Urteil des FG Köln vom 20.12.2006

FG Köln: anteil, doppelbesteuerung, einkünfte, behandlung, beitrag, sozialversicherung, leistungsfähigkeit, einspruch, höchstbetrag, arbeitslohn

Finanzgericht Köln, 12 K 2253/06
Datum:
20.12.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2253/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Strittig ist, ob die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung in voller
Höhe als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf zukünftige
Renteneinkünfte abziehbar sind.
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Die ledige Klägerin ist im Jahre 1977 geboren und war im Streitjahr 2005 als Angestellte
nichtselbständig tätig. Von ihrem Arbeitslohn wurde ein Arbeitnehmeranteil (AN-Anteil)
zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.692,65 € einbehalten. Der
Arbeitgeber (AG) leistete einen steuerfrei belassenen Beitrag in gleicher Höhe, so dass
die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung insgesamt 5.385 € betrugen.
Der Arbeitnehmeranteil an den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken-,
Arbeitslosen- und Pflege-Versicherung) betrug 3.126 €. Daneben machte die Klägerin
einen Beitrag zu einer privaten Unfallversicherung in Höhe von 99 € geltend.
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Von den Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung
(Altersvorsorgeaufwendungen) berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt –FA-)
einen Betrag in Höhe von 539 €, sowie von den übrigen Vorsorgeaufwendungen den
Höchstbetrag von 1.500,- € als Sonderausgaben. Den als Altersvorsorgeaufwendungen
abziehbaren Teil von 539 € ermittelte er, in dem er von den insgesamt geleisteten
Rentenbeiträgen (AN + AG-Anteil 5.385 €) einen Anteil von 60 % (= 3.231 €) ansetzte
und hiervon den steuerfreien Arbeitgeberanteil (2.692,- €) in Abzug brachte. Die
Einkommensteuer wurde im Übrigen erklärungsgemäß bei einem zu versteuernden
Einkommen von 24.450 € auf 4.109 € festgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid vom
21.02.2006 ist nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich der beschränkten
Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 3, 4 und 4a
Einkommensteuergesetz (EStG).
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Die Klägerin erhob Einspruch und beantragte unter Hinweis auf das beim
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Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren X R 11/05 (gegen das Urteil des
FG Düsseldorf vom 17.03.2005 – 11 K 6920/02 E) das Ruhen des Einspruchsverfahrens
bis zur Klärung der Frage, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als
vorweggenommene Werbungskosten bei den zukünftigen Renteneinkünften abziehbar
sind.
Das FA verwies darauf, dass das angeführte Revisionsverfahren nur
Veranlagungszeiträume bis 2004 betreffe und der BFH in seinem Beschluss vom
01.02.2006 X B 166/05 zu den ab dem Veranlagungszeitraum 2005 im Rahmen des
Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) geltenden Regelungen bereits grundsätzlich
Stellung genommen hat.
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Die Klägerin hielt weiter an ihrem Antrag fest, weil der BFH-Beschluss X B 166/05 in
einem vorläufigen Verfahren (Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte)
ergangen ist.
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Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 18.05.2006 zurück. Auf die Gründe
wird Bezug genommen.
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Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, das von ihr angeführte
Revisionsverfahren X R 11/05 betreffe nicht nur die Veranlagungszeiträume bis 2004,
sondern auch das Streitjahr 2005. Durch das System des Sonderausgabenabzugs
werde eine Doppelbesteuerung der zukünftigen Renteneinkünfte aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht vermieden. So seien im Veranlagungszeitraum 2005 im
Ergebnis nur 20% ihres geleisteten Arbeitnehmeranteils an den
Rentenversicherungsbeiträgen abziehbar. Ihre Aufwendungen dienten aber in voller
Höhe dem Erwerb späterer Einnahmen. Sie verweist auf den rechtskräftigen Beschluss
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.05.2005 – 7 S 4/03, EFG 2005, 1184
sowie darauf, dass gegen das BFH-Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01 unter dem Az. 2
BvR 2299/04 eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Sie beantragt, das
Klageverfahren ruhend zu stellen.
