Urteil des FG Köln vom 19.01.2007

FG Köln: gaststätte, gebäude, herstellungskosten, vermietung, bemessungsgrundlage, anschaffungskosten, zustand, verpachtung, erwerb, einkünfte

Finanzgericht Köln, 10 K 3821/03
Datum:
19.01.2007
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3821/03
Tenor:
Der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
zur Einkom-mensteuer auf den 31. Dezember 1990 vom 27. Juli 2001
wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23. September
1994 dahin geändert, dass der sich auf den 31. Dezember 1990
ergebende verbleibende Verlustabzug wie folgt erhöht wird:
a) AfA für die Gaststätteneinrichtung in Höhe von jährlich 5.330 DM für
die
Jahre 1985 bis 1990
b) Berücksichtigung der inzwischen unstreitig anzuerkennenden
Differenz zur
degressiven AfA auf das Objekt H-Straße in Höhe von 19.528 DM
c) Berücksichtigung von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand in Höhe
von
25.000 DM und zusätzlich der jährlichen AfA von 2,5% für das Gebäude
seit 1983 nach Maßgabe der sich aus den Entscheidungsgründen
ergeben
AfA-Bemessungsgrundlage
d) Zinsaufwendungen i. H. von 13.470 DM (1987) und 17.873 DM (1988)
e) Abbuchungen auf dem Abwicklungskonto in Höhe von 12.232 DM
und zwar in der Weise, dass die Position a) und b) bei den
Vermietungseinkünften berücksichtigt werden und die Positionen c) bis
e) zu 75,22% bei den Vermietungs-einkünften und zu 24,78% bei den
gewerblichen Einkünften der Klägerin, soweit sie in der bisherigen
Verlustfeststellung noch nicht berücksichtigt sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung des sich danach ergebenden auf den 31. Dezember
1990 festzu-stellenden Verlustabzugs wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 40% und die Klägerin zu
60% zu tra-gen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin aus dem Objekt R-Straße in den Jahren
1983 bis 1990 Verluste entstanden sind, die auf den 31. Dezember 1990 zu einem
höheren verbleibenden Verlustabzug führen als bisher festgestellt.
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Die Klägerin war seit 1983 als selbständige Immobilienmaklerin und seit 1989 als
Gebietsrepräsentantin für Fertighäuser tätig. Sie ersteigerte am 6. April 1983 das im
Jahre 1906 mit einem zweistöckigen Gebäude bebaute Grundstück R-Straße. Im
Erdgeschosses des Gebäudes befand sich ein Ladenlokal, die beiden oberen
Geschosse waren als Wohnraum genutzt worden. Entsprechend einer ihr erteilten
Genehmigung zum Umbau und zur Änderung der Nutzung (Bauschein vom 20. Januar
1984) ließ die Klägerin das Erdgeschoss in eine Gaststätte, das 1. Obergeschoss in
Büroräume für ihren eigenen Gewerbebetrieb (24,78% der Nutzfläche) und das 2.
Obergeschoss in eine Pächterwohnung für die Gaststätte umbauen. U. a. ließ sie dabei
im Jahr 1985 in die Gaststätte eine Thekeneinrichtung für unstreitig netto 53.300 DM
einbauen. Nach Abschluss der Umbaumaßnahmen im Jahr 1986 nutzte die Klägerin
das 1. Obergeschoss als Büro für ihren Gewerbebetrieb, das Erdgeschoss und das 2.
Obergeschoss blieben ungenutzt.
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Mit notariellem Vertrag vom 21. Juni 1985 hatte die Klägerin ferner das unmittelbar an
das o.g. Grundstück angrenzende unbebaute Eckgrundstück P-Straße erworben. Im Juli
1985 beantragte sie die Genehmigung für den Bau eines Hotel mit Ladenlokal, in das
auch der vorhandene Altbau integriert werden sollte. Die Nutzfläche sollte von bisher
226 auf 631 qm erweitert werden. Der Bauschein wurde der Klägerin am 12. Januar
1987 erteilt.
