Urteil des FG Köln vom 23.01.2008

FG Köln: darlehen, wirtschaftliche verfügungsmacht, vermietung, anschaffungskosten, abzug von schuldzinsen, verpachtung, juristische person, dingliches recht, einkünfte, erfüllung

Finanzgericht Köln, 4 K 3554/07
Datum:
23.01.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3554/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist, ob von der Klägerin geltend gemachten Schuldzinsen und eine weitere
Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten nach § 9 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bei ihren Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abzugsfähig sind.
2
Die Klägerin erwarb am 02.04.2000 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach ihrer
verstorbenen Mutter, T, die Grundstücke E-Straße 1, E-Straße 2 und N-Straße in B
sowie Bankguthaben in Höhe von insgesamt 173.682,00 DM. Nach dem notariell
beurkundeten Testament der Erblasserin vom 09.03.2000 wurde die Klägerin als
Alleinerbin eingesetzt und dem Sohn N das Pflichtteilsrecht entzogen. Weiter heißt es in
dem Testament:
3
"Für den Fall, dass ihm gleichwohl ein Pflichtteilsanspruch zustehen sollte, sind
darauf in jedem Fall die von mir erbrachten Leistungen oder bei meinem Tode noch
vorhandenen Resthaftungen anzurechnen. Darüber hinausgehende Freistellungs-
und Erstattungsansprüche gehören als Nachlassforderung zu meinem Vermögen,
gehen auf meine Erbin über und sind durch meinen Sohn zu erfüllen."
4
Zur Absicherung von Verbindlichkeiten des Sohnes der Erblasserin und Bruders der
Klägerin Herr N hatte die Erblasserin auf den Grundstücken Hypotheken eintragen
lassen. Da N nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten von damals 1,4 Mio DM zu
tilgen, wurden die Objekte – auch noch zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin –
teilweise zwangsverwaltet. Eine Zwangsversteigerung konnte zunächst aus formalen
Gründen verhindert werden.
5
Nach dem Erbfall nahm die Klägerin bei der Bank B Darlehen über 1,4 Mio DM auf, mit
denen die Verbindlichkeiten des Bruders abgelöst wurden.
6
Die Klägerin erklärte ihrem Bruder die Aufrechnung des aus der Darlehensablösung
resultierenden Anspruchs mit dessen Pflichtteilsanspruch. Dieser machte gegen die
Klägerin im Folgenden keinen Pflichtteil mehr geltend.
7
Die im Jahr 2001 (dem Jahr vor dem Streitjahr) für die aufgenommenen Darlehen
angefallenen Zinsen in Höhe von insgesamt 90.695,66 DM hatte die Klägerin im
Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2001 jeweils anteilig bei den drei Objekten
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend
gemacht. Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte die geltend gemachten Schuldzinsen
nicht als Werbungskosten an. Eine hiergegen geführte Klage wurde vom FG Köln durch
Urteil vom 18.10.2006 4 K 6451/04 als unbegründet abgewiesen. Wegen der
Einzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen. Eine gegen diesen Urteil
eingelegte Revision verwarf der BFH als unzulässig (Beschluss vom 15.05.2007, IX R
52/06).
8
Da die Klägerin für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgab, erließ der
Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 1.12.2004 mit geschätzten
Besteuerungsgrundlagen. Die Veranlagung erfolgte gemäß § 164 AO unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung. Die festgesetzte Einkommensteuer 2002 betrug 6.345,00 €.
9
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin die
Einkommensteuererklärung 2002 vor. Der Beklagte erließ daraufhin den
Einkommensteueränderungsbescheid 2002 vom 08.07.2005, in dem er die
Einkommensteuer 2002 nunmehr i. H. v. 12.232,00 € festsetzte. Ein Hinweis von Seiten
des Beklagten auf die drohende Verböserung erfolgte nicht. Diesen Bescheid bestätigte
der Beklagte durch die abweisende Einspruchsentscheidung vom 31.08.2007, in der er
den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Der Beklagte wich hierbei nach vorheriger
Anhörung insoweit von der eingereichten Einkommensteuererklärung ab, als er die bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Schuldzinsen von
insgesamt 45.498,79 € nicht berücksichtigte. Hiervon entfielen 35 % auf die E-Straße 2,
34 % auf die E-Straße 1 und 31 % auf die N-Straße. Da das Objekt E-Straße 2 im
Streitjahr von der Klägerin zu 16 % selbst genutzt wurde, kürzte der Beklagte außerdem
einen Teil der übrigen für dieses Objekt geltend gemachten Werbungskosten um diesen
Anteil. Außerdem wich der Beklagte bei einer Vielzahl anderer, im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens nicht interessierender, Punkte von den erklärten
Besteuerungsgrundlagen ab. Erklärungsgemäß übernommen wurde für alle drei Häuser
die als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Mutter geltend gemachte AfA.