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Das FA ist mit einer Verfahrensruhe nicht einverstanden und will das Klageverfahren als
Musterverfahren führen. Hierauf wurde die Klägerin mit Schreiben des Gerichts vom
11.09.2006 hingewiesen und ihr Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme
gegeben. Auf ihren Schriftsatz vom 22.11.2006 wird Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2005 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung abzuändern und die Einkommensteuer unter Abzug des
Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung in Höhe von 2.692,65 € als
Werbungskosten herabzusetzen,
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hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den vollständigen Abzug der
Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten für zukünftige
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG abgelehnt.
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1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG 2005 (in der
Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen
Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen –AltEinkG- vom
05. Juli 2004, BGBl I 2004, 1427) sind Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung bis zum Höchstbetrag von 20.000 € (bzw. bei
zusammenveranlagten Ehegatten bis 40.000 €) als Sonderausgaben abziehbar.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ist der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung den vom Arbeitnehmer
gezahlten Beiträgen hinzuzurechnen. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 EStG sind im
Kalenderjahr 2005 die so ermittelten Vorsorgeaufwendungen mit 60 % anzusetzen
und nach § 10 Abs. 3 S. 5 EStG ist von dem danach sich ergebenden Betrag der
steuerfreie Arbeitgeberanteil wieder in Abzug zu bringen. Diesen gesetzlichen
Vorgaben ist der Beklagte bei der Berechnung der abziehbaren
Altersvorsorgeaufwendungen zu Recht gefolgt.
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2. Die gesetzlichen Vorgaben beruhen auf dem Systemwechsel durch das AltEinkG
ab dem 01. Januar 2005, mit dem der Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche
Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und von Altersbezügen
andererseits auf Grund des Urteils Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.
März 2002 – 2 BvR 17/99, BStBl II 2002, 618 -wonach die unterschiedliche
Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG
(in der Fassung bis 2004) und von Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung verfassungswidrig war- neu geregelt hat.
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a. Im Mittelpunkt der Neureglung steht bei den Rentenbezügen der Wechsel zur
nachgelagerten Besteuerung, der sich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten im
Rahmen eines Stufenplans vollzieht. Das Ziel ist, den Übergang in das neue
Besteuerungssystem für alle Steuerpflichtigen zu erleichtern und darüber hinaus
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Besteuerung von
Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen
aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass
grundsätzlich eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
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Demgemäß sieht der § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG ab dem
Veranlagungszeitraum 2005 folgenden stufenweisen Übergang zur nachgelagerten
Besteuerung der Leibrenten und sonstigen Leistungen vor: Mit Beginn des Jahres
2005 wird die Jahresrente der in den Ruhestand tretenden Steuerpflichtigen dieses
Rentenjahrgangs mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. besteuert. Der
Besteuerungsanteil steigt sodann für die nachfolgenden Rentenjahrgänge bis zum
Jahr 2020 um jährlich 2 v.H. und von 2021 bis 2040 um jährlich 1 v.H., so dass (erst)
ab dem Jahre 2040 die Altersrenten zur Gänze besteuert werden.
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Zugleich wird nach § 10 Abs. 3 EStG ab dem Veranlagungsjahr 2005 ein erhöhter
Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen gewährt. Im
Veranlagungszeitraum 2005 können 60 v.H. der Vorsorgeaufwendungen als
Sonderausgaben abgezogen werden, allerdings vermindert um den steuerfreien
Arbeitgeberanteil. Der Vomhundertsatz erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren
bis zum Jahre 2025 um je 2 v.H. je Kalenderjahr, so dass (schon) im Jahre 2025 die
Altersvorsorgeaufwendungen zur Gänze abziehbar sind.
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Der Stufenplan sieht also eine inhaltlich aufeinander abgestimmte Erhöhung der
Abzugsmöglichkeiten bei den Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und der
Besteuerung der Alterseinkünfte andererseits vor.
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b. Dass der Gesetzgerber im Zuge der gesetzlichen Neuregelung den Abzug der
Vorsorgeaufwendungen den Sonderausgaben im Sinne des § 10 EStG und nicht
den Werbungskosten nach § 9 EStG zugewiesen hat, ist nach Auffassung des
Senats nicht zu beanstanden.
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aa) Zwar ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 EStG grundsätzlich vorrangig zu prüfen, ob für die
vom
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Steuerpflichtigen getätigten Aufwendungen ein Werbungskosten- oder
Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt. Ist dies der Fall, sind die Aufwendungen
vorrangig im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Sonderausgaben sind
demgegenüber der Privatsphäre zuzuordnen und nur dann und insoweit vom
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 4 EStG) abziehbar, als ein Abzug im Rahmen
des Katalogs in § 10 EStG gesetzlich vorgesehen ist.
