Urteil des FG Köln vom 26.02.2004

FG Köln: mündliche prüfung, eigenes verschulden, leistungsfähigkeit, ärztliche verordnung, zustand, migräne, behandlung, prüfer, steuerberater, hinderungsgrund

Finanzgericht Köln, 2 K 1580/02
Datum:
26.02.2004
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1580/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger am 25. Februar 2002 mündlich
bekannt gegebene Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung
2001 aufzuheben ist.
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Nachdem der Kläger bereits zweimal erfolglos am Steuerberaterexamen teilgenommen
hatte, meldete er sich zum Steuerberaterexamen 2001 an. Mit Schreiben vom 4. April
2001 ließ der Beklagte ihn zur Prüfung zu. Der Kläger fertigte daraufhin zunächst am 9.,
10. und 11. Oktober 2001 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten an. Der Prüfungsausschuss
18 für Steuerberater setzte für diese Arbeiten folgende Noten fest (auf den Inhalt der
Aufsichtsarbeiten sowie die entsprechenden Prüfervermerke wird verwiesen):
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Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete: 5,0
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Ertragsteuerrecht: 4,0
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Buchführung und nun Bilanzwesen: 4,5
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Gesamtnote schriftlich 4,50.
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Nach der Zulassung zur mündlichen Prüfung legte der Kläger diese am 20. Februar
2002 vor dem vorgenannten Prüfungsausschuss ab und erhielt folgende Einzelnoten:
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Vortrag: 4,0
9
Prüfung A: 4,5
10
Prüfung B: 5,0
11
Prüfung C: 4,0
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Prüfung C: 4,0
12
Prüfung D: 3,5
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Prüfung E: 4,5
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Prüfung F: 4,5
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Gesamtnote mündlich: 4,28
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schriftlich: 4,50
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Gesamtnote: 4,39
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Der Ausschuss teilte dem Kläger daraufhin mit, dass er die Prüfung nicht bestanden
habe (auf die Niederschrift über die mündliche Prüfung wird verwiesen).
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Mit Schreiben vom 14. März 2002 beantragte der Kläger nach § 29 Abs. 1 der
Verordnung über die Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) die Überdenkung
des Prüfungsergebnisses. Zur Begründung führte er aus, dass auf Grund des
Nichtbestehen der Prüfung nunmehr ein Verkauf der väterlichen Steuerberaterpraxis
drohe. Dadurch seien neugeschaffene Arbeitsplätze gefährdet. Er, der Kläger, sei
während der gesamten Prüfungsvorbereitungszeit wegen extremer Migräneattacken,
Magengeschwüre und starker Muskelverspannungen in ärztlicher Behandlung
gewesen. Hinzu sei eine weitere Erkrankung (Pfeiffer´sches Drüsenfieber) gekommen.
Der behandelnde Arzt sehe hinsichtlich der Erkrankungen einen kausalen
Zusammenhang zur Prüfungssituation.
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Der Beklagte leitete das Überdenkungsverfahren ein und forderte die beteiligten Prüfer
zu Stellungnahmen auf. Die Prüfer hielten allerdings an ihrer jeweiligen Benotung fest
(auf die Stellungnahmen der einzelnen Prüfer wird verwiesen). Dies teilte der Beklagte
dem Kläger mit Schreiben vom 18. April 2004 mit.
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Der Kläger hält sein Begehren aufrecht und hat gegen die am 25. Februar 2002
mündlich bekannt gegebene Entscheidung des Prüfungsausschusses über das
Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2001 Klage vor dem erkennenden Senat
erhoben, die er wie folgt begründet: Am Tag der mündlichen Prüfung sei er
krankheitsbedingt in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt und nicht in der Lage
gewesen, dem Prüfungsablauf zu folgen. Dies habe er nicht erkennen können.