10
Zur Nichtanerkennung der geltend gemachten Schuldzinsen führte der Beklagte in der
abweisenden Einspruchsentscheidung u.a. aus, die Schuldzinsen seien zu Recht nicht
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt worden, da sie nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von
Einnahmen dienten. Sie stünden nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
den Vermietungseinnahmen, da der Zweck der Darlehensaufnahme nicht die
Einkunftserzielung gewesen sei, sondern die Ablösung von Verbindlichkeiten des
Bruders. Diese Verbindlichkeiten hätten weder bei der Erblasserin noch bei der Klägerin
in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung gestanden. Auch die für diese Verbindlichkeiten bestellten
Hypotheken seien nicht durch die Vermietungseinkünfte veranlasst gewesen. Die
Darlehen seien auch nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grundstücke
11
zu bewerten. Belastungen eines Nachlasses mit Vermächtnis -, Pflichtteils – und
Erbersatzverbindlichkeiten führten nicht zu Anschaffungskosten des Erben für die
Wirtschaftsgüter des Nachlasses (vgl. BFH-Urteil vom 14.4.1992, VIII R 6/87). Folglich
seien auch Darlehenszinsen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von
Pflichtteilsansprüchen anfielen, keine Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 8.12.1992,
BStBl II 1993, 434 und vom 25.11.1993, BStBl II 1994, 623). Auch der Zweck der
Darlehensaufnahme, die drohende Zwangsversteigerung abzuwenden und die
Grundstücke somit zur Vermietung erhalten zu können, führe nicht dazu, die
Schuldzinsen als Werbungskosten qualifizieren zu können. Zur weiteren Begründung
schloss sich der Beklagte dem Urteil des FG Köln vom 18.10.2006, 4 K 6451/04 an.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die nicht als Werbungskosten anerkannten
Schuldzinsen und eine weitere AfA steuerlich zu berücksichtigen.
12
Sie macht geltend, die Schuldzinsen resultierten aus Darlehensablösungen, die sie für
ihren Bruder vorgenommen habe. Sie seien steuerlich mit Ausgleichszahlungen an
einen Pflichtteilsberechtigten gleichzusetzen, die als Anschaffungskosten behandelt
würden. Einziger Hintergrund für die durch sie erfolgte Darlehensablösung über 1,4 Mio.
DM sei ihre Einkunftserzielungsabsicht gewesen. Die abzusichernden Darlehen, die
grundbuchrechtlich durch Hypotheken gesichert gewesen seien, stellten Darlehen des
Bruders und keine Darlehen der verstorbenen Mutter dar. Die Beendigung der bei
Erbfall angeordneten Zwangsverwaltung sei nur durch die Ablösung der Darlehen des
Bruders möglich gewesen. Hierdurch hätten ihre Einkünfte für die Zukunft gesichert
werden sollen. Die Ablösung der Verbindlichkeiten habe in einem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gestanden. Es habe auch nicht die Abwehr eines Vermögensverlustes im Vordergrund
gestanden, da das Vermögen aufgrund der zwischenzeitlich angeordneten
Zwangsverwaltung wirtschaftlich wertlos gewesen sei. Für ihre
Einkunftserzielungsabsicht spreche zudem, dass sie keine nennenswerten anderen
Einkünfte habe, und die Darlehensaufnahme zur Ablösung der Verbindlichkeiten keinen
anderen Zweck gehabt hätte, als ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Sie habe
zum Zeitpunkt der Ablösung auch über keinerlei Rücklagen bzw. Altersversorgung
verfügt. Die verstorbene Mutter habe ihr Immobilienvermögen immer als Rente für ihre
Tochter angesehen. Das ererbte Vermögen alleine reiche keinesfalls zur Bestreitung
des Lebensunterhalts aus. Ein Ausschlagen der Erbschaft hätte zum endgültigen
Vermögensverlust geführt. Bei einer Zwangsversteigerung wäre ein Übererlös nicht zu
erwarten gewesen. Als Konsequenz hätte sie wohl ausschließlich die Möglichkeit
gehabt, entweder die Verbindlichkeiten durch einen Strohmann ablösen zu lassen oder
die Immobilie durch eine juristische Person zu kaufen. In diesem Fall wären die sodann
seitens des Erwerbers zu leistenden Schuldzinsen unzweifelhaft als Werbungskosten
anzuerkennen gewesen. Die vorliegende Versteuerung verstoße gegen den
Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit.
