Urteil des FG Köln vom 25.10.2006
FG Köln: geldwerter vorteil, geschäftsführer, datum, anerkennung, begriff, original, fotokopie, daten, klagebegehren, aufzeichnung
Finanzgericht Köln, 12 K 2643/04
Datum:
25.10.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2643/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist (allein) streitig, ob ordnungsgemäße Fahrtenbücher
vorliegen.
2
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer AG auf dem Gebiet "Marketing von
Pharmaprodukten" tätig. Im Rahmen einer bei ihr für den Zeitraum 01.01.1999 bis
31.01.2002 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass neben
anderen Arbeitnehmern auch den beiden Geschäftsführern Herrn E und Herrn S
firmeneigene PKW zur Privatnutzung zur Verfügung standen. Die von den
Geschäftsführern vorgelegten Fahrtaufzeichnungen – hierbei handelt es sich um in einer
Heftleiste abgeheftete lose Tabellenblätter, in denen jeweils zeilenweise für jede Fahrt
Datum, Reiseziel, Reisegrund, Km-Stand Beginn, Km-Stand Ende eingetragen sind-
wurden vom Prüfer aus den in Tz. 1.6 des Berichts über die Lohnsteuer-Außenprüfung
vom 23.01.2003 dargelegten Gründen als nicht ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher
angesehen. Er berechnete deshalb den geldwerten Vorteil nach der 1 v. H. -Regelung
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Wegen der
Beanstandung sowie der Berechnung im einzelnen wird auf den Prüfungsbericht Bezug
genommen.
3
Der Beklagte erließ aufgrund der Prüfung unter dem Datum vom 07.02.2003 einen
zusammengefassten Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer für den
Zeitraum 01.01.1999 bis 31.01.2002. Für diesen Zeitraum ergab sich ein Haftungsbetrag
von 31.794,65 Euro, der ausschließlich auf die private PKW-Nutzung durch die
Geschäftsführer entfällt (Anlage 1 zum Prüfbericht betr. Tz. 1.6).
4
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Fahrtenbucheintragungen
keine wesentlichen Mängel aufwiesen. Die Fahrtenbücher seien ordnungsgemäß
geführt und entsprächen den Voraussetzungen einer stichprobenartigen Nachprüfung.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben vom 07.03.2003 Bezug
genommen. Außerdem rügte die Klägerin, dass bei der Berechnung nach der 1 v. H. –
5
genommen. Außerdem rügte die Klägerin, dass bei der Berechnung nach der 1 v. H. –
Regelung bei Herrn E ein Fehler unterlaufen sei.
Wegen der von der Klägerin monierten Berechnung erließ der Beklagte unter dem
Datum vom 13.06.2003 einen geänderten Haftungs- und Nachforderungsbescheid,
worin der ausschließlich auf die private PKW-Nutzung durch die Geschäftsführer
entfallende Haftungsbetrag auf 19.929,24 Euro herabgesetzt wurde (s. Anlage zum
Änderungsbescheid). In seiner ablehnenden Einspruchsentscheidung vom 20.04.2004
hielt der Beklagte daran fest, dass mangels Vorlage von ordnungsgemäß geführten
Fahrtenbücher die Privatfahrten der Geschäftsführer zutreffend nach der 1 v. H. –
Regelung zu ermitteln seien. Die Inanspruchnahme der Klägerin durch Erlass des auf §
42 d EStG gestützten Haftungsbescheids sei dem Grunde und der Höhe nach zu Recht
erfolgt. Die Inhaftungnahme sei nicht unbillig. Insbesondere liege kein entschuldbarer
Rechtsirrtum vor. Auch habe die Klägerin der Inanspruchnahme nicht widersprochen.
6
Mit der Klage begehrt die Klägerin, die Privatfahrten der Geschäftsführer anhand der
vorgelegten Fahrtenbücher und nicht nach der 1 v. H. – Regelung zu besteuern. Zur
Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen.
7
Durch Schreiben vom 18.04.2006 ist der Bevollmächtigte der Klägerin vom
Berichterstatter auf das BFH-Urteil vom 09.11.2005 VI R 27/05 (BFH/NV 2006, 858),
wonach ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch in geschlossener Form geführt
werden muss, hingewiesen und um Überprüfung der Erfolgsaussichten des
Klagebegehrens gebeten worden. In seinem Antwortschreiben vom 17.07.2006 vertritt
der Bevollmächtigte der Klägerin die Ansicht, die Tatsache, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Fahrtenbüchern nicht um eine gebundene Fassung handelt, als
Grund für deren Nichtanerkennung heranzuziehen, könne seiner Meinung nach aus
dem BFH-Urteil nicht abgeleitet werden. Wäre dies der Fall, so könnte auch ein
elektronisch geführtes Fahrtenbuch keine Anerkennung finden.
8
Die Klägerin beantragt,
9
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Haftungsbescheid vom
13.06.2003 zu ändern, soweit er die Überlassung firmeneigener PKW an die
Geschäftsführer E und S betrifft.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Fahrtaufzeichnungen des Herrn E im Original
und die des Herrn S in Fotokopie dem Gericht eingereicht.
13
Entscheidungsgründe
14
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Haftungsbescheid verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten.
15
Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil
anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1 v. H. – Regelung zu bewerten, sofern nicht
das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i. V. m. § 6
16
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
Der erkennende Senat teilt die im BFH-Urteil vom 09.11.2005 a. a. O. vertretene
Rechtsauffassung, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG u. a. zeitnah und in einer gebundenen oder jedenfalls in einer
geschlossenen Form geführt werden muss, die nachträgliche Einführungen oder
Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreichen Ausführungen zum
Begriff "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" in diesem Urteil verwiesen.
17
Das von der Klägerin vorgelegte Fahrtenbuch in Form von in einer Heftleiste lose
abgehefteten Fahrtaufzeichnungen erfüllt erkennbar nicht die erforderliche Buchform.
Dem Klagebegehren war deshalb bereits aus diesem Grunde der Erfolg zu versagen,
ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage ankam, ob die
Fahrtaufzeichnungen auch noch andere streitentscheidende Mängel aufweisen.
18
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Tatsache, dass die Fahrtaufzeichnungen für
ihre Geschäftsführer nicht in gebundener Form vorgelegt worden sind, könne einer
Anerkennung als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht entgegenstehen, weil sonst
auch ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch nicht anerkannt werden dürfte, verkennt
sie, dass eine elektronisch gefertigte Aufzeichnung auch nur für den Fall den
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügt, wenn nachträgliche
Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der
Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in
ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (vgl. BFH-
Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04, BFH/NV 2006, 864).
19
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
20