Urteil des FG Köln vom 22.05.2003

FG Köln: wohnung, anwendung des rechts, auflage, verwaltung, merkblatt, veröffentlichung, kontrolle, vollstreckbarkeit, pauschalierung, billigkeit

Finanzgericht Köln, 10 K 7604/98
Datum:
22.05.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 7604/98
Tenor:
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Sachbezugswerts aus der Gestellung eines
Kfz, das dem Kläger auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur
Verfügung stand. Nachdem der Kläger die Klage auf Hinweis des Berichterstatters für
die Jahre bis einschließlich 1995 zurückgenommen hat, ist nur noch der
Sachbezugswert betreffend das Jahr 1996 streitig.
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Dem Kläger wurde im Streitjahr von seinem Arbeitgeber ein Kfz (Anschaffungswert:
53.300 DM) gestellt, das der Kläger auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt unstreitig 50 km. In der
Einkommensteuererklärung gab der Kläger die Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte - wie schon in den Vorjahren - mit 61 km, weil er seit Jahren eine längere,
aber günstigere Strecke fahre. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid für 1996
erging am 2. April 1997. Den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte hatte der Arbeitgeber allerdings auf der Grundlage der kürzeren Strecke
von 50 km berechnet, was dem Beklagten allerdings erst im Rahmen der Überprüfung
einer Arbeitgeberbescheinigung vom 16. April 1997 bekannt wurde. Im Zuge des
Anhörungsverfahrens erklärte der Kläger, wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf
der kürzeren Strecke benutze er seit Jahren eine längere Strecke von mindestens 61 km
(Bensberg, A 4, A 3, A 1 Köln-Nord, A 57, Neuss-Hafen; Schreiben vom 23. Juni 1997,
Vorgang 1996).
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Mit Schreiben vom 8. September 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er
beabsichtige, bei Ermittlung des Sachbezugswerts die tatsächlich gefahrene Strecke
von 61 km zugrunde zu legen und die Einnahmen entsprechend zu erhöhen. Für 1996
sollten die Einnahmen entsprechend der geänderten gesetzlichen Regelung wie folgt
erhöht werden: 0,03 x 11 x Listenpreis x Anzahl der Monate der Kfz-Gestellung. Im
Einkommensteuer-Änderungsbescheid für 1996 vom 30. Oktober 1997 verringerte der
Beklagte außerdem die Anzahl der Fahrt-Tage bei Ermittlung der Werbungskosten, die
der Kläger mit 180 Tagen angegeben hatte, auf 150 Tage.
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Mit seinen Einsprüchen beantragte der Kläger, bei der Ermittlung des geldwerten
Vorteils weiterhin von 50 km auszugehen, weil für die Ermittlung des geldwerten Vorteils
nach den einschlägigen Verwaltungserlassen die kürzeste benutzbare
Straßenverbindung maßgeblich sei (Hinweis auf das vom Bundesfinanzministerium
herausgegebene "Merkblatt für den Arbeitgeber" vom 23. November 1995, BStBl I 1995,
719). Dies ändere sich auch dann nicht, wenn für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte tatsächlich nicht die kürzeste Verbindung benutzt werde, sondern eine
längere, aber eine erheblich verkehrsgünstigere Strecke. Die Reduzierung der Anzahl
der Fahrt-Tage wurde hingegen nicht angegriffen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 14. September 1998).
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Im Klageverfahren nahmen die Kläger im Wesentlichen auf ihren Vortrag im
Einspruchsverfahren Bezug.
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Sie beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 30. Oktober 1997 unter
Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. September 1998 dahin zu ändern,
dass bei Ermittlung des Sachbezugswerts die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte von 50 km zugrunde gelegt wird.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Durch das im Bundessteuerblatt veröffentlichte "Merkblatt für
den Arbeitgeber" vom 23. November 1995 (BStBl I 1995, 719) hat die an die Verwaltung
gerichtete Anweisung, für die Ermittlung des Sachbezugswerts bei Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrunde zu
legen, Außenwirkung erlangt. Die dadurch eingetretene Selbstbindung bewirkt, dass der
Kläger auch dann einen Anspruch hat, nach Maßgabe dieser Regelung besteuert zu
werden, wenn er tatsächlich eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke benutzt.
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1. Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert
bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost,
Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind nach § 8 Abs. 2 EStG in der
für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Fassung mit den um übliche
Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die
private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden
Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn -
wie im Streitfall - kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird.
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2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die Abzugsmöglichkeit beim
Zahlenden und die Besteuerung beim Empfänger nach Art, Höhe oder Zeitpunkt
übereinstimmen müssten. So kann ein Arbeitgeber unter Umständen höhere
Betriebsausgaben als die amtlichen Sachbezugswerte des Arbeitnehmers oder den
üblichen Einnahmewert absetzen (Schmidt/Drenseck, EStG 21. Auflage, § 8 Rz 27).