13
Da die Ablösung der Verbindlichkeiten des Bruders zu Anschaffungskosten führe, stehe
ihr ein Werbungskostenabzug nicht nur für die geltend gemachten Schuldzinsen
sondern auch für weitere Gebäude AfA zu. Diese schätze sie bei aufgenommenen
Darlehen i. H. v. 1,4 Mio DM auf 7.000 € (14.000 DM) jährlich. Als
Bemessungsgrundlage für die AfA sei ein geschätzter Gebäudeanteil an dem
erworbenen Immobilienbesitz von 50 v. H. zugrunde zu legen. Es stehe ihr wenigstens
eine AfA von 2 v. H. jährlich zu.
14
Die Klägerin beantragt,
15
den Einkommensteueränderungsbescheid 2002 vom 8.7.2005 dergestalt zu
ändern, dass Schuldzinsen i. H. v. 42.950,86 € und eine zusätzliche AfA i. H. v.
7.000,00 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt werden.
16
Der Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Entscheidungsgründe
19
Die Klage ist unbegründet. Der Senat hält an seiner bereits im Urteil vom 18.10.2006, 4
K 6451/04 vertretenen Rechtsansicht fest.
20
1.
rechtswidrig, weil das FA in diesem die Einkommensteuer 2002 i. H. v. 12.232,00 € und
damit höher als im vorangegangenen Bescheid vom 1.12.2004 (dort angesetzt: 6.345,00
€) festsetzte. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass das FA vorher nicht auf die
drohende Verböserung hingewiesen hatte. Zwar bestimmt § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, dass
ein Verwaltungsakt nur dann zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden
kann, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe
von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu
äußern. Der Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist aber
dann entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung auch nach Rücknahme des
Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch
Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen (ständige Rechtsprechung des BFH
vgl. z. B. BFH Urteil vom 22.03.2006, XI R 24/05, BFHE 212, 18, BStBl II 2006, 576). Die
letzte Fallgestaltung liegt im Streitfall vor, da sowohl der Bescheid vom 1.12.2004 als
der Änderungsbescheid 08.07.2005 gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung ergangen waren.
21
2.
Werbungskosten zu berücksichtigen. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten – über den
unmittelbaren Wortlaut dieser Vorschrift hinaus – immer dann vor, wenn zwischen den
Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang
besteht (BFH-Beschluss vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990,
817 unter C. II. 2. m.w.N.). Dementsprechend sind Schuldzinsen nur dann als
Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie – wie § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG klarstellt –
mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
22
Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende
Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen
die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur
einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Urteil vom 14.04.1992 VIII R
6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275 m.w.N.). Schuldzinsen stehen mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG in
wirtschaftlichem Zusammenhang, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme
23
wirtschaftlichem Zusammenhang, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme
darin besteht, derartige Einkünfte zu erzielen und die aufgenommenen Mittel
zweckentsprechend verwendet werden (BFH-Urteile vom 26.11.1985 IX R 64/82, BStBl
II 1986, 161 und vom 29.07.1997 IX R 89/94, BStBl II 1997, 772).
a)
auf den Grundstücken lastenden Hypotheken aufgenommenen und verwendeten
Darlehen hätten danach jedenfalls dann in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den
Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung gestanden, wenn entweder
die mit den Darlehen abgelösten Verbindlichkeiten oder die als Sicherheit dienenden
Hypotheken ihrerseits durch solche Einkünfte der Klägerin veranlasst gewesen wären.
Beides ist jedoch nicht der Fall.
