Urteil des FG Köln vom 19.09.2002
FG Köln (eltern, kind, pflegeverhältnis, 1995, unterbringung, haushalt, dauer, verhältnis zwischen, unbestimmte dauer, pflegeeltern)
Finanzgericht Köln, 10 K 4861/01
Datum:
19.09.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4861/01
Tenor:
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis vorliegt.
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Das Kind A., die Schwester der Klägerin, lebte bis ... im Haushalt ihrer Eltern in B..
Wegen Alkoholproblemen der Eltern kam A. im ... im Rahmen der Gewährung von Hilfe
zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in ein Kinderheim. In der Zeit bis Ende ...
wurde A. von ihren Eltern im Kinderheim ausweislich der Heimakte nicht besucht. Ende
... verzogen A. Eltern nach C.. Kurz vor dem Umzug hat A. ihre Eltern besucht, was
allerdings wegen der Alkoholprobleme der Eltern eher zur Belastung von A. wurde. A.
erklärte, im Kinderheim bleiben und die Eltern auf keinen Fall nach C. begleiten zu
wollen. Wenn man sie zwinge, werde sie weglaufen, weil sie befürchte, wieder
geschlagen zu werden.
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Wegen der großen Entfernung besuchten die Klägerin und A. ihre Eltern in der Folgezeit
ausweislich der Heimakte nur noch gelegentlich. A. tat dies nur aus Pflichtbewusstsein.
Ein Weihnachtsbesuch wurde von A. vorzeitig beendet, weil die Eltern erneut getrunken
hatten. Die Mutter übte bei ihren Anrufen im Heim mit Selbstmorddrohungen Druck auf
A. aus, das Heim zu verlassen und zu ihr zu kommen. Mit zunehmender Dauer des
Heimaufenthalts distanzierte sich A. ausweislich der Heimakte immer mehr von ihren
Eltern und ließ sich schließlich nur noch selten auf Telefongespräche ein.
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Das Kindergeld von A. bis einschließlich Oktober ... wurde an ihren Vater ausgezahlt.
Anfang ... verließ A. das Heim. Eine Unterbringung bei den alkoholkranken Eltern
schied aus familiären und gesundheitlichen Gründen aus. Da sich die Klägerin schon
während der Heimunterbringung regelmäßig um A. gekümmert hatte, befürwortete das
Landratsamt ausweislich der Behördenakte eine nicht nur vorübergehende
Unterbringung A.s bei der Klägerin. A. lebte deshalb seit Anfang ... bei der Klägerin, die
Sozialhilfeempfängern ist. Am ... beantragte die Klägerin beim Landratsamt D.
Leistungen nach dem BSHG für A..
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Mit Antrag vom ..., eingegangen beim Beklagten am ..., beantragte die Klägerin
Kindergeld für A.. Zur Begründung gab sie an, A. wohne seit dem Verlassen des Heims
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auf eigenen Wunsch in ihrem Haushalt, um wieder in einer Familie leben zu können. A.
solle auf unbestimmte Dauer in ihrer Obhut bleiben. Sie versorge A. ganztägig und
durchgehend an allen Wochentagen. Vom Landratsamt D. erhalte sie monatlich
lediglich ... DM für den Unterhalt und die Erziehung von A.. Eine Pflegeerlaubnis habe
das Jugendamt nicht erteilt, weil die in C. lebenden Eltern von A. der Begründung eines
Pflegekindschaftsverhältnisses nicht zugestimmt hätten. Weiter gab sie an, A. werde von
ihren Eltern in unregelmäßigen Abständen besucht. A. besuche auch ihre Eltern und
halte sich dann an einem Tag in der Woche bei ihnen auf.
Mit Bescheid vom ... lehnte der Beklagte den Kindergeldantrag ab. Zur Begründung
führte er aus, es liege kein Pflegekindschaftsverhältnis vor. Ein Kind, das sich
wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhalte, sei nicht in den
Haushalt der Pflegeperson aufgenommen.
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Dieser Bescheid wurde nicht nur von der Klägerin, sondern auch vom Landratsamt D.
mit der Begründung angefochten, dass A. in ihrem Haushalt lebe und eine
Unterbringung bei den Eltern nicht möglich sei. Es handle sich um eine
Vollunterbringung mit echtem Betreuungs- und Pflegeverhältnis und nicht um eine nur
zeitweise Unterbringung.
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Nachdem die Klägerin, die in der Anfangszeit von ihrem früheren Partner getrennt gelebt
hatte, eine neue Beziehung eingegangen war, bezog A. am ... wegen der beengten
räumlichen Verhältnisse einen eigenen Hausstand innerhalb einer Wohngemeinschaft.