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ab. Zutreffend verweist die Klägerin auch darauf, dass ihre
Altersvorsorgeaufwendungen nach der derzeitigen Konzeption des
Einkommensteuergesetzes zukünftig einmal zu steuerpflichtigen Alterseinkünften
führen werden. Sie wird das Rentenalter voraussichtlich im Jahre 2044 (mit 67
Jahren) erreichen. Ab dem Jahr 2040 sollen die Alterseinkünfte aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zur Gänze (100 v.H. abzüglich evtl. Freibeträge)
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der sog. nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG unterliegen.
32
ac. Gleichwohl kommt ein Werbungskostenabzug im Streitjahr nicht in Betracht. Denn
der Gesetzgeber hat die hier fraglichen Altersvorsorgeaufwendungen mit
konstitutiver Wirkung durch § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG den Sonderausgaben
zugewiesen und hierdurch eine Sperrwirkung gegenüber der generellen Regelung
des § 10 Abs. 1 S. 1 EStG geschaffen. Insoweit schließt sich der erkennende
Senat den Ausführungen des BFH im Beschluss vom 01. Februar 2006 X B
166/05, BStBl II 2006, 420 in vollem Umfang an und verweist zur Begründung
hierauf. Danach folgt aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3
sowie aus Abs. 4 a EStG, aus dem systematischen Zusammenhang dieser
Vorschriften mit § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG sowie aus
dem hinreichend erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers und aus der
historischen Entstehung des Alterseinkünftegesetzes, dass die in § 10 Abs. 3 S. 5
EStG enthaltene spezielle Zuweisung des steuerlich abziehbaren Teils der
Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben dem generalisierenden
Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 EStG vorgeht.
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3. Selbst wenn man aus der "Rechtsnatur" der Rentenversicherungsbeiträge auf ihre
Zuordnung zu den vorweggenommenen Werbungskosten schließen könnte, muss
nach Auffassung des erkennenden Senats aus der Zusammenschau der
genannten Vorschriften und der Konzeption der Übergangsregelungen
geschlossen werden, dass jedenfalls ein unbegrenzter Werbungskostenabzug
ausgeschlossen ist. Vielmehr müsste sich auch der Werbungskostenabzug in den
Stufenplan der Übergangsregelungen einfügen, um den durch das AltEinkG
geschaffenen systematischen, betragsmäßigen und in zeitlicher Hinsicht
abgestimmten Gleichlauf der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung
von Alterseinkünften zu gewährleisten.
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Der Stufenplan folgt dem Vorschlag der Sachverständigenkommission zur
Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen
und Altersbezügen in ihrem Abschlussbericht vom 11. März 2003 (Schriftenreihe des
BMF, Band 74). Die Sachverständigenkommission vertrat die Auffassung, bei den
Vorsorgeaufwendungen handele es begrifflich um vorweggenommene
Werbungskosten bei der Einkunftsart "Altersbezüge" (Dritter Teil Abschn. VII Ziff.
2.2.1.1, Seite 26-29 des Berichts). Gleichwohl wurde das oben dargestellte
Stufenmodell zur "Modellierung des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung" für
unverzichtbar gehalten (Dritter Teil Abschn. VIII, Seite 41-64 des Berichts). Der
unbeschränkte steuerliche Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen hätte zu
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Steuerausfällen von bis zu 22 Mrd. € jährlich geführt und derartige
Steuermindereinnahmen wären für die öffentlichen Haushalte nicht verkraftbar
gewesen. Dem sofortigen unbeschränkten Einstieg in die nachgelagerte
Besteuerung von Renteneinkünfte hätte das vom BVerfG geforderte Verbot der
Zweifach- oder Doppelbesteuerung entgegengestanden, weil in den
Veranlagungszeiträumen vor dem Systemwechsel (bis 2004) Rentenbeiträge aus
versteuertem Einkommen geleistet worden sind.
Im Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren die
Beitragszahler nicht ihre eigene zukünftige Rente, sondern leisten einen Betrag zur
Finanzierung der laufenden Rente der aktuellen Rentenbezieher (sog.
