Urteil des FG Köln vom 10.07.2006

FG Köln: firma, vorsteuerabzug, unternehmen, versicherung, reifen, kopie, provision, verfügungsmacht, gerichtsakte, erwerb

Finanzgericht Köln, 4 V 1449/06
Datum:
10.07.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 V 1449/06
Tenor:
Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003
vom .......2006 und des Umsatzsteuerbescheids für 2004 vom .......2006
wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Ergehen der
Einspruchsentscheidung, im Fall einer anderweitigen Erledigung bis
zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
1
I.
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Der Antragsteller betreibt einen Handel mit Nutzfahrzeugen und bietet weitere
Serviceleistungen wie deren Aufbereitung, Vermietung, Leasing und Finanzierung an.
Mit Änderungsbescheiden vom .....2006 wurde für die Streitjahre 2000 bis 2003 und für
das Streitjahr 2004 durch Bescheid vom ....2006 der gewährte Vorsteuerabzug aus den
Rechnungen der Firmen .............. GmbH, F.T.. Nutzfahrzeuge, .T............. und der XXX
GmbH wegen fehlender Identität zwischen dem tatsächlich leistenden Unternehmer und
Rechnungsaussteller versagt. Der Bescheid zur Umsatzsteuer 2000 wurde nach § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO geändert, die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2004
wurden nach § 164 Abs. 2 AO geändert.
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Den Änderungsbescheiden liegen die Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung gegen
den Antragsteller und die Verantwortlichen der Firmen .............. GmbH, F.T..
Nutzfahrzeuge .T............. und der XXX GmbH sowie andere Nutzfahrzeughändler
zugrunde, die der Antragsgegner übernommen hat.
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Nach einer in der Rechtsbehelfsakte befindlichen Stellungnahme des Finanzamts für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung .............. vom 7.3.2006 bildete den
Ausgangspunkt für die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller eine
beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ......... eingegangene
Selbstanzeige des Herrn ................... als Verantwortlicher der Firma XXX GmbH. In
dieser Selbstanzeige habe Herr ............... zugegeben, in der Buchführung der XXX
GmbH gefälschte Belege über Eingangsrechnungen gewinnmindernd und
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umsatzsteuermindernd verbucht zu haben, die er mittels eines Computers eigenhändig
angefertigt habe. Die durch gefälschte Eingangsrechnungen geltend gemachten
Vorsteuerbeträge beträfen den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 30.11.2004 und beliefen
sich auf Beträge von ca. 2 Mio. €.
In seiner Vernehmung vom .......2005, - die in dem oben bezeichneten Schreiben vom
7.3.2006, auszugsweise wiedergegeben ist, - habe Herr ......... u. a. ausgesagt, dass die
Vorgehensweise, Ausgangsrechnungen der XXX GmbH gefälschte
Eingangsrechnungen gegenüber zu stellen, um Gewinne und Umsatzsteuerzahllast so
niedrig wie möglich zu halten, ihm schon aus seiner Tätigkeit für die Firmen ........ ........
und .............. bekannt gewesen sei. Herr E...... .T............. als Verantwortlicher dieser
beiden Firmen sei immer so vorgegangen, dass er aus dem Bundesanzeiger festgestellt
habe, welche Firmen Konkurs angemeldet hätten und sich dann selbst
Rechnungsbögen für diese in Konkurs gegangenen Firmen erstellt habe. Er selbst habe
durch Internetrecherchen auf Web-Seiten von Nutzfahrzeughändlern in der
Bundesrepublik Firmenlogos gefunden, diese kopiert und auf der Festplatte des
Firmenrechners gespeichert. Da in den Internetseiten in der Regel auch die
Umsaztsteuer-Identifikationsnummern dieser Firmen genannt worden seien, habe er aus
den Angaben entsprechende Rechnungsbögen erstellen können. Er habe bei der XXX
GmbH Ausgangsrechnungen in betragsmäßig gleicher Höhe durch gefälschte
Eingangsrechnungen ausgeglichen. Die gefälschten Eingangsrechnungen habe er
vollständig auf von ihm selbst erstellten Rechnungsbögen gefertigt. Um Zahlungen auf
die gefälschten Rechnungen vorzutäuschen, habe er Mittel aus Scheckeinlösungen
zum Schein dafür verwendet, die Rechnungen mit Bargeld zu begleichen.
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Die Firma XXX GmbH sei auf dem Großmarktgelände ............... in .......... ansässig
gewesen. In den angemieteten Räumlichkeiten hätten sich außer insgesamt drei
Büroräumen nebst angrenzendem Parkplatz für zwei bis drei Lkws weder eine Werkstatt
noch sonst eine Einrichtung, in der Reparaturen an Nutzfahrzeugen hätten
vorgenommen werden können, befunden. Die Firma habe auch nicht über Werkzeuge
für solche Arbeiten verfügt. Herr ........., ein gelernter Kfz-Mechaniker und Angestellter der
XXX GmbH, habe trotz seiner Fachkenntnisse keine Arbeiten an den gehandelten
Nutzfahrzeugen vorgenommen. Auf dem Betriebsgelände der XXX GmbH hätten keine
LKW gestanden. Es sei aber hin und wieder dazu gekommen, dass Fahrzeugpapiere
und Fahrzeugschlüssel an die Erwerber ausgehändigt worden seien.
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Die Firma des Antragstellers habe von ihm eine Rechnung über Ersatzteile angefordert.
Der Gegenwert aus der Rechnung sei ihm als Scheck übergeben worden. Diesen
Scheck habe er bei der Stadtsparkasse (SS.) ........ eingereicht und unter Abzug einer
Provision i. H. v. 5 % an den Rechnungsempfänger, die Firma des Antragstellers, bar
ausbezahlt. Weder die Firma ................, noch die Firmen .............. GmbH und XXX GmbH
hätten jemals tatsächlich Ersatzteile an- und verkauft.
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Die grundsätzliche Vorgehensweise der XXX GmbH beim An- und Verkauf von
Nutzfahrzeugen könner er anhand einer Rechnung der Firma ........ aus ........ schildern.
Herr ......... als der Initiator eines Geschäfts habe ihn angerufen und ihm eine Rechnung
an die XXX GmbH vorgelegt. Er habe über den Rechnungsbetrag einen auf die XXX
GmbH gezogenen Scheck ausgestellt und eine Barzahlung in Höhe der Differenz
zwischen Netto-Einkaufspreis und Netto-Verkaufspreis zuzüglich einer 5% Provision für
Herrn ......... als Initiator geleistet. Er habe dann einen weiteren Scheck von dem
Erwerbers des Fahrzeugs von der Firma XXX GmbH erhalten und dann über die
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Schecksumme einen Rechnung der Firma XXX GmbH an den Erwerber ausgestellt. Die
Fahrzeuge hätten oft bei Herrn ......... oder anderen auf dem Hof gestanden. Er habe sich
für diese nicht interessiert und auf die Preisgestaltung keinen Einfluss genommen.
In einer weiteren – in der Rechtsbehelfsakte ebenfalls auszugsweise wiedergegebenen
- Vernehmung vom ......2005 habe Herr E. T............. gestanden, in den von ihm betreuten
Firmen als zwischengeschaltete Firma im Rahmen der Fahrzeuglieferungen die
Aufgabe eines "Aufpreisers" übernommen zu haben. Er sei von September 1999 bei der
Firma .............. GmbH bis Mai 2001, ab Juli 2001 bei der Firma F.T.. Nutzfahrzeuge bis
Februar 2003 und ab September 2004 bis aktuell bei der Firma .T............. tätig gewesen.
Die Firma XXX GmbH sei von Februar 2002 bis Dezember 2004 existent gewesen und
habe die zeitliche Lücke zwischen der Existenz der Firmen F.T.. Nutzfahrzeuge und
.T............. geschlossen.