Wegen des angekündigten Umzugs trat ein Zuständigkeitswechsel ein, sodass seit Juli
... nicht mehr das Landratsamt D. für A. zuständig war, sondern das Sozialamt C..
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Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, es
handle sich um ein echtes Pflegekindschaftsverhältnis. Ein Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu den Eltern bestehe nicht. Die Eltern kümmerten sich nicht um ihre
Kinder. Regelmäßiger Kontakt zu den Eltern bestehe nicht mehr. Der Kontakt
beschränke sich auf wenige kurze Besuchstermine im Jahr. Häufigere Besuche seien
wegen der Alkoholerkrankung der Eltern auch gar nicht möglich, wie der zuständige
Sachbearbeiter des Jugendamts der Stadt C. bestätigen könne. Besuche der Eltern bei
der Klägerin und ihrer Schwester fänden überhaupt nicht statt. Es beruhe auf
glücklichen Umständen, dass A. ab ... einen eigenen Hausstand habe beziehen können.
Dies sei aber nicht absehbar gewesen. Die Unterbringung bei der Klägerin sei vielmehr
auf längere Zeit angelegt gewesen. Schon während der Zeit der Heimunterbringung
habe die Klägerin für A. sämtlichen Schriftverkehr geführt. Die Heimferien habe A.
ausschließlich bei der Klägerin verbracht.
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Der Beklagte habe die Erklärung der Klägerin im Kindergeldantrag missverstanden,
wenn er annehme, A. habe ihre Eltern einmal wöchentlich besucht. Gemeint habe die
Klägerin, A. halte sich bei ihren Eltern nur an einem Tag der Woche auf, wenn sie diese
besuche und übernachte dort nicht. Sie besuche die Eltern aber keinesfalls wöchentlich,
sondern sehr viel seltener (nicht einmal monatlich).
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Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
... und der Einspruchsentscheidung vom ... zu verpflichten, das Kindergeld für A. für die
Monate ... bis ... auf ... DM monatlich festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist auf den Vortrag der Klägerin im Antrag vom ..., nach dem A. sich
an einem Tag in der Woche bei ihren Eltern aufhalte und auch von den Eltern in
unregelmäßigen Abständen besucht würde. Wegen dieser regelmäßigen
Besuchskontakte könne nicht davon gesprochen werden, dass ein Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr bestehe. Auch wenn eine Unterbringung bei
den Eltern nicht mehr vorgesehen gewesen sei, reiche dies nicht aus, um die
Beendigung des Obhutverhältnisses annehmen zu können. Außerdem sei die
Verbindung der Klägerin und A. nicht auf längere Zeit angelegt gewesen, weil A. den
Haushalt der Klägerin bereits nach acht Monaten unstreitig wieder verlassen habe.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern
besteht nicht mehr, wenn die leiblichen Eltern beispielsweise wegen Alkoholproblemen
nicht in der Lage sind, sich um ihr Kind zu kümmern und der vom Kind lediglich aus
Pflichtbewusstsein aufrechterhaltene Kontakt zu ihnen eher eine Belastung für das Kind
darstellt.
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1. Als Kinder werden nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch
Pflegekinder berücksichtigt. Unter Pflegekindern sind nach der Legaldefinition des § 32
Abs. 1 Nr. 2 EStG Personen zu verstehen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in
seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht
unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. Diese Voraussetzungen lagen im
Streitfall vor.
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a) Die Klägerin hat A. im ... in ihren Haushalt aufgenommen und sie zu einem nicht
unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhalten.
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aa) Ein nicht unwesentlicher Unterhaltsbeitrag wird nach Ansicht des BFH stets
erbracht, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und von diesem
zumindest teilweise betreut wird. Denn bei der Unterbringung eines Kindes und im
Rahmen der Betreuung fallen üblicherweise Kosten an, die im Verhältnis zum
notwendigen gesamten Unterhalt des Kindes nicht unwesentlich sind. Etwas anderes
könnte nur gelten, wenn die Pflegeeltern ein erheblich über den eigentlichen
Unterhaltskosten des Kindes liegendes Entgelt erhalten würden und sie für die
Unterbringung und ihre Betreuungsdienste nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten
entlohnt würden (BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 108/89, BFHE 165, 201, BStBl II
1992, 20; zustimmend BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000,
448).
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bb) Die Aufwendungen der Klägerin wurden durch die Hilfeleistung vonseiten des D. (...
DM monatlich) nur teilweise ausgeglichen. Derartige Pflegegelder stehen einem nicht
unwesentlichen Kostenbeitrag i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht entgegen. Auch wenn
die Pflegegelder einen Anreiz zur Aufnahme fremder Kinder schaffen sollen, ist das
Pflegegeld nach seinem Zweck und seiner Bemessungsgrundlage kein nach
marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnetes Entgelt für Unterbringung und
Betreuung, sondern vielmehr nur Kostenersatz (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI
R 106/98, BFH/NV 2000, 448).