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Seit 1984 leide er an einer therapieresistenten Migräne und sei daher auf die Einnahme
starker Schmerzmittel sowie Spritzen zur Entkrampfung der Nackenmuskulatur
angewiesen (auf das vom Kläger zur Akte gereichte ärztliche Attest vom 14. Mai 2002
wird verwiesen). Sämtliche Medikamente hätten Nebenwirkungen, die sich auf den
psychischen Zustand und die Konzentrationsfähigkeit auswirkten. Er, der Kläger, habe
am 18. Februar 2002 eine starke Migräneattacke erlitten, die ihn veranlasst habe, die
Praxis seines behandelnden Arztes aufzusuchen. Dieser habe ihm eine starke Dosis
Avamigran verschrieben, die er in den nächsten acht Tagen habe einnehmen sollen.
Das Medikament beeinträchtige allerdings die Aufmerksamkeit und
Konzentrationsfähigkeit und dürfe z. B. nicht bei aktiver Teilnahme am Straßenverkehr
eingenommen werden. Bei ihm sei es nach der entsprechenden Einnahme zu
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Sehstörungen gekommen. Da keine spürbare Verbesserung der Schmerzsituation
eingetreten sei, habe er zusätzliche Schmerzmittel eingenommen. Dabei habe sich
insbesondere um das Medikament Dolormin gehandelt, welches er in den Tagen vor
und am Tag der mündlichen Prüfung in der zulässigen Höchstdosis eingenommen
habe. Seiner Ehefrau sei aufgefallen, dass seine Konzentrationsfähigkeit erheblich
eingeschränkt gewesen sei und er zu depressiven Reaktionen geneigt habe. Da sich
aber immer noch keine wesentliche Besserung gezeigt habe, habe er zudem das Opioid
Tramadol eingenommen. Dieses verursache Müdigkeit, Stimmungsveränderungen und
Wahrnehmungsstörungen, was die vorgenannte Wahrnehmung der Ehefrau erkläre.
Unter dem vorgenannten Medikamenten-Mix stehend sei er, der Kläger, zur Prüfung
angetreten. Er habe den Prüfungsvorsitzenden allerdings nicht von der
Medikamenteneinnahme oder der Migräne unterrichtet. Dieses könne ihm nicht
vorgeworfen werden, da er auf Grund der eingenommenen Medikamente nicht mehr zu
einer objektiven Beurteilung seiner eigenen Leistungsfähigkeit in der Lage gewesen sei.
Außerdem habe er unter einer enormen zusätzlichen psychischen Belastung
gestanden, die eine Verschiebung des Prüfungstermins ausgeschlossen habe. Er habe
nämlich die Absicht gehabt, die väterlichen Steuerberaterpraxis fortzuführen, nachdem
der Vater am 7. Dezember 1997 gestorben sei. Zwar sei zunächst eine Fortführung der
Praxis unter Treuhandschaft möglich gewesen, diese habe aber zum 7. Dezember 2001
geendet. Angesichts der Tatsache, dass in der Praxis neben fremden Kräften auch
mehrere Familienangehörige tätig gewesen seien, sei der psychische Druck extrem
gewesen.
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Insgesamt sei er nicht mehr in der Lage gewesen, die Aufgabenstellungen zu erfassen
und konzentriert eine Lösung zu erarbeiten. Dies ergebe sich letztlich auch aus der
Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden, wo ausgeführt sei, dass dieser "während der
gesamten mündlichen Prüfung nicht den Eindruck hatte, dass Herr X kämpft ". Dem
Prüfer für das Ertragsteuerrecht, Herrn B, sei zudem seine, des Klägers, "im Gegensatz
zu den anderen Prüflingen vollkommen fehlende Flexibilität" aufgefallen. Das
Prüfungsergebnis sei das Resultat einer aus dem vorgenannten Gründen deutlich
eingeschränkten Aufmerksamkeit, Konzentrations-, Wahrnehmungs- und
Aufnahmefähigkeit sowie psychischer Störungen. Ihm, dem Kläger, könne auch nicht
vorgeworfen werden, dass er nicht vor oder während der Prüfung zu einem Amtsarzt
gegangen sei. Ein nachträgliches Aufsuchen des Amtsarztes nach dem Abklingen der
Nebenwirkungen und dem Erkennen des eigenen Zustandes hätte kaum zu einer
Bestätigung der Prüfungsuntauglichkeit führen können. Dazu sei allein der in der
Klagebegründung benannte Arzt in der Lage, der den Kläger seit vielen Jahren
behandele. Er, der Kläger, habe den Zustand der Prüfungsuntauglichkeit auch nicht
bewusst herbeigeführt. Vielmehr habe die Medikamenteneinnahme das Ziel gehabt, die
Prüfungsfähigkeit zu erreichen. Die eingetretene Verschlimmerung sei nicht
vorhersehbar gewesen (auf das vom Kläger beigebrachte psychologische Gutachten
des Dipl.Psych. F.K. Cc, wird verwiesen).