Generationenvertrag). Die jeweiligen Beitragseinnahmen werden unmittelbar dazu
verwendet, die laufenden Renten auszuzahlen. Dieses System, in das der Fiskus
durch namhafte Bundeszuschüsse an die Rentenversicherungsträger eingebunden
ist, erfordert eine gewisse Symmetrie zwischen den abziehbaren
Vorsorgeaufwendungen der Erwerbstätigen und den steuerbaren Alterseinkünften
der Rentenbezieher. Da der sog. Generationenvertrag auf einen langen Zeitraum
angelegt ist und für die derzeitigen Rentenbezieher Übergangs- und
Vertrauensschutzregelungen erforderlich sind, ist eine langfristige Überleitung in das
System der vollständigen Besteuerung der Alterseinkünfte und der vollständigen
Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen in Gestalt eines austarierter
Stufenplans mit betragsmäßiger Staffelung erforderlich und aus
haushaltswirtschaftlichen Gründen geboten (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. November
2006 X R 45/02, n.v.). Im Ergebnis könnte es daher für die Klägerin auch dann nicht
zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung kommen, wenn die
Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen
wären.
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4. Gegen die gesetzliche Zuweisung der Beiträge zur Rentenversicherung zu den
Sonderausgaben und der damit einhergehenden beschränkten Abziehbarkeit (die
auch bei einer Zuordnung der Aufwendungen zu den vorweggenommenen
Werbungskosten eingreifen müsste) bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Auch insoweit folgt der erkennende Senat den Ausführungen des BFH
in seinem Beschluss vom 01. Februar 2006 X B 166/05, BStBl II 2006, 420).
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a. Der Maßstab des objektiven Nettoprinzips ist nicht verletzt, weil die bis zum Jahre
2024 beschränkte aber stufenweise erhöhte Abziehbarkeit von
Vorsorgeaufwendungen integraler Bestandteil der Übergangsregelung ist.
Insoweit hat das BVerfG dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum
zugestanden.
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b. Das aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 GG) abgeleitete subjektive
Nettoprinzip ist gleichfalls nicht verletzt. Denn jedenfalls ab dem Jahre 2025
geleistete Rentenversicherungsbeiträge werden vollständig von der Steuer
freigestellt sein. Die bis dahin geltenden Übergangsregelungen in Form des
prozentual jährlich ansteigenden Sonderausgabenabzugs halten sich noch im
Rahmen der Vorgaben des BVerfG.
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c. Nach den Modellrechnungen der Sachverständigenkommission (Dritter Teil
Abschn. VIII Ziff. 1.2 Seite 56-62 des Berichts) wird durch die stufenweise
Überleitung in die nachgelagerte Besteuerung in der Rentenbezugsphase,
gekoppelt mit der stufenweisen Überleitung in den vollständigen Abzug der
Rentenbeiträge von der Steuerbemessungsgrundlage in der Erwerbsphase, bei
repräsentativen Annahmen für nahezu alle Rentenfälle entsprechend den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Zweifachbesteuerung vermieden.
Das heißt, im Ergebnis wird der nicht besteuerte Rentenzufluss mindestens so
hoch sein, wie der aus versteuertem Einkommen geleistete Rentenbeitrag.
Lediglich für die Rentenjahrgänge, die in den Jahren 2039 bis 2043 in die
Rentenbezugsphase eintreten, kann es zu einer (geringfügigen)
Zweifachbesteuerung kommen, nicht dagegen für den hier maßgeblichen
Rentenjahrgang 2044 (vgl. auch Anlage 6 des Berichts "Vergleich der Summe der
geleisteten Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen in 45 Beitragsjahren mit
den steuerfreien Rentenbezügen in 17 Rentenbezugsjahren – Modellfall eines
Arbeitnehmers").
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Ob diese Modellrechnungen auf die Klägerin zutreffen werden und die nachgelagerte
Besteuerung in ihrem Falle zukünftig (in rund 35 Jahren) gegen das Verbot der
Doppelbesteuerung von Lebenseinkünften verstoßen wird, kann konkret erst bei
Eintritt des Rentenfalles beantwortet werden. Soweit Beitragszahlungen teilweise
aus versteuertem Einkommen erbracht wurden, wird dann das Gebot des BVerfG zu
beachten sein, dass hierauf beruhende Rentenzahlungen nicht erneut der
Besteuerung unterworfen werden dürfen. Die Frage der Zweifachbesteuerung kann
aber erst mit Beginn der Auszahlungsphase relevant werden (vgl. Urteil des BVerfG 2
BvR 2197/04 vom 21. Dezember 2004, HFR 2005, 353).
