Urteil des FG Köln vom 27.06.2005
FG Köln: stadt, belastung, unterhaltsaufwendungen, abfindung, unterhaltspflicht, auflösung, firma, rechtsberatung, amt, begriff
Finanzgericht Köln, 10 K 6314/04
Datum:
27.06.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 6314/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über folgende Punkte:
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1. die Berücksichtigung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10
Abs. 3 Nr. 2 EStG in einem Jahr, in dem der Kläger von seinem Arbeitgeber nur
eine Abfindung wegen Auflösung seines Dienstverhältnisses erhalten hat,
2. die Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten in einer Streitsache mit dem
Sozialamt wegen Unterhaltszahlungen an den Sohn der Kläger als
außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG.
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Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
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1. Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen
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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger, dass der
Kläger im Streitjahr von der Firma M. GmbH
seines Dienstverhältnisses in Höhe von 212.027,-- DM erhalten hatte.
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Im Einkommensteuerbescheid für Jahr 2001 vom 18.11.2003 hat der Beklagte beim
Abzug der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben den Vorwegabzug von 12.000,--
DM gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in gleicher Höhe gemindert, so dass im Ergebnis
kein Vorwegabzug verblieb.
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Während des Einspruchsverfahrens trugen die Kläger vor, es werde gebeten, den
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Vorwegabzug bei den Versicherungsbeiträgen zu überprüfen, da der Kläger im Jahre
2001 keine Arbeitgeberleistungen erhalten habe und auch nicht mehr Arbeitnehmer
gewesen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.11.2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird, wurde der Einspruch zurückgewiesen. Hierauf haben die Kläger Klage
erhoben.
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Zur Klagebegründung tragen die Kläger insoweit vor, im Jahre 2001 sei eine
Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (Kündigung des
Arbeitgebers zum 31.12.2000) an den Kläger gezahlt worden.
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Vorsorgeaufwendungen könnten gemäß § 10 Abs. 3 EStG nur im Rahmen bestimmter
Höchstbeträge abgezogen werden, der Höchstbetrag errechne sich aus dem
Grundhöchstbetrag und dem Vorwegabzug. Der Vorwegabzug sei gemäß § 10 Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 a EStG um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne
des § 3 Nr. 62 EStG erbracht würden.
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Im Jahre 2001 seien von dem ehemaligen Arbeitgeber keine Leistungen für die
Zukunftssicherung des Klägers erbracht worden. Von den Klägern seien ausschließlich
eigene Aufwendungen für die Zukunftssicherung erbracht worden. Eine Kürzung des
Vorwegabzugs komme daher nicht in Betracht.
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Der Beklagte trägt insoweit vor, bezüglich der Kürzung des
Sonderausgabenvorwegabzugs seien die Einlassungen der Kläger nicht stichhaltig.
Denn nach dem BFH-Urteil vom 16.10.2002 (BStBl II 2003, Seite 343) seien
Entlassungsentschädigungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des
Vorwegabzugs einzubeziehen. Insoweit sei das seitens der Kläger angeführte BFH-
Urteil vom 21.01.2004 (BStBl II 2004, 650) nicht einschlägig, zumal dort ein anderer
Sachverhalt zugrundegelegen habe.
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2. Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG
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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Aufwendungen
für eine unterhaltene Person, nämlich ihren Sohn, wie folgt geltend:
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Unterhaltszahlungen Sohn 3.840,-- DM
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Rechtsanwaltskosten
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Rechtsanwalt S... 2.080,23 DM
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Rechtsanwalt L. 1.471,46 DM
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insgesamt 3.551,69 DM
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dazu Fahrtkosten 1.056 km + Parkgebühren 597,12 DM
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Insgesamt 7.988,81 DM
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Sonstige außergewöhnliche Belastungen:
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Einkommensteuernachzahlung 1999 ...
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Apotheke 347,72 DM
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Die Kläger fügten ihrer Einkommensteuererklärung eine Anlage mit Erläuterungen zu
den außergewöhnlichen Belastungen bei. Darin ist ausgeführt, die
Rechtsanwaltskosten seien entstanden durch einen Rechtsstreit mit der Stadt ... über
die Höhe der Rückzahlung, die sie leisten müssten für Zahlungen, die die Stadt an ihren
an Psychose erkrankten Sohn für Lebensunterhalt gezahlt habe.