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Im übrigen verstoße bereits die Bewertung der Aufsichtsarbeiten gegen § 24 DVStB,
weil nicht jede Arbeit durch den Zweitprüfer korrekt durchgesehen worden sei. Bei der
Ertragsteuerklausur habe der Zweitprüfer ohne weiteren Kommentar lediglich die Note
des Erstprüfers wiederholt. Eine eigene Bewertung im Sinne einer Auseinandersetzung
mit den Leistungen des Klägers fehle. Gleiches gelte für die Verfahrensrechtsklausur, in
der der Zweitprüfer lediglich den Passus "Zu viele Mängel in allen Teilen der Lösung"
hinzugefügt habe. Bei der Buchführungsklausur habe der Zweitprüfer ebenfalls lediglich
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die Note wiederholt und davor die Worte gesetzt: "Nach Überprüfung erteile ich der
Arbeit die Note...", ohne dieses zu begründen. Es werde bestritten, dass eine
eigenständige persönliche Bewertung der Aufsichtsarbeiten durch die jeweiligen
Zweitkorrektoren stattgefunden habe.
Der Kläger beantragt,
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die ihm am 25. Februar 2002 mündlich bekannt gegebene Entscheidung über das
Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2001 aufzuheben und den Beklagten
dazu zu verpflichten, den Kläger erneut zur Prüfung zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, dass nach § 30 Abs. 1 DVStB die mündliche Prüfung als
nicht abgelegt gelte, wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund
an der Ablegung der Prüfung verhindert sei. Eine Erkrankung sei auf Verlangen durch
ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Dass ein Kandidat trotz Teilnahme an der
mündlichen Prüfung nachträglich einen Hinderungsgrund geltend machen könne, sei
hingegen nicht vorgesehen. Es könne angesichts des Grundsatzes der
Chancengleichheit nicht in das Belieben des Prüflings gestellt werden, einen
Hinderungsgrund zunächst unbeachtet zu lassen, diesen aber im Falle des Scheiterns
später geltend zu machen. Es komme auch nicht darauf an, dass der Kläger den
Hinderungsgrund möglicherweise nicht habe erkennen können. Wer die
Prüfungschance wahrnehme, könne dieselbe Chance nicht ein weiteres Mal eingeräumt
bekommen.
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Abgesehen davon, dass eine in der Vergangenheit liegende Situation im Nachhinein
nur schwer bewertbar sei, hätte sich die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung
allenfalls dann beurteilen lassen, wenn sie zeitnah und vollständig von amtsärztlicher
Seite dokumentiert worden wäre. Das Verhalten des Klägers habe dies nicht
zugelassen, sondern er habe lediglich ein fast drei Monate nach der mündlichen
Prüfung ausgestelltes hausärztliches Attest vorgelegt. Der Kläger müsse es in vollem
Umfang gegen sich gelten lassen, dass er die Prüfungskommission nicht rechtzeitig auf
seine gesundheitliche Beeinträchtigung aufmerksam gemacht habe. Dies gelte umso
mehr, als er mit der vorgetragenen Selbstmedikamentation zumindest einen großen Teil
der behaupteten verminderten Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt habe. Gerade bei
starken Medikamenten ergäben sich die Nebenwirkungen aus dem Beipackzettel.
Deshalb habe der Kläger die Folgen der Einnahme nicht ohne ärztliche Verordnung in
Kauf nehmen dürfen.
