Urteil des FG Köln vom 19.12.2007
FG Köln: grobes verschulden, grobe fahrlässigkeit, neue tatsache, steuererklärung, leichte fahrlässigkeit, sorgfalt, rechtsirrtum, steuerrecht, einkünfte, steuerpflichtiger
Finanzgericht Köln, 5 K 1194/07
Datum:
19.12.2007
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1194/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2
Abgabenordnung (AO) ein grobes Verschulden des Klägers entgegensteht.
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Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 1997
als Rechtsanwalt tätig und Mitglied der Sozietät ................................Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR), deren Einkünfte vom Finanzamt ..................... unter der
Steuernummer ..................... gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die
Feststellungserklärungen und Gewinnermittlungen der GbR werden von einem
Steuerberatungsbüro erstellt. Die Feststellungserklärungen wurden am ........2001 (für
2000), am .......2002 (für 2001), am .......2003 (für 2002) und am ........2004 (für 2003)
eingereicht. Die Feststellungsbescheide ergingen am 14.03.2002 (für 2000), am
24.03.2003 (für 2001), am 27.11.2003 (für 2002) und am 12.11.2004 (für 2003).
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Die Kläger erstellten die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre am 11.02.2002
für 2000, am 27.04.2003 für 2001, am 31.03.2004 für 2002 und am 05.01.2005 für 2003.
Sie wurden zur Einkommensteuer 2000 bis 2003 antragsgemäß veranlagt. Im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung wurden die in dem jeweiligen Mantelbogen zur
Einkommensteuererklärung angegebenen Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung sowie die private Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben
(Vorsorgeaufwendungen) berücksichtigt.
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Nachdem die Kläger im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004
festgestellt hatten, dass, wie auch bereits in den Vorjahren seit 1997, die
Mitgliedsbeiträge des Klägers an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von
4.845,00 DM im Jahre 2000, 6.588,00 DM im Jahr 2001, 4.002,60 € im Jahr 2002 und
5.369,19 € im Jahr 2003 in den Vorjahren nicht geltend gemacht und berücksichtigt
worden waren, beantragten sie die rückwirkende Berichtigung der bestandskräftigen
Bescheide. Diese Anträge wurden mit Bescheid vom ......2006 abgelehnt.
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Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch trugen die Kläger vor, die
Nichtberücksichtigung entstandener Vorsorgeaufwendungen stelle eine neue Tatsache
dar. Sie, die Kläger, treffe am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsachen auch
kein grobes Verschulden. Die Buchführung und die Erstellung der Steuererklärung für
die GbR obliege Herrn Steuerberater ...... Die GbR werde durch das Finanzamt
................... veranlagt. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers liege im
Arbeits- und Beamtenrecht, nicht jedoch im Steuerrecht. Über das normale Maß
hinausgehende steuerrechtliche Kenntnisse, habe er nicht. Die
Einkommensteuererklärungen seien ohne Hinzuziehung eines Beraters erstellt worden.
Aus den Erklärungsvordrucken (insbesondere dem Mantelbogen zur
Einkommensteuererklärung, Sonderausgaben) ergebe sich nicht eindeutig, dass im
Rahmen der Sonderausgaben auch die Aufwendungen zur Altersversorgung eines
Selbständigen einzutragen seien. Ausdrücklich erwähnt würden im Mantelbogen
lediglich der Arbeitnehmeranteil sowie andere gleichgestellte Aufwendungen, wobei
sich zusätzlich die Hinweise "ohne steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers" und "in der
Regel der Lohnsteuerbescheinigung zu entnehmen" fänden. Selbst bei sorgfältiger
Durchsicht lasse sich hieraus nicht entnehmen, dass lediglich Eintragungen von
Arbeitnehmern, nicht jedoch von Selbständigen vorzunehmen seien. Der Text im
Mantelbogen selbst erwähne auch nur Arbeitnehmer. Der Kläger sei jedoch kein
Arbeitnehmer und eine Lohnsteuerbescheinigung werde für ihn nicht ausgestellt.
