, die im Rahmen einer
Betriebsveranstaltung verlost werden, aus Anlass der Betriebsveranstaltung zugewendet
werden, wenn die Verlosung als Programmpunkt der Veranstaltung ihre Attraktivität
erhöhen soll, ohne dass die individuelle Belohnung sämtlicher Arbeitnehmer im
Vordergrund steht (vgl. FG Münster, Urteil vom 07.10.2003, 13 K 6659/00, Entscheidungen
der Finanzgerichte - EFG - 2004, 203). Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an,
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denn dort wird zutreffend nicht auf den Bargeldcharakter der Zuwendung, sondern auf die
Untrennbarkeit mit der Betriebsveranstaltung abgestellt. Fehlt es hingegen an der inneren,
untrennbaren Verbindung mit der Betriebsveranstaltung, wie dies bei der bloßen Übergabe
von marktgängigen Wertgegenständen der Fall ist, steht üblicherweise auch bei
Sachgeschenken der Entlohnungscharakter im Vordergrund.
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Arbeitslohn nicht "aus Anlass der
Betriebsveranstaltung" gezahlt worden. Der Senat geht zwar davon aus, dass die
Übergabe der Goldmünzen selbst im Rahmen der Betriebsveranstaltung stattgefunden hat.
Die Übergabe der Münzen im Vorraum der eigentlichen Betriebsveranstaltung lässt die
Einheit der Veranstaltungsteile "Übergabe der Goldmünzen" und "Weihnachtsessen" nicht
entfallen. Die Übergabe der Goldmünzen war aber anders als bei einer Lotterie nicht
untrennbar mit der Betriebsveranstaltung verbunden, sondern hätte ebenso in der
Buchhaltung oder durch den Geschäftsführer erfolgen können. Dass die Geschäftsleitung
der Klin. die Weihnachtsfeier dazu nutzte, am Bankschalter gehandelte Goldmünzen an
jeden Beschäftigten auszugeben, stellt nur die günstige Gelegenheit dar, ohne dadurch
einen inneren Zusammenhang mit dieser Veranstaltung herzustellen. Näher liegt es
demgegenüber, die sofort veräußerbaren Goldmünzen als Teil des Weihnachtsgeldes
anzusehen, das die Klin. außerhalb des Tarifvertrags freiwillig gezahlt hat, allerdings seit
1997 in gekürzter Höhe. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sich inzwischen die
wirtschaftliche Lage der Klin. gebessert hatte, da dieser Umstand ohne Einfluss auf den
objektiven Entlohnungscharakter der Zuwendung ist. Der individuelle Belohnungscharakter
wird dadurch verdeutlicht, dass in Einzelfällen Arbeitnehmer auch zwei Goldmünzen
erhalten haben. Zwar konnte nicht mehr festgestellt werden, nach welchen Kriterien diese
Arbeitnehmer ausgesucht wurden, der Umstand als solcher spricht aber unabhängig von
der Auswahl für den Belohnungscharakter. Dabei geht der Senat davon aus, dass bei der
Auswahl der Empfänger von zwei Goldmünzen nicht nach der herausgehobenen Stellung
im Betrieb oder der Höhe der Bezüge differenziert wurde, sondern dass eher nach Kriterien
wie der Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb ohne Ansehen der Stellung im Betrieb
entschieden wurde.
Ein Veranlassungszusammenhang der Übergabe der Goldmünzen mit der
Betriebsveranstaltung kann auch nicht darin gesehen werden, dass im Jahr 1999 die
Jahrtausendwende bevorstand, denn im Jahr 2000 steht diese Begründung nicht zur
Verfügung. Dieser Umstand zeigt, dass die Übergabe der Goldmünzen auch ohne einen
bestimmten Anlass möglich ist.
Soweit die Klin. vorträgt, bis zum Jahr 1998 hätten Verlosungen von Sachgeschenken aus
der eigenen Produktion bzw. Präsenten von Lieferanten stattgefunden und die Übergabe
der Goldmünzen habe diesen Programmpunkt ersetzen sollen, führt dies zu keiner anderen
Entscheidung, denn die streitigen Sachverhalte unterscheiden sich gerade von der
Durchführung einer Verlosung. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den tatsächlich
verwirklichten, nicht hingegen einen sonst möglichen oder gewünschten Sachverhalt zu
würdigen. Ebenfalls vermag der Umstand, dass die Übergabe von Goldmünzen die
Attraktivität einer Betriebsveranstaltung erheblich steigern kann, einen untrennbaren
Zusammenhang mit dieser herstellen, denn es liegt auf der Hand, dass die Attraktivität
jeder Veranstaltung mit dem Wert der dort verteilten Sach- oder Geldgeschenke steigt,
ohne dass es sich dabei um eine Betriebsveranstaltung i. S. v. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EStG handeln muss.
3. Bei Nichtanwendung der Pauschalierung gemäß § 40 Abs. 2 EStG besteht bei
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entsprechendem Antrag die Möglichkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit dem
Nettosteuersatz zu pauschalieren. Der dafür erforderliche Antrag ist darin zu sehen, dass
laut Prüfungsbericht unter Tz. 4.5 in der Schlussbesprechung eine Einigung hinsichtlich
des anzuwendenden Steuersatzes nach § 40 Abs. 1 EStG erzielt worden ist. Das FA hat
deshalb zutreffend die auf die Zuwendung der Goldmünzen entfallenden Mehr-LSt und
Nebenabgaben durch Steuerbescheide nachgefordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die
Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.