Urteil des FG Köln vom 19.06.2008

FG Köln: schwiegereltern, serbien, schwiegervater, haushalt, einkünfte, beweismittel, bedürftigkeit, arbeitslosigkeit, unterhaltspflicht, schwager

Finanzgericht Köln, 6 K 838/06
Datum:
19.06.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 838/06
Rechtskraft:
VI R 40 /09
Tenor:
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom
18.08.2005 und teilwei-ser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
26.01.2006 wird die Einkommensteu-er 2004 dahingehend neu
festgesetzt, dass Unterhaltszahlungen in Höhe von 3.327 € als
außergewöhnliche Belastung nach § 33 a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden.
Die Neuberechnung des Steuerbetrages wird dem Beklagten
übertragen.
Die bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten
des Verfahrens tragen der Beklagte zu 87 v. H. und der Kläger zu 13 v.
H., im Übrigen der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Kos-tenerstattungsanspruchs des Klägers
abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Voll-streckung in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Serbien.
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Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und wurde im Streitjahr 2004 mit seiner
Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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Der Kläger hatte 2004 einen Nettolohn von 26.887,23 €. Seine Ehefrau war nicht
berufstätig. Die Eheleute bezogen für ihre beiden Kinder Kindergeld in Höhe von je
1.848 €.
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In ihrer Einkommensteuererklärung 2004 machten sie Unterhaltsleistungen von 4.990 €
beschränkt auf den Höchstbetrag von insgesamt 3.840 € an die Schwiegereltern des
Klägers (V und M) in ...., .... (Serbien) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs.
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1 EStG geltend. Zum Nachweis legten sie Unterhaltsbescheinigungen vom 03.03. und
29.07.2005 für den 1951 geborenen Vater und die 1953 geborene Mutter vor, nach
denen beide nicht berufstätig seien, keine Einkünfte bezögen, über kein Vermögen
verfügten, andere Unterstützung leistende Personen nicht existierten und die
Unterstützung seit 2002 erfolge. Daneben reichten die Eheleute Kopien des Geldmarkt-
Sparbuchs des Klägers bei der Stadtsparkasse ... ein, in denen folgende Auszahlungen
ausgewiesen sind: am 14.05.2004 1.000 €, am 29.06.2004 3.000 € und 500 €. In den die
Schwiegermutter bzw. den Schwiegervater als unterstützte Person ausweisenden
Empfangsbestätigungen vom 03.03.2005 wird jeweils eine Geldübergabe von 2.000 €
am 05.07.2004 durch den Kläger an die Schwiegereltern bestätigt. Ausweislich der
Kopie des Reisepasses des Klägers war er am 03.07.2004 in Serbien ein- und am
31.07.2004 wieder ausgereist. Ein Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr vom
14.09.2004 und ein entsprechender Auszug des Kontos des Klägers bei der
Stadtsparkasse ... belegten eine Zahlung des Klägers von 1.000 € am 15.09.2004 auf
das Konto von Z, den Bruder der Ehefrau des Klägers, bei der .... Bank AG in Belgrad,
da die Schwiegereltern nicht über ein eigenes Bankkonto verfügt hätten. Die vorgelegte
Empfangsbestätigung vom 18.07.2005 weist eine Geldübergabe durch Z am 13.10.2004
in Höhe von 990 € zugunsten des Schwiegervaters des Klägers aus. Die beglaubigte
Übersetzung einer von zwei Privatpersonen am 29.06.2005 abgegebenen Erklärung
besagt, dass die Unterstützten in keinem Beschäftigungsverhältnis stünden und in
einem gemeinsamen Haushalt lebten.
Der Beklagte erkannte die Unterhaltsleistungen im Einkommensteuerbescheid vom
18.08.2005 nicht an, da die Familienstandsbescheinigungen sowie Belege über das
Vorhandensein und die Abhebung des mitgenommenen Geldes nicht eingereicht
worden seien.
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Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch.
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Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine weitere beglaubigte
Übersetzung einer Erklärung zweier weiterer Privatpersonen vom 24.08.2005 vor,
wonach die Schwiegereltern des Klägers in einem Haushalt alleine lebten.