Insofern liege kein grobes Verschulden vor, wenn angesichts der Formulierung im
Steuerformular angenommen werde, dass dort keine Versorgungsaufwendungen für
Selbständige einzutragen seien. Sofern das Erklärungsformular die Steuerpflichtigen
nicht auf die für sie zutreffende Fallgestaltung ausdrücklich hinweise, bestehe darüber
hinaus kein weitergehender Anlass, evtl. mit der Steuererklärung übersandte
umfangreiche Merkblätter auf diese spezielle Abzugsmöglichkeit hin zu überprüfen
(Tipke/Kruse, AO, § 173 AO, Rdnr. 77 und Urteil des FG Köln vom 09.04.1991 13 K
5413/89, EFG 1991, 639). Hinzu komme, dass die Beträge für das Versorgungswerk
über die Buchhaltung der Kanzlei überwiesen worden seien. Insofern habe der Kläger
annehmen dürfen, dass diese Aufwendungen bereits in der Gewinn- und
Verlustrechnung der GbR berücksichtigt und versteuert worden seien. Tatsächlich seien
diese Aufwendungen in der Steuererklärung der GbR zwar aufgeführt, jedoch nur im
Rahmen der Buchungen und nicht als gewinnmindernder Abzugsposten. Nach dem
Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 09.10.1992 III R 72/91 sei grobe Fahrlässigkeit
dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige das Erklärungsformular nicht
gewissenhaft durchgelesen habe. Der Steuerpflichtige müsse nach Ansicht des BFH
jedoch nur die im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellten und auf einen ganz
bestimmten Vorgang bezogenen Fragen nicht beachtet haben. Diese Rechtsprechung
werde auch durch die weitere Entscheidung des BFH vom 21.07.1989 III R 303/84,
BStBl II 1989, 960 bestätigt. Hier sei eine nachträgliche Änderung des Bescheides
bejaht worden, weil die Steuerpflichtigen irrtümlich einen steuerlichen Begriff zu eng
ausgelegt hätten. Vorliegend sei in dem maßgeblichen Erklärungsformular
(Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung, Sonderausgaben), keine auf ihre, der
Kläger, Situation bezogene ausdrückliche Frage gestellt worden.
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Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom ......2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge zum Versorgungszweck der Rechtsanwälte sei zwar
eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Den Klägern sei jedoch ein
grobes Verschulden zur Last zu legen. Sie hätten die ausdrücklich gestellte Frage nach
der freiwilligen Versicherung von Nichtarbeitnehmern nicht beantwortet. Diese Frage sei
nicht schwieriger zu verstehen als andere durchschnittliche Fragen des Vordruckes.
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Aufgrund der Eindeutigkeit des Erklärungsvordruckes und der Anleitung könnten sich
die Kläger auch nicht auf Rechtsunkenntnis berufen. Vielmehr seien sie ihrer
Erklärungspflicht nur unzureichend nachgekommen, indem sie unvollständige Angaben
gemacht hätten. Der Steuerpflichtige habe jedoch gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 AO die
Angaben der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Um eine
Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, müsse er das
Erklärungsformular gewissenhaft durchlesen. Werde eine im Steuererklärungsvordruck
ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene, Frage nicht
beantwortet, liege regelmäßig ein grobes Verschulden vor. Der Umstand, dass die
Kläger davon ausgegangen seien, dass die Zahlungen an das Versorgungswerk im
Rahmen der Gewinnermittlung der GbR berücksichtigt worden seien, spreche nicht
gegen das Vorliegen eines groben Verschuldens. Denn das Versäumnis sei bei der
Bearbeitung der Steuererklärung 2004 von den Klägern selbst bemerkt worden. Dieser
Umstand deute darauf hin, dass die Kläger die Fragestellung bzw. den Vordruck an
dieser Stelle verstanden hätten und in den Vorjahren lediglich nicht mit der zu
erwartenden Sorgfalt vorgegangen seien. Sich aufdrängenden Zweifelsfragen, hier die
Frage der Berücksichtigung der Zahlungen bei der GbR, müsse der Steuerpflichtige
nachgehen. Unter Berücksichtigung des niedrigen Schwierigkeitsgrades erscheine es
nicht nachvollziehbar, dass die Kläger, besonders der Kläger als Rechtsanwalt, die
Fragen unbeantwortet gelassen hätten, weil sie den Sinn der Fragestellung nicht
hinreichend erfasst hätten.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verweisen die Kläger zunächst auf ihren Vortrag
im Einspruchsverfahren und tragen ergänzend wie folgt vor:
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Mit Ausnahme der Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte seien alle
Vorsorgeaufwendungen vom Kläger selbst über sein privates Konto gezahlt worden.
