Urteil des FG Köln vom 03.09.2007

FG Köln: einkünfte, wohnung, einspruch, abgabenordnung, berufsausbildung, berufsschule, anwendungsbereich, bestreitung, erlass, vollstreckbarkeit

Finanzgericht Köln, 1 K 1007/06
Datum:
03.09.2007
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1007/06
Tenor:
Die Beklagte wird, unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom
17.9.2004 und vom 30.9.2005 sowie der Einspruchsentscheidung vom
1. Februar 2006, verpflichtet Kindergeld für das Kind T für den Zeitraum
Januar 2004 bis September 2004 zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des
Klägers vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Vater des am 08.09.1985 geborenen Sohnes T.
2
T befand sich im Jahr 2004 durchgehend in der Ausbildung zum Energieelektroniker. Er
erzielte im Jahr 2004 eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 9.655,31 € einschließlich
diverser Sonderzuwendungen; daneben erhielt er pauschalbesteuerte
Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte i.H.v. 281,05 €.
Die Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit betrugen
mindestens 1.655,50 €; der Arbeitnehmeranteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag
betrug 2.002,59 €.
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Am 9. August 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Kindergeld für T. Dem Antrag war
eine am 26.5.2004 ausgestellte Ausbildungsbescheinigung beigefügt, aus welcher sich
monatliche Einnahmen für Januar und Februar i.H.v. jeweils 683,62 €, für März bis
August i.H.v. jeweils 693,87€ und für September bis Dezember i.H.v. jeweils 742,75 €
ergeben; enthalten war außerdem der Hinweis zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld sei
keine Angabe im Voraus möglich, da die Bezüge erst bei Inanspruchnahme ermittelt
würden. Ferner war dem Antrag eine Erklärung zu den Werbungskosten des Sohnes
2004 beigefügt. Diese enthielt folgende Angaben: Der Sohn fahre an 161 Tagen mit
dem PKW zur 18 Kilometer entfernten Ausbildungsstätte; er werde im Jahr 2004
Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von ca. 500,- € und Aufwendungen für
Kontoführungsgebühren i.H.v. 16 € tätigen und fahre zweimal wöchentlich -also an 64
Tagen- mit dem PKW zur 8 Kilometer entfernten Berufschule. An 40 Tagen werde er
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wegen der Besuche der Berufsschule mehr als acht Stunden von Wohnung und
Ausbildungsstelle abwesend sein.
Die Beklagte traf daraufhin am 16.9.2004 eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der
Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2004. Sie prognostizierte Einkünfte und
Bezüge i.H.v. 7.881,85 €, hierbei nahm sie Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
i.H.v. 9.144,85 €, sowie Werbungskosten i. H. 1.263,- € an. In den Einnahmen waren
geschätzte Beträge für Urlaubs- und Weihnachtsgeld enthalten. In den Werbungskosten
waren Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. H. v. 869,40
€ (161 Tage x 18 km x 0,30 €), Aufwendungen aus Anlass des Besuchs der
Berufsschule i. H. v. 393,60 € (64 Tage x 8 km x 0,30 € zuzüglich
Verpflegungsmehraufwendungen für 40 Tage mit Abwesenheit von min. 8 Stunden)
enthalten. Entsprechend erlies sie am 17.09.2004 einen Ablehnungsbescheid. Zur
Begründung führte sie aus, das Einkommen des Kindes überschreite voraussichtlich
den maßgeblichen Grenzbetrag. Dadurch sei der Kindergeldanspruch für das Kind
ausgeschlossen. Den Bescheid lies der Kläger unangefochten.
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Mit bei der Beklagten am 25.01.2005 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger
erneut Kindergeld für das Jahr 2004. Hierin gab er an, dem Sohn seien Einnahmen
i.H.v. 9.586,75 € entstanden; es seien Werbungskosten i. H. v. insgesamt 2.436,29 €
entstanden. Unter anderem seien Aufwendungen für einen PC i. H. v. 619,64 €, sowie
Aufwendungen für Fachliteratur, eine Winkelschraubvorrichtung, eine Weichlötanlage,
sowie Elektrowerkzeuge i.H.v. insgesamt 440,55 € entstanden. Ferner seien ihm für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Aufwendungen i. H. v. 939,30 €
entstanden. Es seien 167 Fahrten x 18 km x 0,30 € und 5 Fahrten x 25 km x 0,30 € zu
berücksichtigen. Für die Fahrten zur Berufschule seien 52 Fahrten x 4 Kilometer x 2 x
0,30 €, sowie Verpflegungsmehraufwendungen i. H. v. 312,- € (8 Stunden x 6,- € x 52
Tage) zu berücksichtigen.