Ebenso wenig gibt es einen allgemeinen Grundsatz, nach dem der pauschalierte
Einnahmewert nach § 8 Abs. 2 EStG bei Fahrzeuggestellung für Fahrten zwischen
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Wohnung und Arbeitsstätte dem entsprechen muss, was der Arbeitnehmer als
Werbungskosten ansetzen kann. Im Normalfall werden sich diese Positionen
entsprechen. Etwas anderes kann sich jedoch aus der verwaltungsinternen Weisung
ergeben, nach der der Arbeitgeber bei Ermittlung des Einnahmewerts ausnahmslos die
kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen muss, während der Arbeitnehmer im
Ausnahmefall auch eine längere Straßenverbindung ansetzen kann (Schmidt/Drenseck,
EStG 21. Auflage, § 8 Rz 62, § 9 Rz 133).
a) Nach Tz 30 des im Bundessteuerblatt veröffentlichten "Merkblatt für den Arbeitgeber"
vom 23. November 1995 (BStBl I 1995, 719) ist bei der Ermittlung des pauschalen
Nutzungswerts die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde
zu legen; maßgeblich ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung, die auf den
nächsten vollen km-Betrag abzurunden ist. Die dem entsprechende
Verwaltungsanweisung, bei der es sich nach Ansicht des Gerichts um eine vertretbare
Typisierung zur Ermittlung des Sachbezugswerts handelt, hat durch diese
Veröffentlichung im "Merkblatt für den Arbeitgeber" Außenwirkung erlangt. Die auf diese
Weise eingetretene Selbstbindung der Verwaltung bewirkt, dass der Kläger auch dann
einen Anspruch hat, nach Maßgabe dieser Regelung besteuert zu werden, wenn er
tatsächlich eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke benutzt.
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aa) Zwar sind die Finanzgerichte aus rechtsstaatlichen Gründen grundsätzlich nicht an
norminterpretierende Verwaltungsvorschriften gebunden, welche die gleichmäßige
Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen. Anderenfalls würde das
Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 80 GG) unkontrollierbar erweitert
und damit in die Legislative eingegriffen; ferner würde Kontrolle der Verwaltung durch
die Rechtsprechung beeinträchtigt (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 69/96, BStBl
II 2000, 259, BFH/NV 2000, 383, vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II
1995, 754, vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610, vom 18.
März 1986 VII R 55/83, BFHE 146, 294, 297; ferner Ossenbühl, DÖV 1972, 25, 29).
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bb) Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung besteht allerdings
ausnahmsweise bei Verwaltungsvorschriften in Bereichen, in denen der Verwaltung
vom Gesetz Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, also im Bereich des Ermessens, der
Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder
Pauschalierung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4,
BStBl II 1995, 754, vom 23. April 1991 VIII R 61/87, BFHE 164, 422, BStBl II 1991, 752,
vom 20. Oktober 1999 X R 69/96, BStBl II 2000, 259; ferner BFH-Urteil vom 6.
November 2001 VI R 62/96, BFH/NV 2002, 701 für die Bewertung der Kfz-Überlassung
nach der sog. 1%-Regelung). In diesen Fällen steht dem Steuerpflichtigen ein
unmittelbar im Gleichheitssatz fußender Rechtsanspruch auf Anwendung der
Verwaltungsvorschrift zu, wenn sie nach außen publiziert ist (antizipierte
Verwaltungspraxis). Den Finanzbehörden ist es verwehrt, in Einzelfällen, die
offensichtlich von der Verwaltungsanweisung gedeckt werden, deren Anwendung ohne
triftige Gründe abzulehnen (z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1991 VIII R 61/87, BFHE 164,
422, BStBl II 1991, 752, vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979,
54 vom 30. Juli 1982 VI R 257/80, BFHE 136, 399, BStBl II 1982, 779, vom 4. März 1999
II R 69/97, BFH/NV 1999, 1454, vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFH/NV 2002, 701).
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b) Während der Arbeitgeber die kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen muss,
kann der Arbeitnehmer unter Umständen auch eine längere Straßenverbindung
ansetzen (Schmidt/Drenseck, EStG 21. Auflage, § 8 Rz 62, § 9 Rz 133). Bei den
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steuerlich zu berücksichtigenden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist zwar grundsätzlich die kilometermäßig
kürzeste "benutzbare" Fahrtstrecke maßgebend. Dem Zweck des Gesetzes
entsprechend ist diese Strecke jedoch nicht nur dann unbenutzbar, wenn sie tatsächlich
gesperrt ist. Bei stärkeren Verkehrsbehinderungen kann auch eine offensichtlich
verkehrsgünstigere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese regelmäßig vom
Arbeitnehmer benutzt wird (BFH-Urteil vom 10.Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70,
BStBl II 1975, 852 unter Hinweis auf BT-Drucks. V/1068 S. 2 und V/1187 S. 2; ferner
BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958;
Schmidt/Drenseck, EStG 21. Auflage, § 8 Rz 62, § 9 Rz 133). Letztlich wird damit die
Differenz zwischen der Erfassung von 0,03% des Listenpreises auf der Einnahmeseite
und dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG steuerwirksam
(Schmidt/Drenseck, EStG 21. Auflage, § 8 Rz 62, § 9 Rz 133).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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