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Mit an die Kläger gerichteter Einspruchsentscheidung vom 26.01.2006 wies der
Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da eine Anerkennung als
außergewöhnliche Belastungen an ordnungemäßen Nachweisen scheitere. Die
vorgelegten Empfängerbestätigungen reichten nicht aus, den Zahlungsfluss zu belegen,
da diese nicht Zug um Zug gegen Hingabe des Geldes ausgestellt worden seien. Die
Erklärungen darüber, dass die Schwiegereltern alleine in einem gemeinsamen Haushalt
gelebt und in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten, seien lediglich von
Privatpersonen abgegeben worden. Es sei nur die eigenhändige Unterschrift amtlich
beglaubigt worden und dass diese die Erklärungen als die ihre anerkannt hätten. Diese
Bescheinigungen stellten Eigenbelege dar, die nicht als Nachweis anerkannt werden
und insbesondere nicht die angeforderten Familienstandsanzeigen ersetzen könnten.
Die Bedürftigkeit der unterstützten Person sei mangels eines ordnungsgemäßen
Nachweises zu anderen möglichen unterstützenden Personen und zu vergeblichen
Bemühungen um Arbeit bzw. zu etwaigen Zahlungen wegen Arbeitslosigkeit nicht
zweifelsfrei nachgewiesen.
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Mit seiner Klage macht der Kläger weiterhin den Abzug der Unterhaltsaufwendungen
als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend. Der Schwiegervater
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des Klägers sei ausweislich der Bescheinigungen des serbischen Katasteramtes vom
08.05.2006 und 17.07.2006, in dem für ihn Grundbesitz von 1,9096 ha in ... mit einem
Ertrag von 64,81 DIN (= ca. 0,78 – 0,90 €) ausgewiesen ist, nicht vermögend. Die
Schwiegermutter sei Bäuerin und Hausfrau, die nie beim Arbeitsamt angemeldet
gewesen und aufgrund ihrer Qualifikation nicht vermittelbar sei. Nach dem Urteil des
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2003 (13 K 101/99, EFG 2004, 201)
seien an den Nachweis der Bedürftigkeit und der Zahlungen bei Unterhaltsleistungen
an Angehörige in bekannte ausländische Krisengebiete keine überzogenen
Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund seien die vorgelegten
Arbeitslosenbescheinigungen der serbischen Arbeitsagentur als ausreichendes
Beweismittel zuzulassen. Ergänzend legt der Kläger für die beiden Elternteile zunächst
die Familienstandsbescheinigungen vom 10.02.2006 vor, in denen keine Angaben zu
Angehörigen, insbesondere Kindern enthalten sind. In der nachgereichten
Familienstandsbescheinigung für den Schwiegervater vom 10.05.2006 ist der Schwager
des Klägers als Kind aufgeführt. Dem Schwiegervater des Klägers wird in der
Bescheinigung der serbischen Arbeitsverwaltung vom 11.05.2006 bestätigt, seit
11.05.2006 als arbeitssuchend registriert zu sein. Unter dem 12.10.2006 bescheinigt die
serbische Arbeitsagentur, dass V. seit dem 22.08.2002 als arbeitslos gemeldet sei,
keine Lohnersatzleistungen erhalte und sehr um Arbeit bemüht sei. Der Auszug aus der
Evidenz der arbeitslosen Personen vom 03.09.2007 weist eine Meldung des
Schwiegervaters des Klägers als arbeitslos seit dem 22.08.2002 aus. Die
Gemeindeverwaltung .... bescheinigt unter dem 28.08.2007, dass M in keinem
Arbeitsverhältnis stehe und sich nie befunden habe, Hausfrau sei sowie keine Einkünfte
habe. Ausweislich einer Bestätigung der Privatpersonen A und B vom 12.05.2006
lebten die Eheleute ... in einem gemeinsamen Haushalt, wobei M Hausfrau sei und sich
in keinem Arbeitsverhältnis befinde. In einer Unterhaltsbescheinigung vom 25.08.2006
für den Schwiegervater sind jährliche Einkünfte aus Landwirtschaft in Höhe von 64,81
DIN (= 0,79 €) enthalten und die Eintragung, dass die unterstützte Person mit anderen
unterstützten Personen in einem gemeinsamen Haushalt lebe, nunmehr bejaht. In
Letzterem deckt sich die Unterhaltsbescheinigung vom 25.08.2006 für die
Schwiegermutter.
Der Kläger beantragt,
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unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 18.08.2005 und
Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2006 die
Einkommensteuer dergestalt neu festzusetzen, dass Unterhaltsleistungen
von 3.327 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung geäußerten Rechtsauffassung fest.
