Urteil des FG Münster vom 07.05.2003

FG Münster (Treu Und Glauben, Verpachtung, Forstwirtschaft, Schreinerei, Einkünfte, Umgestaltung, Form, Einspruch, Wiederaufnahme, Wohnhaus)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 1 K 4448/01 F
07.05.2003
Finanzgericht Münster
1. Senat
Urteil
1 K 4448/01 F
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Strittig ist das Vorliegen der Zwangsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes in 1989.
Mit Vertrag vom 15.6.1988 übertrug die Tante des Klägers diesem das Anwesen ... in ...
nebst den dazugehörigen Flächen. Dieses Anwesen hatte der Onkel des Klägers bis 1973
als landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Neben Ackerbau war Vieh gehalten geworden,
letzteres bis April 1974. Der Betrieb wurde als sog. ruhender land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb fortgeführt. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden parzellenweise an 3 bis 5
Personen verpachtet, die Hofstelle für eigene und fremde Wohnzwecke, für fremde
landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke bzw. teilweise gar nicht genutzt. Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft wurden bis einschließlich 1996 nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.
In 1989/1990 baute der Kläger den überwiegenden Teil der Stallgebäude für den Betrieb
einer Schreinerei um und vermietete sie entsprechend. Der Kostenaufwand betrug ca.
200.000 DM. Die Gebäude wurden unter der Bezeichnung "Schreinerei" in den Bilanzen
zum 30.6.1993 und 30.6.1994 als Teil des Anlagevermögens aufgeführt. Die Scheunen auf
dem Hofgelände wurden ebenso wenig wie der äußere Gebäudezuschnitt verändert. Das
Wohnhaus, soweit es nicht die Altenteilerwohnung betraf, wird seit 1998 von dem Kläger
selbst genutzt. Zwischenzeitliche Landverkäufe führten dazu, dass zum 1.1.1998 noch eine
Fläche von rd. 15 ha vorhanden war.
Auf Grund von Nachfragen des Beklagten wurde 1987 und am 21.4.1990, in letzterem Fall
durch den Kläger, erklärt, dass der Betrieb mit der Verpachtung nicht aufgegeben sei,
sondern bis zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werde. Soweit es zu einer
Umgestaltung oder Umstrukturierung der wesentlichen Betriebsgrundlagen käme, wollte
der Kläger den Beklagten darüber informieren.
Bedingt durch einen Beraterwechsel wurde mit Schreiben vom 11.4.1997 seitens des
Prozessbevollmächtigten zum ersten Mal die Frage der Zwangsbetriebsaufgabe
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
problematisiert.
Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 14.5.1999 den Bescheid über die Feststellung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1993 auf - 442 DM. Gleichzeitig wurde der
Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
14.6.1999 Einspruch ein mit der Begründung, dass eine Feststellung von Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Betriebsaufgabe in 1989 nicht möglich sei. Der
Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 9.7.2001 als unbegründet zurück.
Der Kläger reichte am 10.8.2001 Klage ein. Er ist der Rechtsansicht, dass durch die
Umbaumaßnahmen der Wirtschaftsgebäude in 1989/1990 eine Betriebsfortführung mit der
im Zeitpunkt der Verpachtung eingestellten Betriebsstruktur nicht mehr möglich sei. Es sei
deshalb eine zwangsweise Betriebsaufgabe in 1989 erfolgt. Eine Zuführung des
umgebauten Viehstalls zur landwirtschaftlichen Nutzung sei nur mit erheblichem
Kostenaufwand denkbar. Die Hofstelle und die Wirtschaftsgebäude seien die wesentlichen
Betriebsgrundlagen des ruhenden Betriebes gewesen. Er verweist auch auf die für den
Gewerbebetrieb ergangene Rechtsprechung. Dass der Kläger den Beklagten nicht auf die
Umgestaltung der Hofstelle und der Wirtschaftsgebäude hingewiesen habe, sei auf Grund
eines Rechtsirrtums erfolgt. Aus diesem Grunde könne der Kläger auch nicht nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben daran gebunden sein, den Aufgabegewinn im ersten
noch offenen Veranlagungsjahr, dem Streitjahr 1993, versteuern zu müssen. Vielmehr
genieße der Kläger seinerseits Vertrauensschutz, sollte zwischenzeitlich eine
Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Frage der Zwangsaufgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben erfolgt sein.
