Urteil des FG Köln vom 25.07.2002

FG Köln: gesellschafter, mitwirkungspflicht des steuerpflichtigen, pakistan, verdeckte gewinnausschüttung, prüfer, herkunft, juristische person, firma, geschäftsführer, buchführung

Finanzgericht Köln, 13 K 2889/02
Datum:
25.07.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2889/02
Tenor:
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
Tatbestand
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Die Klägerin befindet sich im ausschließlichen Anteilsbesitz ihres Geschäftsführers A,
eines im Inland ansässigen pakistanischen Staatsangehörigen. Gegenstand des
Unternehmens der Klägerin ist die Handelsvermittlung von Textilien und Bekleidung.
Überwiegend importiert sie Textilien aus Pakistan und Bangladesch und verkauft diese
an deutsche Großkunden. Weiterhin lieferte die Klägerin in den Streitjahren auch
Textilien an die Firma B GmbH in Österreich.
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Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre (Bericht vom 28.2.2001) stellte der
Prüfer auf privaten Bankkonten des Herrn A bei der C-Bank und der Sparkasse D-Stadt
Geldzugänge in Höhe von 200.422 DM (1995), 262.249 DM (1996) und 156.576 DM
(1997) fest. Wegen der Aufgliederung dieser Jahressummen wird auf die Anlage zur
Einspruchsentscheidung wegen Körperschaftsteuer vom 3.5.2002 Bezug genommen.
Auf die Aufforderung zur Klärung der Herkunft dieser Gutschriften, die zum größten Teil
mit "Auslandsscheck" bezeichnet sind, legte Herr A Bescheinigungen von in Pakistan
ansässigen Familienangehörigen und Darlehensverträge mit seinem Bruder sowie
seinem Vater vor. Er erläuterte hierzu, daß er über die Scheckeinreichungsbelege nicht
mehr verfüge, da sie weggeworfen worden seien. Die Einreichung bankbestätigter
Schecks sei die einzige Möglichkeit, Geld aus Pakistan in das Inland zu transferieren.
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Der Prüfer zog aus diesen Feststellungen den Schluß, daß die Gutschriften den
Geschäftseinnahmen der Klägerin hinzuzurechnen seien. Die Klägerin treffe die erhöhte
Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO, da sie Geschäftsbeziehungen in das Ausland
unterhalte. Ausreichende Nachweise über die Herkunft der Geldzugänge auf den
Privatkonten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers habe sie nicht erbracht und sei
daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Gesellschafter habe
seinerseits keine Meldungen nach §§ 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung in bezug
auf die Geldeingänge abgegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß es sich
bei den Gutschriften um Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer handele, die
ihre Ursache in den Geschäftsbeziehungen im Ausland hätten. Hinweise auf eine
gewerbliche Betätigung des Gesellschafter-Geschäftsführers lägen demgegenüber nicht
vor. Abgesehen von der Umsatzversteuerung der demnach hinzuzuschätzenden Erlöse
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der Klägerin sei davon auszugehen, daß es sich bei den Gutschriften auf den
Privatkonten des Gesellschafter-Geschäftsführers um der Klägerin vorenthaltenes
Vermögen handele, so daß die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in
Höhe der geschätzten Bruttobeträge gerechtfertigt sei. Für die Zuschätzungen bei
Körperschaft- und Umsatzsteuer ging der Prüfer demnach von folgenden Werten aus:
1995 1996 1997
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Zuschätzungen 191.304 DM 234.783 DM 147.826 DM
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Umsatzsteuer 28.696 DM 35.217 DM 22.174 DM
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1. 220.000 DM 270.000 DM 170.000 DM
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Die danach zu erhöhenden Gewerbe- und Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Klägerin
berücksichtigte der Prüfer gewinnmindernd.
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Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers mit den nach § 164 Abs. 2 AO
geänderten Bescheiden über Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 vom 10.4.2001 und
über Umsatzsteuer 1995 bis 1997 vom 12.4.2001.
