Urteil des FG Köln vom 22.11.2001

FG Köln: leistung des arbeitgebers, berechnung der steuer, steuersatz, abberufung, erfüllung, anstellungsvertrag, entschädigung, rechtsgrundlage, einkünfte, vergleich

Finanzgericht Köln, 10 K 7295/95
Datum:
22.11.2001
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 7295/95
Tenor:
Der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 28.03.1995 in Form der
Einspruchsentscheidung vom 22.11.1995 wird mit der Maßgabe
geändert, dass Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit in
Höhe von insgesamt 99.754,-- DM dem ermäßigten Steuersatz nach §§
34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1a EStG unterliegen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand:
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Die Kläger sind im Streitjahr zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger (Ehemann) ist
von Beruf Journalist. Durch Anstellungsvertrag vom 25.04.1990 mit der ....-.........-
Verlags-AG wurde er zum stellvertretenden Chefredakteur ........... berufen. Nach § 11
des Vertrages begann dieser am 01.03.1990 und wurde bis zum 28.02.1993 fest
abgeschlossen. Des weiteren wurde vereinbart, dass sich der Vertrag jeweils um ein
weiteres Jahr verlängert, wenn er von einer der beiden Parteien nicht mindestens 12
Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Für den Fall, dass der Verlag den
Kläger als stellvertretenden Chefredakteur abberuft und diesem keine andere Aufgabe
angeboten werden kann, endet der Vertrag gemäß
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§ 13 zum nächst möglichen Zeitpunkt. In diesem Fall hat der Kläger Anspruch auf die
Fortzahlung der vereinbarten Bezüge für die ursprünglich vor der Abberufung
vorgesehene Laufzeit des Vertrages.
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Mit Schreiben des Verlags vom 23.07.1992 wurde der Kläger als stellvertretender
Chefredakteur von ........... abberufen. Aufgrund dieser Abberufung endete der Vertrag
zum 28.02.1994. Im Rahmen einer Klage des Klägers vor dem Arbeitsgericht .............
wegen der Abberufung wurde zwischen den Parteien zwecks Erledigung des
Rechtsstreits ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Danach endete das
Anstellungsverhältnis zum 31.08.1992. Mit Rücksicht darauf, dass der Verlag die
Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlaßt hat, verpflichtete sich der Verlag an
den Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung i.H.v. .......,-- DM zu
bezahlen.
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In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid
1992 vom 23.02.1994 unterwarf der Beklagte die im Streitjahr zugeflossene Abfindung
i.H.v. .......,-- DM antragsgemäß dem ermäßigten Steuersatz gemäß §§ 34 Abs. 2, 24
EStG, wobei er den Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG i.H.v. 24.000,-- DM berücksichtigte.
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Im Rahmen eines aus anderen Gründen geführten Einspruchsverfahrens gegen diesen
Bescheid erließ der Beklagte den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom
28.03.1995, in dem er nunmehr von der gezahlten Abfindung .......,-- DM als laufenden
Arbeitslohn der Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG unterwarf und einen Betrag von
......,-- DM nach § 34 Abs. 2 EStG besteuerte. Der geänderte Bescheid wurde zum
Gegenstand des Einspruchsverfahrens. In der Einspruchsentscheidung setzte der
Beklagte nunmehr den nach § 34 Abs. 2 EStG zu versteuernden Teil der Abfindung mit
......,-- DM fest. Als Begründung gab er an, dass nach der Rechtsprechung des BFH eine
Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG nur dann vorliege, wenn der an die Stelle
der bisherigen oder ursprünglichen Einnahmen tretende Ersatzanspruch auf einer
neuen Rechts- oder Billigkeitsmaßnahme beruhe. Stellten sich demgegenüber die
Leistungen des Arbeitgebers als Erfüllung einer bereits auf dem ursprünglichen
Arbeitsvertrag beruhenden Leistungsverpflichtung dar, liege keine Entschädigung vor.
Da im Streitfall der Anstellungsvertrag erst zum 28.02.1994 ausgelaufen wäre, habe
dem Kläger noch für 18 Monate unter Berücksichtigung des monatlichen
Durchschnittslohnes ein vertraglicher Anspruch i.H.v. insgesamt .......,-- DM
zugestanden. Lediglich für den überschießenden Betrag von ......,-- DM komme der
ermäßigte Steuersatz in Betracht, weil insoweit die Zahlung auf einer neuen
Rechtsgrundlage beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Einspruchsentscheidung verwiesen.
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Mit der Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des
Beklagten habe die Aufhebungsvereinbarung eine neue Rechtsgrundlage geschaffen,
die eine Gesamtentschädigungsleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 EStG beinhalte, die
in vollem Umfange der Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 EStG zu unterwerfen sei.
Eine Aufteilung in voll zu versteuernde Beträge und solche, die nur dem hälftigen
Steuersatz zu unterwerfen seien, sei nicht zulässig. In der Aufhebungsvereinbarung sei
nicht nur die Fortzahlung der Bezüge erfaßt, sondern auch weitergehende Fragen
geklärt worden. Dabei handele es sich um Fragen der Pensionsregelung des Klägers
wie auch der Pressepensionsversorgung, die nicht mehr fortbestehe. Dazu seien auch
noch andere Dinge geregelt worden. Dies zeige, dass die Aufhebungsvereinbarung
nicht nur die schriftliche Festlegung der Abwicklung des Arbeitsvertrages beinhalte,
sondern eine eigenständige vertragliche Vereinbarung sei, die losgelöst und über die
Regelungen des Arbeitsvertrages hinausgehend ausgehandelt worden sei.
