Urteil des FG Köln vom 20.04.2010

FG Köln (kläger, domain name, einkünfte, steuerfreie einkünfte, verkauf, leistung, absolutes recht, inhaber, internet, entgelt)

Finanzgericht Köln, 8 K 3038/08
Datum:
20.04.2010
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3038/08
Tenor:
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 2. Januar
2008 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung
wird die Einkommensteuer 2001 dergestalt geändert festgesetzt, dass
bei der Besteue-rung keine sonstigen Einkünfte in Höhe von 15.000 DM
zu berücksichtigen sind.
Die Berechnung der danach neu festzusetzenden Einkommensteuer
wird dem Beklagten übertragen. Dem Beklagten wird aufgegeben, den
Klägern das Ergebnis dieser Neuberechnung unverzüglich formlos
mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach
Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte den Erlös des Klägers aus dem
Verkauf einer Internet-Domain zu Recht als sonstige Einkünfte bei der
Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr – 2001 – berücksichtigt hat.
2
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
wurden. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbetrieb, der Kläger Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
3
Das seinerzeit für die Kläger zuständige Finanzamt K erhielt am 13. September 2007
eine Kontrollmitteilung des Finanzamts R nebst Anlagen; aus diesen Unterlagen ergab
sich, dass der Kläger von der Firma T GmbH in S im Februar 2001 einen Betrag in Höhe
von 15.000 DM für die Überlassung der Internet-Domain "E" erhalten hatte.
4
Aus der Historie zu dieser Internet-Domain ergibt sich, dass der Kläger seit dem
00.00.1999 deren Inhaber war. Seit dem 00.00.2001 ist in dieser Historie die Firma T
5
00.00.1999 deren Inhaber war. Seit dem 00.00.2001 ist in dieser Historie die Firma T
GmbH aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der
Historie Bezug genommen.
Der inzwischen zuständig gewordene Beklagte änderte hierauf die bis dahin
bestehende Einkommensteuerfestsetzung für die Kläger mit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO geändertem Bescheid vom 2. Januar 2008 und berücksichtigte, soweit hier von
Belang, zusätzlich als sonstige Einkünfte solche aus Leistungen in Höhe von 15.000
DM. Im Erläuterungsteil führte er hierzu aus, die Änderung sei aufgrund der
vorliegenden Kontrollmitteilung bezüglich der Einnahmen aus der Freigabe der Internet-
Domain "E" erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des
Bescheids Bezug genommen.
6
Hiergegen legten die Kläger am 4. Januar 2008 Einspruch ein, mit dem sie geltend
machten, es sei noch offen, ob es sich beim Verkauf der Domain, wie vom Beklagten
dargestellt, um ein Patent handele und somit Einkünfte gemäß § 22 EStG vorlägen, oder
ob es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele und somit um steuerfreie
Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
7
Mit Einspruchsentscheidung vom 31.7.2008 (Bl. 23 d.A.) wies der Beklagte den
Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, er habe zutreffend die Einkünfte
aus der Veräußerung der Internet-Domain als solche i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erfasst.
Eine Berücksichtigung des Vorgangs als privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23
Abs. 1 Nr. 2 EStG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Voraussetzung hierfür
eine Anschaffung sei, die im Streitfall nicht vorliege. Die Sicherung einer Domain bei der
DENIC eG sei nämlich nicht mit Kosten verbunden. Der Tatbestand der Anschaffung
setze aber den entgeltlichen Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von
einem Dritten voraus. Ein vom Kläger selbst geschaffenes Wirtschaftsgut, wie der
Domain-Name, sei nicht unter den Begriff "Anschaffung" zu subsumieren.
8
Bei der Domain handele es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut; der Domain-Name
sei zwar kein geschütztes Recht, wie ein Patent, aber einem solchen Recht
vergleichbar, da er nur einmal vergeben werde und dem Inhaber im weiteren Verlauf
nicht wieder entzogen werden könne. Hier habe der Kläger durch den abgeschlossenen
Registrierungsvertrag mit der DENIC einen schuldrechtlichen Anspruch auf
Bereitstellung und Erreichbarkeit der Internetadresse auf unbestimmte Zeit. Es handele
sich um ein Dauerschuldverhältnis, das sich auf die Gebrauchsüberlassung und
Nutzung des Domain-Namens beziehe. Der neue Inhaber sei durch die Übertragung
des Registrierungsvertrages nun anstelle des Klägers in dieses Nutzungsverhältnis
eingetreten. Eine wirtschaftlich relevante Leistung in Form eines Unterlassens liege
dabei im Verzicht des Klägers auf die Nutzungsmöglichkeit der Domain gegen Entgelt.
