Urteil des FG Köln vom 16.01.2003

FG Köln: ablauf der frist, veranlagung, getrennt leben, die post, bekanntgabe, gewinnerzielungsabsicht, verwaltungsakt, verarbeitung, zugang, abgabe

Finanzgericht Köln, 2 K 5717/01
Datum:
16.01.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5717/01
Tenor:
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand
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Die Kläger sind Ehegatten und beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie sind
seit 1994 verheiratet.
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Der Beklagte schätzte mangels Abgabe der Einkommensteuererklärungen für den
Kläger die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre nach § 162 AO. Der
Einkommensteuerbescheid 1996 wurde mit Postzustellungsurkunde am 13.08.1998
niedergelegt. Für 1997 und 1998 ergingen die Einkommensteuerbescheide am
14.05.1999 und 03.03.2000. Die Bekanntgabe dieser Bescheide erfolgte durch
einfachen Brief. Der Beklagte führte in allen Jahren Einzelveranlagungen durch und
schätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, obwohl sich aus der Einkommensteuerakte
ergab, dass der Kläger sein Gewerbe bereits in 1993 abgemeldet hatte. Dass der Kläger
mittlerweile verheiratet war, ergab sich aus der Akte nicht. Die Klägerin wurde in
sämtlichen Streitjahren beim Beklagten nicht geführt.
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Am 02.04.2001 (lt. Einkommensteuerakte der Klägerin) bzw. am 04.05.2001 (lt.
Einkommensteuerakte des Klägers) reichten die Kläger die
Einkommensteuererklärungen 1996, 1997 und 1998 beim Beklagten ein. Hierin
erklärten sie erstmals am 18.08.1994 geheiratet zu haben; zugleich beantragten sie die
Zusammenveranlagung. Wegen der erklärten Besteuerungsgrundlagen im Einzelnen
wird auf diese Steuererklärungen verwiesen. Aus einem Telefonvermerk vom 21.5.2001
betreffend die - vorliegend nicht streitbefangene - Einkommensteuerveranlagung 1999
geht hervor, dass die Klägerin die "Verarbeitung von Plastik- und Fiberglas zum
weiteren Recyclen" als Gewerbe betreibt. In einem Einspruchsverfahren betreffend
Umsatzsteuer 1996 bis 1998 ist vorgetragen, dass die Klägerin sich mit technischen
Neuerungen auf dem Gebiet der abc-verarbeitung beschäftigt. Das Gewerbe ist nicht auf
den Namen der Klägerin angemeldet. In den vorliegenden Erklärungen wurden
folgende Verluste deklariert:
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5
1.
1. 9.734 DM,
2. 31.339 DM,
3. 9.718 DM.
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8
Mit Bescheid vom 05.06.2001 lehnte der Beklagte die Anträge auf
Zusammenveranlagung mit der Begründung ab, für den Kläger seien bereits
bestandskräftige Einzelveranlagungen durchgeführt worden. Zur Begründung verwies er
hierbei auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts I 153/75 vom 24.03.1981 (EFG
1982, 33).
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Aus den in der mündlichen Verhandlung dem Senat vorgelegten Steuerakten der
Klägerin ergibt sich, dass der Beklagte für die Streitjahre Einzelveranlagungen für die
Klägerin durchgeführt hat; hierbei hat er die geltend gemachten Verluste der Klägerin
aus dem Gewerbebetrieb wegen des Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht nicht
berücksichtigt. Diese Bescheide sind mit Einsprüchen angefochten. Die
Einspruchsverfahren ruhen derzeit im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren.
