Urteil des FG Köln vom 25.06.2009

FG Köln: gebühr, vorverfahren, vertretung, steuerrecht, steuerberater, post, telekommunikation, erlass, buchführung, durchschnitt

Finanzgericht Köln, 10 Ko 610/09
Datum:
25.06.2009
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ko 610/09
Tenor:
Die den Erinnerungsführern im Verfahren 6 K 2488/06 zu erstattenden
Kosten werden auf 1.724,22 € festgesetzt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsführer zu
3/4 und der Erinnerungsgegner zu 1/4 zu tragen.
Gründe
1
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Geschäftsgebühr.
2
Die Erinnerungsführer hatten im Verfahren 6 K 2488/06 wegen Erlass der
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 geklagt. Mit Urteil vom 24. April 2008 gab
der 6. Senat des FG Köln der Klage betreffend das Jahr 1998 statt und verpflichtete den
Erinnerungsgegner zum antragsgemäßen Erlass der Einkommensteuer; betreffend die
Jahre 1999 bis 2002 wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden
den Erinnerungsführern zu 3/4 und dem Erinnerungsgegner zu 1/4 auferlegt; die
Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für erforderlich erklärt.
3
Der Bevollmächtigte, der sowohl als Rechtsanwalt als auch als Steuerberater
niedergelassen ist, beantragte in seinem Kostenfestsetzungsantrag auf der Grundlage
eines Gegenstandswerts von unstreitig 112.686 € u.a. die Berücksichtigung einer 2,0-
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG.
4
Im vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Februar
2009 setzte der Kostenbeamte die zu erstattenden Kosten für das Verfahren 6 K
2488/06 auf 1.433,72 € fest. Dabei berücksichtigte er lediglich eine 1,3-Geschäftsgebühr
gemäß Nr. 2300 VV-RVG.
5
Mit seiner Erinnerung verfolgt der Bevollmächtigte sein Begehren weiter, eine 2,0-
Geschäftsgebühr zu berücksichtigen. Der Streitfall sei unstreitig von besonderer
Schwierigkeit gewesen, was auch der zuständige Berichterstatter bestätigt habe. Eine
Überschreitung des Regelsatzes von 1,3 sei bereits dann gerechtfertigt, wenn die
Angelegenheit umfangreich oder schwierig sei. Außerdem sei das Steuerrecht als ein
rechtliches Spezialgebiet bereits vom Ausgangspunkt her kostenrechtlich privilegiert.
6
In seiner dienstlichen Stellungnahme stufte der zuständige Berichterstatter die
Angelegenheit sowohl im Vorverfahren als auch im Klageverfahren als "ohne Zweifel
überdurchschnittlich schwierig und umfangreich" ein, und zwar sowohl "in tatsächlicher
wie in rechtlicher Hinsicht".
7
Der Erinnerungsgegner hält dagegen, dass ein Bevollmächtigter, der sich auf das
Steuerrecht spezialisiert habe, sich nicht mehr in anderen Rechtsgebieten fortbilden
müsse. Außerdem werde ein Anwalt in unzulässiger Weise gegenüber einem
Steuerberater privilegiert, wenn man für Anwälte das Steuerrecht als generell schwierig
werten würde.
8
II. Die Erinnerung ist nur teilweise begründet.
9
1. Dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführer steht für das Betreiben des
Vorverfahrens eine 2,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu.
10
a) Die Vergütung für außergerichtliche Tätigkeiten richtet sich seit der Neuregelung des
Kostenrechts zum 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl I
2004, 718, 788) nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in der Anlage zum
RVG. Die Gebühr für die Vertretung im Einspruchsverfahren zur Nachprüfung eines
Verwaltungsakts ist in den Nr. 2300 bzw. 2301 VV RVG geregelt. Nach Nr. 2300 VV
RVG erhält der Anwalt für die Vertretung im Einspruchsverfahren für alle mit der
außergerichtlichen Rechtsbesorgung in dieser Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten
(vgl. BT-Drucks. 15/1971, 206) eine Geschäftsgebühr in Form einer Rahmengebühr von
0,5 bis 2,5.