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Seine Funktion habe darin bestanden, Rechnungen zu erstellen, um das jeweilige
Nutzfahrzeug, welches tatsächlich vom Nutzfahrzeughändler über ihn weiterverkauft
worden sei, auf seinen tatsächlichen Wert "hochzupreisen", wobei ihm der Preis
vorgegeben worden sei, um dem Verkäufer der Nutzfahrzeuge die Vereinnahmung von
Bargeld bei diesen Verkäufen zu ermöglichen, dessen weitere Verwendung ihm nicht
bekannt sei. So habe ihn beispielsweise ein Nutzfahrzeughändler (der "letzte Halter")
angerufen und gebeten, ihn aufzusuchen. Er sei dort hingefahren und habe von diesem
einen Verkaufsscheck erhalten, der sich z.B. auf 50.000,00 € belaufen habe. Er habe
dann die ihm übergebene Einkaufsrechnung über 10.000,00 € mit Scheck bezahlt.
Teilweise habe er die Eingangsrechnung auch schon vorher per Fax, in Einzelfällen
auch mit Kopien der Fahrzeugbriefe, um die zutreffen Fahrgestellnummern auf seinen
Ausgangsrechnungen ausweisen zu können, übermittelt bekommen. Seine
Ausgangsrechnung habe er dann entweder ausgestellt, wenn er den Scheck erhalten
habe und auf den Rechnungen das Ausstellungsdatum des Schecks auch als
Rechnungsdatum angesetzt. Den Scheck über 50.000,00 € habe er in dem gebildeteten
Beispiel dann bei seiner Geschäftsbank vorgelegt und nach Überprüfung durch die
Bank habe er einen Barbetrag i. H. der Scheckgutschrift abzüglich des
Einkaufsrechnungsbetrags von seinem Gutschriftskonto abgehoben. Dies seien im
Beispielsfall 40.000,00 € gewesen. Mit dem Barbetrag sei er zurück zum
Nutzfahrzeughändler gefahren und habe sie an diesen ausgehändigt. Sein Verdienst
habe immer einen Prozentsatz vom Netto-Rohgewinn, der zwischen 5 und 10 %
gelegen habe, ausgemacht.
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Neben den Eingangsrechnungen über Fahrzeugeinkäufe von ""letzten Haltern" seien
von ihm in großem Umfang Eingangsrechnungen, überwiegend betreffend die
angebliche Lieferung von Ersatzteilen, gefälscht worden. Verschiedene
Nutzfahrzeughändler, darunter auch der Antragsteller, seien auf ihn zugekommen und
hätten Rechnungen über Ersatzteile gebraucht. Es sei dann ein Scheck über die
Rechnungssumme ausgestellt worden. Den Rechnungsbetrag habe er unter Abzug
einer Provision zwischen 5 – 10 % vom Nettobetrag an den Scheckaussteller
zurückgezahlt. Er habe in diesen Fällen niemals Ersatzteile geliefert.
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Der Nutzfahrzeughändler ......... habe in seiner Vernehmung vom ......2005 -
auszugsweise wiedergegeben ebenfalls in dem Schreiben vom 7.3.2006 - ausgesagt,
dass es stets um die Beschaffung von Schwarzgeld für den "letzten Halter" eines
Nutzfahrzeugs gegangen sei. Habe er einen Lkw für 30.000,00 € netto erwerben wollen,
sei vereinbart worden, dass der Verkauf von dem anbietenden Nutzfahrzeughändler z.B.
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über die Firma .T............. erfolgten sollte. Der Händler habe dann eine Rechnung an
Herrn .T............. für einen geringeren Preis als 30.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer
ausgeschrieben. Herr .T............. habe eine Rechnung mit 30.000,00 € zuzüglich
Umsatzsteuer an ihn ausgeschrieben. Er habe dann mit einem Scheck über 30.000,00 €
plus Umsatzsteuer bezahlt. Er wisse nicht, wie das Geld weiter verteilt worden sei.
Herr ............... habe in seiner Vernehmung - auszugsweise wiedergegeben ebenfalls in
dem Schreiben vom 7.3.2006 - ausgesagt, dass er bei der Beschaffung von
Schwarzgeld dem "letzten Halter" als Verkäufer einer Baumaschine oder eines Lkws als
Adressaten für dessen Ausgangsrechnungen zwischengeschaltete Firmen wie XXX
GmbH und .............. GmbH genannt habe. An diese Firmen sei dann die
Ausgangsrechnung von dem "letzten Halter" geschickt worden. Nach Terminabsprache
sei jemand von der zwischengeschalteten Firma einige Tage später bei dem "letzten
Halter" erschienen und habe diesem einen Scheck, ausgestellt von der
zwischengeschalteten Firma, sowie den vereinbarten Schwarzgeldbetrag in bar
übergeben. Im Gegenzug habe er dann das Fahrzeug und den dazugehörigen
Fahrzeugbrief erhalten. In der Zwischenzeit habe er telefonisch bei der
zwischengeschalteten Firma dafür gesorgt, dass dort eine Rechnung über den
tatsächlich mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreis an ihn erteilt worden sei. Er habe
sich dann später mit dem Verantwortlichen der zwischengeschalteten Firma getroffen
und habe diesem einen von ihm ausgestellten Scheck i. H. des tatsächlichen
Kaufpreises übergeben und im Gegenzug einen Scheck über den vom Verkäufer in
Rechnung gestellten niedrigeren Betrag erhalten. Der Differenzbetrag sei ihm bar
übergeben worden. Diesen Differenzbetrag habe er jeweils an den tatsächlichen
Verkäufer ("letzten Halter") übergeben.
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Die an den Ermittlungen beteiligten Steuerfahndungsstellen ..., ..., ... und ... hätten nach
zwischenzeitlich vorgenommener Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen und der
Asservatensichtung zwei verschiedene Vorgehensweisen ermittelt, wie die Abwicklung
der Fahrzeugverkäufe über die XXX GmbH und die dem Herrn .T.............
zuzurechnenden Firmen erfolgt seien. Im ersten Grundfall sei der Verkauf des letzten
Fahrzeughalters über ein Serviceunternehmen an den jeweiligen Händler erfolgt, um
dem "letzten Halter" Schwarzgeldbeträge zu verschaffen. Man sei immer so
vorgegangen, dass durch die Zwischenschaltung des Serviceunternehmens zunächst
eine Rechnungsstellung an das Serviceunternehmen über einen niedrigeren Preis
zuzüglich Umsatzsteuer erfolgt sei. Das Serviceunternehmen habe mit gleichem Datum
oder wenige Tage später eine Verkaufsrechnung an den bereits ausgesuchten Käufer
des Fahrzeugs, den Händler A, über einen Betrag i. H. des vereinbarten Kaufpreis
zuzüglich Umsatzsteuer gestellt, der dem Marktwert des Fahrzeugs entspreche. So
habe der letzte Halter über den offiziellen Rechnungsbetrag hinaus einen
abgesprochenen Schwarzgeldbetrag erhalten und der Betreiber des
Serviceunternehmens aus diesem Betrag eine Provision.
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Im zweiten Grundfall habe die Lieferkette aus dem letzten Fahrzeughalter, einem
Nutzfahrzeughändler A, dem Serviceunternehmen und einem Nutzfahrzeughändler B
bestanden. Auch in diesem Fall sei die Technik des ersten Grundfalls angewandt
worden, um dem "letzten Halter" über den offiziellen Rechnungsbetrag hinaus einen
abgesprochenen Schwarzgeldbetrag von dem Händler A zuwenden zu können.
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Es lasse sich daher feststellen, dass eine Vielzahl von Nutzfahrzeughändlern, darunter
die Firma des Antragstellers, sich der Leistung der sog. Serviceunternehmen bedient
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habe. Die ausschließliche Funktion der Serviceunternehmen habe darin bestanden,
durch entsprechende Fakturierung die Nutzfahrzeuge auf deren tatsächlichen Marktwert
hochzupreisen und deren tatsächliche Lieferwege zu verschleiern und durch
entsprechende Fakturierung von fingierten Ersatzteillieferungen den
Nutzfahrzeughändlern die Möglichkeit einzuräumen, Betriebsausgaben zu fingieren, um
auf dem Papier entstandene Gewinne zu minimieren sowie Schwarzgeldbeträge
weiterzuleiten.
