Urteil des FG Köln vom 19.09.2002

FG Köln: sozialhilfe, einkünfte, manager, behörde, aufenthaltserlaubnis, bestätigung, lebensgemeinschaft, einspruch, berufsausbildung, anmerkung

Finanzgericht Köln, 3 K 5313/00
Datum:
19.09.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5313/00
Tenor:
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob Unterstützungsleistungen der Klägerin an ihren nichtehelichen
Lebensgefährten in Höhe von 7.200,- DM als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen sind.
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Da die Klägerin für das Streitjahr keine Einkommensteuerklärung abgab, schätzte der
Beklagte die Besteuerungsgrundlagen. Gegen den Schätzungsbescheid legte die
Klägerin Einspruch ein und reichte zur Begründung eine Einkommensteuererklärung für
das Streitjahr ein. Darin erklärte sie Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und
Renteneinkünfte. Des Weiteren machte sie Unterstützungsleistungen an den mit ihr in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partner - ihren jetzigen Ehemann - in
Höhe von 7.200,- DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Eigene Einkünfte
und Bezüge des Lebenspartners erklärte sie nicht.
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Der Lebensgefährte der Klägerin war im Januar 1991 im Rahmen des
Ehegattennachzugs gem. § 18 AuslG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Seine damalige Ehefrau war am Theater .........als Studioleiterin tätig. 1995 trennte er
sich von dieser und beantragte Anfang 1996 gem. § 19 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis
aus eigenständigem - von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck
(Familiennachzug von Ausländern) unabhängigem - Aufenthaltsrecht, die er 1997
erhielt. Voraussetzung für die Gewährung der Aufenthaltsgenehmigung war, dass die
Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt ........ zusicherte, für den
Lebensunterhalt ihres Lebensgefährten aufzukommen. In ihrer am 27.03.1997
abgegebenen Bestätigung heißt es auszugsweise:
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"Ich bestätige hiermit, dass Herr ......., ......., geb. 01.08.1962, als meine Manager auf
Freiberufliche Basis tätig ist. Seine Lebensunterhalt ist aus meine Einkommen
gesichert. Ab 1996 wir führen zusammen Lebensgemeinschaft und wohnen in
Wohnung."
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Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Kürzung etwaiger öffentlicher
Mittel wurde - auch nach mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten - nicht
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vorgelegt.
Der Beklagte wies den Einspruch, soweit er die Nichtanerkennung der
Unterstützungsleistungen betraf, mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2000 als
unbegründet zurück. Seiner Auffassung nach ist die Abzugsfähigkeit von
Unterhaltsleistungen auf den Betrag beschränkt, um den der Anspruch auf öffentliche
Sozialleistungen gekürzt werde. Diese Voraussetzungen seien durch einen Bescheid
der zuständigen Behörde nachzuweisen. Im Streitfall habe Herr ......... keine Sozialhilfe
beantragt, so dass es nicht zu einer Kürzung der Sozialhilfe gekommen sei. Die
Klägerin habe auch nicht durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen
Sozialamtes nachgewiesen, dass bei Beantragung von Sozialhilfe diese allein im
Hinblick auf die Unterhaltsleistungen der Klägerin gekürzt worden wäre. Es sei ferner
davon auszugehen, dass das Sozialamt im Falle eines Antrags auf Sozialhilfe diesen
auch aus anderen Gründen abgelehnt hätte, weil aus der Bestätigung der Klägerin vom
27.03.1997 hervorgehe, dass Herr ....... als deren Manager tätig gewesen sei. Aus
diesem Grund bestünden Bedenken, ob es sich bei den erklärten Aufwendungen
tatsächlich um Unterhaltsleistungen und nicht um ein Entgelt für die Managertätigkeit
handele.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage vom 07.08.2000 begehrt die Klägerin weiterhin den
Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Sie behauptet, ihr
Lebensgefährte habe nur deshalb keine Sozialhilfe beantragt, weil sie sich gegenüber
der Ausländerbehörde verpflichtet habe, sämtliche Kosten für seinen Lebensunterhalt zu
tragen. Die Sozialhilfe wäre im Hinblick auf ihre Unterhaltsleistungen aber auch gekürzt
worden. Der Annahme des Beklagten, ihre Zuwendungen erfolgten als Entgelt für eine
Managertätigkeit, könne nicht gefolgt werden, weil ihr Lebensgefährte entsprechende
Leistungen nicht erbracht habe. Sie selbst habe im Streitjahr neben ihren
Renteneinkünften lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit erzielt, so dass
sie keiner Managerleistung bedurft habe.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2000 die
Festsetzung der Einkommensteuer 1996 insoweit zu ermäßigen, als
Unterstützungsleistungen der Klägerin in Höhe von 7.200,- DM an ihren
in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als
außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt
werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Seiner Auffassung nach sei der Lebensgefährte und jetzige Ehemann der Klägerin
aufgrund ihrer freiwilligen Unterhaltsgewährung, zu der sie sich verpflichtete, um die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erwirken, bereits nicht bedürftig gewesen. Auf
eine Bedürftigkeit, die ohne die freiwillig begründete Verpflichtung zur
Unterhaltsleistung bestanden hätte, könne sich die Klägerin nicht berufen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Beklagte hat zu Recht die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche
Belastungen gem. § 33 a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1996 - EStG -
berücksichtigt.