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Mit den hiergegen erhobenen Einsprüchen machte die Klägerin geltend, daß ihr
Rechnungswesen bei der Betriebsprüfung nicht beanstandet worden sei. Die Herkunft
der Geldzuflüsse auf den Privatkonten ihres Gesellschafters sei hinreichend
nachgewiesen. Die gutgeschriebenen Schecks lauteten auf Eigenkonten der
bezogenen Bank, da eine unmittelbare Belastung der Konten der Geldgeber wegen der
Beschränkungen des Devisenverkehrs in Pakistan nicht möglich gewesen sei. Die
Kontoauszüge hätten dem Prüfer vorgelegen. Die Annahme des Prüfers, die
Gutschriften müßten Betriebseinnahmen der Klägerin sein, weil Herr A keinerlei andere
gewerbliche Betätigung habe, sei abenteuerlich und konstruiert. Soweit für Gutschriften
auf den Privatkonten des Herrn A Nachweise verlangt worden seien, seien diese
erbracht worden. Für weitere später von dem Prüfer festgestellte Gutschriften seien
indessen keine Nachweise mehr verlangt und deshalb auch nicht vorgelegt worden.
Weiterhin sei dem Prüfer eine Bestätigung der Hausbank des Vaters in Pakistan
vorgelegt worden, ausweislich der der Vater über ausreichende Mittel verfüge, um
seinem Sohn die streitbefangenen Beträge zur Verfügung zu stellen. Zudem seien
eidesstattliche Versicherungen und die Bestätigung eines pakistanischen Notars im
Hinblick auf die Herkunft der Geldzuflüsse angeboten, von dem Beklagten indessen als
nicht ausreichend abgelehnt worden. Die von dem Beklagten geforderte Vorlage der
pakistanischen Bankkonten des in Pakistan lebenden Vaters des Herrn A sei
demgegenüber nach Landessitte unerfüllbar und damit unzumutbar. Hinsichtlich der
hinzugeschätzten Umsatzsteuer habe der Beklagte gänzlich offen gelassen, von
welchen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen er ausgehe.
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Ergänzend legte die Klägerin noch Nachweise über das Vermögen des Vaters ihres
Gesellschafters in Gestalt von Besitzanteilen an der Firma E über umgerechnet
1.454.545,40 DM vor, des weiteren eine Bestätigung des steuerlichen Beraters der
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Firma, daß der Vater des Herrn A seit dem 24.1.1993 geschäftsführender Vorstand und
Anteilseigner der Gesellschaft sei und diese im Durchschnitt einen Jahresumsatz von
11,4 Mio. bis 13,6 Mio. DM erziele. Kontoauszüge der Firma E bei der F-Bank
bestätigten, daß in der Zeit vom 12.6. bis 20.6.1996 umgerechnet 641.472 DM, in der
Zeit von 9/94 bis 12/94 112.843 DM und in der Zeit von 4/95 bis 12/95 314.996 DM
durch den Vater des Herrn A entnommen worden seien. Diese Beträge reichten
ersichtlich aus, um die Zuflüsse auf den Privatkonten des Herrn A im Inland zu
finanzieren.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 3.5.2002 wies der Beklagte die Einsprüche als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß der Auslandsbezug der hier
streitbefangenen Sachverhaltsfeststellungen sich daraus ergebe, daß die Klägerin auch
in das Ausland liefere und aus solchen Lieferungen die Scheckgutschriften auf
Privatkonten des Herrn A stammen könnten. Da die Klägerin bei der Aufklärung der
Herkunft dieser Gutschriften nicht ausreichend mitgewirkt habe, sei der Finanzbehörde
nicht die Feststellungslast für die Bewertung der streitbefangenen Beträge als
betriebliche Erlöse zuzuweisen. Vielmehr sei er, der Beklagte, wegen der ungeklärten
Vermögenszuwächse zu einer Schätzung berechtigt. Daß es sich bei einigen
Zahlungsvorgängen bei der C-Bank um überwiegend nicht gerundete DM-Beträge und
teilweise auch um sehr geringe Beträge handele, spreche für die Begleichung von
Ausgangsrechnungen und gegen Vermögensübertragungen aus dem Ausland.