Dem Antragsteller sei der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der
Serviceunternehmen zu versagen. Für die von der Steuerfahndung ermittelten
Rechnungen der Firma .............. GmbH in den Streitjahren 2000 und 2001, der Firma
F.T.. Nutzfahrzeuge an den Antragsteller in den Streitjahren 2001 und 2002 sowie der
Firmen XXX GmbH und Firma .T............. an den Antragsteller wird für die Einzelheiten
auf die Aufstellung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen
in der Rechtsbehelfsakte Bezug genommen. Die Aufstellung weist zu den einzelnen
Rechnungen als erbrachte Leistungen Provisionen, Ersatzteillieferungen,
Reparaturleistungen und Fahrzeuglieferungen aus.
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Der Antragsteller erhob Einspruch beim Antragsgegner, über den noch nicht
entschieden ist. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung der
angefochtenen Bescheide. Nachdem der Antrag ohne Erfolg geblieben war, hat der
Antragsteller beim erkennenden Senat den vorliegenden Antrag gestellt.
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Er bestreite, sich der Firmen .............. GmbH, XXX GmbH oder F.T.. .T............. bedient zu
haben. Er führe ein seit 1973 am Markt präsentes Unternehmen, welches bereits sein
Vater gegründet habe und das sich durch Größe und Leistungsfähigkeit von vielen
anderen Nutzfahrzeughändlern unterscheide. Das Unternehmen verfüge über eine
eigene Werkstatt mit Grube und Kompressor sowie andere technische Einrichtungen
und seit geraumer Zeit über eine 15 Tonnen-Kranbahn zur Durchführung komplexer
Reparaturen. Hieraus sei erkennbar, dass nicht nur ein Handel betrieben werde,
sondern in umfänglicher Art auch Reparaturen, wie der Aufbau von Fahrzeugen,
Lackierungen usw. durchgeführt würden. Der Antragsteller überreicht einen
Kurzprospekt, der das Betriebsgelände, die Mitarbeiter und die technischen
Möglichkeiten des Unternehmens darstellt und auf den für die weiteren Einzelheiten
Bezug genommen wird.
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Er habe es stets abgelehnt, dubiose Geschäfte zu tätigen. So habe er in den relevanten
Fällen keineswegs mit dem "letzten Halter" i. S. des Steuerfahndungsberichts
Geschäftsbeziehungen unterhalten. Die "letzten Halter" seien ihm in aller Regel erst im
Rahmen der Übergabe der Dokumente und sonstiger Papiere bekannt geworden. Er
habe die Kraftfahrzeuge stets unmittelbar von den vorgenannten Firmen .............. GmbH,
XXX GmbH oder F.T.. .T............. erworben. Die Fahrzeuge habe er weder bei den
"letzten Haltern" besichtigt noch gekauft. Auch die Übergabe sei in keinem Fall durch
den "letzten Halter" erfolgt.
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Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von 36 Fahrzeugen (60% aller betroffenen
Fahrzeuge), von denen er 15 Fahrzeuge bei der XXX GmbH, 18 Fahrzeuge bei der F.T..
Nutzfahrzeughandel und 3 Fahrzeuge bei der Firma .............. GmbH erworben habe, sei
zu gewähren. Im Vergleich zu den insgesamt 6.500 Fahrzeugen, die er bis Ende 2004
ge- und verkauft habe, lasse sich erkennen, dass die Geschäfte mit den 3 vorgenannten
Firmen von untergeordneter Bedeutung seien.
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20 dieser 36 Fahrzeuge habe er auf dem Betriebsgelände der Firma ......... in .......
erworben. Der Geschäftsinhaber, Herr ........., habe diese Fahrzeugen für die
vorgenannten Serviceunternehmen in Kommission verkauft. Er sei jeweils auf Anruf des
Herrn ........., der auf den Zugang neuer Fahrzeuge hingewiesen habe, zum
Betriebsgelände gefahren und habe dort mit Herrn ......... als Kommissionär
Verkaufsgespräche geführt. Dieser habe stets darauf hingewiesen, dass Rechnung,
Auslieferung und Übergabe der Dokumente durch die verkaufende Firma als Kommitent
erfolge.
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Es sei überdies nicht zutreffend, wenn der Antragsgegner den Eindruck zu erwecken
versuche, als hätten die Firmen XXX GmbH, .............. GmbH und F.T.. .T............. keinen
tatsächlichen Handel betrieben. Der Mitarbeiter in den Firmen .............., XXX GmbH und
F.T.. Nutzfahrzeuge, Herr ............ ........., habe in einer eidesstattlichen Versicherung, die
er dem Gericht zur Kenntnisnahme überreiche, bestätigt, dass er für diese Firmen in der
Vergangenheit tätig gewesen sei und nicht bestätigen könne, dass es sich bei diesen
Firmen lediglich um Scheinfirmen handele. Die Geschäfte, die er mit den genannten
Firmen abgewickelt habe, seien durchgeführt und von ihm betreut worden. Herr .........
habe in der eidesstattlichen Versicherung u. a. angeführt, dass er sich an konkrete
Geschäfte erinnern könne, z.B. den Verkauf eines Daimler Benz 2644 Kipper. Er habe
aus Gründen der besseren Akquisition und Einstellung von zu verkaufenden
Fahrzeugen in das Internet seit Jahren alle Fahrzeuge fotografiert. Alle Fotografien über
gehandelte Kraftfahrzeuge seien als Dateien vorhanden und lägen der Steuerfahndung
vor, die seinen Rechner beschlagnahmt habe. Auf der übergebenen Fotografie sei zu
erkennen, dass der hier in Rede stehende Lastkraftwagen neben dem Firmengebäude
der Firma .............. GmbH abgestellt sei. Die Personen, die zu jener Zeit mit dem
Geschäft befasst gewesen wären, seien ebenfalls auf den Lichtbildern erfasst. Zu
diesem Geschäftsvorgang überreicht der Antragsteller ein Foto vom Geschäftsgebäude
der Firma .............. GmbH.
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Der Zeuge ......... habe darüber hinaus einen weiteren Verkauf eines Fahrzeugs des
Typs 4140 Daimler-Benz Kipper benannt. Bei diesem Geschäft seien nicht nur das
Fahrzeug als solches, sondern auch Ersatzteile erworben worden. Darüber hinaus habe
der Zeuge einen grünen Lkw benannt, der von der Firma .............. A. ......erworben
worden sei. Er habe ausgesagt, dass er und Herr .T............. bei der Firma .........
persönlich vorgesprochen hätten und dort mehrere Fahrzeuge erworben hätten. Ein
Fahrzeug sei durch Herrn .T............. abgeholt und persönlich gefahren worden. Dieser
grüne Iveko von der Firma ........... sei auf der Fotografie zu sehen, die sowohl rote
Daimler Benz als auch den grünen Iveco vor dem Firmengebäude der Firma ..............
