Urteil des FG Köln vom 16.09.2002

FG Köln: anhörung, akteneinsicht, sicherheit, form, verfügung, geschäftsführer, gebühr, gesellschafter, rechtsgutachten, zweifelsfall

Finanzgericht Köln, 10 Ko 2211/02
Datum:
16.09.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ko 2211/02
Tenor:
Anmerkung: Der Klage wurde teilweise stattgegeben.
Gründe
1
I. Die Kläger begehrten im Verfahren 10 K 1857/95 wegen Einkommensteuer 1991 die
Berücksichtigung von Zahlungen in Höhe von 18.250 DM, die im Streitjahr 1991 auf ein
Schuldanerkenntnis geleistet worden waren, als Werbungskosten des Klägers bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. In dem Klageverfahren hatten die Kläger zur
Untermauerung ihrer Ansicht u.a. ein privates Rechtsgutachten vom
2
16. Juli 1997 vorgelegt, für das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger 1.740 DM zzgl.
261 DM USt berechnet wurden und ein weiteres Kurzgutachten vom 22. Mai 1998, für
das 350 DM zzgl.
3
56 DM USt berechnet worden waren. Am 7. Dezember 1999 erschien der
Prozessbevollmächtigte im FG zur Vornahme einer Akteneinsicht. Dabei wurden
ausweislich eines Vermerks des Bücherei-Verwalters 33 Kopien gefertigt, für die der
Prozessbevollmächtigte 33 DM entrichtete. Am 10. November 1999 und am 8. Februar
2001 fanden in der Klagesache mündliche Verhandlungen statt. Der Kläger erschien nur
in der Verhandlung vom 10. November 1999 persönlich. Die Niederschrift der
mündlichen Verhandlung enthält keinen Hinweis darauf, dass eine förmliche
Beweisaufnahme in Form einer Beteiligten-Vernehmung stattgefunden hat.
4
Der Klage wurde mit Urteil vom 8. Februar 2001 stattgegeben. Die Kosten des
Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Die Revision wurde wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Gestellung einer Sicherheit
durch einen ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die ohnehin
wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden soll, auch dann gesellschaftsrechtlich
veranlasst ist, wenn mit der Gestellung der Sicherheit die Freigabe des zur Sicherheit
übereigneten Inventars für einen neuen Betreiber des Unternehmens erreicht werden
soll, der mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein neues Arbeitsverhältnis begründen
will.
5
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 9. März 2001 beantragten die Kläger unter
anderem den Ansatz einer Beweisgebühr, der Kosten des Rechtsgutachtens, und die
6
Erstattung von 400 DM für "ca. 400 angefertigte Kopien". Mit Schreiben vom 7. Januar
2001 wurde der Prozessbevollmächtigte u.a. aufgefordert, zu erläutern, wieso die
angesetzten Kosten für Kopien und die Gutachtenkosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. In seinem Antwortschreiben vom 14.
Januar 2002 trug der Prozessbevollmächtigte vor, es habe sich um umfangreiche
Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten gehandelt, die u.a. im Finanzgericht aus den
dort vorliegenden Prozessakten gegen Quittung angefertigt worden seien. So seien
Aktenteile kopiert worden, die dem Prozessvertreter nicht bekannt gewesen bzw. vom
Beklagten bestritten worden seien. Das Gutachten habe sich mit der Analyse der
streitigen steuerlichen und rechtlichen Materie befasst und der Klagebegründung
gedient.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2002 wurden die zu erstattenden Kosten
auf 1.118 EUR festgesetzt. Der Ansatz der o.a. Positionen unterblieb dabei. Zur
Begründung führte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle aus, eine Beweisgebühr
könne zwar auch dann entstehen, wenn das Gericht die für die Parteivernehmung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beachtet habe, im Streitfall ergäben sich aber
keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Die
Aufwendungen für das private Rechtsgutachten seien nicht zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Die Erstattung von Schreibauslagen sei durch §
139 Abs. 1 FGO eingeschränkt. Erstattungsfähig seien nur notwendige
Schreibauslagen. Der Prozessbevollmächtigte habe trotz Aufforderung im Schreiben
vom 7. Januar 2001 nicht erläutert, wieso die angesetzten Kosten für Kopien zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien.
