Urteil des FG Köln vom 22.02.2002

FG Köln: verzicht, unterzeichnung, widerruf, bedingung, nettoeinkommen, einzelrichter, berechtigung, akte, beitrag, leistungsfähigkeit

Finanzgericht Köln, 10 K 7501/96
Datum:
22.02.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 7501/96
Tenor:
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in den Streitjahren 1993 bis 1995 ein
hälftiger Kinderfreibetrag zusteht oder ob er der Übertragung des ihm zustehenden
Kinderfreibetragsanteils auf seine geschiedene Ehefrau wirksam zugestimmt hat.
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Nach der Scheidung des Klägers von seiner Ehefrau (E) kam es zu Streitigkeiten über
den vom Kläger an E zu zahlenden Unterhalt. Der Rechtsanwalt des Klägers in diesem
Familienrechtsstreit, Dr. Andresen (R), machte mit Schreiben vom 16. Dezember 1992
geltend, dass sich das Nettoeinkommen des Klägers zwischen 2.300 DM und 2.600 DM
bewege. Mit dem Inhalt dieses Schreibens, also vor allem mit der Höhe des danach
anzunehmenden Nettoeinkommens des Klägers, war E offensichtlich nicht
einverstanden. Dies ergibt sich aus einem weiteren Schreiben des R vom 25. Januar
1993. In diesem Schreiben wird auf ein Schreiben des Rechtsanwalts der E vom 12.
Januar 1993 (Vorblatt ESt-Akte) Bezug genommen und ausgeführt, dass die von E
angeforderten Einkommensnachweise zur Zeit nicht vorgelegt werden können. Aus den
folgenden Ausführungen des Schreibens ergibt sich, dass die Höhe des vom Kläger für
seine Tochter C zu zahlenden Unterhalts streitig war. Abschließend heißt es: "Da unser
Mandant der Diktion ihrer Schreiben entnehmen muss, dass ein normales Klima
zwischen den Beteiligten nicht mehr zu schaffen sein wird, verzichtet unser Mandant auf
sein Umgangsrecht und auf die Berechtigung des halben Kinderfreibetrages ab Januar
1993." Bedingungen oder Einschränkungen für den Verzicht auf die Berechtigung des
halben Kinderfreibetrags enthielt das Schreiben nicht.
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Auch das folgende Schreiben des R vom 1. Juni 1993 (ESt-Akte 1993) zeigt, dass die
Höhe des vom Kläger zu zahlenden Kindesunterhalts nach wie vor streitig war. So hatte
der Rechtsanwalt der E mit Schreiben vom 27. April 1993 offensichtlich geltend
gemacht, es müsse von einem höheren Nettoeinkommen des Klägers ausgegangen
werden, weil ihm auch ein halber Freibetrag für seine Tochter D aus zweiter Ehe zur
Hälfte zustehe. In diesem Zusammenhang führte R für den Kläger aus: "Wenn aber von
steuerlichen Freibeträgen die Rede ist, kann Ihre Mandantin nicht vergessen, dass
unser Mandant zu Gunsten Ihrer Mandantin ... auf seinen hälftigen Kinderfreibetrag
verzichtet hat." Auch dieses Schreiben enthielt weder Bedingungen noch
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Einschränkungen für den Verzicht auf den hälftigen Kinderfreibetrag des Klägers.
Mit Schreiben vom 12. August 1993 (Rechtsbehelfs-Vorgang) übersandte der
Rechtsanwalt der E dem Kläger daraufhin eine vorgefertigte Anlage K mit dem Hinweis,
zur Unterzeichnung verpflichtet zu sein, weil er im Schriftsatz vom 25. Januar 1993 auf
den ihm zustehenden Kinderfreibetragsanteil ab Januar 1993 verzichtet habe. Der
Kläger unterzeichnete die vorgefertigte Anlage K nicht. Mit Schreiben vom 19. August
1993 erhob der Anwalt der E Unterhaltsklage gegen den Kläger. In der Folgezeit ließ
der Kläger durch R mit Schreiben vom 27. September 1993 erklären, zu einer
Unterzeichnung der Anlage K nicht verpflichtet zu sein. Er sei allerdings bereit, die
Anlage K zu unterschreiben, wenn zuvor bestätigt werde, dass die Ausführungen des R
im Schreiben vom 16. Dezember 1992 zur Höhe eines Nettoeinkommens akzeptiert
würden.
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In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte die E unter Vorlage der
Schreiben des R vom 28. Januar 1993 und vom 1. Juni 1993 jeweils den vollen
Kinderfreibetrag für die Tochter C geltend. Dieser wurde ihr in unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Bescheiden zunächst antragsgemäß gewährt. Mit gemäß § 164
Abs. 2 geänderten Bescheiden vom 7. Oktober 1996 erkannte der Beklagte bei E jedoch
nur noch jeweils den halben Kinderfreibetrag an. Zur Begründung führte er aus, die
Berichtigung sei erforderlich, weil der Kläger einen halben Kinderfreibetrag in Anspruch
genommen habe und die Anlage K nicht vorliege.