47
5. Ferner führt der Einwand der Klägerin, bei den Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung handele es sich um "indisponible" Aufwendungen, nicht zu
einer anderen Entscheidung. Zwar werden die Arbeitnehmerbeiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung als Arbeitslohn besteuert, obwohl sie nicht in den
Verfügungsbereich der Arbeitnehmer gelangen und somit deren steuerliche
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Leistungsfähigkeit nicht unmittelbar erhöhen. Zutreffend ist auch, dass die
gesetzlich versicherten Arbeitnehmer sich diesen Aufwendungen nicht entziehen
können. Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV
2005, Beilage 3, 260, die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen eines
Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern als nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar angesehen. Dort ging es jedoch um die Frage, ob die
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung die Unterhaltslast der Eltern
beeinflussen. Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht. Hier kann es allenfalls
darum gehen, ob die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung die
Leistungsfähigkeit der Klägerin in einer Weise beeinträchtigen, dass der
vollständige steuerliche Abzug dieser Beiträge aus Verfassungsgründen geboten
erscheint. Dies ist nach Auffassung des Senats zu verneinen, weil der beschränkte
Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen nur für eine Übergangsphase Bedeutung
hat und in dieser Phase durch den verfassungsrechtlich unbedenklichen
Stufenplan zur Überleitung in die nachgelagerte Besteuerung gerechtfertigt ist.
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Schließlich führt auch die Auffassung des Bundesfinanzhofs in dem
Vorlagebeschluss vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BStBl II 2006, 312, die
Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung sei als verfassungswidrig anzusehen, soweit es sich um
indisponible ("unvermeidbare") Aufwendungen handelt, nicht zu einer anderen
Beurteilung. Zwar könnten auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung -
genau wie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung- als "unvermeidbare"
Aufwendungen angesehen werden. Da jedoch die Beschränkung des Abzugs der
Rentenversicherungsbeiträge -wie bereits ausgeführt- nur vorübergehender Natur ist,
greifen die verfassungsrechtlichen Bedenken hier nicht durch.
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Im übrigen geht der Senat davon aus, dass die angeordnete Vorläufigkeit nach § 165
AO in dem hier angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21. Februar
2006 auch die in dem BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BStBl II
2006, 312 aufgeworfene Frage umfasst, ob der beschränkte Abzug von
Krankenversicherungsbeiträgen verfassungsgemäß ist.
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6. Die gesetzliche Regelung, dass die Vorsorgeaufwendungen im
Veranlagungszeitraum 2005 insgesamt nur mit einem Anteil von 60 v.H. angesetzt
werden, der steuerfreie Arbeitgeberanteil hiervon aber in voller Höhe in Abzug zu
bringen ist, beruht ebenfalls auf einem sachgerechten Grund. Hierdurch werden
diejenigen Steuerpflichtigen gleichgestellt, die alleine den Gesamtbeitrag zur
Rentenversicherung oder andere Altersvorsorgeaufwendungen zu tragen haben
und nicht durch einen steuerfreien Beitrag des Arbeitgebers entlastet sind.
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7. Der erkennende Senat sieht sich nicht durch das beim BFH unter dem
Aktenzeichen X R 11/05 anhängige Revisionsverfahren gegen das Urteil FG
Düsseldorf 11 K 6920/02 E vom 17. März 2005, EFG 2005, 943 an einer
Entscheidung gehindert, denn dieses betrifft die Rechtslage bis zum Inkrafttreten
des AltEinkG und die Frage der sog. unechten Rückwirkung dieses Gesetzes, wie
ebenso das BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 (vgl. dazu
auch BFH-Urteil vom 08. November 2006 X R 45/02, n.v.), auf die es vorliegend
nicht ankommt.
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Dem Beschluss des Niedersächsischen FG vom 23. Mai 2005 - 7 S 4/03, EFG 2005,
1184 vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil dort die Besonderheiten des
übergangsweise geltenden Stufenplans nicht in die Betrachtung einbezogen worden
sind.
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8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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