Urteil des FG Köln vom 16.12.2004
FG Köln: gespräch, berufliche eignung, unbeteiligter dritter, bestätigung, gegenleistung, einkünfte, mundart, besucher, verzicht, einzelrichter
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Köln, 15 K 3641/00
16.12.2004
Finanzgericht Köln
15. Senat
Urteil
15 K 3641/00
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1997 vom 2.8.2000
wird die Einkommensteuer 1997 mit der Maßgabe geändert festgesetzt,
dass diese auf der Grundlage eines um 7.927 DM verminderten zu
versteuernden Ein-kommens berechnet wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Arzt und wird im Streitjahr – 1997 – zusammen mit seiner Ehefrau zur
Einkommensteuer veranlagt.
Nach Beendigung seiner Tätigkeit als Chefarzt des ...-Krankenhauses in M 1996 war der
Kläger vielfach als Praxisvertreter tätig und bemühte sich, einen Vertragsarztsitz zu
übernehmen. Mit Vertrag vom 0.0.0000 übernahm er eine Facharztpraxis in E.
Der Kläger und seine Ehefrau beziehen Einkünfte aus Vermietung aus mehreren Objekten,
u. a. in F.
Der Beklagte erließ am 7.9.1999 den Einkommensteuerbescheid 1997 unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO. Gegen diesen Bescheid, in dem der Beklagte
diverse Aufwendungen nicht zum Abzug zuließ, legte der Kläger Einspruch ein.
Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte einen – auf § 165 Abs. 2 AO gestützten -
Änderungsbescheid vom 3.11.1999, in dem er die Einnahmen aus selbständiger Arbeit um
einen Betrag von 20.000 DM erhöhte, den der Kläger vom Zeugen Q erhalten habe. Der
Kläger hatte (...) am 16.4.1997 auf seine Bewerbung auf den Vertragsarztsitz der Zeugin Dr.
Q zurückgezogen und mitgeteilt, er werde gegen eine Zulassung eines anderen Bewerbers
keinen Widerspruch einlegen.
Dies hat folgenden Hintergrund,: Die genannte Ärztin musst infolge einer
lebensbedrohlichen Erkrankung ihren Vertragsarztsitz möglichst zeitnah aufgeben. Der
Kläger hatte sich auf die Stelle beworben und hatte – unstreitig – angesichts der
langjährigen Berufserfahrung und seiner bisherigen Tätigkeiten sowie der seit Jahrzehnten
innegehabten Approbation - beste Aussichten, den Sitz vom zuständigen
Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung zugesprochen zu erhalten. Frau
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Dr. Q war sich mit Herrn Dr. O über die Übernahme bereits handelseinig geworden, doch
hätte dieser als jüngerer Arzt gegenüber dem Kläger keine Aussichten auf den Sitz gehabt.
Am 16.4.1997 sollte der Zulassungsausschuss über die Besetzung entscheiden. Am
selben Tage gegen Mittag führten unstreitig der Kläger und der Zeuge Q ein Gespräch in
der Arztpraxis in G, in der der Kläger damals Vertretungsdienst leistete. Dort bezeichnete
der Kläger seine Verzicht auf die Bewerbung (s. o.).
Herr Q – der Ehemann der o. g. Ärztin -- machte Juli 1998 gegenüber seinem FA ... die --
seiner Behauptung nach -- an den Kläger gezahlte Summe von 20.000 DM als
Betriebsausgaben geltend. Dieses FA informierte den Beklagten mit einer
Kontrollmitteilung vom 4.8.1998 über diesen Vorgang.
Der o. g. Änderungsbescheid des Beklagten wurde zum Gegenstand des
Einspruchsverfahrens. Dieses wurde schließlich mit Einspruchsentscheidung vom
3.5.2000 beendet, in der der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückwies. Auf die
Einspruchsentscheidung wird hier Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegenden Klage erhoben, mit der er zunächst diverse
Punkte aus dem Einspruchsverfahren weiter verfolgte. Insoweit wird auf die
Klagebegründung vom 13.5.2000 und den Schriftsatz des Klägers vom 10.6.2000
verwiesen.
