Urteil des FG Köln vom 23.06.2004

FG Köln: sicherheitsleistung, vollziehung, aussetzung, bedingung, kostenverteilung, hauptsache, gebühr, quote, datum, einfluss

Finanzgericht Köln, 10 Ko 6574/03
Datum:
23.06.2004
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ko 6574/03
Tenor:
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu
tragen.
Gründe
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I. Die damals noch zusammenlebenden Erinnerungsgegner begehrten im Verfahren 3 V
4028/98 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1985 bis
1990, die auf einem Bericht der Steuerfahndung xxx beruhten. Zuvor hatte der
Erinnerungsführer die zunächst bei ihm beantragte, aber nicht begründete Aussetzung
der Vollziehung abgelehnt. Auch nachdem der Prozessbevollmächtigte den Antrag im
gerichtlichen Aussetzungsverfahren näher begründet hatte, blieb der Erinnerungsführer
bei seiner Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Bescheide nicht erkennbar seien.
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Mit Beschluss vom 27. Oktober 1998 wurden die Einkommensteuerbescheide 1985 bis
1990 wegen teilweise bestehender ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit gegen
Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt; soweit die Bescheide schon
vollzogen waren, wurde die Vollziehung - ebenfalls gegen Sicherheitsleistung -
aufgehoben. Die Kosten des Aussetzungsverfahrens wurden gemäß § 136 Abs. 1 FGO
den Erinnerungsgegnern zu 7/10 und dem Erinnerungsführer zu 3/10 auferlegt.
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Die erforderliche Sicherheitsleistung konnten der Erinnerungsgegner allerdings nicht
stellen, weil in der Folgezeit das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde.
Im April 2003 wurde der Streitwert dem Prozessbevollmächtigten, der um förmliche
Streitwertfestsetzung gebeten hatte, formlos mit 1.365.253 DM mitgeteilt. Mit seinem
anschließenden Kostenfestsetzungsantrag begehrte der Prozessbevollmächtigte die für
das außergerichtliche und gerichtliche Aussetzungsverfahren zu erstattenden Kosten
auf der Basis einer Erstattungs-Quote von 3/10 mit 4.770,29 EUR festzusetzen. Mit
Beschluss vom 12. Juni 2003 wurden die dem Prozessbevollmächtigten für das
gerichtliche Aussetzungsverfahren zu erstattenden Kosten auf der Basis von 3/10 der
Gesamtgebühren auf 3.045,71 EUR festgesetzt; die zunächst ebenfalls beantragte
Kostenfestsetzung für das außergerichtliche Aussetzungsverfahren unterblieb dabei.
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Gegen diesen Beschluss legte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 24. Juni 2003
Erinnerung ein. Das Gericht habe seine Kostenentscheidung mit der Entscheidung über
die Aufhebung/Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung verbunden. Da
die Erinnerungsgegner die Sicherheit nicht beigebracht hätten, sei der
Aussetzungsbeschluss nicht wirksam geworden. Dieses Schicksal teile auch die mit
dem Aussetzungsbeschluss verbundene Kostengrundentscheidung. Sollte das Gericht
zu einer anderen Auffassung gelangen, dürften die zu erstattenden Kosten wegen der
zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den
Prozessbevollmächtigten, sondern nur an den Insolvenzverwalter überwiesen werden.
Es werde ohnehin beantragt, die Kosten des Verfahrens den Erinnerungsgegnern
gemäß § 137 AO 1977 aufzuerlegen, weil die zur Aussetzung erforderliche Begründung
des Antrags erst im gerichtlichen Aussetzungsverfahren erfolgt sei.
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Der Prozessbevollmächtigte hält den Aussetzungsbeschluss trotz der nicht erbrachten
Sicherheitsleistung für wirksam. Auch wenn die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig sei, habe dies keinen Einfluss auf die Grundentscheidung
im gerichtlichen Aussetzungsbeschluss. Im Übrigen sei der Aussetzungsantrag von
Anfang an hinreichend begründet gewesen.