Ergänzend trägt er vor, dass nicht von einer Unterhaltsbedürftigkeit der unterstützten
Personen ausgegangen werden könne, da sich beide Elternteile im erwerbsfähigen
Alter befunden hätten. Bislang sei von der Rechtsprechung bei Unterhaltsempfängern in
erwerbsfähigem Alter, die die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung
stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft nicht ausschöpften, als nicht
unterstützungsfähig angesehen worden. Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und
Unterbeschäftigung geherrscht habe, dürfe daraus nicht ohne nähere Ermittlungen
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geschlossen werden, dass die unterstützte Person trotz Bemühens keine Arbeitsstätte,
zumindest in der Form der Gelegenheitsarbeit, gefunden habe. Insbesondere bei
Unterhaltsempfängern im Ausland seien dabei sehr hohe Anforderungen an den
Nachweis gestellt worden. So habe u. a. der 8. Senat des Finanzgerichts ... im Urteil
vom 23. November 2004 (8 K 5329/03, EFG 2005, 363) den Nachweis eigener
Bemühungen um eine Arbeitsstelle verlangt. Das Hessische Finanzgericht habe sogar
in seinem Urteil vom 05. Oktober 1990 (1 K 736/90, EFG 1991, 196) verlangt, dass das
unterhaltsberechtigte Kind sich auch auf Arbeitssuche in andere Teile seines
Heimatlandes begeben und dabei bereit sein müsse, eine nicht dem erlernten Beruf
entsprechende Tätigkeit auszuüben. Die Vorlage von Bescheinigungen der
Arbeitsagentur über die Meldung als Arbeitssuchender stelle kein ausreichendes
Beweismittel dar. Erforderlich sei, dass ausreichende Bemühungen um eine
Arbeitsstelle konkret dargelegt würden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe am 18. Mai
2006 (III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) entschieden, dass nicht zu prüfen
sei, ob der Unterhaltsempfänger seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen sei. Diese
Entscheidung enthalte keinen ausdrücklichen Hinweis, ob die bisherige
Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit von Personen im arbeitsfähigen Alter für alle
in Betracht kommenden Fällen, so auch Auslandsfälle, aufgegeben worden sei. In
Anbetracht der fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten für die deutsche
Finanzverwaltung und der Vielzahl betroffenen Fälle bestehe eine erhebliche Gefahr
der missbräuchlichen Geltendmachung von Unterhaltsleistungen. So wende die
Finanzverwaltung das besagte Urteil auch nur bei Unterhaltsempfängern im Inland an.
Aus dem von Klägerseite angeführten BFH-Urteil vom 02. Dezember 2004 (III R 49/03,
BStBl II 2005, 483) ergäben sich keine anderen Beweisanforderungen, da die
widersprüchlichen Angaben in den Bescheinigungen der serbischen Arbeitsagentur
nicht dadurch verursacht seien, dass Serbien im Streitjahr ein Krisengebiet gewesen
sei. So wäre es vielmehr nachvollziehbar, wenn für den zurückliegenden Zeitraum keine
Aussage zur Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitssuche getroffen worden wäre. Der
Schwiegervater des Klägers besitze zudem nicht unerhebliches Grundvermögen, über
dessen Wert den vorgelegten Bescheinigungen des Katasteramtes nichts zu entnehmen
sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, worauf die Aussage über den Grundstücksertrag
basiere. Den vorgelegten pauschalen Unterhaltsbescheinigungen könne keine
Beweiskraft beigemessen werden, da der Schwager des Klägers darin nicht als
potentieller Unterhaltsverpflichteter erwähnt sei. Da dieser aber über ein Bankkonto
verfüge, müsse davon ausgegangen werden, dass er regelmäßiges Einkommen habe
und ggf. seine Eltern unterstütze und angesichts des identischen Wohnortes Wohnraum
überlasse.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Steuer- und Gerichtsakten und das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2008 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
17
I. Die Klage ist begründet.
18
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig, da in ihm zu Unrecht
die Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern nicht in Höhe von 3.327 €
steuermindernd nach § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt worden sind und der Kläger
dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
– FGO –).