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Die Kläger beantragen,
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unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom 28.03.1995 und
Änderung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung für die Zahlungen an den
Kläger aufgrund des Aufhebungsvertrages für die noch streitigen Beträge den
ermäßigten Steuersatz nach §§ 34, 24 EStG zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
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Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass unbeschadet der Rechtsauffassung
der Kläger aufgrund einer Neuberechnung der monatlichen Durchschnittsbezüge des
Klägers nach dem Schriftsatz vom 30.07.1996 anstelle eines Betrages von ......,-- DM
mindestens von einem Betrag von ......,-- DM auszugehen ist, der gemäß § 34 Abs. 2
EStG ermäßigt zu versteuern ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Den ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG) können die Kläger nur für den
Betrag i.H.v. ......,-- DM beanspruchen. Nur insoweit handelt es sich um außerordentliche
Einkünfte.
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Entschädigungen i.S.d. § 2 Nr. 1 a EStG liegen nur dann vor, wenn Einnahmen
entgangen sind oder künftig entgehen werden. Das setzt nach der ständigen
Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1996 VI R 28/84, BStBl II
1987, 106) - der der Senat sich anschließt - voraus, dass die Grundlage für die
Einnahme weggefallen und eine andere an ihre Stelle getreten ist. Zutreffend ist
deshalb die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der an die Stelle der bisherigen
Einnahmen tretende Ersatzanspruch einer - neuen - Rechts- oder Billigkeitsgrundlage
bedürfe. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern
bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, gehören
danach nicht zu den Entschädigungen. Ein bereits bei Abschluss oder während des
Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung, die sich als Leistung des Arbeitgebers als
Erfüllung einer auf den Arbeitsvertrag beruhenden Leistungsverpflichtung darstellt, ist
deshalb keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG.
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Im Streitfall ist die ursprüngliche Rechtsgrundlage durch die Abfindungsvereinbarung
nicht weggefallen. Die bürgerlich-rechtliche Wirkung eines Vergleichs liegt darin, dass
ein strittiges Rechtsverhältnis außer Streit gesetzt wird. Grundsätzlich verwandelt sich
deshalb eine Forderung dadurch, dass über sie ein Vergleich geschlossen wird, nicht zu
einem neuen, von dem ursprünglichen Schuldverhältnis losgelösten Anspruch. Das
bisherige Schuldverhältnis wird - entsprechend dem Inhalt des Vergleichs - als
bestehend anerkannt; es tritt keine neue Verbindlichkeit neben oder an die Stelle des
bisherigen Schuldverhältnisses. Insoweit hat der Vergleich - auf das ursprüngliche
Rechtsverhältnis bezogen - nur klärende und feststellende Wirkung. Die
Neubegründung eines Rechtsverhältnisses liegt nur dann und insoweit vor, als nach
dem Willen der Parteien neue Berechtigungen und Verpflichtungen begründet werden
sollen, die nicht mehr auf dem bisherigen Schuldgrund basieren. Welche dieser
Wirkungen des Vergleichs von den Parteien beabsichtigt ist, ist durch Auslegung zu
ermitteln.
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Die Auslegung im Streitfall ergibt, dass die von der ...............-Verlags-AG geleistete
Abfindungszahlung in Höhe von .......,-- DM abzüglich eines Betrages von ......,-- DM aus
dem Anstellungsvertrag herzuleiten ist. Nach § 11 des Vertrages wurde das
Anstellungsverhältnis zunächst bis zum 28.02.1993 festgeschrieben. Wurde der Vertrag
von einem der beiden Parteien nicht mindestens 12 Monate vor Vertragsablauf
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schriftlich gekündigt, so verlängerte er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Durch das
Kündigungsschreiben vom 23.07.1992 endete der Arbeitsvertrag unstreitig zum
28.02.1994. Nach § 13 Abs. 2 des Vertrages hatte der Kläger im Falle einer solchen
vorzeitigen Vertragsbeendigung Anspruch auf die Fortzahlung der vereinbarten Bezüge
für die ursprünglich vor der Abberufung vorgesehene Laufzeit des Vertrages. Auf der
Grundlage dieser Vereinbarung stellt sich deshalb die Zahlung eines Betrages von
.......,-- DM als Erfüllung der aus dem Anstellungsvertrag geschuldeten Ansprüche des
Klägers dar. Nach § 13 Abs. 3 des Anstellungsvertrages waren mit der Zahlung der
Abfindungssumme sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Verlag im
Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags abgegolten.
Stellt sich danach die Zahlung des Betrages von .......,-- DM als Erfüllung bestehender
Ansprüche des Klägers dar, so ist unter Aufteilung des Abfindungsbetrages insgesamt
(vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1987 - VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572) lediglich für den
überschreitenden Betrag von ......,-- DM der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2
EStG zu gewähren.
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Der Senat macht gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO von der Möglichkeit gebrauch, den
angefochtenen Steuerbescheid teilweise zu ändern, weil die Berechnung der Steuer
einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 2 FGO.
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