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Mit ihren Einsprüchen machte E geltend, eine Anlage K könne nicht vorgelegt werden,
weil der Kläger seine Unterschrift von einer Bedingung abhängig gemacht habe, wie
sich Schreiben des R vom 27. September 1993 ergebe. Daher seien bezüglich des
Antrags auf Abzug des vollen Kinderfreibetrags lediglich die Schreiben des R vom 25.
Januar und 1. Juni 1993 beigefügt worden. Aus § 32 Abs. 6 EStG ergebe sich kein
Formerfordernis für die Zustimmung zur Übertragung des Kinderfreibetrags. Die Vorlage
des amtlichen Vordrucks Anlage K stelle somit keine materielle Voraussetzung für den
Abzug des vollen Kinderfreibetrages dar.
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Der gemäß § 360 AO 1977 zum Verfahren hinzugezogene Kläger führte aus, den
Schreiben vom 25. Januar und vom 1. Juni 1993 könne lediglich entnommen werden,
dass die Übertragung des Kinderfreibetrags in Aussicht gestellt sei. Der Kläger habe
weder die Zustimmung unwiderruflich erklärt, noch die Anlage K unterschrieben. Auf die
ausdrücklichen Ausführungen im Schreiben vom 27. September 1993 werde verwiesen.
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Der Beklagte gab den Einsprüchen der Beigeladenen statt und gewährte ihr die vollen
Kinderfreibeträge für die Streitjahre mit der Begründung, der Kläger habe der
Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags auf die Beigeladene wirksam zugestimmt.
Die Zustimmung sei nicht formgebunden, so dass die Vorlage des amtlichen Vordrucks
(Anlage K) nicht materiell-rechtliche Voraussetzung der Übertragung sei. Die
Zustimmung habe auch gegenüber E erklärt werden können. Die Zustimmung des
Klägers sei dem Schreiben des R vom 25. Januar zu entnehmen, das der Kläger gegen
sich gelten lassen müsse. Dieses Schreiben habe keine Bedingung für den Verzicht auf
den halben Kinderfreibetrag enthalten. Zwar stelle der Verzicht allein noch keine
Zustimmung zur Übertragung des Kinderfreibetrags dar. Bei der Auslegung sei jedoch
auch das Schreiben vom 1. Juni 1993 hinzuziehen, nach dem der Kläger zu Gunsten
der E auf seinen hälftigen Kinderfreibetrag verzichtet habe. Selbst wenn man in dem
Schreiben vom 27. September 1993 einen Widerruf der Zustimmung sehen wollte, so
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sei dieses Schreiben dem Beklagten erst im November 1996 bekannt gegeben worden.
Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seinen
Vortrag im Einspruchsverfahren geltend, keine Zustimmung zur Übertragung des
hälftigen Kinderfreibetragsanteils erteilt zu haben.
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Der Kläger beantragt, bei E unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4.
Dezember 1996 nur den hälftigen Kinderfreibetrag zu berücksichtigen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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1. Die E war nicht zum finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen. Ist im
finanzgerichtlichen Verfahren streitig, ob der Kinderfreibetrag von einem auf den
anderen Elternteil nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG zu übertragen oder ob die Übertragung
des Kinderfreibetrags zu Recht erfolgt ist, liegt kein Fall der notwendigen Beiladung vor
(§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFH/NV 2001,
1508)
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2. Der E steht der vollen Kinderfreibetrag für die Streitjahre zu, weil der Kläger der
Übertragung des ihm zustehenden Kinderfreibetrags-Anteils auf E wirksam zugestimmt
hat.
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a) Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die
Streitjahre geltenden Fassung wird ein Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende
Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen. Abweichend von Satz 1 wird
nach Satz 4 dieser Vorschrift bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 1 EStG nicht vorliegen,
auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn
übertragen, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das
Kalenderjahr nachkommt, der andere Elternteil jedoch nicht oder nur zu einem
unwesentlichen Teil (Satz 4, 1.Alternative), oder wenn der andere Elternteil dem Antrag
zustimmt (Satz 4, 2.Alternative).
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b) Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit
nach, so darf der ihm zustehende Kinderfreibetrag ohne seine Zustimmung auch dann
nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn sein Beitrag zum
Unterhaltsbedarf des Kindes verhältnismäßig geringfügig ist (BFH-Beschluss vom 12.
April 2000 VI R 148/97, BFH/NV 2000, 1194 m.w.N.).