7
Mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss machten die Kläger
zunächst geltend, die Beweisgebühr sei zu Unrecht nicht angesetzt worden, auch wenn
aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1999 nicht
ersichtlich sei, dass eine Beweiserhebung durchgeführt worden sei. Das Gericht habe in
dieser Verhandlung jedoch über streitige rechtliche und tatsächliche Umstände Beweis
durch Befragung des Erinnerungsführers erhoben. Die Notwendigkeit einer solchen
Sachverhaltsaufklärung werde auch durch die Ausführungen des Gerichts in dem
sodann ergangenen Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens bestätigt.
8
Bei der Erstellung des Gutachtens sei es nicht um die Beantwortung richterlich noch
nicht entschiedener Fragen gegangen. Das Gutachten sei vielmehr notwendig
geworden, weil der Erinnerungsgegner den Kläger unzutreffend informiert und über
seine Rechte getäuscht habe.
9
Die Kopierkosten beruhten vor allem auf dem Erfordernis, alle Schriftsätze und Anlagen
nicht nur für das Gericht, sondern zusammen mit einer Mehrausfertigung für den
Erinnerungsgegner einzureichen. Der geringere Teil der Kopierkosten sei im Zuge der
Akteneinsicht entstanden, weil den Erinnerungsführern bestimmte Aktenstücke nicht zur
Verfügung gestanden hätten.
10
Im Laufe des weiteren Verfahrens wurde der Prozessbevollmächtigte vom
Berichterstatter am 9. September 2002 telefonisch darauf hingewiesen, dass ein
Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen von
Schriftsätzen an das Gericht - jedenfalls soweit es um Mehrausfertigungen für den
Prozessgegner gehe - gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur für die Unterrichtung von
mehr als drei Gegnern oder Beteiligten vorgesehen sei. Daraufhin schränkte der
11
Prozessbevollmächtigte seinen Kostenerstattungsantrag hinsichtlich der
Schreibauslagen auf die Kopierkosten von 33,-- DM ein, die ihm anlässlich der
Akteneinsicht entstanden waren.
II. Die Erinnerung ist nur hinsichtlich der 33,-- DM Kopierkosten begründet, im Übrigen
ist sie unbegründet.
12
1. Die Beweisgebühr ist nicht entstanden, weil im Streitfall keine Beweisaufnahme, auch
nicht in Form einer Beteiligtenvernehmung, stattgefunden hat.
13
a) Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Prozessbevollmächtigte eine volle
Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anhörung oder
Vernehmung einer Partei nach § 613 der Zivilprozessordnung (Beweisgebühr).
14
b) Ein Beweisaufnahme in diesem Sinne hat im Streitfall nicht stattgefunden.