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Erwachsen einem Steuerplichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige
Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber
gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer
dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 12.000,- DM im Kalenderjahr vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der
gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr
zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die
Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Durch die Einführung des Satzes 2 wurde die Diskrepanz zwischen Steuer- und
Sozialhilferecht beseitigt, das in bestimmten Fällen eine sittliche Verpflichtung anderer
Personen zur Unterstützung unterstellt und deshalb die Sozialhilfe kürzt. Zu einer
solchen Kürzung kommt es z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nach §§ 122,
16 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -.
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Der Wortlaut der Norm ("soweit .... gekürzt werden") verlangt, dass konkret eine Kürzung
oder Versagung öffentlicher Mittel aufgrund der gesetzlich vermuteten (z.B. § 137 Abs. 2
a AFG) oder tatsächlich gewährten Unterstützung (z.B. §§ 16, 122 BSHG) durch die
sittlich verpflichtete Person erfolgt (vgl. auch FG Hessen v. 23.09.1999 11 K 1056/99 -
Rev. Az.: II R 57/99; Schmidt, ESt-Kommentar, § 33 a, Rdnr. 22).
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Für das Streitjahr hat der Lebensgefährte nach eigenem Vorbringen der Klägerin
bewusst keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Daher sind konkret keine öffentlichen
Mittel gekürzt oder versagt worden. Erst aufgrund einer derartigen Kürzung oder
Versagung hätte sich die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden
Unterhaltszahlungen feststellen lassen.
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Es kann dahinstehen, dass die Klägerin - auch nach mehrfacher Aufforderung durch den
Beklagten - keine Bescheinigung der Sozialbehörde mit dem Inhalt vorgelegt hat, dass
bei Antragstellung Sozialleistungen aufgrund vermuteter Unterhaltsleistungen gekürzt
oder versagt worden wären. Denn der erkennenden Senat geht davon aus, dass auch
die Eventualität einer Kürzung öffentlicher Mittel durch das Sozialamt bei bewusster
Nichtbeantragung von Sozialhilfe nicht genügt, um § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG anwenden
zu können. Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber erst mit StÄndG 2001 v.
20.12.2001 (BGBl. I, 3794) einen anderen Gesetzeszweck verfolgt, indem er "soweit"
durch "wenn" ersetzt hat. Die Neuregelung erfasst seitdem auch die Fälle, in denen
wegen der Drittleistung kein Anspruch besteht und Sozialhilfe nicht beantragt wird (vgl.
BR-Drs. 399/01, 44).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO zugelassen. An der Klärung der Frage, ob für die Anerkennung von
Unterhaltsleistungen an eine "gleichgestellte Person" die Stellung eines Antrags auf
Sozialhilfe erforderlich ist, wenn sich die grundsätzliche Kürzung der Sozialleistungen
um die Unterhaltszahlungen aus dem BSHG ergibt, besteht ein allgemeines Interesse.
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