GmbH zeige. Für weitere Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung des
Herrn .......... ......... in der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Der Antragsteller verweist auf die weitere eidesstattliche Versicherung seines
Mitarbeiters, des Herrn ................... Dieser habe bestätigt, sich gut daran erinnern zu
können, mit ihm zur Firma .............. GmbH nach ...... gefahren zu sein, um dort Fahrzeuge
zu besichtigen. Auch dieser Zeuge könne bestätigen, dass Fahrzeuge physisch auf dem
Gelände der Firma .............. GmbH vorhanden gewesen und dort zum Verkauf bereit
gestanden hätten. Auch der Zeuge ............. habe sich noch an zwei grüne Fahrzeuge
und eine kleine Doppelkabine, also einen kleinen Lastwagen mit Doppelkabine für die
Mannschaft, erinnern können. Er habe sich daran erinnern können, dass mit Ausnahme
des Mercedes Kipper Typ 2644 die Fahrzeuge zu teuer erschienen und deshalb nicht
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erworben worden seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die eidesstattliche
Versicherung des Herrn ........................ in der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der von der Steuerfahndung vernommene Zeuge ......... habe ebenfalls im Wege einer
eidesstattlichen Versicherung, - der Antragsteller hat diese allerdings bisher nicht
vorgelegt, - bestätigt, dass die Firmen .............. GmbH, XXX GmbH sowie F.T..
Nutzfahrzeuge selbständig für Lastkraftwagen An- und Verkäufe sowie
Vermittlungsgeschäfte getätigt hätten. Der Zeuge habe im Jahr 2001 bis 2002 zwei rote
Kipper Mercedes Typ 2644 von einem Nutzfahrzeughändler Herrn K. ............. aus .......,
............... Straße angeboten bekommen. Diese habe er nicht erwerben können, da Herr
.T............. selbst ihn überboten habe. Der Zeuge habe auch berichtet, dass ihm bekannt
sei, dass Herr ......... für den spanischen Markt Fahrzeuge der Firmen .............. GmbH,
XXX GmbH sowie F.T.. Nutzfahrzeuge vermittelt habe. In seiner eidesstattlichen
Versicherung habe der Zeuge angeführt, dass er gegenüber der Steuerfahndung
............. bereits darauf hingewiesen habe, nie eine Provision für das abgewickelte
Handelsgeschäft erhalten zu haben und keine Kenntnisse von derartigen Provisionen
habe. Diese widerstreitenden Aussagen des Zeugen ......... in der
Vernehmungsniederschrift vom .......2005 vor der Steuerfahndung einerseits und der
eidesstattlichen Versicherung vom 08.03.2006 könne der Antragsteller nicht erklären.
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Die Firma XXX GmbH habe ihm alle erforderlichen Daten wie Gewerbeanmeldungen in
Kopie und weitere Kommunikationsdaten übermittelt. Er selbst habe per
Handelsregisterauskunft, abgerufen am 31.03.2003, die Eintragung der Firma XXX
GmbH in das Handelsregister überprüft. So habe er sich durch die ihm zur Verfügung
stehenden Mittel Sicherheit darüber verschafft, dass es sich hierbei um ein existierendes
Unternehmen handele. Selbst wenn man dem entgegnen wollte, dass er nur die
Papierform der Firma XXX GmbH überprüft habe, sei darauf zu verweisen, dass er
tatsächlich Fahrzeuge und Ersatzteile von dieser Firma erworben habe und deshalb
davon ausgehen konnte, dass das Unternehmen mit entsprechenden Wirtschaftsgütern
handele.
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Die Aussagen des Herrn .T............. stünden im diametralen Gegensatz zu einem
Werbeschreiben, das er am .........2001 an den Antragsteller versandt habe. Dort heiße
es nach der Eingangsformel, dass mit Nutzfahrzeugen, Maschinen, Industrie-Anlagen
und Ersatzteilen für Lkws gehandelt werde. Hierzu überreicht der Antragsteller das
Schreiben der Firma F.T.. Nutzfahrzeuge vom ........2001. Für die Einzelheiten wird auf
das in der Gerichtsakte in Kopie abgeheftete Schreiben vom .........2001 Bezug
genommen sowie auf eine Anlage hierzu, sowie auf die Gewerbeanmeldung, die Herr
.T............. seinen potentiellen Kunden zur Kenntnis gebracht habe.
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Er habe bei der Firma .............. am .........2001 eine Kreditauskunft über die Firma ..............
GmbH eingeholt. Für die weiten Einzelheiten wird auf das Schreiben der ............. vom
........2000 in der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Die Vorlage weiterer Dokumente sei derzeit nicht möglich, weil seine Unterlagen
beschlagnahmt worden seien.
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Die Verkäufe der Fahrzeuge, die von der .............. GmbH, XXX GmbH und F.T..
.T............. Nutzfahrzeuge erworben worden seien, seien handelsüblich abgelaufen. Es
seien die Fahrzeugpapiere übergeben oder später zugesandt worden. Wäre der
Abwicklungsvorgang so durchgeführt worden, wie es die Steuerfahndung unterstelle,
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hätte er nicht die Papiere und das Fahrzeug von den Firmen .............., XXX oder F.T..,
sondern von dem letzten eingetragenen Halter erhalten müssen. Dieses Prozedere
könne auch von dem Zeugen ............ bestätigt werden. Zu keinem Zeitpunkt habe er
aber die Papiere von dem "letzten Halter" erhalten. Er habe auch keine Kenntnisse über
den "letzten Halter" des Fahrzeugs gehabt.
Hinsichtlich des angeblich fiktiven Erwerbs von Ersatzteilen könne er aus den
beschlagnahmten Unterlagen den Sachverhalt nur exemplarisch aufklären. So sei die
Rechnung vom ........2002 der Firma F.T.. .T............. zu nennen. Nach dieser Rechnung
habe er einen "...", "..." und eine "..." zum Gesamtpreis von 4.000,00 € zuzüglich
Umsatzsteuer gekauft. Diese Gegenstände befänden sich in seinem Lager. Hierzu
überreicht er Ausdrucke der fotografierten Geräte und der Standorte in der Halle als
Anlage K 12 zur Antragsschrift.
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Zudem habe er von der Firma .T............. Reifen erworben. Beispielhaft sei eine
Rechnung vom .........2000 über 15.000,00 DM zu nennen. Er könne aus dem
Gebrauchtwagenbuch 1999 bis 2000 nachweisen, dass er diese Reifen für Fahrzeuge
verwendet habe, die er sämtlich bei der Daimler Benz AG gekauft habe. Ein weiteres
Beispiel liefere die Rechnung vom ........2000. In dieser Rechnung seien zwei
Absetzcontainer zu je 6.000,00 DM enthalten. Mit dem Fahrzeug WG 2029 seien diese
Absetzcontainer verkauft worden. Hierbei habe er auch entgegen der Darstellung der
Steuerfahndung einen Gewinn erzielt.
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Er habe im übrigen ca. 400 Reifen nach Polen verkauft. Die Verkaufsrechnungen
befänden sich in den beschlagnahmten Unterlagen. Der Kaufpreis sei ordnungsgemäß
entrichtet und verbucht worden. Es stelle sich daher die Frage, wie er 400 Reifen habe
verkaufen können, wenn er sie nicht vorher eingekauft habe. Außerdem habe er mit
Rechnung vom ........2002 einen gebrauchten "Anlasser Daimler Benz" i. H. v. 150,00 €
von der Firma F.T.. Nutzfahrzeuge in Rechnung gestellt erhalten. Dieser Anlasser sei in
das Nutzfahrzeug mit der Wagen-Nr. 4643 eingebaut worden. Hierzu überreicht der
Antragsteller die Rechnung vom ......2002 in Kopie. Für die weiteren Einzelheiten wird
auf die Kopie der Rechnung vom .........2002 in der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Eine weitere Rechnung vom .......2002 weise aus, dass von der Firma F.T..
Nutzfahrzeuge eine gebrauchte "Ladebühne faltbar Baujahr 1999", eine gebrauchte
Steinzange und gebrauchte Reifen auf Felgen an ihn veräußert worden seien. Von
diesen genannten Gegenständen sei die Steinzange im Betrieb noch vorhanden. Die
gebrauchten Reifen beim Fahrzeug Nr. 4479 aufgezogen worden. Hierzu überreicht der
Antragsteller die Rechnung vom ........2002 in Kopie. Für die weiteren Einzelheiten wird
auf die in der Gerichtsakte abgeheftete Rechnung vom .......2002 in Kopie Bezug
genommen.