9
Dass der Kläger geltend macht, er habe ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, sei
nach der Rechtsprechung des BFH irrelevant. Es sei nicht entscheidend, ob der Kläger
ein Entgelt für die Übertragung erwartet, sondern dass er das vereinbarte Entgelt als
Gegenleistung angenommen habe.
10
Die Kläger haben am 2. September 2008 die vorliegende Klage erhoben.
11
Sie machen geltend, der Kläger habe die übertragene Domainadresse ausschließlich
privat genutzt, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Gewinnerzielungsabsicht bestanden
habe.
12
Zudem gelte, dass die Veräußerung eines Patents unter § 22 Nr. 3 EStG subsumiert
werde. Entgegen der Auffassung des Beklagten entspreche die Domain nicht dem
Begriff des Patents oder eines ähnlichen Schutzrechtes. Die Veräußerung unterliege
daher nicht der Besteuerung gemäß § 22 EStG.
13
Die Kläger beantragen,
14
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 2. Januar 2008 und
Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer
ohne Berücksichtigung von sonstigen Einkünften neu festzusetzen.
15
Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung.
18
Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
19
Entscheidungsgründe
20
1.
21
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung
(§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
22
2.
23
Die Klage ist begründet.
24
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 2008 und die hierzu
ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren
Rechten, soweit der Beklagte den Veräußerungserlös aus der Überlassung der Internet-
Domain "E" als sonstige Einkünfte der Besteuerung unterworfen hat (vergl. § 100 Abs.1
Satz 1 FGO).
25
a.
26
Gemäß § 22 Nr. 3 i.V.m § 2 Abs. 1 Nr. 7 des im Streitjahr geltenden
Einkommensteuergesetzes - EStG - unterliegen Einkünfte aus Leistungen der
Einkommensteuer, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 - 6
EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 des § 22 EStG
gehören, z.B. Einkünfte aus der gelegentlichen Vermittlung und aus der Vermietung
beweglicher Gegenstände.
27
Eine (sonstige) Leistung i.S. dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen,
das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung
auslöst. Ausreichend ist dabei, dass der Steuerpflichtige eine im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als
solche annimmt (BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44).
28
Unter § 22 Nr. 3 EStG fallen nur bestimmte Leistungen entweder im Tätigkeitsbereich
oder im Bereich der Nutzung des Vermögens. Leistungen, die den Vermögensbereich
berühren, sind ausgeschlossen (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 28. Auflage § 22 Rz.
132). Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die nicht den Tatbestand des
§ 23 EStG erfüllen, sind auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar;
Veräußerungsvorgänge fallen nicht unter den Leistungsbegriff (BFH-Urteil vom 10.
September 2003 XI R 26/02, BStBl II 2004 , 218 m.w.N., dort ein Veräußerungsvorgang
beim Kauf eines Patents betreffend eine sog. "Zufallserfindung" bejaht). Ausgenommen
vom Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG sind Veräußerungsvorgänge und
veräußerungsähnliche Vorgänge, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein
Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH- Urteil vom
14.September 1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 438: Dort eine Leistung verneint für die
vorzeitige Aufgabe der Mieterrechte gegen Entgelt).
29
Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Verkauf eines Domain-
Namens um einen Veräußerungsvorgang und nicht um eine Leistung im
Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens.
30
Nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -
BFH - handelt es sich bei einem Domain-Namen um ein immaterielles Wirtschaftsgut,
das - weil dessen Inhaber kein absolutes Recht an dem Namen erwirbt - zwar kein
gewerbliches Schutzrecht darstellt, aber einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich
vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006 III R 66/05, BStBl II 2007, 301).
31
Nach § 1 der Domainbedingungen (die vergleichbar auch im Streitjahr galten – vergl. zu
den im Jahr 2000 geltenden Domainbedingungen: BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006 III
R 66/05, BStBl II 2007, 301) übermittelt der künftige Domaininhaber DENIC den
Domainauftrag über ein DENIC-Mitglied oder unmittelbar. Gemäß § 2 Abs. 1 der
Bedingungen nimmt DENIC die Domain und ihre technischen Daten in die
Namensserver für die Top Level Domain.de auf (Konnektierung). Gemäß § 4 der
Bedingungen ist der Domaininhaber - wenn er der DENIC den Domainauftrag
unmittelbar übermittelt - zur Zahlung der Domainentgelte entsprechend der aktuellen
DENIC-Preisliste verpflichtet. Wird die Domain durch ein Domain-Mitglied verwaltet, ruht
diese Entgeltspflicht.