Der Kläger beantragt,
den Feststellungsbescheid für 1993 über Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 9.7.2001 aufzuheben.
hilfsweise im Falle des Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er begründet dies damit, dass das Schicksal der Wirtschaftsgebäude für die Annahme
einer Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich sei. Für die Annahme einer
Zwangsbetriebsaufgabe sei bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen in der Land- und
Forstwirtschaft kein Raum. Die umgebauten Wirtschaftsgebäude seien keine wesentlichen
Betriebsgrundlagen gewesen. Auch bei Nichtumbau des Stalles für Zwecke einer
Schreinerei wären im Hinblick auf einen Wandel in der Tierhaltung erhebliche
Aufwendungen entstanden. Auf die Viehhaltung komme es im Übrigen nicht an, da zum
Zeitpunkt des Umbaus bereits eine Viehhaltung nicht mehr vorgelegen habe. Eine
Erklärung der Betriebsaufgabe sei bezogen auf das Streitjahr nicht abgegeben worden.
Vielmehr müsse der Kläger sich an seiner Erklärung aus 1990 festhalten lassen, wonach
der Betrieb weiter fortgeführt werden sollte.
Der Berichterstatter hat die Streitsache am 20.3.2003 mit den Beteiligten erörtert, auf das
Protokoll wird Bezug genommen.
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist unbegründet.
Die Umgestaltung der Wirtschaftsgebäude zu Räumen für eine Schreinerei in 1989/1990
führt nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe.
Die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen ist regelmäßig, solange
keine Aufgabeerklärung des Verpächters abgegeben worden ist, die Fortführung dieses
Betriebes in anderer Form (st. Rspr. des BFH; vgl. nur BFH-Urteil
vom 16. Dezember 1999 IV R 53/99, BFH/NV 2000, 1078). Bis zum Streitjahr ist eine
solche Aufgabeerklärung vom Verpächter des hier betroffenen Betriebes nicht abgegeben
worden.
Ohne eine solche Aufgabeerklärung endet eine Betriebsverpachtung im Ganzen durch sog.
Zwangsbetriebsaufgabe, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs derart
umgestaltet werden, dass er in der bisherigen Form nicht mehr nutzbar ist (BFH-Urteil vom
18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398). Der Verpächter muss den
verpachteten Betrieb nach objektiven Kriterien in Zukunft wieder aufnehmen können. Für
die Frage, ob der verpachtete Betrieb objektiv geeignet ist, wieder aufgenommen zu
werden, kommt es neben der Einzelfallbetrachtung auch auf eine Art Branchenbetrachtung
an. Der landwirtschaftliche Betrieb unterscheidet sich dabei insbesondere im Hinblick auf
die Art der wesentlichen Betriebsgrundlagen von einem Gewerbebetrieb. So lässt die
bisherige Rechtsprechung insbesondere des für die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zuständigen 4. Senats des BFH einige grundsätzliche Annahmen für diese
objektive Eignung zur Wiederaufnahme erkennen, die nicht unbedingt auf andere
Branchen übertragbar erscheinen (BFH-Beschluss vom 18.5.2000 IV B 107/99, StuB 2000,
996, juris Nr. STRE200050739). Soweit es sich um den sog. Eigentümerbetrieb handelt,
also den in der Hand des Verpächters verbleibenden landwirtschaftlichen Betrieb in
anderer Form, ist die wesentliche Betriebsgrundlage der eigene Grund und Boden (BFH-
Urteil BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398). Dieser ist nur hinsichtlich seiner Größe
veränderbar. Es reicht im Rahmen der Verpachtung eines solchen Eigentümerbetriebes im
Ganzen aus, wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche parzellenweise verpachtet wird, um
von der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen zu sprechen. Einer
Mitverpachtung von Hofstelle und Wirtschaftsgebäude bedarf es nicht (BFH-Urteil vom
15.3.2001 IV B 34/00, BFH/NV 2001, 1113). Die Größe der verpachteten Nutzfläche kann
in der Zeit der Verpachtung stark reduziert werden (BFH-Urteil vom 21.9.2000 IV R 29/99,
BFH/NV 2001, 433). Dieser Rechtsprechung hat sich der 10. Senat des BFH in seinem
Beschluss vom 8.5.2000, BFH/NV 2001, 16 angeschlossen. Im vorliegenden Fall ist eine
starke Reduktion nicht anzunehmen, da noch Anfang 1998 ca. 15 ha landwirtschaftliche
Fläche vorhanden waren.