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Er arbeite daran, Ausdrucke von Daten aus seinem Warenwirtschaftsprogramms
vorlegen zu können. Er habe den Bildschirm seines Computers fotografiert, um
exemplarisch belegen zu können, dass die Verwendung der eingekauften Ersatzteile in
den jeweiligen Nutzfahrzeugen lückenlos dokumentiert werden könne. Hierzu verweise
er auf das Foto, welches er als Anlage K 15 zur Antragsschrift überreiche. Darüber
hinaus übergibt der Antragsteller ein weites Foto, auf dem Ersatzteile abgelichtet sind.
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Er lege eine Rechnung der Firma N.......... GmbH vor, die ihm von dort zur Verfügung
gestellt worden sei. Aus dieser sei erkennbar, dass die Firma N....... an die Firma XXX
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GmbH Kippaufbauten verkauft habe. Insgesamt handele es sich hierbei um drei
Kippaufbauten mit unterschiedlichen Code- und Teilenummern. Zusammen hätten diese
5.000,00 € netto gekostet und seien dann an die Firma XXX GmbH geliefert worden.
Hierzu überreicht der Antragsteller als Anlage 17 die Rechnung der Firma N........, auf
die für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Schließlich habe er für vermittelte Geschäfte nach Spanien durch Herrn .........
Provisionen von der Firma .............. GmbH in Rechnung gestellt bekommen und hierfür
den Vorsteuerabzug beansprucht. Diese Provisionen seien für Verkäufe an Firmen in
Spanien und zwar in OU .............. gezahlt worden. Es handele sich um die beiden
Firmen Automoviles .......... SL und Import Auto ................ SL. Er überreicht als Anlage 18
zur Antragsschrift die Rechnungen vom .........2001 mit den Nr. 1440, 1436, 1437, 1438
und 1439. An die Firmen Import Auto ............. sowie die Firma Automoviles ...... aus San
....................... habe er Fahrzeuge durch die Vermittlung der Firma F.T.. Nutzfahrzeuge
verkauft. Eine diesbezügliche Bestätigung stehe noch aus. Der Antragsteller überreicht
eine Kopie einer Visitenkarte und eines handschriftlichen Vermerks als Anlage K 19.
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Schließlich verweise er auch auf ein Schreiben der Steuerberater ......, ......... und .............
vom .....2006, das er als Anlage K 20 überreicht. Die Steuerberater hätten über eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei ihm für den Zeitraum 01.04.2004 bis 30.04.2005
berichtet. In diesen Schreiben hätten die Steuerberater ........ und Co. bescheinigt, dass
die Aussagen der Steuerfahndung unzutreffend seien: Nach Auskunft des
Steuerberaters des Herrn .T............. habe dieser keine weitere Firmen gegründet. Die
Firma .T............. sei existent, im übrigen habe das Unternehmen seinen Sitz in
demselben Gebäude, in dem sich die Steuerberatungskanzlei befinde.
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Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller sowohl Fahrzeuge, Ersatzteile
als auch Provisionsleistungen direkt von den Firmen .............. GmbH, XXX GmbH und
F.T.. .T............. erhalten habe. Er sei in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus diesen
Rechnungen befugt. Es gehe vielmehr darum, Steuern, die bei den eigentlich
Verantwortlichen aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr beigetrieben werden können,
nunmehr bei anderen an den Geschäften beteiligten Unternehmen geltend zu machen.
Ein Steuerausfall, der bei anderen Unternehmen eintrete, falle jedoch nicht in seine
Risikosphäre. Selbst wenn den Firmen .............. GmbH, XXX GmbH, F.T.. Nutzfahrzeuge
und .T............. zweifelhafte Geschäfte auf Schwarzgeldbasis vorgeworfen werden
könnten, könne er als gutgläubiger Beteiligter den Vorsteuerabzug dennoch
beanspruchen. Er verweise auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den
Rechtssachen C-354/03, C-355/03 sowie C-484/03, nach der Unternehmern, die ohne
ihr Wissen in einen Karrusselbetrug verwickelt seien, ein Anspruch auf Erstattung der
Vorsteuer zustünde.
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Auch das Erfordernis nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, dass die in den Rechnungen
i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen von anderen Unternehmern die Identität zwischen Rechnungsausstellern
und leistendem Unternehmer erfordere, sei erfüllt. Denn es ergebe sich aus den
abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als
Leistender anzusehen sei. Leistender sei in der Regel derjenige, der die Lieferung oder
sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch
einen Beauftragten ausführe. Wem eine Leistung zuzurechnen sei, hänge davon ab, ob
der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise Namen
eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten sei. Die Firmen
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F.T.. Nutzfahrzeuge, .T............., XXX GmbH und .............. GmbH seien in diesem Sinne
Verfügungsberechtigte im umsatzsteuerlichen Sinne gewesen. Sowohl das BFH-Urteil
vom 12.05.1973 (BStBl II 1973, 847) als auch die Umsatzsteuerrichtlinien in Abschn. 24
Abs. 2 gingen davon aus, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht den von den
Beteiligten endgültig gewollten Übergang der wirtschaftlichen Substanz eines
Gegenstands vom Leistenden auf den Leistungsempfänger voraussetze. Der Abnehmer
müsse faktisch in der Lage sein, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren.
Abschnitt 24 Abs. 2 Satz 4 der Umsatzsteuerrichtlinien führe dazu aus, dass die
Verschaffung der Verfügungsmacht ein Vorgang vorwiegend tatsächlicher Art sei, der in
der Regel im bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden sei, aber nicht
notwendigerweise verbunden sein müsste. Da er unmittelbar bei den vorgenannten
Unternehmen Nutzfahrzeuge gekauft, diese ihm vom Verkäufer übergeben und die
dazugehörigen Dokumente ausgehändigt worden seien, und er zivilrechtlich durch
Einigung und Übergabe Eigentum an den Fahrzeugen erworben habe, sei ihm durch
die Firmen XXX GmbH, .............. GmbH und F.T.. .T............. die Verfügungsmacht im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne verschafft worden.
Der Antragsteller beantragt,
43
die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 vom
.......2006 und des Umsatzsteuerbescheids für 2004 vom .......2006 auszusetzen.
44
Der Antragsgegner beantragt,
45
den Antrag abzulehnen.
46
Der Antrag sei nicht begründet. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Lieferungen, die in den
ausgestellten Rechnungen abgerechnet worden seien, seien tatsächlich nicht
ausgeführt worden, was sowohl für die Lieferung der Lkw, als auch für die
Ersatzteillieferungen gelte. Somit könne der Antragsteller die zurückgeforderten
Vorsteuerbeträge nicht abziehen.
47
Im Streitfall seien die Firmen .............. GmbH, F.T.. Nutzfahrzeuge, XXX GmbH und
.T............. ausweislich der ausgestellten Rechnungen zwar selbst als Leistende
aufgetreten. Die abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen diesen
Firmen und dem Antragsteller sähen jedoch anders aus. Maßgeblich seien die
mündlichen Absprachen zwischen den Beteiligten. Nach den mündlichen Absprachen
seien die vorgenannten Firmen nicht als Leistende anzusehen, was sich aus den
Vernehmungen der Herren T........... ......... und E........ .T............. vor der
Staatsanwaltschaft ............. ergebe. Die Vorsteuerabzugsberechtigung ergebe sich
daher weder aus den Rechnungen über die fingierten Lieferungen der Lkw noch aus
den fingierten Rechnungen über die Ersatzteile.
48
Die Darstellung der Sachverhalts aus der Sicht des Antragstellers sei nicht zutreffend.
