Urteil des FG Köln vom 24.11.2008

FG Köln: hochschule, besuch, eugh, studiengebühr, universität, professor, gutachter, schulgeld, einkünfte, anerkennung

Finanzgericht Köln, 5 K 6417/04
Datum:
24.11.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 6417/04
Rechtskraft:
BFH: X R 24/09
Tenor:
Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheides vom
........2006 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ......2004
wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer für 2000 unter
Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben von 776,00 DM neu zu
berechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu
1/3.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger war im Streitjahr als Beamter (...) beurlaubt und als Geschäftsführer der
Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt .......... mbH tätig.
Daneben war er im Streitjahr als außerordentlicher Professor im Fach ... an der
Universität ........ tätig. Für seine Lehr- und Prüfungstätigkeit erhielt er im Streitjahr – wie
in den Vorjahren - weder eine Lehrvergütung noch eine Aufwandsentschädigung. Von
seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau lebte der Kläger im Streitjahr dauernd
getrennt. Zusammen mit der Ehefrau erzielte er im Streitjahr negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Die am ....... geborene Tochter des Klägers ..............
besuchte im ersten Halbjahr 2000 die .................. ...., eine private Berufsfachschule für ...
in .........., und im zweiten Halbjahr die Hochschule für ... in ................/Niederlande
(...........).
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Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung schätzte der Beklagte mit
Bescheid vom .......2002 die Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr. Hiergegen
wendete sich der Kläger mit dem Einspruch vom ........2002 und legte zur Begründung
die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vom ........2002 vor. Mit der
Einkommensteuererklärung machte er unter anderem bei den Einkünften aus
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selbständiger Tätigkeit als Professor einen Verlust i.H.v. 2.010,-- DM geltend. Dieser
Verlust setzte sich zusammen aus pauschalen Aufwendungen für Büromaterial, Porto
und Telefon i.H.v. 200,-- DM, Fahrtkosten für eine zweistündige Lehrveranstaltung an 34
Semesterwochen i.H.v. 1.183,20 DM (34 x 2 x 30 km x 0,58 DM) sowie Fahrtkosten für
jeweils drei Beratungs- und Prüfungstermine für sechs Examenskandidaten i.H.v.
626,40 DM (6 x 3 x 2 x 30 km x 0,58 DM). Zur weiteren Erläuterung war ausgeführt, dass
der Kläger an der Universität ........ seit 1985 zunächst als Privatdozent und ab 1995 als
außerordentlicher Professor tätig sei. Nach dem Landeshochschulgesetz erhielten
Privatdozenten und außerordentliche Professoren keine Lehrvergütung. Seit 1998 sei
auch die Prüfungsvergütung weggefallen. In jedem Semester biete er eine zweistündige
Lehrveranstaltung für die Studenten an. Darüber hinaus betreue er im Jahr
durchschnittlich sechs Examenskandidaten. Dementsprechend sei der Aufwand für
Fahrtkosten in den zurückliegenden Jahren stets gleich geblieben. Ferner machte der
Kläger für den Besuch der Berufsfachschule für ... in ......... durch die Tochter ....... die
Studiengebühr von monatlich 650,-- DM, mithin einen Gesamtbetrag von 3.900,-- DM als
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
Darüber hinaus begehrte er unter Vorlage der Studienbescheinigung sowie der
getätigten Überweisung den Abzug der Studiengebühr für den Besuch der ...hochschule
in ........ durch die Tochter ........ im zweiten Halbjahr 2000 i.H.v. 2.874,-- HFL
(umgerechnet 2.587,-- DM) als Sonderausgaben. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens
erließ der Beklagte am .....2002 auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärung
einen Teiländerungsbescheid, mit dem er den geltend gemachten Verlust aus der
Hochschullehrertätigkeit berücksichtigte und den Abzug von Schul- bzw. Studiengeld für
die Tochter .......... versagte.
Mit Einspruchsentscheidung vom ......2004 machte der Beklagte – nach entsprechendem
Verböserungshinweis – den zunächst anerkannten Verlust aus selbständiger Arbeit
rückgängig und führte zur Begründung aus, der Kläger übe die Lehr- und
Prüfungstätigkeit nur aus, um weiterhin den Professorentitel führen zu dürfen. Zwar
dürfte die Führung des Professorentitels durchaus hilfreich sein, um Gutachtenaufträge
zu erhalten und somit Einnahmen zu erzielen. Voraussetzung sei dies jedoch nicht. Die
geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit fielen
dementsprechend unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Den geltend
gemachten Abzug von Schulgeldzahlungen für die Tochter ........ lehnte der Beklagte
weiterhin ab. Bei der ....... .. ............ in .......... handele es sich nicht um eine förmlich
anerkannte bzw. genehmigte Ersatz- oder Ergänzungsschule im Sinne des § 10 Abs. 1
Nr. 9 EStG. Ein Abzug von Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen (Hochschule für
Künste ...........) komme nach dieser Vorschrift generell nicht in Betracht. Mit der
Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr
neu auf ......,53 € fest.