Am 2.8.2000 erließ der Beklagte aus anderen, hier nicht streitigen Gründen einen
Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1997, zu dem der Kläger mit – bei Gericht am
21.8.2000 eingegangenem – Schriftsatz vom 19.8.2000 erklärt hat, dieser Bescheid
beziehe sich nicht auf die hier zur Diskussion stehenden Fragen.
Nachdem der Einzelrichter mit Verfügung nach § 79b FGO unter Fristsetzung zunächst bis
zum 25.8.2003 und sodann auf Antrag hin verlängert bis zum 15.9.2003 zu sieben
Streitpunkten rechtliche Hinweise erteilt und zu sechs dieser Punkte die Vorlage bzw.
Benennung von Beweismitteln gefordert hatte, erweiterte der zwischenzeitlich anwaltlich
vertretene Kläger sein Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2003, auf
dessen Protokoll hier für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2003 schränkte der Kläger sein Klagebegehren
bis auf die Punkte Arbeitszimmer und den streitigen Geldzufluss betreffend die 20.000 DM
ein (Protokoll der Sitzung, Bl. 277 – 279 GA).
In derselben Sitzung kamen die Beteiligten dahin gehend überein, das der Beklagte einen
Ansatz von 2.200 DM für zwei Arbeitszimmer des Klägers und seiner Ehefrau zustimmte
gegen Saldierung zu unrecht im Streitjahr erfasster Betriebsausgaben von 1.042 DM, also
im Ergebnis von 1.1.58 DM (siehe Protokoll der Sitzung, a. a. O.).
Als Folge eines außerhalb des Streitjahres vom Kläger geführten Schriftverkehrs mit der
OFD ..., Abteilung in ..., wies der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit der Verteilung
von Erhaltungsaufwendungen aus dem Jahr 1996 für das Haus in F in Höhe von insgesamt
29.451,04 DM auch auf das noch offene Streitjahr hin. In der mündlichen Verhandlung vom
13.12.2004 machte der Kläger sein Wahlrecht nach § 82b EStG geltend und in der Weise
davon Gebrauch, dass er eine Verteilung auf 4 Jahre, beginnend ab 1996, beantragte und
dabei einer Saldierung des auf das Streitjahr entfallenden Betrages von 7.362 DM um die
dadurch zu hoch angesetzte AfA von 593 DM zustimmte (Protokoll vom 13.12.2004).
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Nachdem der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2003 den Zeugen Q
vernommen hatte, erklärte der Kläger, dass bei dem Gespräch mit dem Zeugen Q am
16.4.1997 ein Techniker in der Praxis anwesend gewesen sei. Er halte es für möglich, dass
dieser das Gespräch mit angehört habe. Innerhalb der Frist zur Hinterlegung des Urteils
bzw. des Tenors benannte der Kläger mit Schriftsatz vom 2.12.2003 sodann den Zeugen H
und legte dessen "Bestätigung" vom 1.12.2003 vor, auf deren Wortlaut hier verwiesen wird.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3.7.2003 gemäß § 6 FGO dem
Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch schriftliche Einvernahme der Zeugen I
(Beschluss vom 14.7.2003), T, J und Dr. O (Beschluss vom 23.11.2004), sowie durch
Einvernahme der Zeugen H, Herr Q, Frau Dr. Q, Dr. R (Beschluss vom 23.11.2004 sowie
betreffend Herrn Q auch vom 3.7.2003) und U (Beschluss vom 9.12.2004).
Wegen der Beweisthemata und des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die
schriftlichen Aussagen der Zeugen I (vom 29.9.2003 und vom 24.11.2003, Bl. 222 bis 226
und 310 GA), J (vom 26.11.2004, Bl. 339 GA), O (vom 25.11.2004 und vom 2.12.2004, Bl.