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Gegen die Ablehnung der Zusammenveanlagung vom 05.06.2001 wandten sich die
Kläger mit Einsprüchen. Sie trugen vor, das vom Beklagten genannte Urteil sei nicht
einschlägig. In dem Urteil sei ein Ehegatte antragsgemäß alleine zur Einkommensteuer
veranlagt worden. Dies sei im Fall des Klägers wegen der erfolgten Schätzungen nicht
so. Vorliegend seien vielmehr H 174 EStH bzw. R 174 Abs. 3 EStR anzuwenden. Der
Beklagte verwies erneut auf die Bestandskraft der für den Kläger durchgeführten
Einzelveranlagungen und wies mit dieser Begründung in seiner Entscheidung vom
30.8.2001 den Einspruch als unbegründet zurück.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf
Zusammenveranlagung weiter. Sie tragen vor, dass die Einkommensteuer-
Schätzungsbescheide 1997 und 1998 dem Kläger nicht bekannt gegeben worden
seien; er habe diese Bescheide niemals erhalten. Außerdem sei für den Fall des
Wechsels zusammen oder getrennt veranlagter Eheleute zur jeweils anderen
Veranlagungsart seit langem anerkannt, dass dieser Wechsel jederzeit beantragt
werden könne, weil eine Frist für die Wahl der Veranlagungsart im Gesetz nicht
bestimmt sei. Es bestehe keine Frist und keine Bindung an eine früher getroffene Wahl,
solange nicht beide Eheleute bestandskräftig veranlagt seien.
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Vorliegend hätten sie - die Kläger - ihr Wahlrecht bisher überhaupt noch nicht ausgeübt,
so dass das Ehegattenwahlrecht noch bestehe; dem stünde auch nicht die mögliche
Bestandskraft der Veranlagungen des Klägers entgegen. Soweit die Klägerin
antragsgemäß veranlagt werde, ergebe sich der Anspruch des Klägers auf
Zusammenveranlagung aus §§ 174, 175 AO.
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Soweit der Beklagte vortrage, dass die Kläger sich bereits früher auf die
Schätzungsbescheide berufen hätten, so dass von deren Wirksamkeit auszugehen sei,
beruhe dies nur darauf, dass der frühere Berater vom Beklagten die Auskunft bekommen
habe, dass Schätzungsbescheide ergangen seien. Ebenso sei die Zahlung der aus den
Schätzungsbescheiden resultierenden Steuerschulden nicht aufgrund der Bescheide,
sondern aufgrund von Vollstreckungsandrohungen erfolgt.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid vom 5.6.2001 sowie die zugehörige Einspruchsentscheidung vom
30.8.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Jahre 1996 bis
1998 Zusammenveranlagungen durchzuführen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass die Bekanntgabe der Schätzungsbescheide durch die
Inbezugnahme der Kläger im früheren Verfahren sowie wegen der Zahlungen indiziert
sei.
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Unabhängig davon sei aber auch zu berücksichtigen, dass in der Abgabe der
Steuererklärungen im Jahr 2001 Anträge auf Veranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8
EStG zu sehen seien. Diese Anträge seien jedoch erst nach Ablauf der Antragsfrist
gestellt worden. Veranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG kämen nicht in Betracht,
weil die dort genannten Einkünftegrenzen durch die Klägerin nicht erfüllt würden.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
22
I.
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Angefochtener Verwaltungsakt ist der Bescheid vom 05.06.2001, mit welchem die
Durchführung einer Zusammenveranlagung für die Streitjahre abgelehnt worden ist. Nur
über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides hat der Senat zu befinden. Dieser
Bescheid ist rechtmäßig.
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Der Beklagte hat zu Recht die Durchführung einer Zusammenveranlagung für die
Kläger in den Jahren 1996 bis 1998 abgelehnt. Die Kläger haben keinen
Rechtsanspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung in diesen Jahren. Für
die Kläger sind in den Streitjahren überhaupt keine Veranlagungen (Klägerin) bzw.
keine geänderten Veranlagungen (Kläger) durchzuführen.
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1. Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben, grundsätzlich bis zur Bestandskraft des
Zusammenveranlagungsbescheides oder - im Fall getrennter Veranlagung -beider
Bescheide - zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen
(Schmidt/Seeger, EStG, § 26 Rz. 25 ff.).
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Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG haben im Streitjahr unstreitig
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vorgelegen. Die Kläger waren in den Streitjahren beide unbeschränkt steuerpflichtig
und lebten nicht dauernd getrennt. Damit steht den Klägern grundsätzlich das
Veranlagungswahlrecht nach §§ 26 ff. EStG zu.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung der Zusammenveranlagung
für die Streitjahre. Für ihn lagen für alle drei Streitjahre bestandskräftige
Steuerbescheide vor.