Der Kläger sei irrtümlich davon ausgegangen, dass diese Aufwendungen aufgrund der
erfolgten Abbuchung der Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk über das Konto der GbR
auch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der GbR
berücksichtigt würden. Dieser Irrtum über die Besonderheiten des Verfahrens zur
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß §§ 179, 180 Abs. 1
Nr. 2 a, 182 AO sei erst im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung der GbR für das
Jahr 2004 und der in deren Folge zu erstellenden Einkommensteuererklärung bemerkt
worden.
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Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass grobes Verschulden regelmäßig dann
anzunehmen sei, wenn der Steuerpflichtige eine im Steuererklärungsformular
ausdrücklich gestellte, auf bestimmte Vorgänge bezogene, Frage nicht beantworte, sei
darauf hinzuweisen, dass diese Formulierung gerade nicht als generelles
Abgrenzungskriterium tauge, sondern sich nur anhand der jeweiligen tatsächlichen
Umstände im Einzelfall zur rechtlichen Einordnung eigne. Wenn jeder Kennziffer in den
Steuererklärungsformularen bzw. Erläuterungen und Merkblättern die Eigenschaft einer
ausdrücklich gestellten, auf bestimmte Vorgänge bezogene Frage verliehen werde,
könne es bei fehlerhaftem Ausfüllen von Steuererklärungsformularen letztlich keinen
Fall geben, in dem nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen werden müsse.
So weise auch Loose in Tipke/Kruse, a.a.o.,§173 AO Rdnr. 77 zutreffend darauf hin,
dass jedenfalls ein normaler, steuerlich nicht beratener, Steuerpflichtiger mit Vordrucken
und Merkblättern aufgrund seiner eigenen Kenntnisse nicht viel anfangen könne und
infolge dessen deren Nichtbeachtung gerade nicht allgemein, sondern nur
ausnahmsweise, den Vorwurf grob fahrlässiger Handlungsweise rechtfertige. Ein
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Ausnahmefall in diesem Sinne liege nach der Rechtsprechung des BFH z.B. bei dem im
Veranlagungszeitraum 1996 verwendeten Merkblatt über Kindergeld (BFH-Urteil vom
21.01.2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910) oder dem Erklärungsteil der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 zum Bereich
Kinderfreibeträge/Ausbildungsfreibeträge (BFH-Urteil vom 23.10.2002 III R 32/00,
BFH/NV 2003, 441) vor. Hingegen begründe nach dem Urteil des FG Baden-
Württemberg vom 04.05.2006 14 K 90/02, Haufe Steueroffice Index 1711621, das
Unterlassen des Studiums der kompletten Anleitung zur Steuererklärung ohne
Vorliegen eines konkreten Anlasses kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen,
sondern allenfalls leichte Fahrlässigkeit. Zwar möge sich für einen steuerlich erfahrenen
oder sogar im Steuerrecht ausgebildeten Steuerpflichtigen hinsichtlich der in den Zeilen
63 – 71 des Mantelbogens zur Einkommen -steuererklärung aufgeführten
verschiedenen Rubriken zu den Vorsorgeaufwendungen eine Differenzierung nach
Arbeitnehmern und Nichtarbeitnehmern erschließen. Dies sei jedoch bei einem
steuerlichen Laien nicht der Fall. Der Kläger sei zwar Volljurist, verfüge aber über keine
entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerrecht und sei im Rahmen seiner
anwaltlichen Tätigkeit im Arbeits- und Beamtenrecht und gerade nicht im Steuerrecht
tätig. Dass sich die Feststellungserklärungen der GbR lediglich auf die Höhe der
Einkünfte sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Beteiligten erstrecke und
Abzugsposten wie z.B. Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen gerade
nicht erfasst würden, sei dem Kläger schlichtweg nicht bekannt gewesen. Andererseits
benenne § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO als Gegenstand der Feststellung nicht nur die
einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte, sondern auch
die mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen. Die
Veranlagungs- und Erklärungspraxis weise jedenfalls in der Erklärung zur gesonderten
und einheitlichen Feststellung der Grundlagen für die Einkommenbesteuerung
ausdrücklich auf Sonderausgaben als Erklärungsbestandteil hin. Dabei handele es sich
jedoch nur um Spenden an Stiftungen, für kirchliche Zwecke und an politische Parteien.