340 bis 342 und 365 GA) und T (vom 24.11.2004, Bl. 367 GA) sowie wegen der
mündlichen Zeugeneinvernahmen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom
24.11.2003 und vom 13.12.2004 Bezug genommen.
Das Gericht hat die Arztregisterakte und die Zulassungsakte des Klägers beim
Zulassungsausschuss für Ärzte in G beigezogen und diese teilweise zum Gegenstand der
Verhandlung gemacht (entsprechende Übersendung an die Beteiligten vom 8.12.2004 und
laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2004).
Auf die beigezogenen Steuerakten des Klägers wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die - zulässige - Klage ist nur teilweise begründet, überwiegend jedoch unbegründet.
A.
I.
Klageschrift – anders als die zunächst hier bei Gericht am 13. Mai 2000 eingegangene
Klageschrift – nach entsprechendem Hinweis des Senatsvorsitzenden ein zweites mal
eingereicht worden ist und diese zweite Exemplar handschriftlich vom Kläger unterzeichnet
war. Damit liegt eine schriftlich erhobene Klage gemäß § 64 der Finanzgerichtsordnung –
FGO -- vor. Diese Klage in Form des zweiten Exemplars der Klageschrift ging am 24. Mai
2000 und damit noch innerhalb der Monatsfrist zur Klageerhebung (§ 47 Abs. 1 Satz 1
FGO) nach Bekanntgabe der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 3.5.2000 bei
Gericht ein.
II.
Art 6 des 2. FGO-Änderungsgesetzes vom 19.12.2000, BGBl I 1757) dadurch unzulässig
geworden, dass der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Änderungsbescheides vom 2.8.2000 beantragt hat, diesen zum Gegenstand des
Klageverfahrens zu machen. Denn als damals noch nicht anwaltlich vertretener Kläger hat
er mit der Formulierung in seinem hier am 21. August 2000 eingegangenen Schreiben vom
19. August 2000 einen solchen Antrag damit hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dort hat
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er nämlich erklärt, dieser Änderungsbescheid beziehe sich nicht auf die "hier zur
Diskussion stehenden Fragen", mithin auf die -- damals -- streitigen Punkte. Darin liegt bei
Anwendung des Grundsatzes rechtschutzgewährender Auslegung ein Antrag gemäß § 68
Satz 1 FGO alter Fassung, da der Wille des Klägers zur Weiterführung des
Klageverfahrens hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist.
B.
Der gemäß § 68 FGO alter Fassung zum Gegenstand des Verfahrens gewordene
Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2.8.2000 ist nämlich nur insoweit rechtswidrig und
verletzt den Kläger daher nur insoweit in seinen Rechten, als der Beklagte Aufwendungen
für die Arbeitszimmer des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 1.158 DM bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Erhaltungsaufwendungen für das Haus
in F in Höhe von 6.769 DM zu unrecht nicht steuermindernd berücksichtigt hat.
Im übrigen ist der Einkommensteuerbescheid vom 2.8.2000 rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten, da der Beklagte zurecht einen dem Kläger zugeflossenen
Betrag von 20.000 DM als steuerpflichtige Einkünfte behandelt hat.
I.
letzten mündlichen Verhandlung unstreitig geworden:
1.
erfassten Betriebsausgaben von 1.042 DM -- in Höhe von 1.158 DM Aufwendungen für
zwei Arbeitszimmer steuermindernd als weitere Werbungskosten anzusetzen, § 21, § 9
Absatz 1 Satz 2 und Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung -- EStG -- .