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Die Klägerin hatte den Erwerb des Objekts R-Straße mit einem Darlehen der Bank O
finanziert. Als sie weitere Darlehen für die Renovierung des Altbaus und die Einrichtung
der Gaststätte aufnehmen mußte, geriet die Klägerin 1986 in Zahlungsschwierigkeiten.
Zur Vermeidung der angedrohten Zwangsversteigerung übertrug die Klägerin beide
Grundstücke noch im Jahr 1986 notariell im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf
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Herrn K1 (K jun.), der zu dieser Zeit einen mehrjährigen USA-Aufenthalt geplant hatte
und dem die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit einem
Zwangsversteigerungsverfahren deshalb gleichgültig war. K jun. ist der Sohn von Herrn
K2 (K sen.), der im Raum C mehrere Gaststätten betrieb (Protokoll der erstinstanzlichen
mündlichen Verhandlung). Die Klägerin war mit der Familie K befreundet; nach ihrem
Vortrag hatten sie und K sen. den Abschluss eines Pachtvertrags über den
Gaststättenbereich ins Auge gefasst. Im Zuge der Grundstücksübertragung hatte sich K
jun. in einem Vertrag vom 1. Juni 1987 gegenüber der Bank O zur Ablösung der
Verbindlichkeiten der Klägerin verpflichtet. Die Klägerin wiederum war aufgrund des
Treuhandverhältnisses gegenüber K jun. verpflichtet, diesem entstehende
Aufwendungen zu ersetzen.
Ausweislich des im 2. Rechtszug vorgelegten Grundbuchauszugs wurde am 13. April
1988 gleichwohl ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung in das
Grundbuch eingetragen. Ebenfalls im Jahr 1988 erwarb die Klägerin außerdem für
gewerbliche Zwecke eine Wohnung in Teileigentum in dem Objekt H-Straße, für die sie
eine degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 5 EStG begehrte.
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Der Beklagte setzte 1990 gegen K jun. Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.000 DM fest,
die auch gezahlt wurden; ein Abfluss dieses Betrags aus dem Vermögen der Klägerin
kann allerdings nicht festgestellt werden.
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Nach einer Einigung mit der Gläubigerbank wurden die Grundstücke im Jahr 1991 auf
die Klägerin zurückübertragen; am 6. Januar 1992 wurde der Versteigerungsvermerk im
Grundbuch des Objekts gelöscht. Nachdem die Klägerin von den beteiligten Banken
darauf hingewiesen worden war, dass sich die Marktsituation für Hotels im Raum C
stark verschlechtert habe, änderte die Klägerin ihre Pläne erneut. Sie beschloss, die
Grundstücke mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen und beantragte am 24.
April 1992 eine entsprechende Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und
Geschäftshaus mit Wohn-, Büro- und zwei Gaststätteneinheiten; mit Antrag vom 27.
Dezember 1994 erweiterte sie diese Planung nochmals. Im Jahr 2000 begann die
Klägerin mit der Ausschachtung des unbebauten Grundstücks.
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Nach Vorlage der Einkommensteuererklärung für 1990 im Rechtsbehelfsverfahren und
Erledigung eines Klageverfahrens wegen Umsatzsteuer für das Objekt R-Straße wurde
der verbleibende Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG auf den 31. Dezember
1990 mit dem vorliegend streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 27. Juli 2001
auf 90.459 DM festgestellt. Anerkannt wurden dabei die Aufwendungen und die
anteilige AfA für das von der Klägerin als Büro genutzte 1. Obergeschoss des
Gebäudes; die entsprechenden Aufwendungen für das Erdgeschoss und das 2.