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Die Kläger haben Rechnungen der Rechtsanwälte S... sowie L... eingerecht. Darauf
wird Bezug genommen.
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Im geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 19.04.2004 wurden bei den
außergewöhnlichen Belastungen nur Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 3.840,--
DM berücksichtigt. Die außerdem angesetzten außergewöhnlichen Belastungen in
Höhe von 4.497,-- DM führten bei einer zumutbaren Belastung von 6 v.H. von 195.059,--
DM, nämlich 11.713,-- DM zu keiner steuerlichen Auswirkung.
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In den Erläuterungen zum Bescheid wurde ausgeführt, die Aufwendungen für den
Unterhalt des Sohnes seien mit 3.840,-- DM angesetzt worden. Die durch den
Rechtsstreit entstandenen Kosten seien im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 33
EStG berücksichtigt worden.
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Nach auch insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben.
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In der Klagebegründung tragen die Kläger insoweit vor, ihr Sohn ...habe ab 1998
Sozialhilfe vom Amt für Soziales der Stadt ...erhalten. Mit einer Unterhaltsfestsetzung
vom 20.08.1998 sei der Kläger aufgefordert worden, Unterhaltsleistungen an den
Sozialhilfeträger Stadt ... zu zahlen. Da der am 05.09.1967 geborene Sohn zu diesem
Zeitpunkt 30 Jahre alt gewesen sei und nach dem Abitur bis zum Jahre 1998 Unterhalt
für sein Studium bekommen habe, sei der Kläger davon ausgegangen, dass keine
weitere Unterhaltspflicht bestünde. Nach eingehender Rechtsberatung sei am
04.01.1999 Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Stadt ... betreffend Unterhalt
eingelegt worden. Im Jahre 2002 sei das Urteil des Amtsgerichts ..., dass die
Unterhaltspflicht bestätigt habe, rechtskräftig geworden.
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Gemäß § 33 a EStG sei der Abzug für den Unterhalt eines Dritten darauf beschränkt, ob
die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich
unterhaltsberechtigt sei. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die aufgewandt worden
seien, um die Voraussetzungen zu klären, ob eine Unterhaltspflicht bestehe und der
Sohn außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten, müssten demnach im Rahmen des §
33 a EStG berücksichtigt werden.
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Der Beklagte trägt insoweit vor, in Bezug auf die als Unterhaltsaufwendungen an den
Sohn ... geltend gemachten Rechtsanwaltskosten komme ein Abzug dieser
Aufwendungen nach § 33 a Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Denn bei diesen Kosten
handele es sich primär nicht um Aufwendungen für den Unterhalt der
unterhaltsberechtigten Person. Die aufgewendeten Beträge seien dem Sohn der Kläger
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nicht unmittelbar zugute gekommen. Nach der Vorschrift des § 33 a Abs. 1 EStG sollen
nur die direkten Unterhaltsaufwendungen steuerlich gefördert werden.
Die Frage der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG könne vorliegend dahingestellt
bleiben, weil die in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten zusammen mit anderen
außergewöhnlichen Belastungen geringer als die zumutbare Belastung seien. Eine
steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei somit
nicht möglich.
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Die Kläger hatten ursprünglich mit ihrer Klage auch die ermäßigte Besteuerung gemäß
§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG für die von der Firma M. GmbH gezahlte Abfindung in
Höhe von § 24 Nr. 1 EStG begehrt, insoweit aber dann die Klage eingeschränkt.
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Die Kläger beantragen,
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unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Einkommensteuerbescheid 2001
dahingehend zu ändern, dass
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1. der volle Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG
berücksichtigt wird und
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2. die Rechtsanwaltskosten in der Streitsache mit dem Sozialamt wegen
Unterhaltszahlungen an den Sohn der Kläger als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist nicht begründet.
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1. Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen
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Der Beklagte hat zu Recht im angefochtenen Einkommensteuerbescheid wegen der
vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlten Entlassungsentschädigung beim Abzug der
beschränkt abziehbaren Sonderausgaben den Vorwegabzug von 12.000,-- DM gemäß
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in gleicher Höhe gemindert, so dass im Ergebnis kein
Vorwegabzug verblieb.