2.
an im Jahre 1996 entstandenen und gemäß § 82b der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung -- EStDV -- gemäß dem
Antrag des Klägers auf insgesamt vier Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Höhe nach berechnet sich dieser Betrag daher
mit 1/4 des Gesamtbetrages von 29.451 DM, mithin auf 7.362 DM. Folgerichtig saldiert mit
der damit nunmehr ansonsten überhöht angesetzten AfA von 593 DM ergibt sich ein zu
berücksichtigender Betrag von 6.769 DM.
II.
Einkünften in Höhe von 20.000 DM durch die Zahlung seitens des Zeugen Q am 16.4.1997
wendet.
Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass steuerpflichtige Einkünfte gemäß dem
Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG hier zu bejahen sind, sofern nur der Zufluss (§ 11
EStG) dieser o. g. Summe nachgewiesen ist.
1.
die entgeltliche Ausübung seiner Rechte in Besetzungsverfahren über frei gewordene
Vertragsarztsitze nachhaltig im Sinne eines eigenständigen Gewerbebetriebs
("Rechteverkauf") gehandelt hat, also sich nicht nur gelegentlich solche Positionen wie
vorliegend hat abkaufen lassen, ist angesichts der sich widersprechenden Aussagen des
Zeuge U einerseits und der Zeugin Dr. R (der Ehefrau des Klägers) nicht bewiesen. Dafür
sprechen zwar angesichts der Aussage insbesondere des Zeugen U und dessen
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Bennennung eines weiteren Arztes in N sowie des vom Zulassungsausschuss gegen den
Kläger eingeleiteten Verfahrens (W-Nr. 5/98, Beschluss vom 29. April 1998) wegen des
Vorwurfs derartigen Verhaltens gewichtige Anhaltspunkte, doch ist gerade im genannten
Verfahren keine gerichtsverwertbare Feststellung von entsprechendem Verhalten des
Klägers aktenkundig gemacht worden, sondern es ist von einer Nichterweisbarkeit
ausgegangen worden (Bl. 5 des Beschlusses , a.a.o.).
2.
der hier getätigte "Rechteverkauf" nicht mehr als Ausfluss ärztlicher Tätigkeit angesehen
werden kann. Der "Rechteverkauf" spielte sich nicht in Ausübung eines freien Berufes,
sondern nur bei dessen Gelegenheit ab.
3.
den Einkünften alle diejenigen "aus Leistungen", die weder zu anderen Einkunftsarten
gehören noch zu solchen aus anderen Ziffern desselben Paragraphen. Das erste wurde
soeben festgestellt, das zweite ist offensichtlich.
a)
Nach dem -- zutreffenden -- Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH -- vom 21. September 2004
IX R 13/02 ( BStBl II 2005,44 = BFH/NV 2004, 1725 ) ist eine (sonstige) Leistung i.S. des §
22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen
Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Es kommt dabei entscheidend
darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen
veranlasst ist. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die
Gegenleistung durch das Verhalten "ausgelöst" wird. Indes führt nicht jede Einnahme, die
durch eine Tätigkeit ausgelöst wird, auch zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Die Norm
erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und
setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG
voraus. Ausreichend ist dafür, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem
Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese
Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich
bedeutsamen Sphäre zu.
b)
Gerichts gezahlte Betrag von 20.000 DM als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu
versteuern. Diese Zahlung war die Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf seine
Bewerbung in – unstreitig und nach den Bewertungskriterien des Zulassungsausschusses
auch aus dessen Akte auch ofensichtlich -- aussichtsreicher Position sowie auf sein
Widerspruchsrecht im Besetzungsverfahren über den Vertragsarztsitz der Zeugin Dr. Q.
Denn nach § 103 Abs. 4 Satz 3 bis 5 des Sozialgesetzbuches Teil V in der Fassung des
Gesundheitsstrukturgesetzes hat der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen
Vereinigung unter mehreren Bewerbern auf einen Vertragssitz den Nachfolger nach
pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Dabei sind u. a. die berufliche Eignung, das
Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen (Beschluß des
LSG Baden-Württemberg vom 19. November 1996 L 5 Ka 2566/96, Seite 12 – in Juris nur
mit Leitsatz veröffentlicht). Dass dieser o. g. Verzicht im wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem Rechtsverzicht stand, ergibt sich schon daraus, dass der Kläger die Zahlung zur
Überzeugung des Gerichts eingefordert hatte.
c)
Beweisaufnahme auch tatsächlich am 16.4.1997 zugeflossen, § 11 EStG.