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Auch durch die Vorlage des psychologischen Gutachtens trage der Kläger keine Gründe
vor, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Es werde lediglich bestätigt,
das der Kläger am Tag der mündlichen Prüfung in seiner Leistungsfähigkeit stark
eingeschränkt und nicht in der Lage gewesen sei, dem Prüfungsablauf zu folgen und
seine eigene Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des
BVerwG könne allerdings die nachträgliche Prüfungsunfähigkeit nur dann berücksichtigt
werden, wenn der Prüfling sich trotz einer Krankheit ohne eigenes Verschulden der
Prüfung ausgesetzt habe und er diesen Nachteil nicht habe durch Rücktritt oder
Verschiebung abwenden können. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da er die
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Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer
Parallelwertung in der Laiensphäre habe erfassen können. Da er eigenem Bekunden
nach seit über 20 Jahren an chronischer Migräne leide, sei ihm sein gesundheitliche
Zustand in den wesentlichen Merkmalen bekannt gewesen. Hinzu komme, dass er
angegeben habe, bereits am 18. Februar 2002 eine Migräneattacke erlitten zu haben.
Diese habe ihn veranlasst, seinen Arzt aufzusuchen und auf Verordnung unmittelbar vor
der schriftlichen und vor der mündlichen Prüfung Medikamente mit den angegebenen
Nebenwirkungen einzunehmen. Auch der Ehefrau sei die daraufhin eingetretene
Konzentrationsschwäche ihres Ehemannes aufgefallen. Dies alles spreche dagegen,
dass der Kläger von seinem gesundheitlichen Zustand keine Kenntnis gehabt habe.
Von ihm sei vielmehr zu erwarten gewesen, dass er seinen Arzt im Hinblick auf eine
mögliche Einschränkung der Prüfungsfähigkeit konsultiert hätte.
In Übrigen habe der Prüfungsausschuss alle drei Klausuren im Rahmen einer "offenen
Bewertung" korrigiert, so dass dem jeweiligen Zweitkorrektor bei der Begutachtung das
Votum des Erstkorrektors bekannt gewesen sei. Bei diesem Sachverhalt könne alleine
aus der Bestätigung der Note des Erstprüfers nicht gefolgert werden, dass der
Zweitprüfer die Aufsichtsarbeit nicht selbstständig begutachtet habe (BFH-Urteil vom 29.
September 1992 VII R 76/90). Es führe dann zu keinem Verfahrensfehler, wenn der
Zweitkorrektor sich dem Gutachten des Erstkorrektors ohne weiteren Hinweis
anschließe (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1983 VII R 123/83). Dies habe der BFH
durch die genannten Urteile zu vergleichbaren Fällen entschieden.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Entscheidung des Beklagten vom 25. Februar 2002 über das Nichtbestehen der
Prüfung zum Steuerberater-Examen 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten. Folglich ist der Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger erneut zur
Prüfung zuzulassen.
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1. Der Beklagte hat die Leistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung vom 25.
Februar 2002 zu Recht seiner Bewertung zugrunde gelegt. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Wiederholung seiner mündlichen Prüfung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1
DVStB gilt die mündliche Prüfung als nicht abgelegt, wenn der Bewerber aus einem
nicht von ihm zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. In
diesem Fall kann die Prüfung nach § 30 Abs. 2 DVStB nachgeholt werden. Der Fall,
dass der Prüfling an der mündlichen Prüfung teilnimmt, ohne selbst jedoch zu erkennen,
dass er prüfungsunfähig ist, ist in der DVStB nicht geregelt. Es kann allerdings
dahinstehen, ob im Streitfall die vom Beklagten wiedergegebenen und vom
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu anderen Prüfungsordnungen entwickelten
Rechtsgrundsätze greifen, wonach die Teilnahme eines Prüflings an einer Prüfung dann
nicht berücksichtigt werden darf, wenn der Bewerber krankheitsbedingt prüfungsunfähig
ist und er ohne eigenes Verschulden an der Prüfung teilnimmt und diesen Nachteil auch
nicht -etwa durch Rücktritt von der Prüfung- abwenden konnte. Denn ein solcher Fall
liegt hier nicht vor.
