Urteil des FG Köln vom 06.05.2010

FG Köln (vorverfahren, anrechnung, klageverfahren, gebühr, steuerberater, teil, alter, tätigkeit, pauschale, auflage)

Finanzgericht Köln, 10 Ko 3486/09
Datum:
06.05.2010
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ko 3486/09
Tenor:
Die zu erstattenden Kosten werden auf 23.883,89 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Erinnerungsführer zu 55 % und
die Erinnerungsgegnerin zu 45 % zu tragen.
Gründe
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I. Die Erinnerungsgegnerin klagte im Verfahren 5 K 1336/05 gegen einen Bescheid über
die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer vom
20. August 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2005, da eine
Änderung des Gesellschafterbestandes i.S. § 1 Abs. 2a GrErwStG nicht vorliege. Sie
wurde dabei durch die Bevollmächtigte im Erinnerungsverfahren vertreten, die sie auch
schon während des außergerichtlichen Vorverfahrens vertreten hatte. Nachdem der
Erinnerungsführer einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen hatte, erklärten
die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des
Verfahrens wurden mit Beschluss vom 11. September 2009 dem Erinnerungsführer
auferlegt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für
notwendig erklärt.
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In seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Bevollmächtigte der
Erinnerungsgegnerin auf der Basis eines Gegenstandswerts von unstreitig 3.256.843 €
u.a. den Ansatz einer 5,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 41 Abs. 3 StBGebVO für das
Vorverfahren sowie eine 1,6 Verfahrensgebühr für das Klageverfahren.
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Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.
September 2009 wurden die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten unter
Berücksichtigung beider Gebühren auf 27.312,14 € festgesetzt; eine Anrechnung
erfolgte nicht.
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Der Erinnerungsführer ist unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum 3. Teil
VV RVG der Auffassung, die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren habe zur Hälfte,
jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden müssen, weil derselbe Vertreter im
Vorverfahren und im Klageverfahren tätig gewesen sei. Dementsprechend habe ein
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Betrag von 5.548 € angerechnet werden müssen.
Die Erinnerungsgegnerin führt aus, die vorgeschriebene Anrechnung trage dem
Umstand Rechnung, dass für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts nur eine
einheitliche Gebühr mit weitem Rahmen vorgesehen sei. Im Streitfall hätten sich die
Gebühren des Steuerberaters im außergerichtlichen Vorverfahren jedoch nach der
StBGebVO alter Fassung gerichtet, die abweichend von den Gebühren eines
Rechtsanwalts für die Geschäftsgebühr einen Rahmen von 5/10 bis 10/10 vorsehe. Erst
mit dem Jahressteuergesetz 2007 seien die Gebühren der StBGebVO für das
Vorverfahren inhaltlich den Regelungen des RVG angepasst und in § 40 StBGebVO auf
einen Rahmen von 05/10 bis 25/10 angehoben worden. Wegen der im Streitfall gültigen
alten Fassung der StBGebVO sei die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im
Klageverfahren ausgeschlossen. Aber selbst wenn die Anrechnung der
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zulässig wäre, betrage die Hälfte der
Geschäftsgebühr 3.051,40 €
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II. Die Erinnerung ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet; im
Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Nach § 45 StBGebVO richtet sich die Vergütung des Steuerberaters für die Vertretung
im finanzgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften des RVG. Nach Abs. 4 der
Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV RVG wird eine Geschäftsgebühr, die wegen
desselben Verfahrensgegenstandes nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG
entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
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2. Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, zu verhindern, dass die gleiche oder
annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst
als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal
honoriert worden wäre, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht gebracht worden
wäre. Die Anrechnung mindert dabei nicht die schon entstandene Geschäftsgebühr,
sondern die im späteren gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr
(Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Auflage 2008, VV 2300, 2301, Rz 40; Hartmann,
Kostengesetze, 39. Auflage 2009, Vorbemerkung zum 3. Teil VV RVG, VV 3100, Rz 56).
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3. Im Streitfall weist die Erinnerungsgegnerin zwar zutreffend darauf hin, dass die
StBGebVO alter Fassung abweichend von den Gebühren eines Rechtsanwalts im
Vorverfahren für die Geschäftsgebühr noch einen Rahmen von 5/10 bis 10/10 vorsah
und dass die Gebühren der StBGebVO für Steuerberater erst mit dem JahresStG 2007
inhaltlich den Regelungen des RVG angepasst und auf einen Rahmen von 05/10 bis
25/10 angehoben worden sind. Das kann vor dem Hintergrund des o.a.
Gesetzeszwecks entgegen der Ansicht der Erinnerungsgegnerin allerdings nicht dazu
führen, dass die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren
ausgeschlossen ist. Denn das Gebot, eine Doppelhonorierung zu verhindern, gilt
unabhängig davon, durch wen der Steuerpflichtige im Vorverfahren vertreten worden ist.
Das gesetzgeberische Versäumnis, die Geschäftsgebühr für Steuerberater nicht bereits
bei der Neuordnung des Kostenrechts im Jahr 2004, sondern erst ab Januar 2007
angepasst zu haben, rechtfertigt vor dem Hintergrund des dargelegten Gesetzeszwecks
keine Begünstigung der Steuerberater dahin, für sie überhaupt keine Anrechnung der
Geschäftsgebühr vorzunehmen. Aus diesem Grund hat sich der beschließende Senat
bereits dafür ausgesprochen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr - unabhängig
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von der mangelnden Koordinierung der Vorschriften - entsprechend auch auf eine im
Vorverfahren nach § 40 StBGebVO entstandene Geschäftsgebühr gilt (FG Köln,
Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, EFG 2007, 953). An dieser Auffassung
wird auch nach der inhaltlichen Anpassung der Regelungen der StBGebVO mit dem
JahresStG 2007 festgehalten.
4. Danach ergibt sich folgende Kostenberechnung:
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Kosten Vorverfahren insgesamt unstreitig: 6.776,13 €
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(davon Geschäftsgebühr: 6.102,80 €)
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Klageverfahren 1,6 fache Verfahrensgebühr
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(Gegenstandswert: 3.256.843 €; Gebühr einfach: 11.396 €) 18.233,60 €
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abzüglich 0,5 der Geschäftsgebühr 3.051,40 €
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Zwischensumme 1 15.182,20 €
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Post-Pauschale 20,00 €
18
Dokumenten-Pauschale 25,00 €
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Zwischensumme 2 15.227,20 €
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Umsatzsteuer (19%: 2.893,17 €; nicht abzugsfähig: 65 %) 1.880,56 €
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erstattungsfähig im Klageverfahren 17.107,76 €
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zu erstattende Kosten für das Vorverfahren: 6.776,13 €
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zu erstattende Kosten für das Klageverfahren: 17.107,76 €
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zu erstattende Kosten insgesamt: 23.883,89 €
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Entscheidung über
die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei,
weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss
nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt demgemäß auf die Auslagen
des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
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