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b) Zwischen der Klägerin und A. bestand ein familienähnliches Band.
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aa) Die Familienähnlichkeit eines Verhältnisses liegt nicht erst dann vor, wenn die
Aufnahme in den Haushalt mit dem Ziel der Vorbereitung einer Annahme an Kindes
statt erfolgt. Auch ohne die Absicht einer Adoption kann eine ausreichend enge Eltern-
Kind-Beziehung gegeben sein, wenn die Pflegeeltern das Kind wie ein eigenes
betreuen, sämtliche wesentlichen Entscheidungen für das Kind treffen und für das Kind
zu den maßgebenden Ansprechpartnern und damit zu Ersatzeltern geworden sind
(BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95/93, BFHE 179, 54 BStBl II 1996, 63 für
schulpflichtige Kinder, die nach der Aufnahme durch die Pflegeeltern über zwei Jahre
keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr hatten). Ebenso ist
unerheblich, wem das Sorgerecht für das Kind zusteht. Denn die Personensorge kann
auch darin bestehen, das Kind einer dritten Person als Pflegekind zu überlassen (BFH-
Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14/94, BFHE 177, 359, BStBl II 1995, 582).
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bb) Im Streitfall hat sich das familienähnliche Verhältnis zwischen der Klägerin und A.
spätestens während der Zeit der Heimunterbringung von A. entwickelt. Die Klägerin war
die einzige Bezugsperson außerhalb des Kinderheims, die sich regelmäßig um A.
kümmerte, ihren Schriftverkehr führte und ihr persönlichen Halt gab. Die Heimferien
verbrachte A. ausschließlich bei der Klägerin. Als A. das Heim verlassen und wieder in
einer Familie leben wollte, war es die Klägerin, die A. aufnahm und ihr trotz der eigenen
beengten Verhältnisse ein Heim geben wollte.
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c) Das familienähnliche Band zwischen den Schwestern war auch auf längere Dauer
berechnet.
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aa) Auf längere Dauer berechnet sein kann ein familienähnliches Band auch dann,
wenn es sich nicht um einen Dauerzustand handelt. Bei der Aufnahme des Kindes muss
lediglich beabsichtigt sein, das Kind auf längere Dauer aufzunehmen. Der dabei ins
Auge gefasste Zeitraum muss zumindest so groß sein, dass er die Begründung eines
Eltern-Kind-Verhältnisses erlaubt. Dieser Zeitraum ist bei Kleinkindern kürzer als bei
schulpflichtigen Kindern. Es nicht erforderlich, dass das Verhältnis zeitlich unbegrenzt
oder etwa bis zur Volljährigkeit des Kindes andauern soll. Es genügt, wenn nur unter
gewissen Voraussetzungen mit einer vorzeitigen Beendigung des Zustandes zu
rechnen ist oder die Pflegekindschaft mit einer - möglicherweise auch absehbaren -
Veränderung der Lebenslage endet (BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R
95/93BFHE 179, 54 BStBl II 1996, 63).
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Das Erfordernis eines auf Dauer berechneten familienähnlichen Bandes dient entgegen
der Ansicht des Beklagten offensichtlich nicht dazu, ein zeitliches Mindesterfordernis
aufzustellen. Es soll vielmehr ausgedrückt werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis
nicht entsteht, wenn die leiblichen Eltern nur vorübergehend (z.B. wegen einer
schweren Erkrankung oder wegen einer beruflichen Abwesenheit) gehindert sind, sich
in einem Maße um das Kind zu kümmern, wie es an sich für ein bestehendes Obhuts-
und Pflegeverhältnis erforderlich ist. So ist das Bestehen eines auf längere Dauer
berechneten familienähnliches Bandes zwischen Pflegeeltern und Pflegekind kaum
denkbar, wenn die leiblichen Eltern von vornherein nur verhältnismäßig kurzfristig
(vorübergehend) an der Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses gegenüber dem
Kind verhindert sind (BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14/94, BFHE 177, 359, BStBl
II 1995, 582).
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bb) Im Streitfall war die Haushaltsaufnahme von A. jedenfalls anfangs, worauf es
entscheidend ankommt, auch auf Dauer angelegt. Davon gingen nicht nur A. und die zu
diesem Zeitpunkt noch allein lebende Klägerin aus, sondern auch die die
Haushaltsaufnahme genehmigende Behörde. Dass die Klägerin einen neuen Partner
kennen lernen würde, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar. Der Vortrag der
Beteiligten, die Probleme zwischen der Klägerin und A. seien erst durch diesen
nachträglich eingetretenen Umstand und die damit einhergehenden noch beengteren
räumlichen Verhältnisse entstanden, hält das Gericht für schlüssig und überzeugend.