Folge dieser Rechtsprechung ist es, dass eine objektive Eignung zur Wiederaufnahme des
verpachteten Betriebes auch dann noch angenommen worden ist, wenn das Hofgebäude
für nicht landwirtschaftliche Zwecke genutzt und vermietet wurde (BFH-Urteil vom
18.5.2000 IV B 107/99, StuB 2000, 996, juris Nr. STRE200050739), die nach Aufgabe der
Pferdehaltung nicht mehr benötigten Pferdeställe (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86,
26
27
28
29
30
31
BStBl. II 1988, 260) oder gar das landwirtschaftliche Wohnhaus mit Stall abgerissen
wurden (BFH-Urteil vom 12.11.1999 IV R 41/91, BStBl. II 1993, 430). Auch die Zerstörung
der Hofstelle durch einen Brand ist unbeachtlich (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom
4. Oktober 2001 V 353/99, EFG 2002, 82). Die hier vorliegende Änderung der
Wirtschaftsgebäude in Räume für eine Schreinerei muss deshalb erst recht unbeachtlich
sein.
Eine Zwangsbetriebsaufgabe ist hier auch nicht auf Grund der Abschaffung des Viehs in
1974 anzunehmen, denn nach gefestigter BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat
folgt, ist dem Verpächter ein Recht auf Änderung der Zusammensetzung seines
landwirtschaftlichen Betriebes wie als aktiver Landwirt zuzubilligen (BFH-Beschluss vom
21.9.2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433, BFH-Urteil vom 18.3.1999 IV R 65/98, BStBl II
1999, 398). Es kann deshalb im vorliegenden Fall nicht darauf ankommen, ob im
Augenblick der Erstverpachtung noch Viehhaltung vorhanden war oder nicht.
Die umgebaute Stallung (3) (die Bezeichnung entstammt dem Vermerk über die
Besichtigung am 25.11.1998) ist durch den Umbau nicht entnommen worden. Der Kläger
führte dieses Gebäude noch in den hier vorliegenden Bilanzen zum 30.6.1993 und
30.6.1994 auf, so dass es an einer erkennbaren Entnahmehandlung fehlt. Die
Entscheidung des BFH vom 16.12.1999 (IV R 53/99, BFH/NV 2000, 1078), die für den Fall
der Aufgabe der Viehhaltung eine solche Entnahme, vorbehaltlich der dort noch
vorzunehmenden tatrichterlichen Feststellungen, für möglich hielt, ist nicht anwendbar.
Ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers ist nicht erkennbar, da sich die
Rechtsprechung zur Problematik der Zwangsaufgabe bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben entgegen der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG (EFG 2002, 82)
nach Ansicht des Senats nicht geändert hat. Im Urteil vom 18.3.1999 hat der BFH (BFHE
188, 310, BStBl II 1999, 398) vielmehr die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines
Eigentümerbetriebes dahingehend konkretisiert, dass er ausdrücklich darauf hinwies, dass
eine Hofstelle nicht wesentliche Betriebsgrundlage sei. Er verweist diesbezüglich auf seine
Rechtsprechung seit 1976. Insoweit handelt es sich bei dieser Entscheidung des BFH um
einen Fall der Verfeinerung seiner Rechtsprechung. Der Vertrauensschutztatbestand aus §
176 Abs. 1 Nr. 3 AO ist hierauf nicht anzuwenden (ebenso FG Baden-Würtemberg, Urteil
vom 15. Juli 1982, EFG 1983, 55). § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO scheidet im vorliegenden Fall
aber auch aus, da eine Änderung des Steuerbescheides zuungunsten des Klägers nicht
erfolgte. Dies betrifft zumindest die hier zu entscheidende Frage der Zwangsaufgabe.
Dieser Bescheid wurde aus anderen Gründen geändert und die Änderung von den
Parteien nur zum Anlass genommen, diese Frage der Zwangsbetriebsaufgabe gerichtlich
klären zu lassen.
Auf die Frage, inwieweit der Aufgabegewinn im ersten noch nicht der
Feststellungsverjährung unterliegenden Kalenderjahr auf Grund von Treu und Glauben zu
erfassen ist, bedarf es schon mangels vorliegender Zwangsbetriebsaufgabe keiner
Entscheidung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO antragsgemäß im Hinblick auf die bereits
vorliegende Revision unter dem Az. des BFH IV R 61/01 zugelassen.