24
Die dingliche Belastung von Grundstücken mit Hypotheken oder Grundschulden
begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung, auch wenn das Grundstück Mieteinnahmen abwirft,
sondern lediglich einen rechtlichen Zusammenhang (vgl. BFH-Urteile vom 15.01.1980
VIII R 70/78, BFHE 130, 147, BStBl II 1980, 348 und vom 29.07.1997 IX R 89/94, aaO;).
Maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verwendungszweck des Darlehens (BFH-
Beschluss vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, aaO).
25
Die von der Klägerin mit den Darlehen abgelösten Verbindlichkeiten waren solche des
Bruders der Klägerin. Diese Verbindlichkeiten standen weder bei der Erblasserin noch
bei der Klägerin in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Auch die für diese Verbindlichkeiten
nach §§ 1113 ff. BGB bestellten Hypotheken waren somit nicht durch die
Vermietungseinkünfte veranlasst gewesen.
26
b)
aus denen die geltend gemachten Schuldzinsen entstanden sind, steht der Zweck der
Aufnahme in keinem, für einen Werbungskostenabzug ausreichenden, wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen.
27
aa)
Anschaffungskosten noch um Herstellungskosten der ererbten Grundstücke.
28
Einen wirtschaftlichen Zusammenhang von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart hat die
Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn sie für eine Schuld geleistet werden,
die der Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsguts dient, mit dem der Steuerpflichtige Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis
7 EStG erzielt (BFH-Urteil vom 14.04.1992 VIII R 6/87, aaO, m.w.N.).
29
Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)
diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu
erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Erwerben bedeutet
nach der Rechtsprechung des BFH das Überführen eines Gegenstandes von der
fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht (BFH-Beschluss vom
22.08.1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, 794f., BStBl III 1966, 672 und BFH-Urteil vom
29.07.1997 IX R 89/94, aaO).
30
aaa)
31
Klägerin ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
zustand, ob auf diesen vor dem Erbfall erfolgte Zuwendungen nach § 2315 BGB
anzurechnen sind und ob er durch Aufrechnung erloschen ist, da die Erfüllung eines
Pflichtteilsanspruchs jedenfalls nicht zu Anschaffungskosten führt.
Belastungen eines Nachlasses mit Vermächtnis-, Pflichtteils- und
Erbersatzverbindlichkeiten führen nicht zu Anschaffungskosten des oder der Erben für
die Wirtschaftsgüter des Nachlasses (BFH-Urteil vom 14.04.1992 VIII R 6/87, aaO).
Entstehung und Erfüllung dieser Verbindlichkeiten beruhen nicht auf einem
entgeltlichen Rechtsgeschäft zwischen dem Erben und dem Berechtigten, sondern auf
dem Erbfall selbst (§ 2317 Abs. 1 BGB). Bei der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs
kommt es nicht zur Übertragung eines Vermögenswerts durch den Berechtigten auf den
Erben. Infolgedessen entsteht aus diesem Vorgang weder ein Veräußerungsgewinn
beim Pflichtteilsberechtigten, noch hat der Erbe hieraus Anschaffungskosten für das
ererbte Vermögen (BFH-Beschluss vom 05.07.1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II
1990, 837 und BFH-Urteil vom 17.10.1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992,
392). Folglich sind auch Darlehenszinsen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von
Pflichtteilsansprüchen anfallen, keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten (vgl.
BFH-Urteile vom 08.12.1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434 und vom
25.11.1993 IV R 66/93, BFHE 173, 112, BStBl II 1994, 623; BFH-Beschluss vom
29.03.2000 XI B 147/99, ZEV 2000, 286; Wacker in Schmidt, EStG, 25. Auflage, § 16
Rz. 592f. m.w.N.).
32
Wären im Streitfall die Darlehen teilweise zur Tilgung einer Pflichtteilsschuld
aufgenommen worden, ständen die hierfür entrichteten Schuldzinsen insoweit in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Nachlassschuld. Da der
Erbfall nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt,
grundsätzlich dem privaten Bereich des Erben zuzuordnen ist, gehören auch die
Erbfallschulden nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre, sondern
dem Bereich der privaten Lebensführung an. Sie wären somit insoweit jedenfalls
Privatschulden und die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abziehbar.