Diese seien den am Gegenstand der Einkünfteerzielung beteiligten Gesellschaftern
steuerlich ebenfalls zuzuordnen. Diesbezüglich habe sich der Kläger geirrt und dieser
Rechtsirrtum sei auch ursächlich für die fehlende Eintragung der geleisteten
Vorsorgeaufwendungen in die persönliche Einkommensteuererklärung der Kläger
gewesen.
Die Kläger beantragen,
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unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ......2006 und der hierzu
ergangenen Einspruchsentscheidung vom .......2007 die Einkommensteuer 2000
bis 2003 unter Berücksichtigung der vom Kläger in den Jahren 2000 bis 2003
gezahlten Beiträge zum Versorgungszweck der Rechtsanwälte neu festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor,
dass der Kläger als Rechtsanwalt nach seiner Ansicht nicht mit einem steuerlichen
Laien gleichzusetzen sei. Die Kennzahlen in der Einkommensteuererklärung zu den
privaten Vorsorgeaufwendungen hätten die Kläger zum Teil ausgefüllt. Die Frage, was
mit den Beiträgen zu dem Versorgungswerk der Anwälte sei, hätte sich den Klägern
aufdrängen müssen, wobei es unerheblich sei, von welchem Konto diese Beträge
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gezahlt worden seien.
Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat die begehrte Änderung der
Einkommensteuerbescheide zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 173 Abs.
1 Nr. 2 AO liegen nicht vor.
18
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen
aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt
geworden sind, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein
grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich
bekannt werden.
19
1.
gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen
und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Diese können auf rechtlichem
Gebiet liegen, insbesondere bei juristischen Subsumtionen, oder auf tatsächlichem
Gebiet, wie bei einer Schätzung (BFH - Urteile vom 10.04.1997, BFH/NV 1997, 757 und
vom 27.10.1992 VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569 m.w.N.). Die zu einer niedrigeren
Steuer führende Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist vorliegend der Umstand, dass
der Kläger in den Streitjahren Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte
gezahlt hat.
20
2.
AO bekannt geworden. Eine Tatsache ist nachträglich bekannt geworden, wenn sie das
Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides noch nicht kannte (BFH - Urteil vom
13.09.2001 IV R 79/99, BStBl II 2002, 2). Die vom Kläger geleisteten
Vorsorgeaufwendungen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte sind dem
Beklagten, was auch unstreitig ist, erst durch den Änderungsantrag der Kläger und
damit nach Ergehen der Erstbescheide bekannt geworden.
21
3.
Rechtserheblichkeit der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache (vgl. hierzu schon
Beschluss des großen Senats des BFH vom 23.11.1987 GrS 1/86, BStBl II 1988, 180
und Urteil des BFH vom 28.09.1995 II R 67/96, BFH/NV 1999, 1), ist gegeben.
