Urteil des FG Köln vom 27.06.2003

FG Köln: öffentliche gewalt, grundstück, rechtsstaatsprinzip, einkünfte, verfassungsrecht, zukunft, investition, einspruch, umkehrschluss, rückwirkungsverbot

Finanzgericht Köln, 14 K 6718/02
Datum:
27.06.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 6718/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Tatbestand
1
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Jahre 2000 zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt.
2
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 30.5.1997 das Objekt E-Str. in L.
3
Mit notariellem Vertrag vom 19.1.2000 veräußerte der Kläger das Objekt.
4
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger in der Anlage
SO Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus der Veräußerung von
Grundstücken in Höhe von 255.146,-- DM. Auf die Einkommensteuererklärung sowie auf
die Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Objekts E-Str. wird verwiesen.
5
Der Beklagte erfaßte die von den Klägern in der Anlage SO erklärten
Veräußerungsgewinne antragsgemäß und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid
vom 5.9.2002 auf 51.082,15 Euro fest.
6
Hiergegen legten die Kläger am 10.9.2002 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie
aus, dass aufgrund der Neuregelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2001
vom 24. März 1999 (BGBl I, S. 402) die Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf
zehn Jahre verlängert worden sei. Damit sei ein Veräußerungsgeschäft durch die
Neureglung einbezogen worden, dessen Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
lit. a) Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997,
BGBl I, S. 821 (EStG a.F.) bereits abgelaufen war. Diesbezüglich habe der
Bundesfinanzhof (BFH) schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der
rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn
Jahren geäußert (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 5. März 2001, IX B 90/00, BFHE
195, 205, BStBl II 2000, 405).
7
Mit Einspruchsentscheidung vom 12.11.2002 wies der Beklagte den Einspruch gegen
8
Mit Einspruchsentscheidung vom 12.11.2002 wies der Beklagte den Einspruch gegen
den Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er
aus, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Streitfall bestünden. In Fällen in
denen zum Zeitpunkt des Ablaufs der zweijährigen Spekulationsfrist die Änderung des §
23 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 bereits beschlossen
gewesen sei, mithin am 24.3.1999, bestünden gerade keine verfassungsrechtlichen
Bedenken (Hinweis auf FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2001 9 K 474/00,
EFG 2001, 1386). Ein derartiger Sachverhalt liege auch im Streitfall vor.
8
Hiergegen haben die Kläger am 10.12.2002 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie
vor, der Einkommensteuerbescheid 2000 verletzte sie in ihren verfassungsmäßig
geschützten Rechten. Es bestünden schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an
der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2001 (EStG n.F.). Die Regelung verstoße gegen
das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ergebende
Verbot, rückwirkend belastende Steuern zu erlassen. Zudem widerspräche die abrupte
Änderung der Spekulationsfrist des § 23 EStG dem Kontinuitätsgebot, das ebenfalls
dem Rechtsstaatsprinzip entspringe.
9
Aufgrund des Rechtsstaatsprinzip des GG bedürfe es besonderer Rechtfertigung, wenn
der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens
nachträglich belastend ändere. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung sei eine
Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Einzelne wäre in seiner Freiheit
gefährdet, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende
Umstände rückwirkend belastende Rechtsfolgen knüpfen.
10
Der Ausführung des Beklagten, der Verkauf des Grundstücks falle schon deswegen
nicht unter einen derartigen Rückwirkungsschutz, weil die zweijährige Spekulationsfrist
zum Zeitpunkt der Änderung des § 23 EStG noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei
unzutreffend.
11
Sie hätten mit dem Kauf des Grundstücks E-Str. eine erhebliche finanzielle Investition
getätigt. Dies sei im Vertrauen auf die seit dem Einkommensteuergesetz vom 10. August
1925, RGBl I, 189 unveränderte, zu diesem Zeitpunkt gültige und ihnen bekannte
zweijährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) EStG erfolgt. Grundlage
für den Kauf des Grundstücks sei die Voraussetzung gewesen, dieses, beispielsweise
bei Eintreten von finanziellen Schwierigkeiten, schon nach zwei Jahren weiterveräußern
zu können, ohne dass diese Einkünfte dem zu versteuernden Einkommen
hinzugerechnet werden. Dieser kurze und überschaubare zeitliche Rahmen sei ein
Hauptgrund dafür, dass die Kläger sich zur Investition entschlossen hätten.
12
Das Vertrauen eines Grundstückskäufers auf die im Zeitpunkt der Anschaffung des
Grundstücks entstehende Rechtslage sei nach Ansicht des Bundesfinanzhof im
Beschluss vom 5. März 2001 X B 90/00 schutzwürdig. Entscheide sich der
Steuerpflichtige wegen eines vom Gesetzgeber als Subvention angebotenen
steuerlichen Vorteils für ein bestimmtes wirtschafltiches Verhalten, das er ohne den
steuerlichen Anreiz so nicht gewählt hätte und nimmt der Gesetzgeber die
Verschonungssubvention für die in der Vergangenheit begründete Disposition des
Steuerpflichtigen zurück, könne darin eine Verletzung verfassungsmäßig geschützter
Interessen liegen (Hinweis auf BVerfG-Beschluss, BVerfGE 97, 67, 80).