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Unterhaltszahlungen können nach § 33 a Abs. 1 EStG bis zu 7.680 € je unterstützte
Person vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn die unterstützte
Person gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich
unterhaltsberechtigt ist, kein eigenes oder nur geringes Vermögen hat sowie für sie
kein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Allerdings vermindert
sich der Betrag von 7.680 € um die 624 € übersteigenden anderen Einkünfte oder
Bezüge der unterstützten Person sowie um Zuschüsse zur Ausbildungshilfe aus
öffentlichen Mitteln und von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten.
Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, können die
Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des
Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (§ 33 a
Abs. 1 Satz 5 EStG). Aus diesem Grund ist der abzugsfähige Höchstbetrag nach der
sog. Ländergruppeneinteilung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
– BMF – vom 17.11.2003 IV C 4 – S 2285 – 54/03, BStBl I 2003, 637), die eine
insoweit zutreffende Auslegung des Gesetzes enthält, im vorliegenden Fall für
Serbien auf ein Viertel, also 1.920 € zu reduzieren.
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1. Der Kläger hat Unterhaltszahlungen an Angehörige in Serbien in Höhe von 4.990 €
nachgewiesen.
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a) Da es sich bei Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG um steuermindernde
Tatsachen handelt, trägt der Steuerpflichtige hierfür die objektive Beweis- bzw.
Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE 124, 508,
BStBl II 1978, 338). Daneben trifft ihn nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bei
Zahlungen an im Ausland lebende Empfänger eine besondere Verpflichtung bei der
Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und Beweismittel zu beschaffen. Die in
den BMF-Schreiben (vom 15.09.1997, Tz. 3 u. 4, BStBl I 1997, 826 sowie nachfolgend
vom 09.02.2006, Tz. 3 bis 5, BStBl I 2006, 217) aufgestellten Kriterien konkretisieren
den Rechtsbegriff der "erforderlichen Beweismittel", sind jedoch keine abschließende
Aufzählung (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 39/03, BFHE 206, 529, BStBl II 2005,
24). Zuzulassen sind daneben sichere und leicht nachprüfbare – soweit möglich
inländische – Beweismittel (BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 III R 205/81, BStBl II 1997,
675; BFH-Beschluss vom 15. Juni 1999 III B 10/99, BFH/NV 1999, 1595).
22
b) Diesen Grundsätzen folgend, ist der Zahlungsnachweis hinsichtlich 990 € durch
Vorlage des Zahlungsauftrages im Außenwirtschaftsverkehr vom 14.09.2004 und des
Kontoauszugs bei der Stadtsparkasse ..., auf dem eine entsprechende Abbuchung
vom Konto des Klägers mit identischem Verwendungszweck ausgewiesen ist,
erbracht. Diese Überweisung dokumentiert, dass der Unterstützende über die Beträge
verfügt hat. Es ist unschädlich, dass aufgrund eines fehlenden Kontos der
Schwiegereltern der Geldbetrag auf das Konto des Schwagers des Klägers
überwiesen worden ist. Denn dieser lebte 2004 in Haushaltsgemeinschaft mit den
unterstützten Schwiegereltern und ist angesichts seiner damaligen Arbeitslosigkeit
zum Kreis der vom Kläger unterhaltenen Personen zu zählen. Auch nach der
Verwaltungsanweisung (vgl. BMF-Schreiben vom 09.02.2006, Tz. 11, BStBl I 2006,
217) reicht bei der Unterhaltung mehrerer, in einem gemeinsamen Haushalt lebender
Personen ein auf den Namen einer von diesen lautender Überweisungsbeleg zum
Nachweis aus. Zudem liegt eine Empfangsbestätigung des Schwiegervaters vor,
wonach er den Betrag von 990 € am 13.10.2004, also zeitnah zur Überweisung von
seinem Sohn Z in Empfang genommen habe. Dass diese Bestätigung das
Ausstellungsdatum 13.07.2005 trägt und insofern nicht Zug um Zug gegen Hingabe
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des Geldes ausgestellt worden ist, hält der Senat im Streitfall für unschädlich (a. A.
Urteil FG München vom 12. Dezember 2006 9 K 3940/05, juris; BMF-Schreiben vom
09.02.2006 IV C 4-S 2285-5/06, BStBl I 2006, 217 Tz. 18). Denn vorliegend kann der
Zahlungsfluss detailliert bestimmt werden, da insgesamt lediglich zwei Geldtransfers –
der vorliegende mittels Überweisung und der zweite anlässlich des Besuchs des
Klägers in Serbien - stattfanden, die insofern überschaubar und damit jedenfalls bei
einem Zeitraum von bis zu einem Jahr durchaus für den Zahlungsempfänger
erinnerlich sind, ohne dass eine Verwechslung mit Zahlungen des Folgejahres nahe
liegen würde. Die der Empfangsbestätigung zugedachte Beweisfunktion wird damit
noch erfüllt.