15
aa) Eine Beweisaufnahme hat den Sinn, eine bestehende Ungewissheit des Gerichts
über den Wahrheitsgehalt des Parteivorbringens zu beseitigen oder sonstige ihm
zweifelhaft erscheinende Umstände erweislich zu machen. Deshalb müssen, damit eine
Beweisaufnahme erforderlich wird, entweder Parteibehauptungen streitig sein oder - bei
dem Amtsermittlungsgrundsatz im finanzgerichtlichen Verfahren - unbestrittene
Darlegungen nach der Auffassung des Gerichts einer Nachprüfung von Amts wegen
bedürfen. Es kommt demnach darauf an, dass sich Anhaltspunkte für eine
Beweisaufnahme durch Parteivernehmung seitens des FG ergeben, die über ein bloßes
Anhören oder Befragen der Partei im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen
Erörterung der Streitsache hinausgehen. Dient die Anhörung einer Partei nach diesen
Grundsätzen zweifelsfrei der Beweisaufnahme und nicht nur der Erörterung der Sach-
und Rechtslage, so entsteht eine Beweisgebühr auch dann, wenn das Gericht die für die
Parteivernehmung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beachtet hat. Liegt hingegen
ein Zweifelsfall vor, bei dem sich aus der Sitzungsniederschrift und/oder den
Urteilsgründen nicht ohne weiteres ergibt, ob das FG eine Beweisaufnahme durch
Parteivernehmung durchführen oder die Streitsache mit dem Kläger lediglich erörtern
wollte, so kann der Urkundsbeamte aus der Tatsache, dass die Anhörung einer Partei
ohne Beachtung besonderer Förmlichkeiten vor sich gegangen ist, im Regelfall
schließen, dass eine Beweiserhebung weder beabsichtigt war noch stattgefunden hat
(BFH-Beschlüsse vom 8. November 1972 VII B 41/71, BFHE 107, 357, BStBl II 1973,
229, vom 17. August 1976 VII B 7/75, BStBl II 1976, 687, in dem die Vernehmung des
Kostengläubigers nach dem Sitzungsprotokoll eindeutig der Beweisaufnahme über
einen streitigen Sachverhalt diente, zumal sich das Gericht in den Urteilsgründen mit
den Aussagen des Kostengläubigers eingehend auseinander setzte und im Einzelnen
würdigte).
16
bb) Im Streitfall ist der Erinnerungsführer nur zur mündlichen Verhandlung vom
17
10. November 1999 persönlich erschienen. Die Niederschrift der mündlichen
Verhandlung enthält keinen Hinweis darauf, dass eine förmliche Beweisaufnahme in
Form einer Beteiligten-Vernehmung stattgefunden hat. Auch das rd. 15 Monate später
ergangenen Urteil enthält keinen Hinweis darauf, dass die Anhörung des
Erinnerungsführers zweifelsfrei der Beweisaufnahme diente und nicht nur der
Erörterung der Sach- und Rechtslage. Daher liegt allenfalls ein Zweifelsfall vor, sodass
der Urkundsbeamte aus der Tatsache, dass die Anhörung des Erinnerungsführers ohne
18
Beachtung besonderer Förmlichkeiten vor sich gegangen ist, ohne Rechtsfehler
schließen konnte, dass eine Beweiserhebung weder beabsichtigt war noch
stattgefunden hat.
2. Die Kosten des von den Erinnerungsführern im Streitfall vorgelegten Privatgutachtens
sind ebenfalls nicht erstattungsfähig.
19
a) Aufwendungen für ein im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegtes Privatgutachten,
das sich mit einem typisch steuerrechtlichen Problem befasst, sind nicht zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und können daher nicht erstattet
werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Beantwortung einer schwierigen und
höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage geht. Ausnahmen von diesem
Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn schwierige technische Fragen zu
beurteilen sind, wenn mit dem eingeholten Gutachten ein bereits vorliegendes
Gutachten des anderen Beteiligten widerlegt werden soll oder wenn es um die
Beantwortung von Fragen aus einem anderen Rechtsgebiet geht (BFH-Beschlüsse vom
11. Mai 1976 VII B 79/74, BFHE 119, 14, BStBl II 1976, 574 und vom 16. Februar 1971
VII B 43-44/69, BFHE 101, 484, BStBl II 1971, 400).
20
b) Im Streitfall ging es um die Beurteilung einer typisch steuerrechtlichen Frage, deren
Beantwortung zu den Grundaufgaben eines Finanzgerichts gehört. Die von den
Erinnerungsführern aufgewandten Kosten für die vorgelegten Privatgutachten waren
daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und sind deshalb
nicht erstattungsfähig.
21
3. Die Schreibauslagen sind in Höhe der anlässlich der Akteneinsicht entstanden
Kopierkosten, also in Höhe von 33 DM erstattungsfähig. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO hat der Rechtsanwalt u.a. Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für
Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren
Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Das Gericht
geht dabei zugunsten des Prozessbevollmächtigten davon aus, dass nur solche
Aktenstücke kopiert worden sind, die den Erinnerungsführern nicht zur Verfügung
gestanden haben.
22
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis
(Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht.
Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und
die außergerichtlichen Kosten.
23