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Denn nach dem BFH - Urteil vom 16. Oktober 2002 - XI R 71/00 (BStBl II 2003, 343),
dem sich das Gericht anschließt, gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit, um die der Vorwegabzug zu kürzen ist, auch eine vom Arbeitgeber gezahlte
Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten war. Dabei war im
Streitfall zu berücksichtigen, dass der ehemalige Arbeitgeber des Klägers für die
Zukunftssicherung des Klägers in den Jahren vor 2001 Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62
EStG erbracht hatte.
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Auch die Tatsache, dass dem Kläger im Streitjahr von seinem ehemaligen Arbeitgeber
keine anderen Zahlungen zugeflossen sind, für die Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG
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hätten erbracht werden müssen, ändert an dem Ergebnis nichts.
Endet nämlich ein Beschäftigungsverhältnis, in dem beitragsfrei Anwartschaften auf
eine Altersversorgung erworben wurden, zum Jahresende und fließt im nächsten Jahr
eine in Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehende, nicht der
Sozialversicherungspflicht unterliegende Abfindung zu, löst nach dem Urteil des FG
Berlin vom 08.02.2005 – 7 K 7342/ 03 die als Arbeitslohn i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz
2 EStG anzusehende Abfindungszahlung die Kürzung des Vorwegabzugs aus. Das
Gericht schließt sich dem Urteil des FG Berlin vom 08.02.2005 – 7 K 7342/ 03 an und
verweist zur Begründung darauf.
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Auch der Hinweis der Kläger auf das BFH-Urteil vom 21.01.2004 – XI R 38/02 (BStBl II
2004, 650) führt zu keinem anderen Ergebnis, da dieses Urteil einen völlig anderen Fall
betrifft. Im Fall des BFH-Urteils vom 21.01.2004 – XI R 38/02 hatte der Arbeitgeber – im
Gegensatz zum Streitfall - für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen zu Unrecht
während der ganzen Beschäftigungszeit überhaupt keine Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62
EStG erbracht.
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2. Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG
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Der Beklagte hat zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Rechtsanwalts-
kosten des Klägers in dessen Rechtsstreit mit der Stadt ... über seine Inanspruchnahme
für Leistungen der Stadt an den Sohn der Kläger nicht steuermindernd berücksichtigt.
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Eine Berücksichtigung im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 33 EStG als
außergewöhnlichen Belastungen kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die
insgesamt als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten von 4.497,--
DM bei einer zumutbaren Belastung von 6 v.H. von 195.059,-- DM, nämlich 11.713,--
DM zu keiner steuerlichen Auswirkung führten. Dabei kann dahinstehen, ob die
Rechtsanwaltskosten im Streitfall überhaupt als außergewöhnliche Belastungen
anzusehen sind.
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Aber auch eine Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten
Rechtsanwaltskosten des Klägers als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1
EStG hat der Beklagte hat zu Recht abgelehnt.
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Nach der Rechtsprechung des BFH ( vgl. BFH-Urteil vom 18.06. 1997 – III R 60/96 ,
BFH/NV 1997, 755) fallen unter den Begriff Unterhalt i.S. von § 33a Abs. 1 EStG nur die
typischen Unterhaltsaufwendungen, wie Aufwendungen für Wohnung, Ernährung und
Kleidung etc..
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Die oben genannten, von den Klägern geltend gemachten Rechtsanwaltskosten des
Klägers stellen in diesem Sinne keine typischen Unterhaltsleistungen dar. Insoweit wird
auch auf das BFH-Urteil vom 26.02.1998 – III R 59/97 (BStBl II 1998, 605 am Ende) in
einem ähnlich gelagerten Fall verwiesen, in dem der BFH die Anwendung des § 33a
Abs. 1 EStG nicht einmal geprüft hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Das Gericht hat wegen der Frage der Berücksichtigung des Vorwegabzugs für
Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG die Revision nach § 115 Abs. 2
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Nr. 1 FGO gelassen. Zur Begründung wird auf das Urteil des FG Berlin vom 8. Februar
2005 - 7 K 7342/03 verwiesen, in dem ebenfalls die inzwischen unter dem Aktenzeichen
X R 7/05 beim BFH anhängige Revision zugelassen worden war.