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Danach ist erwiesen, dass der Kläger für seinen Verzicht auf Bewerbung und Widerspruch
gegen den Besetzungsbeschluss des Zulassungsausschusses die 20.000 DM gefordert
und diese Summe am 16.4.1997 in der Praxis in G in bar vom Zeuge Q erhalten hat.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten dabei, dass es am 16.4.1997 ein Gespräch
zwischen dem Kläger und dem Zeugen Q in der Praxis in G gegeben hat.
Dass der Kläger eine Zahlungsforderung für seine Leistung aufgestellt hat, haben die
übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugen Herrn und Frau Q ergeben. Diese
haben – zwar mit nachvollziehbarer emotionaler Betroffenheit angesichts des damaligen
Verhaltens des Klägers, aber den Tatsachenkern betreffend ruhig und sicher – bekundet,
dass der Kläger letztlich diesen Betrag als Gegenleistung gefordert hat. Dies ist auch schon
deshalb glaubhaft, weil auch alle anderen Zeugen, nämlich die Zeugen Dr. O, I, T und J
bekundet haben, von dieser Forderung des Klägers - also schon zeitlich vor deren
Erfüllung - von dem oder den Zeugen Q erfahren zu haben, deren Glaubwürdigkeit als
Betroffene in einer für beide persönlich damals dramatischen Situation von diesen
Aussagen unterstrichen wird.
Dass diese Information - ihre Unwahrheit unterstellt - von den Zeugen Q bewusst und in
dieser Breite gestreut worden ist, um dem Kläger zu schaden und bei ihm eine
Versteuerung der Gegenleistung zu bewirken, ist lebensfremd. Zum einen ist der den
Kläger treffende Steuerbetrag eher geringfügig angesichts dessen anderweitigen Einkünfte,
zum anderen würde diese Annahme unterstellen, dass die Zeugen Q geradezu mit
krimineller Energie bereits 1997 und zwar noch vor dem Zahlungstermin und noch dazu in
einer Situation, in der die Zeugen Q den nahen Tod der Frau Dr. Q vor Augen hatten, ein
Komplott gegen den Kläger geschmiedet hätten, damit dieses Jahre später – nämlich 2004
- (steuerlich geringe) Wirkung zeige.
Wesentlich lebensnaher ist demgegenüber die - zur Überzeugung des Gerichts erwiesene -
Forderung des Klägers für seinen Verzicht, so wie er als Folge der sog. "Seehofergesetze"
damals offenbar unter Ärzten nicht selten war, wie sich zum einen aus der Aussage des
Zeugen I, zum anderen aus den Gründen des Beschlusses des Zulassungsausschusses
vom 25. Juni 1997 (W.-Nr. 115/97, Arztregisterakte des Klägers, Seite 11) ergibt, wonach
Beträge zwischen 40.000 und 80.000 DM gezahlt würden, was ein offenes Geheimnis sei.
Der Kläger hat die geforderten 20.000 DM auch in bar am 16.4.1997 vom Zeugen Q
erhalten. Soweit der Zeuge H und die Zeugin R etwas Abweichendes bekundet haben, war
dem nicht zu folgen.