Obergeschoss wurden für die Zeiträume nach 1986 jedoch abgelehnt. Auch die ab dem
Anschaffungsjahr 1998 begehrte degressive AfA für die Teileigentumswohnung in der
H-Straße wurde zunächst nicht gewährt. Diesbezüglich verständigten sich die
Beteiligten jedoch in einem Erörterungstermin vom 15. November 2001 nach Vorlage
der erforderlichen Unterlagen und Nachweise dahin, dass der bislang festgestellte
Verlust um den Differenzbetrag zwischen der bisher berücksichtigten linearen und der
begehrten degressiven AfA (19.528 DM) zu erhöhen ist, sodass sich ein verbleibender
Verlustabzug von 109.958 DM ergäbe. Die vom Beklagten insoweit durchgeführte
Berechnung lt. Schreiben vom 19. März 2002 (GA Bl. 542 ff.) ist unstreitig.
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Streitig blieb die Höhe des festzustellenden Verlusts hinsichtlich des Objekts R-Straße.
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In der mündlichen Verhandlung des 1. Rechtszugs vom 13. Dezember 2001 hatte die
Klägerin erklärt, hinsichtlich der Gaststätte kurzfristig einen Pachtvertrag mit K sen.
schließen und damit Erdgeschoss sowie 2. OG ab Jahresbeginn 2002 der geplanten
Nutzung zuführen zu wollen. Weiter gab die Klägerin an, aufgrund ihrer zurückliegenden
Erfahrungen mit den Banken und dem Finanzamt ihr Vorhaben nur sukzessive durch
den Einsatz von Eigenkapital verwirklichen zu wollen. Aufgrund der 1989
aufgenommenen Tätigkeit als Gebietsrepräsentantin für Fertighäuser erziele die
Klägerin Einkünfte, die es ihr ermöglicht hätten, im Jahre 2000 mit den Erdarbeiten auf
den unbebauten Flächen des Grundbesitzes zu beginnen. Damit werde die zeitlich
letzte Planung aus dem Jahr 1994 umgesetzt, wobei eine Gesamtnutzfläche von 1.182
qm erreicht werden solle. Die Baukosten sollten sich auf ca. 3 Mio. DM. Der Auftrag für
den Hochbau sei deshalb noch nicht vergeben, weil die Ausschreibung noch laufe.
Allerdings konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Angaben zur
voraussichtlichen Höhe der Aufwendungen für den Hochbau machen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bis in das Jahr 2001 lediglich die
Aushubarbeiten betreffend das Eckgrundstück P-Straße und vorbereitende Arbeiten
erledigt wurden, um die Bodenplatte des Fundaments des geplanten Neubaus gießen
zu können. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2007 stellte die Klägerin
diesbezüglich klar, dass die Bebauung des Eckgrundstücks bis heute nicht weiter
fortgeschritten sei; auch das Fundament selbst sei noch nicht gegossen. Auch zu dem
noch für das Jahr 2001 avisierten Abschluss eines Pachtvertrags über den
Gaststättenbereich mit K sen. sei es nicht gekommen, weil mit baubedingten
Behinderungen zu rechnen und noch unklar sei, in welcher Form der noch zu
errichtende Neubau in den Gaststättenbereich einbezogen werde könne. Nach wie vor
bestehe die Bereitschaft des K sen., den Gaststättenbereich insgesamt anzupassen,
wenn auch die Neubauerstellung abgeschlossen sei.
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Der 15. Senat des FG Köln hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2001 in der
Sache 15 K 6179/94 wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht als unbegründet
abgewiesen, soweit es um die Erhöhung des verbleibenden Verlustabzugs aus
Aufwendungen betreffend das Objekt R-Straße ging. Die Klägerin habe seit Erwerb
bzw. Umbau des Gebäudes trotz der Nutzbarkeit des Objekts weder die seit 1986
komplett eingerichtete Gaststätte noch die Pächterwohnung im 2. Obergeschoss
vermietet, obwohl sie erst im Jahr 2001 mit den Aushubarbeiten für den geplanten
Gebäudekomplex auf dem Nachbargrundstück begonnen habe. Unerheblich sei dabei,
dass sie keinerlei Initiative zum Verkauf des Grundstücks ergriffen habe. Denn sie habe
nicht einmal die Kosten für den Hochbau beziffern können, obwohl das Objekt bereits
ausgeschrieben gewesen sein.