Es werde nicht behauptet, dass in der Regel die "letzten Halter" diejenigen seien, die
die Leistung gegenüber dem Antragsteller erbracht hätten. Es habe aber ein
Leistungsaustausch zwischen dem Antragsteller und den Serviceunternehmen nicht
stattgefunden. Auch decke sich die Schilderung des Sachverhalts nicht mit den
Ermittlungsergebnissen. Die Behauptung, der Antragsteller habe Kraftfahrzeuge stets
unmittelbar von den Firmen .............. GmbH, XXX GmbH oder F.T.. .T............. erworben,
49
bleibe letztlich unbewiesen und stelle eine Schutzbehauptung dar. Denn die beiden
Verantwortlichen dieser Firmen, hätten umfassende Geständnisse abgelegt und
detailliert erläutert, in welcher Form die von ihnen geführten Unternehmen in die
Geschäftsabläufe zwischen Nutzfahrzeughändlern und "letzten Halter"n eingebunden
gewesen seien. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass sich die Herren .T.............
und ......... der Tragweite der sie selbst schwer belastenden Aussagen nicht bewusst
gewesen sein könnten. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der getätigten Aussagen in
Frage stellen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Umstand, dass der Umfang der Geschäftsbeziehungen zu den Serviceunternehmen
gemessen an der Zahl der insgesamt vom Antragsteller gehandelten Fahrzeuge von
untergeordneter Bedeutung sei, ändere an der Beurteilung des Sachverhalts und der
hieran anschließenden rechtlichen Würdigung nichts.
50
Soweit der Antragsteller zum Themenkreis "Ankauf von Nutzfahrzeugen" die
Geschäftsbeziehungen zur Firma ......... in ......... schildere und dessen Einschaltung als
Kommissionär angeführt habe und behaupte, dass die Rechnungen, die Auslieferung
und Übergabe der Dokumente durch den Kommitenten, erfolgt seien, sei dies nicht
zutreffend. Die im bisherigen Verfahren geschilderte und durch zahlreiche Aussagen
gestützte Vorgehensweise, den Kaufpreis der zunächst erheblich unter Wert
gehandelten Fahrzeuge unter Zuhilfenahme der Serviceunternehmen sich Marktwert
anzupassen, werde gerade durch diese Geschäftsbeziehung eindrucksvoll bestätigt: So
sei ein Lkw von ......... beim "letzten Halter" am ......04 für 8.500,00 € als beschädigtes
Fahrzeug erworben worden, an die Firma UHO GmbH am 23.07.2004 für 10.000,00 €
weiter veräußert dann von der Firma UHO GmbH an den Antragsteller am 23.07.2004
für 38.500,00 € veräußert worden und dieser Lkw durch den Antragsteller an einen
weiteren Händler für 39.500,00 € veräußert worden. Der Antragsteller könne nicht
erklären, weshalb Lkw für 10.000,00 € als "beschädigt" an die XXX GmbH verkauft und
am selben Tag für 38.500,00 € vom Kommissionär an den Antragsteller weiterverkauft
worden sei. Der Kaufpreis von 38.500,00 € sei unzweifelhaft realistisch wie durch die
Weiterveräußerung durch den Antragsteller mit einem Gewinnaufschlag von 1.000,00 €
deutlich werde. Der Gesamtkomplex zeige, dass sich die an den Geschäften beteiligten
Personen über den Ablauf der Geschäfte jeweils einig gewesen seien. Dies gelte auch
für die den An- und Verkauf von Ersatzteilen und decke sich mit den Einlassungen der
Beschuldigten ......... und .T............. sowie der Aussage der Nutzfahrzeughändler
Te........und ...........
51
Es werde auch nicht behauptet, dass es sich bei den Serviceunternehmen um
Scheinfirmen handele, deren alleiniger Aufgabenbereich sich auf die Serviceleistungen
beschränke. Auf die Würdigung der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen .........,
............. und der Bewertung der durch die Serviceunternehmen vorgelegten Unterlagen
werde daher verzichtet. Herr .T............. habe in seiner Zeugenaussage zugegeben, dass
er selbst auch an- und verkauft und dabei kleine Gewinne oder Verluste je Lkw erzielt
habe. Die Übergabe der Fahrzeuge und Fahrzeugunterlagen von den
Serviceunternehmen an den Antragsteller bedeute nicht, dass dem Antragsteller durch
das Serviceunternehmen auch die Verfügungsmacht verschafft worden sei. Zu keiner
Zeit seien die Serviceunternehmen tatsächliche oder wirtschaftliche Eigentümer der
gelieferten Fahrzeuge gewesen und hätten die Verfügungsmacht auch nicht verschaffen
können.
52
Zum Themenbereich "Ersatzteile" gehe der Antragsteller von falschen Voraussetzungen
53
aus. Die fingierten Ersatzteilieferungen durch die Serviceunternehmen würden nicht
dem Bereich der Fahrzeugaufpreisung zugerechnet. Der Antragsteller habe die
Ersatzteilrechnungen benutzt, um in seinem Unternehmen realisierte Gewinne zu
minimieren, Verluste künstlich zu erzeugen und hierdurch Umsatz- und Ertragsteuern zu
verkürzen. Im Übrigen sei er durch die fingierte Bezahlung dieser Rechnung in die Lage
versetzt worden, Schwarzgeld zu vereinnahmen. Die Verantwortlichen der
Serviceunternehmen hätten ausgesagt, dass die in ihrer Buchführung verarbeiteten
Eingangsrechnungen Totalfälschungen darstellten. Hieraus sei zwingend zu folgern,
dass keine Ersatzteile weitergeliefert und verkauft worden seien, da tatsächlich keine
eingekauft worden seien. Der Verweis auf Rechnungen, die in der Buchführung des
Antragstellers vorhanden seien, und dessen Erläuterungen zur Verwendung der nicht
gelieferten Ersatzteile seien deshalb ebenso unerheblich wie die Angaben aus dem
Warenwirtschaftsprogramm. Es sei durchaus nachvollziehbar und logisch, dass alle
Beteiligten dieser Geschäfte dafür Sorge getragen hätten, den tatsächlichen Lieferweg
vollumgänglich zu verschleiern und die hierzu erforderlichen Unterlagen entsprechend
einzurichten.
Auch die vorgelegten Kopien von Fotos der Ersatzteile führten zu keiner abweichenden
Beurteilung. Zur Klarstellung diene folgendes Beispiel: So sei ein Lkw Daimler Benz bei
der Firma N......... GmbH am 29.05.2002 für 11.000,00 € erworben worden. Hierzu seien
nach einer Rechnung am 31.05.2005 Ersatzteile durch die Firma F.T.. Nutzfahrzeuge
geliefert worden. Entsprechend der Deklaration des Antragstellers sei anteilig ein
Getriebe, ein Fahrerhaus mit Innenausstattung und gebrauchte Reifen in den
erworbenen Lkw verbaut worden. Der Wert hierzu habe laut Buchführung des
Antragstellers 12.700,00 € betragen. Dann sei der Lkw durch den Antragsteller nach
Spanien für 17.500,00 € veräußert worden. Herr ......... habe in seiner Vernehmung
hierzu ausgeführt, dass u. a. vom Antragsteller Rechnungen über Ersatzteile angefordert
worden seien. Der Gegenwert dieser Rechnung sei ihm als Scheck übergeben worden.
Diesen Scheck habe er bei der Stadtsparkasse ......... eingereicht und unter Abzug einer
Provision i. H. v. ca. 5 % an den Rechnungsempfänger bar ausbezahlt. Gegen die
Verantwortlichen der Firma N..... GmbH richte sich gleichfalls ein steuerstrafrechtliches
Ermittlungsverfahren, da auch hier der Verdacht bestehe, dass Scheinrechnungen
verbucht worden seien. Der Antragsgegner behaupte daher nicht, dass die
Provisionsrechnungen der Serviceunternehmen lediglich dazu erstellt worden seien, die
entsprechenden Aufwendungen, die nicht durch Ankaufsrechnung belegt seien, zu
kompensieren.