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a) Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger während der
mündlichen Prüfung am 25. Februar 2002 wirklich prüfungsunfähig und außerstande
gewesen sein kann, diesen Zustand zu erkennen. Immerhin hat der Kläger in der
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mündlichen Prüfung eine Gesamtnote von 4,28 erzielt und dabei beim Prüfer E sogar
mit der Note 3,5 abgeschlossen. Aus Sicht des Senats ist es nahezu ausgeschlossen,
dass ein Prüfling mit immerhin knapp befriedigendem Erfolg an einem
Prüfungsabschnitt des Steuerberaterexamens teilnimmt, gleichzeitig aber in seiner
Konzentrations- und Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist.
b) Selbst wenn der Senat aber zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass dieser
unmittelbar vor und auch während der Prüfung auf Grund seiner schweren Migräne
prüfungsunfähig war und dies auch nicht erkennen konnte, so kann die Klage keinen
Erfolg haben:
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aa) Zunächst ist eine Berücksichtigung der Krankheit des Klägers schon auf Grund der
Tatsache, dass dieser schon viele Jahre an Migräneattacken leidet, ausgeschlossen.
Insoweit liegt aus Sicht des Senats ein Dauerleiden vor, welches als
persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Klägers dauerhaft prägt
und daher nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat
anschließt, nicht zur Rechtswidrigkeit der negativen Prüfungsentscheidung führen kann
(vgl. BVerwG-Beschluss vom 6. August 1968 7 B 23/68, Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 34; BVerwG-Urteil vom 6. Juli 1979 7 C 26/76, DVBl 1980, 482). Dies gilt umso
mehr, als der Kläger selbst angegeben hat, dass die Krankheit seit über zwanzig Jahren
besteht und therapieresistent ist.
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bb) Selbst wenn man aber nicht von einem Dauerleiden ausgeht, ist dem Kläger
anzulasten, dass er es hätte abwenden können, dass er die Prüfung im -unterstellten-
Zustand der Prüfungsunfähigkeit ablegen musste und dies auf Grund der
Leistungsminderung nicht erkennen konnte: Der Kläger hat es nämlich versäumt, sich
durch Befragen des Arztes, bei dem er auch während der Prüfungszeit in Behandlung
war, Klarheit über eine mögliche krankheitsbedingte Beeinträchtigung seines
Leistungsvermögens zu verschaffen. Er hat selbst angegeben, dass er sich in dauernder
Behandlung wegen eben der Migräne befand, aus der er jetzt seine Prüfungsunfähigkeit
herleitet. Nach eigenen Angaben hatte er auch bereits vor der mündlichen Prüfung
Konzentrationsschwierigkeiten, die auch seiner Frau aufgefallen waren. Die Frage, ob
es ihm oblag, das vorgenannte Symptom einer Leistungsverminderung, auch wenn er
es für eine bloße Folge der Prüfungsanspannung hielt, zum Anlass zu nehmen, sich
durch ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt Klarheit über seinen Zustand zu
verschaffen, ist keine medizinische Frage, sondern eine Rechtsfrage, zu der es nicht der
Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen bedarf (BVerwG vom 15. August
1984 7 B 153/84, juris WBRE 106648405).