Ebenfalls sei denkbar, daß ein Teil der Scheckeinreichungen aus erhaltenen
Lieferantenboni herrühre. Des weiteren sprächen extreme Rohgewinnschwankungen
bei der Klägerin (1992: 7,24 %, 1993: 29,98 %, 1994: 19,6 %, 1995: 22,93 %, 1996:
23.65 %, 1997: 14,56 %) dafür, daß Geschäftsvorfälle nicht erfaßt worden seien.
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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ergänzend geltend, daß sie mit
Ausnahme der nachprüfbaren Exporte nach Österreich keine Waren ins Ausland
geliefert, sondern Waren aus dem Ausland importiert habe. Die Scheckgutschriften auf
dem Konto des Herrn A könnten also keine Gegenleistung für Lieferungen in das
Ausland sein. Dementsprechend habe in der Abwicklung der einzelnen Aufträge durch
den Prüfer keine Unstimmigkeit festgestellt werden können.
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Die Kritik des Beklagten daran, daß auf Nachfrage nach der Herkunft der Mittel
Nachweise über exakt die von der Betriebsprüfung festgestellten Beträge vorgelegt
worden seien, erscheine unverständlich. Die handschriftliche Ausführung der
vorgelegten Kontoauszüge der Firma E sei in Pakistan landesüblich. Die Zugehörigkeit
dieser Kontoauszüge zu der Firma E werde durch den Aufdruck "E.." belegt. Daß die
Abhebungen vom Konto der Firma E nicht zeitgleich mit den Gutschriften der Leistungen
des Vaters an Herrn A erfolgt seien, könne nicht verwundern, da das Konto nicht das
Privatkonto des Vaters sei. Hieraus könnten keine nachteiligen Schlüsse zu Lasten der
Klägerin gezogen werden. Herrn A sei nicht bewußt gewesen, daß er die
Scheckeinreicher verwahren müsse, da er die Bankabrechnung zu jeder einzelnen
Scheckgutschrift als ausreichend angesehen habe. Der Kreis der als Scheckaussteller
auftretenden Banken sei deshalb schwer einzugrenzen, weil diese jeweils nach der
Angebotssituation von den in Pakistan ansässigen Devisenhändlern ausgewählt
würden.
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Die Unterstellung, daß die Klägerin oder Herr A etwa bei einem deutschen Geldinstitut
in Pakistan Währungskonten unterhalten hätte, gehe bereits deshalb fehl, weil derartige
Währungskonten in Pakistan nicht zugelassen seien. Ausländische Währung könne in
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Pakistan vielmehr nur in bar gehandelt werden. Diese ausländische Währung könne
man dann, wie im Falle des Vaters von Herrn A geschehen, zu einer Bank bringen und
im Gegenwert nach Abzug von Kosten einen auf die Bank ausgestellten Scheck
erwerben. Man könne aber auch dem Geldhändler dieses Geschäft überlassen. Für die
Ausstellung des Schecks komme in diesem Fall G genauso in Betracht wie jede andere
Bank.
Zu dem von Herrn A für den Kauf des Objekts H-Straße eingesetzten Eigenkapital von
99.850 DM sei die Herkunft der Mittel aus dem Darlehen des Bruders des Herrn A
eindeutig nachgewiesen worden. Insoweit sei auch der Transferweg über die Deutsche
Bank in Pakistan bekannt. Welche weiteren Beweismittel hier erforderlich sein sollten,
bleibe schleierhaft. Die von dem Beklagten bemängelten unrunden Scheckbeträge
fänden ihren einleuchtenden Grund in dem vorher erfolgten Umtausch von
Rupienbeträgen.
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Zu den vom Beklagten angesprochenen Rohgewinnschwankungen sei schließlich
anzumerken, daß Auslandsgeschäfte immer von hohen Risiken begleitet würden. Diese
könnten auf Kurssprüngen beim Dollar als Handelswährung oder auf mit Preisabzügen
verbundenen Mängelrügen der Kunden beruhen.