Rechtserheblichkeit in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn auch nur die Möglichkeit
einer anderen, rechtlich zutreffenden Entscheidung durch den Beklagten bestanden hat;
umgekehrt ist Rechtserheblichkeit zu verneinen, wenn er auch bei Kenntnis der neuen
Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine andere - höhere -
Steuer festgesetzt hätte (Beschluss des großen Senats des BFH vom 23.11.1987,
a.a.O.). Im Streitfall hätte der Beklagte bei Kenntnis der Tatsache, dass der Kläger
Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte gezahlt hat, diese bei Erlass der
Erstbescheide berücksichtigt.
22
4.
jedoch ein grobes Verschulden des Klägers am nachträglichen Bekanntwerden der
Beitragszahlungen entgegen.
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Als grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen,
wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und
Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer
Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH - Urteile vom 22.05.1992 VI
R 17/91, BStBl II 1993, 80, m.w.N.; vom 01.10.1993 III R 58/92, BStBl II 1994, 346,
m.w.N; vom 23.01.2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379, m.w.N; vom 23.10.2002 III R
32/00, BFH/NV 2003, 441, vom 06.10.2004 X R 14/02, BFH/NV 2005, 156 und vom
19.12.2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866). Fehler, die üblicherweise vorkommen und
mit denen immer gerechnet werden muss, begründen hingegen keine grobe
Fahrlässigkeit (BFH - Urteil vom 04.02.1998 XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682;
Tipke/Kruse, AO - FGO § 173 AO Tz. 31 ff., m.w.N.). Die Beschränkung der
Änderungsmöglichkeit soll den Steuerpflichtigen von vornherein dazu anhalten, seine
Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen. Der
Verschuldensmaßstab ist somit grundsätzlich subjektiv und nicht objektiv. Ob ein
Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine
Tatfrage.
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Grob fahrlässiges Handeln kann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seiner
Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige
Steuererklärungen abgibt (BFH-Urteile vom 19.12.2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866;
vom 16.09.2004 IV R 62/02, BStBl II 2005, 75; vom 01.10.1993 III R 58/92; BStBl II 1994,
346 und vom 30.10.1986 III R 163/82 BStBl II 1987, 161). Beruht die unvollständige
Steuererklärung dagegen allein auf einem Rechtsirrtum infolge mangelnder Kenntnis
steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als
grobes Verschulden anzulasten (BFH-Beschluss vom 31.01.2005 VIII B 18/02, BFH/NV
2005, 1212; BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 866; vom 23.02.2000 VIII R 80/98, BFH/NV
2000, 978 und vom 10.08.1988 IX R 219/84, BStBl II 1989, 131, m.w.N.). Der Vorwurf
grober Fahrlässigkeit entfällt jedoch nur dann, wenn der Rechtsirrtum subjektiv
entschuldbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 866; vom 23.11.2001 VI R 125/00,
BStBl II 2002, 296 und vom 23.01.2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379, m.w.N.).
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Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann
sich der Steuerpflichtige nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular
ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn
verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 866 und vom
23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 173 Rz. 115,
jeweils m.w.N.). Gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 AO müssen die Angaben in den
Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
werden. Um eine Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können,
muss ein Steuerpflichtiger das Erklärungsformular und die den
Steuererklärungsformularen beigefügten Erläuterungen mit der von ihm zu erwartenden
Sorgfalt gewissenhaft lesen (BFH-Urteile in BStBl II 2001, 379; in BStBl II 1994, 346;
vom 09.08.1991 III R 24/87, BStBl II 1992, 65 und vom 11.05.1990 VI R 76/86, BFH/NV
1991, 281). Allerdings müssen auch die Erläuterungen für einen steuerlichen Laien
ausreichend verständlich, klar und eindeutig sein (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 379).