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Mit Bescheiden vom 12.8.1998 (für 1996), vom 14.5.1999 (für 1997) und vom 3.3.2000
(für 1998) hat der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.
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a) Die Bescheide sind wirksam bekanntgegeben und zwischenzeitlich
bestandskräftig geworden.
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Für das Streitjahr 1996 ist die Bekanntgabe des Bescheides vom 12.8.1998 durch
die in den Steuerakten befindliche Postzustellungsurkunde dokumentiert. Danach
erfolgte die Zustellung durch Niederlegung am 13.8.1998, so dass zum Zeitpunkt
der Abgabe der Steuererklärungen im Jahre 2001 seit langem Bestandskraft
eingetreten war.
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Nach Überzeugung des Senats ist auch für die Einkommensteuerbescheide 1997
vom 14.5.1999 und 1998 vom 3.3.2000 Bestandskraft eingetreten. Diese Bescheide
wurden dem Kläger durch normalen Postlauf übermittelt.
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Ein Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß der
Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur
Post als bekannt gegeben, es sei denn, der Bescheid ist nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen. Die Bekanntgabe wird im Fall des § 122 Abs. 2 Nr.
1 AO nicht nur vermutet, sondern mit Ablauf der Frist fingiert. Die Existenz und die
Wirksamkeit des Verwaltungsakts tritt nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO erst mit Ablauf
der Drei-Tages-Frist ein (BFH-Urteil vom 13.12.2000 X R 96/98, BFHE 193, 512,
BStBl II 2001, 274).
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Bestreitet der Empfänger, den Verwaltungsakt innerhalb der Drei-Tages-Frist
erhalten zu haben, so hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf
einen späteren Zugang hindeuten und deshalb Zweifel an der Zugangsvermutung
begründen. Ist - wie vorliegend - diese Voraussetzung erfüllt, so hat das
Finanzgericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Sachvortrags des
Steuerpflichtigen aufzuklären und die festgestellten und unstreitigen Umstände im
Wege freier Beweiswürdigung gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH-Urteile vom
17.6.1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; vom 8.2.1996 III R 127/93, BFH/NV 1996,
850, m.w.N.).
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Im Entscheidungsfall liegen definitive Erkenntnisse (Tatsachen) über einen erfolgten
Zugang der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 beim
Kläger nicht vor. Allerdings liegen hinreichende Indizien für einen solchen Zugang
dieser Steuerbescheide vor. Denn die Überprüfung und Würdigung bestimmter
Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraumes nach
Absendung des Schriftstücks kann geeignet sein, den Nachweis seines Zugangs zu
erbringen. Bestimmte Verhaltensweisen, die die Glaubwürdigkeit des behaupteten
Nichtzugangs erschüttern, können dazu führen, dass der Zugang mit hinreichender
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Wahrscheinlichkeit als erwiesen angesehen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom
06.04.1999 VII B 207/98 BFH/NV 1999, 1581).
So haben sich die Kläger z. B. erstmalig erst während des Klageverfahrens auf die
fehlende Bekanntgabe dieser Bescheide berufen, obwohl sie auch schon im
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sachkundig vertreten waren, so dass
eine Prüfung der seinerzeitigen Wirksamkeit der Bekanntgabe nahegelegen hat.
Selbst wenn die früheren Berater der Kläger bei Übernahme des Mandats beim
Beklagten eine Auskunft über die bereits vorhandenen Steuerbescheide eingeholt
haben, spricht vieles dafür, dass deren Wirksamkeit auch geprüft worden ist. Des
Weiteren sind die aus den Schätzungsbescheiden resultierenden Steuerschulden
unstreitig gezahlt worden. Soweit die Kläger hierzu vortragen, dass sie lediglich auf
Grund von Vollstreckungsandrohungen Zahlungen geleistet hätten, erscheint dies
vor dem Hintergrund, dass vor allem der Kläger als Kaufmann tätig war, nicht
überzeugend. Selbst wenn der Kläger nur auf Grund von
Vollstreckungsandrohungen gezahlt haben sollte, so spricht die Erfahrung dafür,
dass er sich zeitnah dazu beim Beklagten nach der Grundlage für die
Vollstreckungsandrohungen erkundigt hätte. Hierfür sind keine Anhaltspunkte
vorgetragen oder anderweitig erkennbar.