11
b) Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die
Gebühr im Einzelfall grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem
des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der
Angelegenheit für den Auftraggeber sowie seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, und auch des anwaltlichen Haftungsrisikos nach billigem
Ermessen. Für die Bemessung der Geschäftsgebühr ist allerdings zusätzlich die
Erläuterung zu Nr. 2300 VV RVG zu berücksichtigen, in der zur konkreten Bemessung
der Geschäftsgebühr ergänzend ausgeführt wird, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur
verlangt werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
12
c) Der insgesamt weite Rahmen der Gebühr sollte eine flexiblere Gestaltung
ermöglichen, weil die seit Geltung der Neuregelung im Vorverfahren allein anfallende
Geschäftsgebühr das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der
Teilnahme an Besprechungen sowie das sonstige Mitwirken abgelten sollte, im
Gegensatz zur früheren Rechtslage also weder eine zusätzliche Besprechungsgebühr
noch eine Beweisaufnahmegebühr vorgesehen ist. Diese Vereinheitlichung macht eine
Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in den zur
Verfügung stehenden größeren Gebührenrahmen erforderlich und zwingt zwangsläufig
auch zu einer Neubestimmung des "Normalfalls" (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 206). Vor
diesem Hintergrund heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, dass die Bemessung
der Gebühr mit 1,3 den Regelfall bilden sollte. Durch dieses Regel-Ausnahme-Prinzip
sollte der unter Geltung der BRAGO verbreiteten Übung entgegengewirkt werden, bei
den zu erstattenden Kosten regelmäßig die früher maximal mögliche 10/10-Gebühr (§
118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) auszuschöpfen. Wenn Umfang oder Schwierigkeit der
13
Angelegenheit nicht über dem Durchschnitt liegen, wird die Schwellengebühr von 1,3
zur Regelgebühr (BT-Drucks. 15/1971, 150 bzw. 206). Ferner wird ausgeführt, dass
nach der Neuregelung eine zusätzlich geführte Besprechung keine weitere Gebühr
auslöse, sondern allenfalls im bestehenden Rahmen zu einer Erhöhung der
Geschäftsgebühr führen könne, wobei allerdings ein einzelnes kurzes Telefongespräch
allenfalls ausnahmsweise ins Gewicht falle.
d) Für die Schwierigkeit einer Angelegenheit ist grundsätzlich auf die Kenntnisse eines
durchschnittlichen und nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass es sich beim Steuerrecht um eine häufig schwierige
Spezialmaterie handelt, so dass die Angelegenheit, auch wenn es sich um eine bloße
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf eine nicht ordnungsmäßige
Buchführung handelt, vom Schwierigkeitsgrad her durchaus mit überdurchschnittlich
eingestuft werden kann.
14
e) Ob aus den Erwägungen unter d) generell das Gebot abgeleitet werden kann, die
Geschäftsgebühr für das finanzamtliche Einspruchsverfahren mit einem Gebührensatz
oberhalb 1,3 zu berücksichtigen, oder ob dies zu einer unzulässigen Privilegierung
eines Rechtsanwalts gegenüber einem Steuerberater führen würde, kann im Streitfall
offen bleiben. Denn jedenfalls im Streitfall war die Angelegenheit sowohl
überdurchschnittlich umfangreich als auch schwierig, und das sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht. Vor diesem Hintergrund hält der beschließende Senat
die Berücksichtigung einer 2,0-Geschäftsgebühr jedenfalls im Streitfall für geboten.
15
f) Die zu erstattenden Kosten berechnen sich demnach wie folgt:
16
Einspruchsverfahren (Streitwert: 112.686 €; Gebühr: 1.431 €)
17
2,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG 2.862,00 €
18
0,3-Erhöhung für Vertretung von Eheleuten 429,30 €
19
Pauschale für Post- und Telekommunikation 20,00 €
20
Nettobetrag Vorverfahren 3.311,30 €
21
Umsatzsteuer Vorverfahren (16%) 529,81 €
22
Kosten des Vorverfahrens somit 3.841,11 €
23
Klageverfahren (Streitwert: 112.686 €; Gebühr: 1.431 €)
24
1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG 2.289,60 €
25
0,3-Erhöhung für Vertretung von Eheleuten 429,30 €
26
anzurechnen die Hälfte der Geschäftsgebühr,
27
höchstens 0,75 (Vorb. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV) ./. 1.073,25 €
28
1.645,65 €
29
1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG
30
(anteilig wegen Auftretens in Parallelverfahren;
31
Schreiben des Gerichts vom 16. September 2008) 836,58 €
32
Reisekosten anteilig je ¼ pro Verfahren wie beantragt 65,63 €
33
Pauschale für Post- und Telekommunikation (20%, höchstens 20 €) 20,00 €
34
Nettobetrag Klageverfahren 2.567,86 €
35
Umsatzsteuer Klageverfahren (19%) 487,89 €
36
Summe 3.055,75 €
37
Gesamtsumme Einspruchsverfahren und Klageverfahren 6.896,86 €
38
davon zu erstatten lt. Kostenentscheidung 1/4 1.724,22 €
39
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Entscheidung über
die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei,
weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für
diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich
demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten. Die
Quotelung ergibt sich daraus, dass die Erinnerungsführer in ihrer Begründung vom 4.
Mai 2009 eine Erhöhung der festgesetzten Kosten um rd. 1.200 € begehrt, letztlich aber
nur eine Erhöhung um rd. 300 € erlangt haben.
40