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Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom .......2004 die
vorliegende Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte am
........2006 einen Änderungsbescheid erlassen und dem Kläger antragsgemäß den
ungekürzten Vorwegabzug gewährt. Hierdurch ist die Einkommensteuer für das
Streitjahr auf ......,52 € herabgesetzt worden. Nach umfangreichen Erörterungen ist
zwischenzeitlich nur noch streitig die Berücksichtigung des beantragten Verlustes aus
der Professorentätigkeit sowie der Abzug der Studiengebühr für die Tochter ........... für
den Besuch der Kunsthochschule in ............. Die weiteren Streitpunkte (anderweitige
Verteilung der Einkünfte aus der Vermietungsgemeinschaft ............., Gewährung der
vollen Kinder- und Ausbildungsfreibeträge für die drei Kinder, Rückgängigmachung der
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Anrechnung des an die Ehefrau ausgezahlten Kindergeldes als zusätzliche
Steuerschuld sowie Abzug des Schulgeldes für die Tochter ....... für den Besuch der
Berufsfachschule für Bühnentanz in ...........) hat der Kläger fallen gelassen. Zu den noch
streitigen Punkten trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beklagte habe
den begehrten Verlust aus der Hochschullehrertätigkeit zu Unrecht unberücksichtigt
gelassen. Er, der Kläger, erhalte von der Universität ...... keinerlei Vergütung oder
Entschädigung für seine Tätigkeit. Die Hochschullehrertätigkeit alleine wegen der
fehlenden Bezahlung als Liebhaberei zu bewerten, zeuge von einer kaum noch zu
überbietenden Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse an den deutschen
Hochschulen. So werde mehr als die Hälfte der Lehr- und Prüfungstätigkeit an der
philosophischen Fakultät der Universität ...... von nebenamtlichen Privatdozenten,
Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren erbracht. Der
Hochschulbetrieb würde zusammenberechen, wenn diese Lehrenden künftig nicht mehr
bereit wären, ihre Leistungen unentgeltlich zu erbringen. Zudem komme in der
Rechtsauffassung des Beklagten eine Missachtung seiner mehr als 30-jährigen
ehrenamtlichen und unentgeltlichen Tätigkeit an der Universität ...... zum Ausdruck, da
diese als Privatvergnügen abgetan werde. Auch sei es für die Fortführung des
Professorentitels erforderlich, dass er weiterhin seiner Mindestlehrverpflichtung
nachkomme. Im Übrigen gehöre zu der eigentlichen Lehr- und Prüfungstätigkeit auch
die hochschulexterne Vortragstätigkeit, die Veröffentlichungstätigkeit sowie die
Gutachtertätigkeit. Aus der hochschulexternen Tätigkeit habe er in der Vergangenheit
gelegentlich auch Einnahmen erzielt. Im Jahre 2004 habe er erneut Einnahmen aus
Gutachtertätigkeit erzielt. Schließlich könne er nicht nachvollziehen, aus welchen
Gründen der Beklagte im Gegensatz zu früheren Jahren nunmehr die Nebentätigkeit als
privat veranlasst ansehe. -- Die Anerkennung der Studiengebühren für die staatliche
Hochschule für bildende Künste in ....... könne nicht mit dem dürren Hinweis verweigert
werden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG den Sonderausgabenabzug von Zahlungen an
Auslandsschulen nicht zulasse. Diese Rechtsauffassung verstoße gegen EG-Recht.