33
bbb)
Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unentgeltlich erworben. Die Ablösung der
Hypotheken nach § 1142 BGB stellt damit keine Gegenleistung für die Überlassung der
Grundstücke dar, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stand. Sie
führt auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Klägerin, deren Finanzierung
durch ein Darlehen den Abzug von Schuldzinsen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG
eröffnen würde.
34
Steht einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundstück zu und löst der
Eigentümer das dingliche Recht ab, so sind die Ablösezahlungen dann nachträgliche
Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1 HGB, wenn durch das dingliche Recht die
Befugnisse des Eigentümers i.S. von § 903 BGB, wozu u. a. das Recht auf Nutzung des
Vermögensgegenstandes zählt, beschränkt waren und der Eigentümer durch die
Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt und sich die
vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück
verschafft (BFH-Urteile vom 15.12.1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993,
488, vom 06.07.1993 IX R 112/88, BFHE 171, 530, BStBl II 1998, 429 und vom
29.07.1997 IX R 89/94, aaO).
35
Nach diesen Grundsätzen führte die Ablösung der Hypotheken nicht zu nachträglichen
Anschaffungskosten, weil die Hypotheken an sich nicht die Nutzungs- und
Verfügungsmöglichkeit der Klägerin als Eigentümerin beeinträchtigten, sondern
lediglich als Sicherheiten für fremde Schulden – die Schulden des Bruders der Klägerin
– dienten.
36
bb)
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung folgt auch nicht aus dem mit der
Darlehensaufnahme verfolgten Zweck, die drohende Zwangsvollstreckung in die
Grundstücke der Klägerin abzuwenden und die Grundstücke zur weiteren Vermietung
behalten zu können.
37
Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende
Vermögen sind nicht allgemein als Werbungskosten "zur Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen" i. S. von § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar. Ein
Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung ist dann grundsätzlich zu
verneinen, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden
Wirtschaftsgutes zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist. Denn in einem
solchen Falle steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die
Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund (BFH-Urteile
vom 11.05.1993 IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751 und vom 29.07.1997 IX
R 89/94, aaO). Ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung
von Einkünften setzt voraus, dass die abzuwehrende Gefahr durch die
Einkunftserzielung begründet ist, wie z.B. durch die Verwendung des Wirtschaftsgutes
zur Einkunftserzielung (BFH-Urteile vom 11.05.1993 IX R 25/89, aaO, m.w.N. und vom
29.07.1997 IX R 89/94, aaO). Dies hat der BFH beispielsweise bejaht bei dem Diebstahl
eines zu einer Dienstreise verwendeten privaten Pkw eines Arbeitnehmers (BFH-Urteil
vom 25.05.1992 VI R 171/88, BFHE 168, 542, BStBl II 1993, 44; vgl. auch BFH-Urteil
vom 04.07.1986 VI R 227/83, BFHE 147, 161, BStBl II 1986, 771 zum Diebstahl eines
Gegenstandes anlässlich seiner Verwendung für berufliche Zwecke).
38
Im Streitfall stand für die Klägerin jedoch die Erhaltung des Vermögens im Vordergrund,
denn die drohende Zwangsvollstreckung beruhte nicht auf der Einkünfteerzielung der
Klägerin, sondern darauf, dass das Grundstück als Sicherheit für Verbindlichkeiten des
Bruders diente und der Gläubiger keine Befriedigung aus dessen Vermögen erhalten
konnte.
39
3.
Bruders zu. Wie bereits oben ausgeführt handelte es sich bei den mit diesen Darlehen
aufgenommenen Mitteln weder um Anschaffungskosten noch um Herstellungskosten
der ererbten Grundstücke.
40
4.
41
5.
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Er hat gleichwohl lange erwogen, ob nicht die
besonderen Umstände des Falles dazu zwingen, diesen einem Anschaffungsfall
gleichzustellen. Die Klägerin hat, um die Versteigerung zu vermeiden, eine neue
Investitionsentscheidung getroffen in voller Kenntnis des Umstands, dass der
Rückgriffsanspruch gegen den Bruder dauerhaft wertlos war. Es könnte zweifelhaft sein,
42
sie in dieser Situation darauf zu verweisen, sie hätte die Grundstücke ja selbst in der
Zwangsversteigerung erwerben können. Der Senat hat deshalb die Revision gemäß §
115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.