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Mit Bescheid vom 11.05.2005 lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für 2004
ab. Den Bescheid focht der Kläger mit dem Einspruch an.
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Alsdann führte die Beklagte eine abschließende Berechnung durch. Hierbei nahm sie
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 9.586,75 € an und brachte den
Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. 920,- € in Abzug. Denn sie war der Auffassung, die
berufliche Veranlassung der Aufwendungen für den Personalcomputer sei nicht
nachgewiesen; die Fahrtkosten seien wegen teilweiser Erstattung durch den
Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen.
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Mit Bescheid vom 22.08.2005 wurde der Bescheid vom 11.5.2005 (Ablehnung für 2004)
gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung aufgehoben.
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Mit Bescheid ebenfalls vom 22.08.2005 gewährte die Beklagte Kindergeld für den
Zeitraum Oktober bis Dezember 2004.
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Mit Bescheid vom 30.09.2005 lehnte sie die Änderung des Bescheides vom 17.9.2004
hinsichtlich des Zeitraums Januar bis September 2004 ab. Sie führte aus, der
bestandskräftige Bescheid vom 17.9.2004 könne nicht geändert oder aufgehoben
werden, da weder die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 bis 4 Einkommensteuergesetz
noch der § 172 ff. Abgabenordnung gegeben seien. Hiergegen legte der Kläger
fristgerecht Einspruch ein.
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Am 26.1.2006 nahm die Beklagte eine weitere abschließende Berechung vor, in
welcher sie Einnahmen i.H.v. 9.655,31 €, sowie Werbungskosten (einschließlich 50 %
der geltend gemachten Aufwendungen für einen Personalcomputer) i.H.v. 1.655,50 € als
nachgewiesen annahm. Aufgrund dieser Berechnung wies sie den eingelegten
Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 01.02.2006 als unbegründet zurück. Sie
führte erneut aus, einer Änderung stehe der Bescheid vom 17.09.2004 entgegen. Dieser
entfalte Bindungswirkung. Eine Korrektur sei weder nach § 70 Abs. 2 bis 4
Einkommensteuergesetz noch nach dem § 172 ff. Abgabenordnung möglich. Selbst die
anzuerkennenden erhöhten Werbungskosten i. H. v. 1.655,50 € führten nicht zu einer
anderen Entscheidung, da der Grenzbetrag auch nach Abzug der erhöhten
Werbungskosten überschritten werde. Der vom Arbeitgeber abgeführte
Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 2003,- € könne bei dieser
Berechnung keine Berücksichtigung finden.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der fristgerecht erhobenen Klage. Er führt aus,
dem Sohn T seien Werbungskosten entstanden, welche über die von der Beklagten im
Rahmen der Prognoseentscheidung berücksichtigten Werbungskosten hinausgehen. Er
ist der Auffassung, die Sozialversicherungsbeiträge des Sohnes T seien bei der
Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2
EStG zu berücksichtigen.
13
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 17.09.2004 und vom
30.09.2005, sowie der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 zu
verpflichten, Kindergeld für das Kind T für den Zeitraum Januar 2004 bis September
2004 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihre Einspruchsentscheidung vom 06.03.2006.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Der Bescheid vom 30.9.2006, mit welchem die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für
den Zeitraum Januar bis September 2004 unter Aufhebung des Bescheides vom
17.9.2004 abgelehnt hat, ist rechtswidrig.
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1. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Kindergeld für
seinen Sohn T. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat, wer im
Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Anspruch auf
Kindergeld für Kinder i.S.d. § 63 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG
werden Kinder i.S.d. § 32 Abs.1, Abs. 3 - 5 EStG berücksichtigt. T wird als volljähriges
Kind, welches sich in Berufsausbildung befindet, nach § 32 Absatz 1 Nr. 2 a EStG
berücksichtigt.
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Einer Berücksichtigung steht auch § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG nicht entgegen. Danach
wird ein volljähriges Kind nur dann für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es Einkünfte
und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt
oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680,00 € im Kalenderjahr (2004) hat. Die
Einkünfte und Bezüge des Sohnes überschreiten nicht den Grenzbetrag des § 32
Absatz 4 Satz 2 EStG; sie betragen 5.997,22 €. Von den von der Beklagten im Rahmen
der Einspruchsentscheidung ermittelten Einkünften sind die Arbeitnehmeranteile des
Sohnes zur Gesamtsozialversicherung i.H.v. 2002,59 € abzuziehen.