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Im übrigen sei es abwegig, Vermögensvorgänge aus der Privatsphäre des
Gesellschafters in den Ertragsbereich der Klägerin zu transportieren und hieraus
Mitwirkungspflichten der Klägerin abzuleiten. Die Feststellungen des Beklagten könnten
überhaupt nur auf der Ebene des Gesellschafters steuerlich relevant sein.
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Zeige der Beklagte bei der Konstruktion verdeckter Gewinnausschüttungen zumindest
noch ein hohes Maß an Phantasie, so habe er bei der Umsatzsteuerschätzung gänzlich
darauf verzichtet, einen bestimmten Sachverhalt unter einschlägige Rechtsnormen zu
subsumieren. Stammten die angeblichen Einnahmen, wie der Beklagte mutmaße, aus
Lieferungen in das Ausland, so müßten sie ja wohl umsatzsteuerfrei sein. Stammten die
angeblichen Einnahmen indessen aus Verkäufen im Ausland, so seien sie gar nicht erst
umsatzsteuerbar. Ein Entgelt für Dienstleistungen könne bereits deshalb nicht vorliegen,
weil die Klägerin nur im Warenhandel tätig sei.
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Darüber hinaus seien die die Zuschätzungen enthaltenden Bescheide auch nichtig, da
der Beklagte bewußt zum Nachteil der Klägerin geschätzt habe. Bei der
Hinzuschätzung von Erlösen aus Handelsgeschäften müßten den Einnahmen auch
entsprechende Einkäufe gegenüberstehen. Bei der Annahme eines Rohgewinns von 30
% entsprächen die geschätzten Einnahmen für die Jahre 1995 bis 1997 Mehrumsätzen
von 733.000 DM in 1995, 900.000 DM in 1996 und 567.000 DM in 1997, obwohl das
Rechnungswesen der Klägerin hierfür keinerlei Anhaltspunkte gebe. Dem entspreche
eine Vervielfachung des Reingewinns. Aus der Luft gegriffene und abwegige
Schätzungen dieses Umfangs könnten nur als reiner Willkürakt interpretiert werden.
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Die Klägerin beantragt,
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die aufgrund der Prüfungsfeststellungen geänderten Körperschaft- und
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen
vom 3.5.2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Einspruchsentscheidungen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Dem Beklagten stand mangels Verletzung der die Klägerin treffenden
Mitwirkungspflichten gemäß § 90 AO keine Schätzungsbefugnis im Sinne des § 162
Abs. 2 Satz 1 AO zu, die den Ansatz der streitbefangenen verdeckten
Gewinnausschüttungen und Umsatzsteuerbeträge rechtfertigen könnte. Demnach war
das unstreitig formell ordnungsgemäße Buchführungsergebnis der Besteuerung
zugrunde zu legen (§ 158 AO).
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Gemäß § 158 AO sind der Besteuerung die Buchführung und die Aufzeichnungen des
Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 - 148 AO entsprechen, zugrunde zu
legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlaß besteht, ihre sachliche
Richtigkeit zu beanstanden. Nur wenn die Würdigung des Sachverhaltes ergibt, daß
eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, kann das Ergebnis der
Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (Urteil des BFH vom 9.8.1991 III R
129/85, BStBl II 1992, 55).
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Im Streitfall vermag der Senat derartige die sachliche Richtigkeit des
Buchführungsergebnisses widerlegende Umstände nicht festzustellen. Insbesondere
können solche Feststellungen nicht nach vermindertem Beweismaß zum Nachteil der
Klägerin getroffen werden, da diese die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten bei der
Sachaufklärung nicht verletzt hat.