Denn die Mitgliedstaaten der EU seien innerstaatlich verpflichtet, alles zu unterlassen,
was den freien Personenverkehr und das uneingeschränkte Aufenthaltsrecht der EU-
Bürger beeinträchtige. Das Ausland kenne häufig die feinsäuberliche Trennung
zwischen öffentlichem und privatem Recht nicht. Damit verschwimme zunehmend die
Grenze zwischen staatlichen und privaten Hochschulen im einheitlichen europäischen
Hochschulraum. Das führe dazu, dass das Instrument der staatlichen Anerkennung der
Institution "Hochschule" verdrängt werde von teils privat und teils staatlich organisierten
Auditverfahren zur international vereinbarten Akkreditierung von Studiengängen an
diesen Hochschulen (Bologna-Prozess). Aus den vorgelegten Unterlagen zur
Hochschule ....... ergebe sich, dass die Höhe der Studiengebühren durch Gesetz
festgelegt sei. Damit dürfte der Einstufung der Kunsthochschule in ....... – unabhängig
von ihrem Organisations- oder Rechtsstatus – als staatliche oder staatlich anerkannte
Hochschule nichts im Wege stehen. Auch im Abschlusszeugnis werde mehrfach auf
gesetzliche Bestimmungen verwiesen. – Zwischenzeitlich hat die Tochter .......... am
.........2005 das Studium mit dem Bachelor of Dance abgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
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unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheides vom ........2006 die
Einkommensteuer für 2000 unter Berücksichtigung eines Verlustes aus
selbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.010,-- DM sowie Schuldgeldzahlungen nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.H.v. insgesamt 2.587,-- DM neu festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist vollinhaltlich auf seine Ausführungen in der angefochtenen
Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, der Anerkennung des geltend
gemachten Verlustes aus der selbständigen Tätigkeit stehe entgegen, dass die
Möglichkeit der Einnahmeerzielung ausscheide. Aufwendungen könnten im Steuerrecht
nur steuermindernd anerkannt werden, wenn die Möglichkeit der Einnahmeerzielung
gegeben sei und letztlich ein Überschuss bzw. ein Gewinn erzielt werden könnte.
Hieran fehle es im Streitfall. Es komme hinzu, dass der Kläger für die Folgejahre 2004
und 2005 keine Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit erklärt habe. Damit
komme auch sein Argument, die Hochschultätigkeit stehe im unmittelbaren
Zusammenhang mit seiner steuerpflichtigen Tätigkeit als Gutachter, Berater oder
Vortragender, nicht zum Tragen. Fest stehe vielmehr, dass der Kläger im Streitjahr 2000
und in den Folgejahren keinerlei Einnahmen erzielt habe, die den geltend gemachten
Ausgaben gegenüber stünden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist nur teilweise begründet. Die streitige Studiengebühr ist im Rahmen des §
10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abzuziehen; demgegenüber hat der Beklagte
die Berücksichtigung des geltend gemachten Verlustes aus der Professorentätigkeit zu
Recht abgelehnt.
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1. Die streitigen Aufwendungen des Klägers aus der Hochschullehrertätigkeit
können nicht als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) steuermindernd
berücksichtigt werden, da sie nicht durch die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG veranlasst sind. Der Betriebsausgabenabzug setzt
voraus, dass die Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer
einkunftserzielenden Tätigkeit stehen; zwischen dieser und den Kosten muss ein
objektiver kausaler Zusammenhang vorliegen. Hieran fehlt es im Streitfall. Die
Tätigkeit des Klägers als außerordentlicher Professor wird von der Universität ......
nicht vergütet. Der Kläger erhält weder eine Lehrvergütung noch eine
Aufwandsentschädigung. Dies gilt sowohl für seine Lehr- als auch
Prüfungstätigkeit. Wird eine Tätigkeit nicht vergütet, wird diese vielmehr
unentgeltlich ausgeübt, scheiden schon begrifflich Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten aus (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2006 2 K
1375/05, DStRE 2007, 1147). Dies folgt auch aus § 3 c Abs. 1 EStG, wonach
Ausgaben nicht einkünftemindernd abgezogen werden können, soweit sie mit
steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Erst recht gilt dies für den hier vorliegenden Fall, dass überhaupt keine
Einnahmen anfallen. Im Übrigen fehlt es im Streitfall neben dem Merkmal der
Einkunftserzielung auch an der erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht des
Klägers (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.1993 VI R 24/93, BStBl II 1994, 238). Denn der
Kläger wird nicht eines Entgelts wegen tätig, sondern weil die weitere Führung
des Professorentitels – wie er selbst ausführt – davon abhängig ist, dass er in
jedem Semester seiner Lehrverpflichtung von zumindest einer zweistündigen
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Vorlesung nachkommt. Im Streitfall stehen die streitigen Aufwendungen auch nicht
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen des Klägers aus Berater- bzw.