32
Der so zustandekommende Registrierungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, der auf
unbestimmte Zeit geschlossen wird. Eine Domain ist auch verkehrsfähig, weil der
Rechtsverkehr Möglichkeiten entwickelt hat, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen
und damit seine abstrakte Veräußerbarkeit gegeben ist (BFH-Urteil vom 19. Oktober
2006 III R 66/05, BStBl II 2007, 301).
33
Soweit der Beklagte in diesem Veräußerungsvorgang eine sonstige Leistung in Form
eines Unterlassens erblickt, weil der Inhaber gegen die Zahlung des Entgelts auf die
Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Mit
der Übertragung überlässt der bisherige Domainnamen-Inhaber nämlich nicht etwa sein
Vermögen zur Nutzung durch den Erwerber. Eine solche Sicht der Dinge wäre nur
zutreffend, wenn der Domainnamen-Inhaber tatsächlich weiter seine Rechtsposition
behielte und der Erwerber seine Rechte an der Domain nur über den mit dem
Domainnameninhaber geschlossenen Nutzungsüberlassungsvertrag herleiten könnte.
In dieser Form ist die Übertragung der Domain nach den Nutzungsbedingungen der
34
DENIC aber gerade nicht ausgestaltet. Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Bedingungen ist die
Domain, - sofern, wofür im Streitfall auch keine Anhaltspunkte vorliegen, kein sog.
Dispute-Eintrag vorliegt - übertragbar; DENIC registriert die Domain für den künftigen
Domaininhaber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt und der künftige
Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen
Domainauftrag erteilt. Die Tatsache, dass der bisherige Domaininhaber den
Registrierungsvertrag kündigen muss, erhellt, dass er seine bisherigen Rechte an der
Domain endgültig aufgeben muss und sich damit des bis dahin ihm zustehenden
immateriellen Wirtschaftsguts entäußert. Wenn der Beklagte demgegenüber den
Schwerpunkt auf den Verzicht der Nutzungsmöglichkeit legt und insoweit eine Leistung
durch Unterlassen annimmt, übersieht er, dass die Veräußerung eines Wirtschaftsguts
grundsätzlich den zukünftigen Verzicht auf dessen Nutzung beinhaltet und deswegen
nicht die tragende Begründung für die Annahme einer Leistung sein kann. Der Verkauf
einer Domain ist nach Auffassung des Senats daher nicht anders zu behandeln, als der
Verkauf eines Patents oder der Verzicht auf die Mieterrechte bei vorzeitiger Auflösung
eines Mietvertrags gegen Entgelt. Er ist deshalb nicht steuerbar, wenn der Vorgang nicht
unter § 23 EStG oder unter die sonstigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes
subsumiert werden kann (vergl. dazu Finanzgericht Rheinland Pfalz vom 31. Oktober
2007 1 K 1941/05, DStRE 2008, 562).
b.
35
Eine Besteuerung der Einnahmen aus dem Verkauf der Domain kommt auch nicht
gemäß § 22 Nr. 2, § 23 EStG in Betracht.
36
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG – der hier alleine in Betracht kommenden Alternative der
Vorschrift – sind private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG)
Veräußerungsgeschäfte bei anderen als in Nr.1 der Vorschrift genannten
Wirtschaftgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Eine Anschaffung im
Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt einen entgeltlichen Erwerb eines Wirtschaftsguts
von einem Dritten voraus (BFH-Urteil vom 10. September 2003 XI R 26/02, BStBl II
2004, 218 m.w.N).
37
Grundsätzlich kommt zwar die Besteuerung eines Domainnamenverkaufs in Betracht,
weil § 4 der Nutzungsbedingungen der DENIC eine Vergütungspflicht des
Domaininhabers vorsieht, die allerdings dann ruht, wenn der Domainauftrag durch ein
DENIC erfolgt (der dann aber wiederum den Domaininhaber die
Registrierungsgebühren in Rechnung stellen wird). Kann damit nicht davon die Rede
sein, dass - wovon der Beklagte in der Einspruchsentscheidung ausgeht – "die
Sicherung der Domain bei der DENIC nicht mit Kosten verbunden" sei, scheitert eine
Besteuerung hier daran, dass zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der
Domain mehr als ein Jahr lag.
38
Aber selbst wenn man die Sicherung der Domain mangels entgeltlichen Erwerbs von
einem Dritten nicht als Anschaffung ansähe, ergäbe sich nichts anderes. Denn § 23
Abs. 1 Nr. 2 EStG käme dann ohnehin nicht zur Anwendung.
39
c.
40
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger mit der
41
Veräußerung der Domain Einkünfte innerhalb der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
6 EStG erzielt hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Verkauf in irgendeiner
Form mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften des Klägers in Zusammenhang
stehen könnte. Denn der Kläger hat im Streitjahr – anders als die Klägerin – lediglich
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt.
3.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.
43
4.
44
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zur Klärung der Rechtsfrage
zuzulassen, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar sein kann.
45