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b) Die Bescheide sind auch nicht nichtig.
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Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung der in Betracht
kommenden Umstände offenkundig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des
BFH führen selbst grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur
Nichtigkeit des Schätzungsbescheides; anders verhält es sich nur, wenn das
Finanzamt bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (BFH-
Beschluss vom 28.12.2001 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682 m.w.N.). Willkürlich und
damit nichtig ist ein Schätzungsbescheid auch dann, wenn das Schätzungsergebnis
trotz der vorhandenen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts krass von den
tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass
überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden (BFH-Urteil
vom 15.5.2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415).
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Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kann der Senat nicht die Nichtigkeit,
sondern allenfalls die Rechtswidrigkeit der gegen den Kläger gerichteten
Schätzungsbescheide feststellen. Denn dem Beklagten lag zwar die
Gewerbeabmeldung für den Kläger seit Jahren vor, allerdings hatte dieser ebenso
seit Jahren keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Der Beklagte konnte daher
davon ausgehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreiten musste; von
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass dem Beklagten wegen der
Nichtabgabe von Steuererklärungen die Tatsache der Eheschließung nicht bekannt
war.
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Abgesehen davon schließt die Abmeldung eines Gewerbebetriebs die Eröffnung
eines neuen Betriebes nicht aus. Wegen Fehlens jeglicher Anhaltspunkte konnte
der Beklagte seine Schätzungen auch immer nur auf den jeweiligen Schätzungen
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der Vorjahre aufbauen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Schätzungen des
Beklagten auch nicht als derart überhöht, dass nur die Nichtigkeit nach § 125 AO
indiziert wäre.
3. Auch die Klägerin hat keinen Anspruch auf Durchführung von
Zusammenveranlagungen. Die Klägerin ist für die Streitjahre überhaupt nicht zur
Einkommensteuer zu veranlagen.
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Veranlagungen für die Streitjahre kommen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des §
46 EStG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor.
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Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sieht § 46 EStG als
Spezialregelung hierzu vor, dass eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1
bis 7 EStG genannten Voraussetzungen zwangsweise durchgeführt wird. Alternativ
kann auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung
erfolgen, soweit nicht eine Pflichtveranlagung zu erfolgen hat.
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a) Die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung liegen in der Person der
Klägerin nicht vor. Insbesondere greift § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht ein.
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Nach dieser Vorschrift wird eine Veranlagung durchgeführt, wenn die Summe der
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn
unterwerfen waren, vermindert um hier nicht in Betracht kommende weitere Beträge,
mehr als 800 DM beträgt. Hierbei sind die Einkünfte beider Ehegatten zu
berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27.9.1990 I R 181/87, BFHE 162, 284, BStBl II
1991, 84).
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Nach den von den Klägern vorgelegten Einkommensteuererklärungen beträgt die
Summe dieser vom Gesetz genannten Einkünfte im Streitjahr
48
1.
49
1. . /. 3.862 DM,
2. ./. 55.167 DM,
3. 669 DM.
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Somit ist in keinem Streitjahr der maßgebliche Betrag von 800 DM erreicht. Grund
hierfür ist, dass der Senat entgegen der bisherigen Ansicht des Beklagten aufgrund
der Aktenlage davon ausgeht, dass die Klägerin ihr Gewerbe mit
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Gewinnerzielungsabsicht betreibt.
Der Senat konnte als Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung
gewinnen, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit ohne
Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Weil die Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises in
der Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, beschränkt sich die
Überzeugungsbildung des Senates nur auf die für ihn zugriffsfähigen
Erkenntnismöglichkeiten.