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II. Die Erinnerung ist unbegründet.
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1. Die Kosten des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens waren den Erinnerungsgegnern
nicht gemäß § 137 FGO aufzuerlegen. Das Gericht hat seine Kostengrundentscheidung,
an die der erkennende Senat im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gebunden ist,
bereits im Aussetzungsbeschluss vom 27. Oktober 1998 getroffen. Aus § 145 FGO
ergibt sich, dass die Kostenentscheidung nicht isoliert anfechtbar und Grundlage des
Kostenfestsetzungsverfahrens ist. Daraus folgt, dass das Finanzgericht bei der
Kostenfestsetzung und im Verfahren der Erinnerung gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich an die Kostenentscheidung des Gerichts
der Hauptsache gebunden ist, so dass mit der Erinnerung keine Einwendungen gegen
die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung geltend gemacht werden können (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 3. April 2002 V E 1/02, BBFH/NV 2002, 949 vom 29. Juli 1999 VII
E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756).
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2. Das Gericht teilt nicht die Ansicht des Erinnerungsführers, dass die mit dem
Aussetzungsbeschluss verbundene Kostengrundentscheidung wegen der nicht
erfolgten Sicherheitsleistung ebenfalls nicht (mehr) wirksam sei.
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a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann auch die finanzgerichtliche
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für
den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden (BFH-
Beschluss vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403).
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b) Nach Ansicht des BFH stellt die Sicherheitsleistung eine Bedingung der Aussetzung
der Vollziehung dar. Wie schon der Wortlaut des § 361 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 bzw. § 69
Abs. 2 Satz 3 FGO ("Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden") erkennen lässt, soll die Aussetzung der Vollziehung von dem
zukünftigen ungewissen Ereignis abhängen, dass der Antragsteller die verlangte
Sicherheitsleistung erbringt. Die Bestimmung, dass die Aussetzung der Vollziehung von
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dieser Bedingung abhängig sein soll, muss sonach als untrennbarer Teil des gesamten
Aussetzungsakts angesehen werden (BFH-Urteile vom 6. Februar 1990 VII R 48/87,
BFH/NV 1991, 3, vom 9. Oktober 2002 V R 29/01, BFH/NV 2003, 143, BFH-Beschluss
vom 10. Dezember 1997 I B 107/97, nicht veröffentlicht). Deshalb büßt eine vom FG
gewährte Vollziehungsaussetzung ihre Wirkung ein, wenn die angeordnete
Sicherheitsleistung nicht erbracht wird (BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1979 IV B 20/79,
BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666, vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403).
c) Dies lässt jedoch die Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung unberührt. Auch
wenn das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung
angeordnet, fallen die Kosten des Aussetzungsverfahrens in vollem Umfang dem FA zur
Last (§ 135 Abs. 1 und 2 FGO). Das Begehren, die Vollziehung ohne
Sicherheitsleistung auszusetzen, wirkt sich auch dann nicht kostenmäßig aus, wenn der
Antragsteller insoweit unterliegt; insoweit ist der Antragsteller nicht (teilweise)
unterlegen i. S. des § 136 Abs. 1 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 1988 V B
26/86, BFH/NV 1989, 403, vom 22. Juli 1980 VII B 43/79, BFHE 131, 14, BStBl II 1980,
658). Deshalb wird die Kostenverteilung durch die Anordnung und Höhe der
Sicherheitsleistung nicht beeinflusst (BFH-Urteile vom 6. Februar 1990 VII R 48/87,
BFH/NV 1991, 3, vom 9. Oktober 2002 V R 29/01, BFH/NV 2003, 143, vom 10.
Dezember 1997 I B 107/97, nicht veröffentlicht). Aus diesem Grund hat die
Kostengrundentscheidung im Aussetzungsbeschluss auch dann Bestand, wenn die
angeordnete Sicherheitsleistung in der Folgezeit nicht erbracht wird.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht
gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz)
eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung
beschränkt demgemäss auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen
Kosten.
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