Unter diesen außergewöhnlichen Umständen meint der erkennende Senat, eine
dauerhaft angelegte Haushaltsaufnahme bejahen zu können, obwohl A. bereits nach 8
Monaten einen eigenen Hausstand in einer Wohngemeinschaft begründet hat.
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d) Das Obhuts- und Pflegeverhältnis der leiblichen Eltern zu A. bestand im Streitfall
nicht mehr.
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aa) An einem Obhuts- und Pflegeverhältnisses der leiblichen Eltern gegenüber dem
Kind fehlt es zwar nicht schon dann, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern
lebt. Denn für die Annahme einer Pflegekindschaft im steuerrechtlichen Sinn ist nur
Raum, wenn das Band zwischen Pflegekind und leiblichen Eltern in einem viel
stärkeren Maß zerrissen ist als bei einer bloßen räumlichen Trennung. Ein Obhuts- und
Pflegeverhältnis zwischen ihnen und dem Kind besteht aber dann nicht mehr, wenn -
aus welchen Gründen auch immer - Obhut und Pflege gegenüber dem Kind vonseiten
der leiblichen Eltern derart zurücktreten, dass sie im Wesentlichen nur noch durch die
Pflegeeltern ausgeübt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die leiblichen Eltern die
Absicht haben, sich endgültig von ihren Kindern zu trennen (BFH-Urteile vom 20.
Januar 1995 III R 14/94, BFHE 177, 359, BStBl II 1995, 582, vom 7. September 1995 III
R 95/93BFHE 179, 54 BStBl II 1996, 63).
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Bei der Beantwortung dieser Frage sind das Alter des Kindes, die Anzahl und Dauer der
Besuche der leiblichen Eltern bei dem Kind sowie die Frage zu berücksichtigen, ob und
inwieweit vor der Trennung bereits ein Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den
leiblichen Eltern bestanden hat. Diese Kriterien sind je nach Lage des Einzelfalls
unterschiedlich zu gewichten; ggf. auch können andere Umstände eine Rolle spielen.
Bei älteren Kindern ist zu berücksichtigen, dass zwischen ihnen und den leiblichen
Eltern bereits ein viele Jahre andauerndes Obhuts- und Pflegeverhältnis bestanden hat
(BFH-Urteile vom 20. Januar 1995 III R 14/94, BFHE 177, 359, BStBl II 1995, 582, vom
7. September 1995 III R 95/93BFHE 179, 54 BStBl II 1996, 63 für schulpflichtige Kinder,
die nach der Aufnahme durch die Pflegeeltern über zwei Jahre keine ausreichenden
Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr hatten).
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bb) Im Streitfall endete das Obhuts- und Pflegeverhältnis der leiblichen Eltern zu A. nach
Ansicht des erkennenden Senats bereits mit der Unterbringung A.s im Kinderheim. A.s
Eltern waren ausweislich der Heimakte weder willens noch in der Lage, sich um sie zu
kümmern. Die Klägerin stellte bereits während der Zeit des Heimaufenthalts die im
Wesentlichen einzige Bezugsperson nach außen dar (s.o.). Der von A. lediglich aus
Pflichtbewusstsein aufrechterhaltene Kontakt den leiblichen Eltern war eher eine
Belastung für A. als eine Bereicherung. In einem solchen Fall kann von einem Obhuts-
und Pflegeverhältnis vonseiten der leiblichen Eltern keine Rede mehr sein.
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Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn A. ihre Eltern tatsächlich
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wöchentlich einmal besucht hat, wovon allerdings angesichts der unstreitigen
Sachverhaltsdarstellung in der Heimakte kaum ausgegangen werden kann. Wenn die
Eltern wegen Alkoholproblemen weder willens noch in der Lage sind, sich um das Kind
zu kümmern, das Kind aber aus seinem Pflichtbewusstsein heraus eher belastende
Besuche bei den Eltern tätigt, kann allenfalls von einem Obhuts- und Pflegeverhältnis
des Kindes gegenüber den Eltern, also in umgekehrter Richtung gesprochen werden,
nicht aber von einem Obhuts- und Pflegeverhältnis der leiblichen Eltern gegenüber dem
Kind. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis A.s gegenüber ihren Eltern ist aber nach der
Zweckrichtung der Norm nicht geeignet, ein Pflegekindschaftsverhältnis A.s gegenüber
der Klägerin abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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