Hinsichtlich der bei der Reise des Klägers im Juli 2004 mitgenommenen und am
05.07.2004 den Schwiegereltern übergebenen insgesamt 4.000 € ist ebenfalls der
Zahlungsnachweis als erbracht anzusehen. Denn am 29.06.2004 sind Abhebungen
vom Sparbuch des Klägers in fast entsprechender Höhe, nämlich von 3.500 €
vorgenommen worden und der Kläger ist ausweislich der Stempelaufdrucke im
Reisepass in der Zeit vom 03.07. bis 31.07.2004 in Serbien gewesen. Die
Empfangsbescheinigungen vom 03.03.2005, bezüglich derer das soeben Gesagte
entsprechend gilt, bestätigen die Übergabe des Geldes an die Schwiegereltern.
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2. Die Unterhaltszahlungen sind jedoch nur in Höhe von 3.327 € (= 2 x 1.663,33 €) an
dem Kläger sowie seiner Ehefrau gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte
Personen erbracht worden. Denn es besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem
Schwager des Klägers Z.
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a) Die Unterhaltspflicht ist nach inländischen Maßstäben zu bestimmen, selbst wenn –
wie vorliegend – der Unterhaltsempfänger nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist (§ 33 a Abs. 1 Satz 5 HS. 2 EStG). Nach den
Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches – BGB - ergibt sich insoweit die
Unterhaltspflicht der Ehefrau des Klägers gegenüber ihren Eltern aus §§ 1601, 1589
Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf die weiteren zivilrechtlichen Voraussetzungen eines
Unterhaltsanspruchs nach §§ 1602, 1603, 1606 BGB kommt es aufgrund der
typisierenden Bestimmungen von § 33 a Abs. 1 EStG nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 18.
Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108). Mangels Verwandtschaft in
gerader Linie ist jedoch weder die Ehefrau des Klägers noch der Kläger gegenüber
dem Bruder der Ehefrau des Klägers unterhaltspflichtig.
26
b) Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind
Unterhaltsaufwendungen für Personen, die am selben Ort leben einheitlich nach
Köpfen aufzuteilen und zwar unabhängig davon, ob die unterhaltenen Personen
unterhaltsberechtigt sind oder nicht (BFH-Urteile vom 12. November 1993 III R 39/92,
BFHE 174, 317, BStBl II 1994, 731; vom 19. Juni 2002 III R 28/99, BFHE 199, 355,
BStBl II 2002, 753. Hiernach teilen sich die nachgewiesenen Unterhaltszahlungen
von 4.990 € auf 3 Personen, nämlich die Schwiegereltern des Klägers und den mit
ihnen in einem Haushalt zusammen lebenden Schwager auf. Dies entspricht einem
Unterhalt von 1.663,33 € je unterstützter Person, so dass sich im Streitfall ein nicht
abziehbarer Anteil der Unterhaltszahlungen, soweit er auf Z entfällt, von 1.663,33 €
ergibt.
27
3. Weder der Kläger noch eine andere Person haben Anspruch auf Kinderfreibetrag
oder Kindergeld für die unterhaltenen Personen (§ 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG).