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Für den Senat bestehen im Hinblick auf die Art des Gewerbes der Klägerin sowie
auf die von ihr dem Beklagten vorgelegten Gewinnermittlungen zwar erhebliche
Zweifel, ob die Klägerin die "Verarbeitung von abc- und def zum weiteren Recyclen"
bzw. die "technische Neuerung von abc-verarbeitung" ohne einschlägiges
Anlagevermögen betreiben kann; denn ausweislich der von ihr für die Streitjahre
vorgelegten Anlageverzeichnisse gehören zum Anlagevermögen nur eine
Computeranlage sowie ein PKW. Da aber hierzu keine weiteren
Erkenntnismöglichkeiten mehr gegeben sind, folgt der Senat der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des BFH, wonach bei neu gegründeten Gewerbebetrieben davon
auszugehen ist, dass diese grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben
werden (BFH-Urteil vom 21.01.1993 XI R 18/92, 19/92, BFH/NV 1993, 473).
Mangels anderweitiger Erkenntnisse geht der Senat davon aus, dass die Klägerin
ihren Betrieb in 1996 eröffnet hat; denn für dieses Jahr ist erstmals auch eine
Umsatzsteuer-Erklärung abgegeben worden.
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Da die Kläger mit der begehrten Zusammenveranlagung eine für sie günstige
Rechtsfolge beanspruchen, tragen sie nach den allgemeinen Regeln hierfür die
Feststellungslast (hierzu ausführlich Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO,
§ 88 AO Anm. 154 ff). Die weitere Unaufklärbarkeit der Frage des Vorliegens der
Gewinnerzielungsabsicht im Zusammenhang mit der Prüfung der
Veranlagungsgrenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG geht daher zu ihren Lasten.
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b) Die übrigen zur Pflichtveranlagung führenden Tatbestände des § 46 Abs. 2 EStG
liegen offenkundig nicht vor.
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c) Eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG scheitert daran, dass die
Kläger die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG nicht eingehalten haben.
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Nach dieser Regelung kann der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung gestellt werden. Die Kläger haben für alle Streitjahre
erst am 2.4.2001 (lt. Einkommensteuerakte der Klägerin ) bzw. am 4.5.2001 (lt.
Einkommensteuerakte des Klägers) die Einkommensteuerer- klärungen vorgelegt
und damit den Antrag auf Veranlagung gestellt. Für das jüngste Streitjahr 1998 war
die Antragsfrist indessen schon Ende 2000 abgelaufen.
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4. Steht danach fest, dass aufgrund der Angaben der Klägerin in den nachgereichten
Steuererklärungen eine Veranlagung für die Jahre 1996 bis 1998 nicht durchgeführt
werden kann, kann auch das logisch nachfolgende Wahlrecht der Art der Veranlagung
nicht mehr ausgeübt werden.
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II.
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Bezüglich der dem Senat in der mündlichen Verhandlung übergebenen Steuerakten der
Klägerin wird auf Folgendes hingewiesen:
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Die vorliegend nicht streitbefangenen für die Klägerin durchgeführten
Einzelveranlagungen 1996 bis 1998 können im Hinblick auf das Ergebnis des
vorliegenden Klageverfahrens nicht aufrecht erhalten werden. Steht nämlich nach allem
fest, dass für die Streitjahre überhaupt keine Veranlagungen durchzuführen sind, gilt
dies selbstverständlich auch für Einzelveranlagungen.
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Würden die Einzelveranlagungen für die Klägerin seitens des Beklagten zu Unrecht
aufrecht erhalten, könnte sie in den noch anhängigen Einspruchsverfahren zutreffend
ihren Anspruch auf Durchführung von Zusammenveranlagungen geltend machen. Weil
für die Klägerin dann erstmalig Veranlagungen durchgeführt würden, könnte sie auch
erstmalig das ihr nach § 26 Abs. 1 EStG zustehende Ehegattenwahlrecht ausüben. Dies
wiederum hätte zwingend zur Folge, dass die bestandskräftigen Einzelveranlagungen
für den Kläger nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben wären. Denn die Regelungen
des § 26 Abs. 1 EStG können bei der Besteuerung von Ehegatten nur einheitlich
angewendet werden (BFH-Beschluss vom 20.5.1992 III B 110/91, BFHE 168, 215,
BStBl II 1992, 916).
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Nach dem Ergebnis des vorliegenden Klageverfahrens wären die für die Klägerin
ergangenen Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 aufzuheben.
67
III.
68
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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