13
Wenn dem Gesetzgeber dem Grunde nach verwehrt sei, das betätigte Vertrauen des
14
Steuerpflichtigen auf einmal geschaffene Dispositionsgrundlagen durch rückwirkende
Streichung von begünstigten Subventionsnormen zu enttäuschen, so müsse ihm der
Verfassung wegen erst recht verwehrt sein, ein vergleichbares Vertrauen durch
Ausweitung einer Eingriffsnorm zu enttäuschen.
Zwar könne der Steuerpflichtige nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der
Gesetzgeber steuerrechtliche Freiräume für alle Zeit aufrechterhält und die für den
Steuerpflichtigen günstige Rechtslage beibehält, doch sei gerade im Streifall eine Norm
betroffen, die seit 1925 unverändert geblieben sei und bezüglich derer die
Bundesregierung 1996 betont habe, dass die zweijährige Frist des § 23 EStG a.F.
beibehalten werde.
15
Dies führe zwar nicht dazu, dass der Gesetzgeber gehindert wäre, bestehende
steuerliche Freiräume zu schliessen, jedoch wäre er gehalten gewesen in den Fällen,
wo der Kauf noch unter dem Gesichtpunkt der zweijährigen Spekulationsfrist
unternommen wurde, dem schützenswerten Vertrauen des Steuerpflichtigen
hinreichend Rechnung durch eine entsprechende Übergangsregelung zu tragen.
16
Im Zuge der Einführung von erheblich verlängerten Spekulationsfristen des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG n.F. sei keine Regelung vorgesehen, die im Streitfall zugunsten der
Kläger einen schonenden Übergang zur neuen Rechtslage gewährleiste. Im Hinblick
auf das dem Rechtsstaatsprinzip entspringende Kontinuitätsgebot sei
verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Kläger im Vertrauen auf ihre
Vermögensdisposition völlig schutzlos gelassen würden.
17
Die abrupte Kursänderung des Gesetzgebers, gerade auch im Hinblick auf die noch
nicht lange zurückliegende Versicherung, die Spekulaitonsfrist beizubehalten, setze
sich in Widerspruch zu den vorangegangenen Regelungen und entäusche das
Gesetzesvertrauen des Bürgers und verletze die Kläger damit in ihren
verfassungsmässig garantierten Rechten.
18
Die Einkünfte aus dem Verkauf des Grundstücks E-Str. hätten demnach bei der
Ansetzung des zu versteuernden Einkommens für das Jahr 2000 außer Betracht zu
bleiben. Die Einkommensteuer sei mithin entsprechend geringer festzusetzen.
19
Die Kläger beantragen,
20
die Einspruchsentscheidung vom 12.11.2002 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid vom 5.9.2002 insoweit abzuändern, als dass bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens kein privates
Veräußerungsgeschäft hinsichtlich der Veräußerung des Objektes E-Str. in L zu
erfassen ist.
21
Der Beklagte beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
24
Entscheidungsgründe
25
Die Klage ist unbegründet.
26
Der Bescheid für 2000 über Einkommensteuer vom 5.9.2002 ist rechtmäßig und verletzt
die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) im
Umkehrschluss.
27
Der Beklagte hat zu Recht die Veräußerung des Objektes E-Str. in L der Besteuerung
gem. § 22 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F. unterworfen und den
daraus resultierenden Gewinn als sonstige Einkünfte der Einkommensbesteuerung
unterworfen.
28
I. Der Einkommensteuerbescheid entspricht, soweit er dem Senat zur Prüfung gestellt
ist, der einfach-rechtlichen Rechtslage. So hat der Kläger das mit notariellem Vertrag
vom 1.6.1997 erworbenen Grundstück wiederum mit notariellem Vertrag vom 19.1.2000
und damit innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F. von zehn Jahren
veräußert.
29
II. Auch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, denn die
Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F., die er durch das
Steuerentlastungesetz 1999/2000/2001 vom 24. März 1999 erlangt hat, auf die
Veräußerung des Objektes E-Str. des Klägers, begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das dem Rechtsstaatsprinzip des Art.
20 Abs. 3 GG immanente Rückwirkungsverbot.
30
Die Änderung der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von zwei auf zehn Jahre
begegnet zumindest in den Fällen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, in denen
der Steuerpflichtige zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsfolgenlage vorgefunden hat, zu der
er das Grundstück hätte steuerfrei veräußern können (so auch FG Baden-Württemberg,
Außensenate Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2001 9 K 474/00, EFG 2001, 1386).
