Urteil des FG Köln vom 28.02.2002

FG Köln: medizinische untersuchung, eintritt des versicherungsfalles, zusatzversicherung, auszahlung, versicherungsträger, befristung, einkünfte, anfechtungsklage, datum, anmerkung

Finanzgericht Köln, 10 K 9090/98
Datum:
28.02.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 9090/98
Tenor:
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Ertragsanteils einer Berufsunfähigkeitsrente
(BU-Rente) streitig.
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Der am 5. Januar 1942 geborene Kläger schloß 1978 bei der Al eine
Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer BU-Zusatzversicherung
ab. Die Versicherung läuft am 1. Juni 2007 ab. Nach den "Besonderen Bedingungen für
die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung" erklärt die Versicherungsnehmerin nach
Prüfung der Unterlagen, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt ab sie eine
Leistung anerkennt (§ 5). Nach § 7 Abs. 1 ist die Versicherung berechtigt, den Grad der
BU nachzuprüfen. Hat sich der Grad der BU gemindert, kann sie die Rente neu
festsetzen, Abs. 2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bedingungen Bezug
genommen.
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1984 wurde der Kläger zu 100 % berufsunfähig. Seit dem 1. Oktober 1984 erhält er von
der A eine BU-Rente. Die Rente beruht auf dem Bescheid vom 11. Juni 1985, wonach
die Versicherung ihre Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung vorläufig zu 100 %,
längstens bis zu einem evtl. vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles zur
Hauptversicherung, anerkennt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen
Bescheid Bezug genommen.
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Die Höhe der Rente wird regelmäßig überprüft. So hat die A z.B. am 18. März 1997
geschrieben: "Die Prüfung der Leistungspflicht ist abgeschlossen. Wir erkennen
weiterhin zu 100 % an." Ein ähnliches Schreiben datiert vom 22. Januar 1992. Nach den
Angaben des Klägers findet ca. alle 4 Jahre eine medizinische Untersuchung statt, nach
der die Versicherung entscheidet, ob die Leistungen in der bisherigen Höhe weiterhin
erbracht werden.
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Der Beklagte setzte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für 1991, 1992
und 1995 den Ertragsanteil der Rente jeweils mit 34 % an, da er von einer 22-jährigen
Laufzeit ausgeht. Die gegen die Bescheide eingelegten Einsprüche wies er in diesem
Punkt als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die
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Einspruchsentscheidungen vom 19. November 1998 Bezug genommen.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
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Die Rente werde nach Überprüfung jeweils neu festgesetzt. Sie laufe deshalb nicht 22
Jahre. Die Laufzeit sei vielmehr jedes Jahr neu zu schätzen.
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Die Kläger beantragen,
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die Einkommensteuer 1991, 1992 und 1995 unter Änderung der angefochtenen
Bescheide und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen mit
der Maßgabe neu festzusetzen, dass der Ertragsanteil der Berufsunfähigkeitsrente
für 1991 mit 7 %, für 1992 und 1995 mit jeweils 9 % angesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen;
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die
Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -.
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Der Beklagte hat zu Recht den Ertragsanteil der BU-Rente mit 34 % angesetzt.
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Die vom Kläger bezogene Berufsunfähigkeitsrente ist eine Leibrente im Sinne des
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§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Der
"Ertragsanteil des Rentenrechts (Ertragsanteil)" sind die Einkünfte, die erzielt werden
durch zeitlich gestreckte Auszahlung eines verzinslichen Kapitals während der
Lebenszeit oder einer bestimmten Zeit einer Bezugsperson. Die "voraussichtliche
Laufzeit" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 2 EStG) entspricht der von dem
Versicherungsträger festgelegten Dauer der "Rente auf Zeit" (vgl. Bundesfinanzhof -
BFH - Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 668).
Wird die Rente endgültig für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, ist dies die
voraussichtliche Laufzeit, an Hand derer der Ertragsanteil mittels der Ertragswerttabelle
ermittelt wird. Nur bei zeitlicher Aufeinanderfolge mehrerer Renten auf Zeit ist - bei
gleichbleibendem Rentenbeginn - die voraussichtliche Laufdauer der Rente unter
Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung für jeden Veranlagungszeitraum neu zu
bestimmen.
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Entgegen der Auffassung der Kläger liegen im Streitfall nicht mehrere zeitlich
aufeinanderfolgende Renten auf Zeit vor. Es gibt nur eine BU-Rente mit einer Laufzeit
von 22 Jahren. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats eindeutig aus dem
Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 1985. Aus diesem Bescheid ergibt sich keinerlei
Befristung der Rente. Auch die vom Kläger eingereichten nachfolgenden Schreiben, die
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jeweils im Anschluß an eine medizinische Untersuchung ergingen, setzen nicht die
Rente neu fest. Sie dokumentieren lediglich, dass die Versicherung die Leistungen wie
bisher weiterhin erbringen wird und nicht von ihrem Recht gemäß den Besonderen
Bedingungen Gebrauch macht, die Rente neu festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Der Senat läßt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung zu. Die Frage, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung von einer einheitlichen
Rente oder von mehreren zeitlich hintereinander geschalteten Renten auszugehen ist,
ist von allgemeiner Bedeutung und in der Rechtsprechung bisher nicht eindeutig geklärt.
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