Gutachtertätigkeit. Der Kläger hat weder im Streitjahr noch in den Folgejahren
Vergütungen für eine Berater- oder Gutachtertätigkeit erhalten. Soweit er vorträgt,
er habe im Jahr 2004 Einnahmen aus Gutachtertätigkeit erzielt, steht dem
entgegen, dass er nach den Ausführungen des Beklagten weder für 2004 noch für
das Folgejahr 2005 Einnahmen aus Beratertätigkeit erklärt hat. Der Kläger kann
sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er
jedenfalls in den siebziger Jahren nicht unerhebliche Gewinne aus
Gutachtertätigkeit versteuert habe. Denn maßgebend sind die Verhältnisse im
Streitjahr. Im Streitjahr hat der Kläger jedoch offensichtlich keine selbständige
Gutachter- oder Beratertätigkeit ausgeübt. Er hat auch nicht substantiiert
vorgetragen, dass er mit einer entsprechenden Beauftragung als Gutachter oder
Berater habe rechnen können, für die der Professorentitel hätte von Nutzen sein
können. Im Übrigen war der Kläger im Streitjahr hauptberuflich als Geschäftsführer
der Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt Rheinbach
mbH tätig mit der Folge, dass einer nebenberuflichen Gutachter- bzw.
Beratertätigkeit zeitliche und rechtliche Gründe entgegen gestanden haben
dürften. Dass der Beklagte die geltend gemachten Verluste aus der
Professorentätigkeit in den zurückliegenden Jahren stets anerkannt hat, ist ohne
Belang. Denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ist die
Finanzbehörde verpflichtet, eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest
möglichen Zeitpunkt aufzugeben, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese
Rechtsauffassung vertraut haben sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2004 IX B
41/04, BFH/NV 2005, 68 m. w. Nachweisen).
2. Die Studiengebühr von (umgerechnet) 2.587,00 DM für den Besuch der
Kunsthochschule in ...... durch die Tochter ........ ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr.
9 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind
abziehbar 30% des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er
Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für
den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) staatlich
genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach
Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet.
Ausgenommen vom Schulgeldabzug ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung
und Verpflegung. Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des
Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche
Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen
müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie
förderungswürdig sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.06.1997 X R 77/94, BStBl II 1997,
615 und vom 11.06.1997 X R 74/95, BStBl II 1997, 617). Die Regelung des § 10
Abs. 1 Nr. 9 EStG gilt auch für Hochschulen und Fachholschulen (vgl. FG Baden-
Württemberg, Urteil vom 06.04.2006 8 K 57/03, EFG 2006, 976).
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Mit Urteil vom 11.09.2007 hat der EuGH in der Sache C-76/05 – Schwarz und
Gootjes-Schwarz – (Slg. 2007, I-6849, Deutsches Steuerrecht 2007, 1670)
entschieden, dass dann, wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur
Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schickten, deren
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Leistungen nicht unter Art. 49 EG fielen, Art. 18 EG einer Regelung eines
Mitgliedstaats entgegenstehe, die vorsehe, dass Schuldgeldzahlungen an bestimmte
Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt
werden könnten, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an
Schulen anderer Mitgliedstaaten generell ausschließe. Gleiches gelte für
Privatschulen, da dann ein Verstoß gegen Art. 49 EG vorliege. Nach Auffassung des
BFH ist die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wegen des Anwendungsvorrangs des
EG-Rechts normerhaltend im Sinne der EuGH-Entscheidung in Slg. 2007, I-6849
europarechtskonform auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2008 X R 62/04,
BFH/NV 2008, 1927). Dies führt dazu, dass das "europarechtswidrige
Tatbestandsmerkmal" nicht zu beachten ist, dass also dann, wenn die Schule im EU-
Ausland – gleichgültig ob öffentliche oder private Schule im Sinne des EuGH-Urteils
– zu einem im Inland ohne Abstriche anerkannten Schulabschluss führt, der Abzug
des für den Besuch dieser Schule gezahlten Schulgeldes dem Grunde nach in
Betracht zu ziehen ist. Der Vorgang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem
nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige
Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind, ohne dass es einer
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder den EuGH bedarf
(Anwendungsvorrang). Dieser Anwendungsvorrang ist durch die Rechtsprechung des
EuGH und auch des BVerfG abgedeckt (vgl. EuGH-Urteil vom 10.04.2008 Rs. C-
309/06 -- Marks & Spencer – Betriebs-Berater 2008, 1158 und BVerfG-
Beschluss vom 07.06.2000 2 BvL 1/97, BVerfGE 102, 147). Nach der letztgenannten
Entscheidung des BVerfG sind Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von
Gerichten von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die
europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH nach
Ergehen der Solange II-Entscheidung (BVerfG-Beschluss vom 22.10.1986 2 BvR
197/83, BVerfGE 73, 339) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken
sei. Im Streitfall kommt eine Vorlage nach Art. 100 GG daher nicht in Betracht; denn
es ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des EuGH in Grundrechte des
Klägers eingreifen könnte. Ganz im Gegenteil kommt ihm diese zugute, indem
möglicherweise die für den Besuch der niederländischen Kunsthochschule geleistete
Studiengebühr abziehbar ist. Zur Nichtanwendung des dem Gemeinschaftsrecht
widersprechenden nationalen Rechts sind alle mit der Rechtssache befassten
Instanzen verpflichtet, mithin auch der erkennende Senat.