54
Es stehe zweifelsfrei fest, dass dem jeweiligen Rechnungsaustausch zwischen den
"letzten Halter"n oder Händlern und den Serviceunternehmen kein ernsthaft
wirtschaftliches Geschäft zugrunde gelegen habe. Eine sinnvolle wirtschaftliche
Betätigung des Serviceunternehmens sei ebenso wenig erkennbar, wie eine auch durch
diese wie auch immer geartete Leistung, die die festgestellten außergewöhnlich hohen
Preisaufschläge als Entgelte rechtfertigen würde. Ferner stehe fest, dass den
Serviceunternehmen keine Verfügungsmacht durch Übergabe an den jeweiligen
Nutzfahrzeugen verschafft worden sei. Nach Artikel 5 der 6. Richtlinie zur
Harmonisierung der Umsatzsteuer (6. EG-Richtlinie) gelte als Lieferung eines
Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen
körperlichen Gegenstand verfügen zu können. Diese Befähigung hätten die
Serviceunternehmen aber zu keinem Zeitpunkt erhalten, da sie weder die Möglichkeit
gehabt hätten, den Einkauf- noch den Verkaufspreis der Nutzfahrzeuge zu bestimmen.
Die Funktion dieser Firmen habe eben ausschließlich darin bestanden, gegen Erhalt
55
einer Provisionszahlung auf Anweisung Rechnungen zu schreiben. Der Antragsteller
habe sich der Leistung dieser Serviceunternehmen auch bedient. Er habe ebenso wie
andere Nutzfahrzeughändler, gegen die sich eine Vielzahl von steuerstrafrechtlichen
Ermittlungsverfahren richte, die zuvor geschilderten Leistungen bewusst in Anspruch
genommen und den Vorsteuerabzug in Kenntnis der Manipulationen in Anspruch
genommen. Ein Gutglaubenschutz finde hierbei keine Anwendung. Alle Tatsachen
seien auf Grund umfangreicher Geständnisse nachgewiesen worden. Bei den
Ausführungen des Antragstellers handele es sich nur um Schutzbehauptungen.
II.
56
Der Antrag ist begründet.
57
Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen
Verwaltungsakts auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 FGO sind gegeben,
wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten
Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts
erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von
Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von
Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Frage der Bescheid
als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung – vgl. z.B. BFH-Beschluss
vom 10.02.1967 BStBl III 1967, 182).
58
Im Streitfall bestehen solche ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Umsatzsteuerbescheide hinsichtlich des nachträglich versagten
Vorsteuerabzugs sowohl bezüglich der vom Antragsteller erworbenen Fahrzeuge als
auch der erworbenen Ersatzteile und der in Rechnung gestellten Provisionsleistungen.
59
1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. §
14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der
entsprechende Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie bestimmt, dass das Recht auf
Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Der
Steuerpflichtige ist danach befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer unter anderem
die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände abzuziehen,
die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sind, soweit sie für
Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
60
2. Der Antragsteller kann nach diesen Grundsätzen den Vorsteuerabzug für die in
Rechnung gestellten Provisionsrechnungen verlangen. Es bestehen ernstliche Zweifel
in tatsächlicher Hinsicht an dem vom Antragsgegner den Änderungsbescheiden
zugrundegelegten Sachverhalt, dass diese Leistungen nicht erbracht worden sein
sollen, so dass bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der
Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers bestehen.
61
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die vom Antragsteller hierzu vorgelegten
Rechnungen den formalen Voraussetzungen gemäß § 14 UStG genügen. Weder den
auszugsweise dem Senat vorgelegten Vernehmungsniederschriften der Herren .........
62
und .T............. noch anderen Ermittlungsergebnissen ist zu entnehmen, dass die durch
den Zeugen ......... getätigten Vermittlungsleistungen nicht stattgefunden haben. Der
Zeuge ......... hat in seiner eidesstattlichen Versicherung auch bestätigt, Fahrzeuge des
Antragstellers nach Spanien vermittelt zu haben. Bei summarischer Prüfung bestehen
daher keine Anhaltspunkte, am Vorliegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des
Antragstellers zu zweifeln.
3. Der Antragsteller kann auch den Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellten
Nutzfahrzeuge und Ersatzteile beanspruchen. Bei summarischer Prüfung hat der
Antragsteller diese von den Serviceunternehmen als leistenden Unternehmern
erworben.
63
a) Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch
sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss BStBl II 2004, 622, m.w.N.;
BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).
64
Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den
zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel
derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen
gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen
lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt
deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem
Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines
anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. z.B. BFH-
Beschluss vom 31.1.2002 V B 108/01 BStBl II 2004, 622).
65
Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der Leistende seine Leistungsverpflichtung
höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der
wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts endgültig verbleibt. Tritt deshalb jemand im
Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus
welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter
Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der
"Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend
sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann
berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (vgl. z.B. BFH
vom 31.1.2004 V B 108/01, BStBl II 2004, 622; vom 7.7.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006,
139).
66
Unbeachtlich ist ein "vorgeschobenes" Strohmanngeschäft - zivilrechtlich und (umsatz-
)steuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) - allerdings
dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die
Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder
stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade
nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem
Hintermann eintreten sollen (vgl. z.B. BFH vom 31.1.2004 V B 108/01, BStBl II 2004,
622; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).
67
b) Maßgeblich ist hiernach im Streitfall, wer aus den Rechtsgeschäften, die den
ausgestellten Rechnungen zugrunde liegen, zu einer Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 UStG
an den Leistungsempfänger verpflichtet war und diese ausgeführt hat.
68
aa) Nach ständiger Rechtsprechung trägt in tatsächlicher Hinsicht der den
Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (z.B. BFH-Urteile vom 4.9.2003
V R 9,10/02, BFH/NV 2004, 149; vom 16. August 2001, V R 67/00 BFH/NV 2002, 223;
BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553; vom 24. Juli
2002 V B 25/02, BFHE 199, 85). Demzufolge ist es seine Sache, die
entscheidungserheblichen Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der
auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember
2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789; vom 15. Februar 1989 X R 16/86 BStBl II 1989,
462, unter 3. der Gründe), glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 der
Zivilprozessordnung). Weil für den Vorsteuerabzug die Beweislastgrundsätze im
Hauptsacheverfahren und im Aussetzungsverfahren übereinstimmen, führen Zweifel,
die sich im Hauptsacheverfahren nach Beweislastgrundsätzen zum Nachteil des
Unternehmers auswirken, regelmäßig auch im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg.
Verbleibende Zweifel können je nach der gegebenen Sachlage eine AdV ausschließen
oder rechtfertigen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der
Gründe, die Anlass zu Zweifeln geben (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 198 vom
31.1.2002 VB 108/01, 208; vom 24.5.1993 V B 33/93 BFH/NV 1994, 133).
69
bb) Im Streitfall sind nach der im summarischen Verfahren gebildeten Überzeugung des
Senats die Serviceunternehmen, wenn es sich tatsächlich nur um "Strohmannfirmen"
gehandelt hat, als Leistende anzusehen, so dass Rechnungsaussteller und Leistender
bei den Erwerben des Antragstellers identisch sind.
70
Die Voraussetzungen von umsatzsteuerlich unbeachtlichen Scheingeschäften bei den
einzelnen Erwerben zwischen den Servicefrimen als "Strohmannfirmen" und dem
Antragsteller sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Denn es ist nicht
ersichtlich, dass bei den einzelnen Erwerben zwischen dem Antragsteller, den "letzten
Haltern" und den Serviceunternehmen jeweils Absprachen bestanden haben, dass die
Geschäfte zwischen dem Antragsteller und den Serviceunternehmen nur zum Schein
getätigt werden und dass die Geschäfte tatsächlich nur Rechtswirkungen zwischen den
"letzten Haltern" und dem Antragsteller entfalten sollten.