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Abweichend von der Zuweisung der Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen
an die Finanzbehörde können aus einer Verletzung der abgabenrechlichen
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen für ihn nachteilige Schlüsse gezogen
werden, wenn die Finanzbehörde ihrerseits alle zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft hat. Diese Schlußfolgerungen beschränken sich nicht auf bezifferbare
Besteuerungsgrundlagen, sondern können auch die Qualifikation ungeklärter
Vermögenszuwächse als steuerpflichtige Einnahmen betreffen (Urteil des BFH vom
15.2.1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Die Mitwirkungspflicht nach § 90 AO trifft
grundsätzlich die Beteiligten des Besteuerungsverfahrens. Diese Eigenschaft wird auf
Seiten des Steuerpflichtigen bereits dadurch begründet, daß die Finanzbehörde an ihn
einen Verwaltungsakt richten will (§ 78 Nr. 2 AO). Für die Begründung einer
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ist demgemäß weiterhin zu fordern, daß die
beabsichtigte Sachverhaltsaufklärung in seiner Sphäre, also in seinem Lebens- und
Verantwortungsbereich angesiedelte Tatsachen betrifft. Nur wenn der Steuerpflichtige
zu derartigen Tatsachen keine oder keine ausreichende Erklärung gibt, obwohl ihm dies
möglich und zumutbar wäre, verletzt er seine Mitwirkungspflicht und begründet ggfls.
eine Berechtigung der Finanzbehörde zur punktuellen Schätzung unter Reduzierung
der Sachaufklärungspflicht und des Beweismaßes (Urteil des BFH vom 15.2.1989, a. a.
O.; Tipke/Kruse, AO und FGO, Lfg. 98, § 90 AO, Tz. 6 f.). Auch die
Beweismittelbeschaffungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO kann nur im Umfang einer nach
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den vorstehenden Grundsätzen bestehenden Mitwirkungspflicht eingreifen.
Ist der Steuerpflichtige eine juristische Person, so trifft die Mitkwirkungspflicht nach § 90
AO ihren gesetzlichen Vertreter (Tipke/Kruse, a. a. O., Tz. 4). Eine solche
Mitwirkungspflicht kann aber wiederum nur in dem Umfange bestehen, in dem die
Sphäre der juristischen Person betroffen ist. Hierzu gehört indessen nicht der die
Privatsphäre des Geschäftsführers betreffende persönliche Wissensbereich. Dies gilt
entgegen der Auffassung des Beklagten auch dann, wenn der Geschäftsführer
Alleingesellschafter einer GmbH ist. Denn der Alleingesellschafter und die GmbH
bleiben rechtlich selbständige Steuersubjekte mit jeweils gesondertem Einkünfte- und
Vermögensbereich, so daß dementsprechend auch gesonderte Verantwortungssphären
abzugrenzen sind (so auch: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.2.1996 1
K 2212/92, EFG 1996, 834, und Urteil des Finanzgerichts München vom 25.1.2000 7 K
5220/97, Abfrage über Juris). Eine Verbindung der Verantwortungssphären kann hierbei
nicht dadurch hergestellt werden, daß eigene unternehmerische Betätigungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers im Geschäftsfeld der GmbH stets zur Behandlung der
dabei erzielten Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung führen müßten. Vielmehr ist
dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nach der neueren Rechtsprechung des BFH
zum Wettbewerbsverbot (Urteil vom 30.8.1995 I R 155/94, DStR 1995, 1873) eine
solche Betätigung grundsätzlich ohne körperschaftsteuerliche Sanktion gestattet.
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Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall der Herkunftsnachweis der Geldzugänge
auf den Privatkonten des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin nicht in deren
Verantwortungsbereich fallen, so daß die nach Auffassung des Beklagten
unzureichende Mitwirkung des Geschäftsführers bei der Aufklärung dieses Sachverhalts
auch keine vom Buchführungsergebnis abweichende Schätzung zu begründen vermag.
Insbesondere ist im Streitfall keine Verbindung zwischen den Verantwortungssphären
der GmbH und ihres Gesellschafter-Geschäftsführers durch aus dessen Privatbereich
herrührende betriebliche Einlagen hergestellt worden. Ob dies ungeachtet der
Verschiedenheit der Steuersubjekte zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnte
(vgl. dazu Urteil des BFH vom 15.2.1989, a. a. O., und zuletzt Beschluß des BFH vom
4.12.2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476), kann daher dahinstehen.