31
1. Verfassungsrechtliche Vorbehalte gegen rückwirkende Änderung von Gesetzen
gründen insbesondere darin, dass rückwirkende Regelungen bereits erlangte
Rechtspostiionnen wieder beseitigen können. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
spricht in diesem Zusammenhang davon, dass die "betroffene Rechtspositionen
nachträglich im Ganzen entwertet wird" (vgl. BVerfGE 11, 139, 146; 14, 288, 297; 15,
313, 324; 22, 241, 248; 25, 142, 154; 25, 269, 290; 30, 392, 402). Verfassungsrechlich
bedenklich ist daher nicht die Rückwirkung der Gesetze an sich (vgl. BVerfGE 2, 237,
265f.) und der rückwirkende Austausch der Grundlage für eine bestehende Rechtslage,
sondern die rückwirkende Veränderung im Sinne einer Verschlechterung der
Rechtsfolgenseite, in der Rechtsprechung des 2. Senates des BVerfG als
"Rechtsfolgenlage" (vgl. BVerfGE 72, 200, 244) bezeichnet. Das Vertrauen in eine
bestehende Rechtsfolgenlage stellt im Falle ihrer Änderung die Frage nach den
allgemeinen rechtstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes. Die Anfrage an das
Verfassungsrecht nach Grund und Grenzen einer Durchbrechung des
Vertrauensschutzes setzt daher die Änderung einer Rechtslage im Sinne einer
Rechtsfolgenlage voraus. Denn nur dann bestand ein Status quo ante, in den Vertrauen
gesetzt und mit dessen Wegfall sodann Vertrauen enttäuscht und Vertrauensschutz
angemahnt werden könnte.
32
2. Im Streitfall haben die Kläger aber zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsfolgenlage
vorgefunden, die es ihnen gestattet hätte, das Grundstück E-Str. nicht
33
einkommensteuerbar zu veräußern. Denn mit Ablauf der zweijährigen Spekulationsfrist
am 1.6.1999 war die Änderung des § 23 durch das Steuerentlastungssgesetz
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 bereits beschlossen. Die bedeutet, das die Kläger
zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses keine gesicherte Rechtsfolgenlage im Sinne
einer Steuerentstrickung vorgefunden haben. Auch im Zeitpunkt der Veräußerung am
19.1.2000 bestand für die Kläger keine Rechtsposition, die bezogen auf den
Veräußerungszeitpunkt es ihnen gestattet hätte, das Grundstück nicht
einkommensteuerbar zu veräußern. Denn zu diesem Zeitpunkt war § 23 EStG in der
Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bereits verkündet und in Kraft
getreten.
3. Soweit sich die Kläger auf den Beschluss des BFH vom 5. März 2001 (IX B 90/00,
BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405, DB 2001, 622) berufen sind die Sachverhalte nicht
vergleichbar. Denn in vom BFH entschiedenen Streitfall war das Grundstück am 29.
August 1990 erworben worden, so dass dieser Steuerpflichtige am 30. August 1992 mit
Ablauf der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden zweijährigen Spekulationsfrist aus den
Anwendungsbereich des § 23 EStG und damit aus der "Steuerverstrickung"
ausgeschieden war. Zu diesem Zeitpunkt bestand daher zu Gunsten des dortigen
Steuerpflichtigen die Rechtsfolgenlage der Steuerentstrickung, deren Beseitigung durch
einen Akt des Gesetzgebers möglicherweise Verfassungsrecht entgegensteht (vgl. auch
FG Baden-Württemberg, EFG 2001, 1386). Ebenso verhielt es sich in dem Streitfall der
dem Vorlagebeschluss des 13. Senats des Finanzgerichts Köln zu Grunde lag (dazu
Finanzgericht Köln, Vorlagebeschluss vom 25. Juli 2002 13 K 460/01, Az. des BVerfG: 2
BvL 14/02 mit Anm. von Schaumburg, EFG 2002, 1236).
34
4. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass sie schon beim Erwerb des Grundstückes
geplant haben ggf. das Grundstück nach zwei Jahren zu veräußern, haben sie insofern
Vertrauen in eine künftige Rechtslage gesetzt. Dieses Vertrauen in eine künftige
Rechtslage ist nach verfassungsrechtlichen Maßstäben jedoch nicht geschützt. Dem
Gesetzgeber steht es mangels "Steuerentstrickung" im Streitfall von Verfassungs wegen
frei, eine bestehende Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zu ändern (vgl. FG Baden-
Württemberg, EFG 2001, 1386). Der Kläger kann nicht darauf vertrauen, dass der
Gesetzgeber steuerrechtliche Freiräume für alle Zukunft aufrechterhält und eine für den
Steuerpflichtigen günstige Rechtslage dauerhaft erhalten bleibt. Ein voller Schutz
zugunsten des Fortbestandes der bisherigen Gesetzeslage könnte den dem
Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen
gegenüber den Einzelinteressen lähmen und das Gemeinwohl gefährden; dies würde
den Widerstreit zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit
ihrer Änderung im Blick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr
vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen
(BVerfG-Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 348;
BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 79/87, BFHE 168, 462, BStBl II 1992, 983, BFH-
Beschluss, BFHE 195, 205; BStBl II 2001, 405).
35
III. Der Senat hält auch nicht eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO im
Hinblick auf das beim BVerfG 2 BvL 14/02 anhängige Verfahren für geboten, da das
Verfahren einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft, in dem die Veräußerung bereits
vor Beschluss der Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG a. F. erfolgte und zudem
das veräußerte Objekt bereits vor der Gesetzesänderung "steuerentstrickt" war.
36
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
37