28
4. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Schwiegereltern des Klägers über
nennenswerte Einkünfte oder Vermögen verfügt hätten. So sind die Schwiegereltern
ausweislich der Bescheinigungen der Arbeitsagentur vom 12.10.2006 und 03.09.2007
sowie der Gemeindeverwaltung ... vom 28.08.2007 nicht berufstätig, was durch die
schriftliche Aussage diverser Privatleute und die Eintragungen in den
Unterhaltsbescheinigungen noch bekräftigt wird. Dem Umstand, dass dem
Schwiegervater in der Bescheinigung der Arbeitsagentur vom 11.05.2006 bescheinigt
wird, erst seit dem 11.05.2006 als arbeitssuchend registriert zu sein, wird vom Senat
keine weitergehende Bedeutung beigemessen. Offensichtlich wurde hier fälschlich
die Bescheinigung allein mit Bezug zum Ausstellungsdatum erstellt. Die
gleichlautenden, detaillierten Bescheinigungen der Arbeitsagentur vom 12.10.2006
und 03.09.2007 weisen demgegenüber einheitlich den 22.08.2002 als den Tag aus,
seit dem der Schwiegervater arbeitslos gemeldet sei. Diese Angabe deckt sich auch
mit den Einlassungen des Klägers. Das ererbte, von den Schwiegereltern selbst
genutzte Haus kommt als relevantes Vermögen nicht in Betracht. Auch der vom Kläger
durch entsprechende amtliche Belege nachgewiesene Grundbesitz in Serbien führt
nicht nur bei Zugrundelegung des vom serbischen Katasteramt bescheinigten
geringfügigen Ertrages, sondern auch bei überschlägiger Durchführung einer
Durchschnittsatzermittlung nach § 13 a EStG und unter Berücksichtigung des
Freibetrages nach § 13 Abs. 3 EStG nicht zu steuerlich beachtlichen Einkünften, die
den Höchstbetrag von 3.840 € (= 2 x 1.920 €) für die Schwiegereltern auf ein unter den
anteilig geltend gemachten Unterhaltsbetrag liegenden Wert reduzieren würden.
Insoweit kann vielmehr den Unterhaltsbescheinigungen vom 25.08.2006 zu den
Einkünften und dem Vermögen der unterstützten Personen gefolgt werden.
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5. Der Senat kann unentschieden lassen, ob bei Auslandssachverhalten nach wie vor
die Bedürftigkeit der unterstützten Personen festzustellen ist, oder ob diese bei
Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 33 a Abs. 1 EStG typisierend zu
unterstellen ist. Für letzteres spricht, dass der BFH das Merkmal der Bedürftigkeit und
damit einer Erwerbsobliegenheit der unterstützten Person aus dem
Tatbestandsmerkmal der "Zwangsläufigkeit" abgeleitet hat, das seit der Änderung des
§ 33a Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 zugunsten des Erfordernisses
der Unterhaltsberechtigung der unterstützten Person entfallen ist. Entsprechend hat
der BFH mit Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05 (BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108)
für den Fall von Unterhaltszahlungen an Inlandspersonen entschieden.
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Im Streitfall ist durch die Vorlage von Bescheinigungen der serbischen Arbeitsagentur
und der Gemeindeverwaltung nachgewiesen, dass die unterstützten Schwiegereltern
arbeitslos waren. Bekräftigt wird dies noch durch die vorgelegten Bescheinigungen
diverser Privatleute aus Serbien und die Ausführungen des Klägers in der mündlichen
Verhandlung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Heimatregion in der
Nähe der bosnischen Grenze einschließlich der Tatsache, dass die Schwiegereltern
beide keine Berufsausbildung haben und insofern quasi keine Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme bestanden hat. Für den Schwiegervater ist zudem bescheinigt
worden, dass er sich um Arbeit bemüht habe.
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6. Die hiernach steuerlich relevanten Unterhaltszahlungen halten sich auch im
Rahmen des eingangs erwähnten reduzierten Höchstbetrages von 1.920 € je
unterstützter Person.
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a) So ist eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages gemäß § 33 a Abs. 4 Satz 1
EStG nicht vorzunehmen, da der Kläger die Schwiegereltern nach unbestritten
gebliebener Angabe des Klägers durchgängig seit 2002 unterstützt hat und
angesichts der Höhe der jeweiligen Unterhaltsleistung insofern die Unterstützung
jeweils bis zur nächsten Zahlung gesichert war.
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b) Eine Kürzung des Höchstbetrages nach § 33 a Abs. 1 Satz 6 EStG unterbleibt, da
die Aufwendungen für den Unterhalt vom Kläger allein getragen worden sind. Für
andere in Deutschland lebende Personen, die die Eheleute ... aufgrund gesetzlicher
Unterhaltspflicht mit unterstützt hätten, bestehen keine Anhaltspunkte.
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7. Schließlich überschreiten die Unterhaltszahlungen des Klägers bei weitem nicht die
sog. Opfergrenze. Sie stehen damit in einem angemessenen Verhältnis zum
Nettoeinkommen des Klägers (vgl. zur Berechnung BFH-Urteil vom 11. Dezember
1997 II R 214/94, BFHE 184, 168, BStBl II 1998, 292).
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II. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO
dem Beklagten übertragen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
37
IV.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155
FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich ist.
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