Drängen sich dem Steuerpflichtigen aufgrund der zu erklärenden Sachverhalte und/oder
angesichts seiner eigenen Kenntnisse Zweifel auf, dass er seinen steuerlichen Pflichten
und Obliegenheiten ohne fachkundigen Rat nachzukommen im Stande ist, oder hätten
sich ihm nach Lage des Falles solche Zweifel aufdrängen müssen, so handelt er grob
fahrlässig, wenn er fachliche Hilfe nicht in Anspruch nimmt und infolgedessen für ihn
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günstige Tatsachen nicht rechtzeitig geltend macht (BFH-Urteile vom 06.10.2004 X R
14/02, BFH/NV 2005, 156; vom 13.06.1989 VIII R 174/85, BStBl II 1989, 789; in BStBl II
1994, 346 und in BStBl II 2001, 379). Diese Hilfe erfordert nicht notwendigerweise die
(entgeltliche) Beauftragung eines steuerlichen Beraters, sondern kann auch darin
liegen, dass der Steuerpflichtige den aus seiner Sicht Zweifel begründenden
Sachverhalt vollständig dem FA zur Prüfung unterbreitet bzw. von dort eine Auskunft
einholt. Auch ein steuerrechtlich nicht ausgebildeter Laie handelt daher grob fahrlässig,
wenn er eine im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte und auch verstandene Frage
nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums
der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine
Auswirkung (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 866 und vom 09.08.1991 III R 24/87, BStBl II
1992, 65; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 173 AO Tz. 76; Frotscher in Schwarz, AO, §
173 Rz. 73, m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger nach den gesamten
Umständen des Falles grob fahrlässig gehandelt, als er in der Steuererklärung die
Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte nicht geltend gemacht hat. Denn
gemäß § 90 AO ist er verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken,
indem die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig offen gelegt werden.
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Auch wenn dem Kläger hier, wie vorgetragen, aufgrund fehlerhafter steuerrechtlicher
Kenntnisse ein Rechtsirrtum unterlaufen sein sollte, lässt dies den Vorwurf grober
Fahrlässigkeit nicht entfallen; denn bei gehöriger Sorgfalt hätte dieser Irrtum vermieden
werden können. Im Vordruck (Mantelbogen der Einkommensteuererklärung) wird in den
Zeilen 63-71 nach den verschiedenen Vorsorgeaufwendungen gefragt. In Zeile 67
werden ausdrücklich die Beiträge von Nichtarbeitnehmern zur Sozialversicherung
erwähnt und abgefragt. Die dortigen Ausführungen sind nach Ansicht des Senates
verständlich und klar formuliert. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach seinen
persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage war, die im Vordruck
gestellte Frage sowie ihre Bedeutung zu erfassen, bestehen nicht. Vielmehr spricht der
Umstand, dass der Kläger ein juristisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat, für
einen hohen Ausbildungsstand, der ihn intellektuell in die Lage versetzte, den
Steuererklärungspflichten in diesem überschaubaren Punkt ordnungsgemäß
nachzukommen. Stattdessen ist er nach eigenem Vortrag in der falschen Annahme
einer anderweitigen Berücksichtigung der Beiträge zum Versorgungswerk im
Feststellungsverfahren davon ausgegangen, die Beiträge seien nicht in Zeile 67
einzutragen. Bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätten sich dem Kläger aber
zumindest Zweifel darüber aufdrängen müssen, ob die streitigen Beiträge nicht
möglicherweise doch bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind. Er hätte
deshalb die Berechtigung seiner Annahme, die Beiträge würden im
Feststellungsverfahren berücksichtigt, durch Einholung weiterer Informationen
überprüfen müssen. Dabei hätte es schon ausgereicht und wäre es dem Kläger auch
zumutbar gewesen, sich in der Buchhaltung, beim Berater der Kanzlei oder auch beim
Beklagten zu erkundigen, ob die Beiträge tatsächlich im Feststellungsverfahren zu
berücksichtigen bzw. berücksichtigt werden.
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Wenn der Kläger stattdessen über Jahre hinweg ohne weitere Prüfung davon
ausgegangen ist, dass die Beiträge zum Versorgungswerk nicht bei der
Einkommensteuer zu berücksichtigen seien und er diese deshalb nicht in der
Einkommensteuererklärung angegeben hat, so liegt darin ein grobes Verschulden, das
es ausschließt, die Beiträge nunmehr noch nachträglich zu berücksichtigen.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
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