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c) Der Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags mit Zustimmung des anderen
Elternteils wirkt unmittelbar rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein, weil er die
Berücksichtigung eines (halben) Kinderfreibetrags beim Steuerpflichtigen statt beim
anderen Elternteil zur Folge hat. Der Antrag führt zu einer Berücksichtigung
kindbedingter Belastungen bei einer anderen Person. Er wirkt nachträglich auf die
Steuerschuld ein, weil er der Tatbestandsverwirklichung - dem Eltern-Kind-Verhältnis
während des Veranlagungszeitraums - zeitlich nachfolgt und somit auf den
Steueranspruch, zurückwirkt (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 94/93, BFHE 181,
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458, BFH/NV 1997, 104).
d) Die danach erforderliche Zustimmungserklärung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes
an keine besondere Form, insbesondere nicht an die Verwendung eines bestimmten
Vordrucks gebunden. Sie setzt auch nicht voraus, dass ausdrücklich das Wort
"Zustimmung" verwendet wird. Es reicht vielmehr aus, wenn der übertragende Elternteil
den Verzicht auf den ihm zustehenden Kinderfreibetragsanteil deutlich zum Ausdruck
bringt. Denn auf Willenserklärungen, die Steuerpflichtige einer Finanzbehörde
gegenüber abgeben, findet § 133 BGB entsprechende Anwendung. Wird der Verzicht
auf den Kinderfreibetragsanteil deutlich erklärt, und ergeben sich aus den Umständen
der Erklärungsabgabe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht auf den ihm
zustehenden Kinderfreibetragsanteil verzichten wollte, so ist von einer wirksam
Übertragung auszugehen (FG Hamburg, Urteil vom 31. März 1993 VI 206/91, EFG 1994,
43 für die Verzichtserklärung der einfachem Brief gegenüber dem Finanzamt der
Kindesmutter m.w.N.).
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e) Die Rechtsprechung hat bislang noch nicht entschieden, ob die
Zustimmungserklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen muss oder ob es ausreicht,
wenn die Erklärung gegenüber dem anderen Elternteil erfolgt. Soweit sich das
Schrifttum zu dieser Frage äußert, wird auch eine Erklärung gegenüber dem anderen
Elternteil für möglich gehalten (Stephan in Littmann, Kommentar zum EStG, § 32 EStG,
Tz 135/136). Das Gericht folgt dieser Auslegung. So ist es kein Ausnahmefall, dass bei
zivilrechtlichen Streitigkeiten um die Höhe des Kindesunterhalts der dem
unterhaltspflichtigem Elternteil zustehende Kinderfreibetragsanteil mit einbezogen wird,
um die Unterhaltsstreitigkeit endgültig zu schlichten (BFH-Urteil vom 25. Juli 1997 VI R
107/96, BFHE 184, 60, BStBl II 1998, 329 und BGH-Urteil vom 3. April 1996 XII ZR
86/95, NJW 1996, 1894). Aus diesem Grunde lehnt es das Gericht ab, widersprüchliche
Aussagen des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil
dadurch zu honorieren, dass es eine ausdrückliche Zustimmung-/Verzichtserklärung
gegenüber dem Finanzamt verlangt.
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f) Im Streitfall hat der Kläger sowohl im Schreiben vom 25. Januar 1993 als auch im
Schreiben vom 1. Juni 1993 im Unterhaltsstreitverfahren gegenüber der E eindeutig,
uneingeschränkt und unbedingt auf den ihm zustehenden hälftigen
Kinderfreibetragsanteil verzichtet. Angesichts dieser nach Auffassung des Gerichts
eindeutigen Verzichtserklärungen wäre es des Klägers Sache gewesen, gegenüber
dem für E zuständigen Finanzamt (Beklagter) rechtzeitig zu erklären, dass die in dem
Schreiben vom 25. Januar 1993 und vom 1. Juni 1993 ausgesprochenen Erklärungen
entgegen ihrem Wortlaut nicht als Verzicht auf den hälftigen Kinderfreibetragsanteil zu
verstehen waren.
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Die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 27. September 1993, zur Unterzeichnung
der vorgefertigten Anlage K nur unter der Bedingung bereit zu sein, dass E seine
Angaben zur Einkunftshöhe akzeptiert, kann daher allenfalls als Widerruf der bereits
wirksam erklärten Zustimmung gewertet werden. Diese Erklärung ist dem Beklagten
jedoch erst im November 1996 bekannt gegeben worden. Da der Widerruf einer
Zustimmung nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG nach Satz 6 der Vorschrift nur vor Beginn
des Kalenderjahres widerrufen werden kann, für dass sie erstmals nicht gelten soll, ist
die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 27. September 1993 für die Streitjahre
ohne Bedeutung.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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4. Das Gericht lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zu, ob die
Zustimmung zur Übertragung des hälftigen Kinderfreibetragsanteils auch gegenüber
dem anderen Elternteil formlos beispielsweise im Rahmen eines
Unterhaltsstreitverfahrens erfolgen kann. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 29.
Januar 1997 zwar als rechtlich und tatsächlich einfach auf den Einzelrichter übertragen
worden, der jetzt zuständige Einzelrichter hält diese Entscheidung jedoch für
unzutreffend. Er sieht allerdings keine Möglichkeit, den Rechtsstreit auf den Senat
zurückzuübertragen. Es hat sich keine wesentliche Änderung der Prozesslage i.S.d. § 6
Abs. 3 FGO ergeben, weil sich von Anfang an die Frage stellte, wie die Schreiben vom
25. Januar 1993, vom 1. Juni 1993 und vom 27. September 1993 zu würdigen sind.
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