23
S. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005, 2 BvR 167/02,
24
BVerfGE 112, 164-185, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260.
25
2. Einer Kindergeldfestsetzung für den streitgegenständlichen Zeitraum steht nicht die
Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 17.9.2004 entgegen; dieser ist nach §
70 Abs. 4 EStG aufzuheben. Nach § 70 Abs. 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung
aufzuheben, oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und
Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG über- oder
unterschreiten. Unter Kindergeldfestsetzung ist nicht nur der Bescheid zu verstehen, mit
dem Kindergeld festgesetzt wird, sondern auch der Bescheid, mit dem ein Antrag auf
Kindergeld abgelehnt oder eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.
26
S. BFH-Urteil vom 28. November 2006, III R 6/06, BFH/NV 2007, 338, m.w.N.
27
§ 70 Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die zu korrigierende Kindergeldfestsetzung vor
Beginn oder -wie im Streitfall – während des fraglichen Kalenderjahres als
Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im
Kalenderjahr ergangen ist.
28
S. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006, III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204.
29
Das nachträgliche Bekanntwerden von Überschreiten oder Nichtüberschreiten des
Jahresgrenzbetrags bezieht sich ausschließlich auf von der Prognose abweichende
tatsächliche Änderungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge, nicht aber auf
Änderungen, die auf nachträglich ergangener Rechtsprechung zur Auslegung des § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG beruhen, wie z.B. der Abziehbarkeit der gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften und Bezügen des Kindes.
30
S. BFH-Urteil vom 28. November 2006 III R 6/06, BFH/NV2007, 338.
31
Die Voraussetzungen des § 70 Absatz 4 EStG sind danach erfüllt. Im Streitfall haben
sich tatsächliche Änderungen hinsichtlich des Betrags der Einkünfte und Bezüge
ergeben. Die Familienkasse ist bei ihrer im September 2004 getroffenen
Prognoseentscheidung davon ausgegangen, dass die Einnahmen des Sohnes aus
nichtselbständiger Arbeit 9.144,85 €, die Werbungskosten i. H. 1.263,- € betrügen.
Später wurde ihr bekannt, dass sowohl die tatsächlichen Einnahmen, als auch die
tatsächlichen Werbungskosten von den prognostizierten abwichen.
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Der Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG steht im Streitfall nicht entgegen, dass der
Grenzbetrag nur dann nicht überschritten ist, wenn zusätzlich zu den höheren
Werbungskosten auch, entsprechend der geänderten Rechtsauffassung zur Auslegung
33
des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG,
s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005, 2 BvR 167/02,
34
BVerfGE 112, 164-185, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260,
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die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes
abgezogen werden. Insofern ist keine einschränkende Auslegung des § 70 Abs. 4 EStG
geboten. Ist der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG eröffnet, hat die
Familienkasse die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage
und damit den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3,
260 zu beachten.
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S. BFH-Urteil vom 10.05.2007, III R 103/06, BFH/NV 2007, 1581-1583.
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Die Korrektur nach § 70 Abs. 4 steht im Einklang mit der Entscheidung des
Bundesfinanzhofs III R 6/06 vom 28. November 2006,
38
s. BFH/NV 2007, 338,
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nach dem § 70 Abs. 4 EStG dann nicht anwendbar ist, wenn die Einkünfte und Bezüge
den Jahresgrenzbetrag nur deshalb nicht überschreiten weil aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts in BverfGE 112, 164 nach Erlass der bestandskräftigen
Kindergeldbescheide abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung die
Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzuziehen sind. In dem
dort entschiedenen Fall hatten sich nämlich nach Ablauf des Kalenderjahres keine
tatsächlichen Änderungen hinsichtlich des Betrags der Einkünfte und Bezüge ergeben.
Vielmehr beruhte das nachträgliche Bekanntwerden des Nichtüberschreitens des
Jahresgrenzbetrags im dort entschiedenen Fall allein auf einer unzutreffenden
Behandlung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und damit auf einem
materiellen Fehler des Aufhebungsbescheides.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Absätze 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §
709 Zivilprozessordnung (ZPO).
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