Hiervon ausgehend ist die streitige Studiengebühr nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
abziehbar. Hierbei bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob es sich bei der
Hochschule für Künste in ....... um eine private oder aber öffentliche Hochschule
handelt. Es dürfte viel dafür sprechen, dass es sich um eine öffentliche Hochschule
handelt, weil die Höhe des Studiengeldes (Kolleggeld) – wie sich aus den vom
Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt – durch Gesetz festgesetzt wird. Maßgebend ist
vielmehr, dass die dort angebotenen Studiengänge zu allgemein anerkannten
Studienabschlüssen führen. Im Streitfall hat die Tochter des Klägers das Studium
zwischenzeitlich mit dem Bachelor of Dance abgeschlossen. Bei dem Bachelor
handelt es sich jedoch unstreitig um einen allgemein gültigen Universitätsabschluss.
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Im Streitfall verstößt die Höhe des gezahlten Studiengeldes für das 1. Studienjahr
2000/2001 von umgerechnet 2.587,00 DM auch nicht gegen das sog.
Sonderungsverbot. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG darf durch die Höhe
der Schulgeldzahlungen keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen
der Eltern gefördert werden. Hergeleitet wird das Sonderungsverbot aus Art. 7 Abs. 4
17
Satz 3 GG. Danach müssen alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage
die Schule besuchen können. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann bereits ein
Schulgeld von mehreren Hundert DM schädlich sein (vgl. BVerfG-Urteil vom
08.04.1987 1 BvL 8/84, BVerfGE 75, 40 [63]). Zwar ist das Sonderungsverbot kein
Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Bei dem Besuch einer
Auslandsschule ist aber fiktiv zu prüfen, ob sie nach deutschem Recht anerkannt
worden wäre. In diesem Zusammenhang ist das Sonderungsverbot von Bedeutung
(vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2008 X R 62/04, BFH/NV 2008, 1927). Im Streitfall ist das
Sonderungsverbot nach Auffassung des erkennenden Senats nicht verletzt. Zwar hat
das BVerfG in der angeführten Entscheidung festgestellt, dass schon ein Schulgeld
von 170,00 bis 190,00 DM monatlich zu einer verfassungsrechtlich untersagten
Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Diese Entscheidung betrifft jedoch
das Jahr 1983. Zwischen dem Jahr 1983 und dem Streitjahr liegt ein Zeitraum von 17
Jahren. In diesem Zeitraum haben sich die durchschnittlichen Einkommen und damit
die durchschnittlich tatsächlichen Ausgaben ganz erheblich erhöht. Rechnet man das
Studiengeld von jährlich 2.587,00 DM um, so ergibt sich ein monatlicher Betrag von
rund 215,00 DM. Ohne statistisches Material zu bemühen, steht für den erkennenden
Senat fest, dass ein monatliches Studiengeld von 215,00 DM im Jahr 2002 nicht so
hoch ist, dass es nicht mehr von jedermann erbracht werden könnte. Hierfür sprechen
im Übrigen auch die statistischen Erhebungen im Zusammenhang mit dem
Steuerreformgesetz 2009, mit dem beabsichtigt ist, das Schulgeld auch auf
Auslandsschulen im EU/EWR-Ausland zu erstrecken, jedoch auf einen Höchstbetrag
von 3.000,00 € jährlich zu deckeln. Dem Höchstbetrag von 3.000,00 € liegt die
Erkenntnis des Gesetzgebers zugrunde, dass in rund 97% der Fälle bisher ein
Schulgeld von max. 2.000,00 € geltend gemacht worden ist. In DM umgerechnet
ergäbe sich damit ein Betrag von monatlich rund 326,00 DM. Damit liegt das im
Streitfall gezahlte Studiengeld noch unterhalb des durchschnittlich geltend
gemachten Schulgeldes. Da für die Tochter ......... bei der Steuerfestsetzung für das
Streitjahr auch der erforderliche Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt
worden ist, steht dem Kläger nach alledem gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ein
zusätzlicher Sonderausgabenabzug von 776,00 DM, nämlich 30% von 2.587,00 DM,
zu.
3. Die Neuberechnung der festzusetzenden Einkommensteuer für das Streitjahr wird
dem Beklagten aufgegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung
). Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Hierbei
war zu berücksichtigen, dass der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens diverse
Streitpunkte fallen gelassen bzw. der Beklagte den ungekürzten Vorwegabzug
gewährt hat.
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