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Allein der Umstand, daß Hinweise auf eine eigene gewerbliche Betätigung des
Gesellschafter-Geschäftsführers nach den Feststellungen des Beklagten nicht vorliegen,
kann ebenfalls nicht die zuverlässige Schlußfolgerung rechtfertigen, daß die
Geldzugänge sich als Ergebnis der gewerblichen Betätigung der Klägerin darstellen
müßten. Denn aus der Nichtaufklärbarkeit eines Sachverhalts in der Sphäre des
Gesellschafter-Geschäftsführers kann nicht spiegelbildlich die Gewißheit eines
korrespondierenden Sachverhalts in der Sphäre der Klägerin abgeleitet werden. Soweit
das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9.4.2002 2 K 2734/00, n. v., eine
Mitwirkungspflicht der Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres
Gesellschafter-Geschäftsführers dennoch unter anderem auf diesen Gesichtspunkt
gestützt hat, ist dies maßgeblich vor dem Hintergrund des im Streitfall nicht vorliegenden
Einzelfallumstandes geschehen, daß die dort betroffene GmbH aus einem früheren
Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers hervorgegangen war. Sollte
nach diesem Urteil der Nichtaufklärbarkeit von Sachverhaltsumständen in der Sphäre
des Gesellschafter-Geschäftsführers eine weitergehende Bedeutung zuzumessen sein,
könnte der erkennende Senat dem jedenfalls nicht beitreten.
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Konkrete Feststellungen über einen Zusammenhang der Vermögenszuwächse auf
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Privatkonten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers mit der geschäftlichen Betätigung
bzw. dem Vermögensbereich der Klägerin hat der Beklagte demgegenüber nicht
getroffen (vgl. dazu Urteil des BFH vom 29.1.1992 X R 145/90, BFH/NV 1992, 439).
Derartige Sachverhaltsannahmen stützende Tatsachen sind auch für den Senat nicht
ersichtlich. Bei der durchgeführten Betriebsprüfung haben sich vielmehr keine
Unstimmigkeiten in der Abwicklung der einzelnen Aufträge ergeben. Reine
Mutmaßungen dergestalt, daß es sich bei den Geldzugängen um der Klägerin
zustehende Lieferungsentgelte oder Lieferantenboni handeln könne, reichen für die
Begründung einer die Klägerin treffenden Mitwirkungspflicht nicht aus.
Diese Mutmaßungen werden auch nicht durch die angeführten
Rohgewinnschwankungen gestützt. Daß diese Schwankungen in den Streitjahren
ungewöhnliche Ausmaße gehabt hätten, vermag der Senat angesichts der angeführten
Zahlenwerte von 22,93 %, 23,65 % und 14,56 % bereits nicht zu erkennen. Im übrigen
erscheint nachvollziehbar, daß Schwankungen dieses Umfangs auf Kurssprüngen des
Dollars als Handelswährung sowie auf Preis- und Qualitätsänderungen beruhen
können. Ebenso ist nachvollziehbar, daß die bei den Scheckeinlösungen
ausgewiesenen unrunden DM-Beträge durch die exakte Umrechnung der zum
Umtausch gelangten Devisen bedingt sind. Unabhängig davon begründen diese
unrunden Scheckbeträge sowie deren wechselnde Höhe keine höhere
Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang mit der geschäftlichen Betätigung der
Klägerin als mit einer eigenständigen auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit ihres
Gesellschafter-Geschäftsführers. Seine Annahme, daß in Höhe der von ihm geschätzten
Beträge steuerbare Umsätze der Klägerin im Inland erfolgt seien (Schriftsatz vom
23.7.2002), hat der Beklagte schließlich nicht einmal mit einer Sachverhaltsvermutung
unterlegen können, wie die Klägerin zu Recht rügt.
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Die Frage, inwieweit die Klägerin durch ihren Geschäftsführer ausreichende Aufklärung
zur Herkunft der streitbefangenen Vermögenszuwächse hat geben können, bedarf somit
keiner Entscheidung.
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Die von dem Beklagten mit dem Ziel der Revisionszulassung angeführte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Allein das
Postulat, daß bei einer Ein-Mann-GmbH zwecks fiskalischer Kontrollmöglichkeit keine
isolierte Betrachtung der steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaft und Gesellschafter
erfolgen dürfe, läßt ein allgemeines Interesse an einer Entscheidung des BFH aus
Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsfortbildung noch
nicht erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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