Dass die Zeugin R bekundet hat, sie hätte davon gewusst, wenn ihr Mann – der Kläger –
diese Summe erhalten hätte, so mag darin eine ernstgemeinte Ansicht der - am Ausgang
des Verfahrens sicher nicht uninteressierten Ehefrau - zu sehen sein; dennoch erscheint es
nicht ausgeschlossen, dass der Kläger ihr entweder diese Information – bewusst oder
unbewusst – vorenthielt. Der Betrag war auch angesichts der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Klägers und der Zeugin nicht so exorbitant hoch, dass es sich
aufdrängen müsste, darüber zu sprechen, zumal der Vorgang auf der moralischen Ebene
nicht zum Ruhme des Klägers gereicht und nicht angenommen werden kann, dass die
Zeugin als Ärztin ein derartiges Verhalten ihres Mannes – zumal als Vertreter eines Berufes
mit ethischen Grundsätzen – gebilligt hätte.
Der Aussage des Zeuge H war kein Glauben zu schenken. Sie ist unglaubhaft, da er
mehrfach betont hat, der von ihm belauschte Gesprächspartner des Klägers habe ...
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Mundart gesprochen, und da er sich gegenüber seiner schriftlichen "Bestätigung" vom
1.12.2003 in Widersprüche verwickelt hat.
Der Zeuge hat bei der Gegenüberstellung mit dem Zeugen Q selbst eingeräumt, dass
dieser keine - ihm selbst sehr gut bekannte - ... Mundart, sondern offensichtlich einen
süddeutschen Akzent spricht. Sein - angesichts der angekündigten Vereidigung - mit
deutlicher Nervosität in Habitus und Gestus vorgebrachte Erklärung, den Begriff ... Mundart
anders als dialektgefärbte Aussprache mit der Verwendung von bestimmten
Formulierungen im Satzbau zu erklären, ist als Versuch zu werten, seine Aussage noch zu
"retten". Denn selbst wenn der Zeuge Q seine Formulierungen so gewählt hätte, dass dies
dem Zeuge H wie eine von ihm so verstandene "... Mundart" erschien, so hätte sich der
Zeuge H – wenn er denn das Gespräch zwischen Kläger und Zeugen tatsächlich angehört
hätte – sich nach all den Jahren nicht nur an Einzelheiten des Gespräches und diese
"Mundart" erinnert, sondern auch an die – mit Sicherheit ebenso auffällige -- süddeutsch
gefärbte Aussprache des Zeugen Q.
Zudem hat sich der Zeuge H mehrfach in Widersprüche verwickelt, als er in Vorhalt zu
seiner - nach eigener Aussage selbständig verfassten -"Bestätigung" vom 1.12.2003 zu
seinem tatsächlichen Standort in der Arztpraxis, dem Wortlaut des Gespräches bei der
Verabschiedung sowie das Geschehen nach dem Weggang des Besuchers Bekundungen
gemacht hat.
Denn laut "Bestätigung" hat der Zeuge H das Gespräch an der Arztzimmertür belauscht, hat
der Besucher gesagt, der Kläger werde noch merken, dass sich für ihn der Besuch gelohnt
habe, und hätten er und der Kläger sich über das Gespräch sehr gewundert.
Demgegenüber hat der Zeuge H nunmehr ausgesagt, er habe sich im Röntgenraum
befunden und durch die Wand zugehört, dann angegeben, er wisse nicht mehr genau, wo
er gestanden habe, dann später, er habe sich zwischen der Tür des Arztzimmers und der
Zarge der Tür des Röntgenraumes aufgehalten.
Erst auf Nachfrage hin korrigierte der Zeuge H seine zunächst gemachte Aussage, der
Kläger habe auf die Bemerkung des Besuchers hin, dessen Besuch habe sich gelohnt,
nichts gesagt oder nachgefragt, dahin gehend wie in seiner "Bestätigung", dass der Kläger
nachgefragt und der Besucher geantwortet habe, das werde er schon merken.
Schließlich hat der Zeuge H bekundet, er habe nach dem Vorfall sein Werkzeug
zusammengepackt und sei zum nächsten Kunden gefahren, ohne über das Gespräch mit
dem Besucher mit dem Kläger zusprechen, da ja nichts Besonderes passiert sei. In seiner
"Bestätigung" heißt es dazu, er und der Kläger hätten sich über das Gespräch sehr
gewundert, so dass es offenbar einen Austausch der beiden nach dem Weggang des
Besuchers gegeben hat.