71
Die auszugsweise dem Senat vorliegenden Aussagen der Zeugen ......... und .T.............
sowie des Zeugen ......... verdeutlichen zwar eine offenbar weitverbreitete Praxis und
belasten auch den Antragsteller dahingehend, dass dieser mit den "letzten Haltern" und
den Serviceunternehmen Absprachen getroffen haben könnte, nach denen der
Antragsteller die Nutzfahrzeuge von den "letzten Haltern" unmittelbar erwerben und die
Serviceunternehmen einvernehmlich nur zum Schein eingeschaltet werden sollten.
72
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung zielte die Rolle der Serviceunternehmen
jedoch vordringlich darauf ab, den "letzten Haltern", zu denen der Antragsteller nicht
gehörte, Schwarzverkäufe zu ermögliche,. Der Antragsteller hat nach dem bisherigen
Stand der Ermittlungen die einzelnen Fahrzeuge stets zu deren Verkehrswert erworben
und selbst keinen umsatzsteuerlichen oder sonstigen Vorteil aus den Erwerben
erhalten. Die unmittelbare Einbindung des Antragstellers in die Absprachen zwischen
"letztem Halter" und Serviceunternehmen war zur Durchführung der Schwarzverkäufe
der "letzten Halter" auch nicht erforderlich. Somit kann auf der Grundlage der
Vernehmungen der Herren ......... und .T............. nicht das Vorliegen eines
unbeachtlichen Scheingeschäfts zu Lasten des Antragsteller bei jedem Erwerb vermutet
werden.
73
Aus der Aussage des Herrn ........., nach der dieser für sein Unternehmen Fahrzeuge in
Absprache mit den jeweiligen "letzten Haltern" und den Serviceunternehmen erworben
hat, kann für den Streitfall nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass auch der
Antragsteller bei seinen Ankaufgeschäften genauso verfahren ist.
74
Der Antragsteller hat bislang vorgetragen, dass sein ausschließlicher geschäftlicher
Kontakt beim Erwerb von 20 Fahrzeugen mit der Firma ......... als
Verkaufskommissionärin bestanden und er von dieser stets die Fahrzeugpapiere und
Schlüssel erhalten habe. Nach der Aussage von Herrn ......... ist Herr ......... auch selbst
als Initiator auf die Serviceunternehmen zugegangen, nachdem er bereits
Kaufinteressenten für den Weiterverkauf durch die Serviceunternehmen gefunden hatte.
Bei den übrigen 16 Fahrzeugen hat der Antragsteller durch die eidesstattlichen
Versicherungen der Zeugen ......... und ......... sowie die beigefügten Fotografien für
einige Fahrzeuge glaubhaft gemacht, diese auf dem Geschäftsgelände der
Serviceunternehmen nach mit diesen geführten Verkaufsverhandlungen erworben zu
haben. Für einige Erwerbe wird auch von Herrn ......... bestätitigt und vom Antragsgegner
nicht in Zweifel gezogen, dass dem Antragsteller von den Serviceunternehmen die
Fahrzeuge und Fahrzeugunterlagen übergeben worden sind.
75
Es ist daher bei summarischer Prüfung weitgehend ungeklärt, ob und ggf. bei welchen
Erwerben es Absprachen des Antragstellers mit den jeweiligen "letzten Haltern" und
den Serviceunternehmnen gegeben hat, was Voraussetzung für die Annahme von
Scheingeschäften zwischen den Serviceunternehmen und dem Antragsteller wäre. Da
zu den Modalitäten der einzelnen Fahrzeugkäufe des Antragstellers und dessen
Kontakten mit den "letzten Halter" bislang kaum Feststellungen getroffen worden sind,
überwiegen nach Auffassung des Senats im Streitfall die Zweifel am Vorliegen
umsatzsteuerlich unbeachtlicher Scheingeschäfte zwischen den Serviceunternehmen
und dem Antragsteller. Zwar trifft den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Beweislast –
im summarischen Verfahren die Last der Glaubhaftmachung – für das Vorliegen der
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Behauptet aber das Finanzamt, der
Rechnungssteller sei nicht identisch mit dem tatsächlichen Lieferanten oder Leistenden,
so trägt es für diesen Ausnahmesachverhalt die Beweislast jedenfalls dann, wenn der
Steuerpflichtige eine Absprache mit dem Hintermann oder sogar die Kenntnis von
einem solchen Hintermann bestreitet.
76
c) Hinsichtlich der erworbenen Ersatzteile ist nach der im summarischen Verfahren
gebildeten Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass diese vom Antragsteller
tatsächlich erworben wurden und aus den Rechnungen der Serviceunternehmen der
Vorsteuerabzug beansprucht werden kann.
77
aa) Der Antragsteller hat für den von ihm beanspruchten Vorsteuerabzug aus dem
Ankauf von Ersatzteilen formal ordnungsgemäße Rechnungen i.S.d. § 14 UStG
vorgelegt. Wird die in Rechnung gestellte Leistung jedoch nicht erbracht, besteht auch
keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22.9.1993 V B
113/93, BFH/NV 1994, 281).
78
bb) Im Streitfall ist bei summarischer Beurteilung von einem tatsächlichen Erwerb der
Ersatzteile durch den Antragsteller von den Serviceunternehmen auszugehen.
79
Zwar haben die Zeugen ......... und .T............. ausgesagt, es handele sich bei den
80
ausgestellten Rechnungen um Totalfälschungen, die sie gegen eine Provision u.a. für
den Antragsteller ausgestellt hätten, damit dieser höhere Betriebsausgaben in seinen
Gewinnermittlungen abziehen und höhere Vorsteuerbeträge habe geltend machen
können.
Der Antragsteller hat dies jedoch bestritten und durch präsente Beweismittel glaubhaft
gemacht, dass einige der Ersatzteile bei ihm im Betrieb noch vorhanden sind. Im
summarischen Verfahren ist nach Auffassung des Senats daher zunächst davon
auszugehen, dass der Antragsteller Verfügungsmacht über die einzelnen Ersatzteile
erlangt hat, über deren Erwerb Rechnungen von den Serviceunternehmen ausgestellt
wurden.
81
Es erscheint vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen daher zwar möglich, dass der
Antragsteller diese Ersatzteile von anderen Unternehmern zu niedrigeren Preisen
erworben und anschließend von den Serviceunternehmen höhere
Eingangsrechnungen angefordert hat. Anhaltspunkte und Ermittlungsergebnisse dafür,
wie und von wem der Antragsteller die vorhandenen Ersatzteile tatsächlich erworben
haben könnte, liegen jedoch bislang nicht vor. So ist nicht ersichtlich, mit welchen
Geldmitteln der Antragsteller die tatsächlichen Lieferanten außerhalb seiner
Buchführung bezahlt haben könnte.
82
Der Senat hält es zwar für möglich, dass vom Antragsgegner im weiteren Verfahren
aufgeklärt werden kann, ob diese Ersatzteile von den Serviceunternehmen selbst
erworben worden sind. Denn bei diesen müssen zu den jeweiligen Ersatzteilen
Eingangsrechnungen existieren. Erst dann, wenn sich herausstellen sollte, dass solche
Eingangsrechnungen nicht existieren oder diese nur von Firmen stammen, deren
Rechnungen an die Serviceunternehmen die Zeugen ......... und .T............. gefälscht
haben wollen, bestünden überwiegende Zweifel daran, dass die in den Rechnungen an
den Antragsteller dokumentierten Lieferungen der Serviceunternehmen nicht
stattgefunden haben.
83
Alles in allem hat der Antragsteller die bisherigen Ermittlungsergebnisse der
Finanzbehörden so stark erschüttert, dass sich der Senat außerstande sieht, sie im
vorläufigen summarischen Verfahren seiner Entscheidung zugrundezulegen. Es
erscheint durchaus möglich, dass für den Antragsteller nicht erkennbar war, dass seine
"Vertragspartner" keine Eigengeschäfte getätigt und mit anderen Partnern
steuerbetrügerische Geschäfte abgewickelt haben.
84
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
85