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cc) Eine solche Obliegenheit ist im Streitfall zu bejahen: Das ergibt sich daraus, dass
dem Kläger nicht nur bereits vor der mündlichen Prüfung Anzeichen einer
Leistungsminderung aufgefallen waren, sondern er seine Migräne auch noch mit starken
Medikamenten bekämpfte, die -was allgemein bekannt ist- erhebliche Nebenwirkungen
auslösen können. Dies gilt erst recht hinsichtlich der Einnahme von Opioiden. Der Senat
kann die Frage, ob der Kläger zur Erfüllung der Obliegenheit, mit seinem Arzt ein
klärendes Gespräch zu führen, in der Lage war, trotz der vom Kläger behaupteten
Unfähigkeit ebenfalls ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen
bejahen (vgl. BVerwG vom 15. August 1984, a.a.O.), denn eines physischen oder
psychischen Aufwandes, den zu erbringen der Krankheitszustand möglicherweise hätte
verhindern können, bedurfte es hierzu nicht. Der Kläger musste nicht einmal den
Entschluss fassen, wegen seiner Beschwerden einen Arzt aufzusuchen, weil er sich
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bereits in Behandlung befand und sein Zustand, aus dem er seine Prüfungsunfähigkeit
herleitet, Gegenstand der Behandlung war. Selbst wenn man zugunsten des Klägers
unterstellt, dass er seine Prüfungsunfähigkeit aus eigener Kenntnis nicht erkennen
konnte, schließt dies nicht aus, dass er mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen
musste, seine Migräne, deretwegen er sich in ärztlicher Behandlung befand, würde
unter dem Einfluss der zusätzlichen examensbedingten Stresssituation sein
Leistungsvermögen beeinträchtigen (für depressive Leistungsstörungen vgl. BVerwG
vom 15. August 1984, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als er wegen der anstehenden
Praxisübernahme zusätzlichem Stress ausgesetzt war und auch noch starke
Medikamente einnahm.
dd) Eine weitere zurechenbare Obliegenheitsverletzung des Klägers ergibt sich
schließlich daraus, dass er nicht umgehend nach dem Wegfall der Prüfungsunfähigkeit
bzw. bereits im Moment des erstmaligen Erkennens derselben dem Beklagten seine
Zweifel an der Gültigkeit der mündlichen Prüfung mitgeteilt und zur Dokumentation
seines Zustandes einen Arzt bzw. Amtsarzt aufgesucht hat.
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2. Dem Kläger ist im übrigen nicht darin zu folgen, dass der im Streitfall tätige
Prüfungsausschuss 18 dadurch § 24 Abs. 2 Satz 1 DVStB verletzt hätte, dass die
jeweiligen Zweitkorrektoren bei der Korrektur der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nur die
Note des Erstkorrektors durch Unterschrift oder Hinzufügung eines Einleitungssatzes
bestätigt hat. Zwar ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 DVStB jede Aufsichtsarbeit von
mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu bewerten. Das
Prüfungsrecht verlangt damit, dass die Bewertung einer Prüfungsleistung aufgrund
eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und
der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten vorgenommen wird, weil nur so die für
die Bewertung verantwortlichen Personen in der Lage sind, anhand ihrer Erfahrungen
und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und
untereinander ins Verhältnis zu setzen (Entscheidung des BVerfG vom 16. Januar 1995
1 BvR 1505/94, NJW 1995, 2626). Das gilt auch uneingeschränkt für die Zweitkorrektur
einer Prüfungsarbeit. Im Streitfall ist allerdings zu beachten, dass der
Prüfungsausschuss ein sog. "offenes Prüfungsverfahren" durchgeführt, d.h. dem
Zweitprüfer jeweils in Übereinstimmung mit § 24 Abs. 2 Satz 2 1. Hlbs. DVStB die
Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt hat. Aus der Tatsache, dass der Zweitkorrektor sich
bei --von Verfassungs wegen statthafter (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VII R 10/91,
BFH/NV 1992, 275)-- "offener Bewertung" der Aufsichtsarbeiten der Bewertung einer
Arbeit durch den Erstkorrektor angeschlossen hat --ausgedrückt etwa durch bloßes
"Abhaken" der Bewertungsschritte des Erstkorrektors oder ein allgemeines
"Einverstanden"--, kann nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbständig
begutachtet (vgl. nur BFH-Urteil vom 29. September 1992 VII R 76/90, BFH/NV 1994,
269; BFH-Beschluss vom 28. September 1998 VII B 65/98, BFH/NV 1999, 374 m.w.N.).
Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die im Streitfall von den Prüfern
angebrachten Vermerke, die ebenfalls den Willen des jeweiligen Zweitkorrektors
erkennen lassen, der Notengebung des Erstkorrektors zu folgen. Eine Neubewertung
der Klausuren scheidet folglich aus.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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