Es erscheint lebensfremd, sich auf die - an sich schon merkwürdig anmutende - Bitte hin,
einen Besucher zu belauschen einzulassen und dann erst Jahre später in einer
schriftlichen Bestätigung dazu Stellung zu nehmen, ohne mit dem Kläger über den
stattgefundenen Besuch damals gesprochen zu haben, als wäre nichts geschehen. Denn
der Zeuge H hat zwar bekundet, er habe zugehört, weil der Kläger als Kunde König sei,
doch hat er ebenso ausgesagt, dass der Kläger ihn mit der Bemerkung gebeten habe zu
bleiben, da der Besucher ihm nicht geheuer vorgekommen sei. Wenn das so ist, drängte es
sich geradezu auf, nach Ende des Gesprächs darüber zu reden, etwa dahin gehend, dass
die Sorge offenbar unbegründet gewesen sei, oder dass man den Vorfall als unbeteiligter
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Dritter wie der Zeuge H nicht recht einordnen könne und um Erklärung bitte.
Demgegenüber war der ohne innere Widersprüche und ohne Anzeichen einer
Belastungsintention selbst bei der Ankündigung der Vereidigung vorgetragenen Aussage
des Zeugen Q Glauben zu schenken. Dies folgt zum einen aus der oben wiedergegebenen
Überlegung, welchen Sinn es für den Zeugen haben solle, hier die Unwahrheit zu sagen.
Die für ihn mit der Angabe der Zahlung gegenüber seinem FA erwirkte Steuerminderung
dürfte – ähnlich wie die Steuererhöhung beim Kläger – selbst bei Zugrundelegung eines
Spitzensteuersatzes derart marginal sein, dass eine Falschaussage aus diesen
Beweggründen ausgeschlossen erscheint. Gestützt durch das vorgelegte Sparbuch, aus
dem die Barabhebung genau des Betrages von 20.000 DM just am 16.4.1997 ersichtlich
ist, erscheint die Aussage des Zeugen Q zum anderen plausibel und seine Bekundungen
vom Bemühen um Wahrheitsliebe gekennzeichnet. So hat er in der zweiten Aussage in der
letzten mündlichen Verhandlung bekundet, es könne zutreffen, dass eine weiter Person
anwesend gewesen sei, die er jedoch nicht bemerkt habe. Auch hat er darüber reflektiert,
ob er den ihm vom Kläger und dem Zeuge H zugesprochenen Satz gesagt hat, der Besuch
in G habe sich für ihn gelohnt. Wenn er diesen Satz gesprochen habe, dann könne er damit
nur - für das Gericht einleuchtend - gemeint haben, dass der Praxisverkauf nun doch wie
von seiner Frau geplant vollzogen werden könne.
III.
Steuerfestsetzung nach Maßgabe der vorstehenden Gründe zu errechnen, dem Kläger das
Ergebnis der Berechnung unverzüglich mitzuteilen und nach Rechtskraft dieses Urteils
dem Kläger einen Einkommensteuerbescheid mit dem geänderten Inhalt neu
bekanntzugeben.
IV.
auf § 135 Abs. 1 FGO, soweit der Kläger mit seinem Begehren unterlegen ist,
auf § 137 Satz 1 FGO, soweit er erst im Klageverfahren sein Wahlrecht zur Verteilung von
Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht und in der letzten mündlichen Verhandlung
ausgeübt hat,
sowie schließlich -- soweit er mit einem Teilbetrag betreffend die Aufwendungen für
Arbeitszimmer obsiegt hat -- wegen der Geringfügigkeit dieses Obsiegens auf § 136 Abs. 1
Satz 3 FGO.