12
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Mit Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 8/02 (BFH/NV
2003, 1315) hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit
an das FG Köln zurück. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen
könnten zwar nicht im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels berücksichtigt
werden. Die Nichtberücksichtigung der Verluste im Rahmen von Vermietungseinkünften
mangels Vermietungsabsicht sei allerdings nicht nachvollziehbar. Es bestünden
erhebliche Zweifel an der Aufgabe der ursprünglich unstreitig vorhandenen
Vermietungsabsicht ab 1985, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
fertiggestellten Gaststättenräume noch von der Klägerin eingerichtet worden seien. Der
BFH hat das angefochtene Urteil deshalb aufgehoben und die Sache an das FG Köln
zurückverwiesen, zur Nachholung von Feststellungen dahin, ob und ggf. wann die
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Klägerin die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Erdgeschosses
und der Pächterwohnung (2. Obergeschoss) zu erzielen, nach 1986 aufgegeben hat.
Die Klägerin, die im zweitinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 19. April 2004 (GA
Bl. 521 ff.) noch umfangreiche Unterlagen vorgelegt hat, macht geltend, es gebe keinen
Grund, die Aufwendungen betreffend das unstreitig von ihr gewerblich genutzte 1.
Obergeschoss nicht anzuerkennen (die Nutzungsaufteilung des Gebäudes zu 24,78%
gewerblich und zu 75,22% zum Vermietungsbereich ist nach der Erörterung der Sache
am 13. Dezember 2006 unstreitig). Bezüglich des Restgebäudes (Erdgeschoss und
Verpächterwohnung) habe sie ihre ursprüngliche Vermietungsabsicht zu keinem
Zeitpunkt aufgegeben, sodass auch die Voraussetzungen für die vom Beklagten
begehrte Kompensation (§ 177 Abs. 2 AO 1977) mit der inzwischen unstreitig zu
berücksichtigenden degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG betreffend das Objekt H-
Straße nicht vorlägen. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass das Brachliegenlassen
eines Grundstücks gegen eine Vermietungsabsicht spreche. So habe die Klägerin
folgende Anträge an die Bauaufsichtsbehörde gerichtet (GA Bl. 524):
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Altbau:
15
- Antrag auf Nutzungsänderung (Büro, Gaststätte) 26.11.1983
16
- Baugenehmigung/Nutzungsänderung 20.01.1984
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- Nachtrag wegen Erweiterung im Kellergeschoss 17.04.1984
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- Eingangs-Änderung Gaststätte (Nutzungsänderung) 29.10.1985
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Hotel mit Ladenlokal:
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- Bauantrag 23.07.1985
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- Baugenehmigung 12.01.1987
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- Verlängerung der 01/1987 erteilten Baugenehmigung 19.12.1988
23
- Anzeige des Baubeginns (Aushub-Arbeiten) 05.01.1990
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Die Vermietungsabsicht werde auch durch den von der Klägerin betriebenen
Innenausbau des Objekts gestützt; denn wer verkaufen wolle, überlasse die
Innengestaltung im Hinblick auf den jeweils individuellen Geschmack dem Erwerber.
Bereits im Jahre 1990 habe sie mit einem Bierverlag Verhandlungen über die
Gewährung eines Darlehens zum Rückerwerb des Grundstücks gegen eine u. a.
langjährige Warenbezugsverpflichtung aufgenommen. Von einer Verpachtung der
Gaststätte sei vor allem auch im Hinblick auf die im Januar 1987 erteilte Genehmigung
betreffend die Errichtung des Hotel abgesehen worden, weil die damit verbundenen
Arbeiten die Gaststätte im Bereich der geplanten Verbindung nicht nur unmittelbar
betroffen hätten, sondern es darüber hinaus zu einer Behinderung des
Gaststättenbetriebs durch Lärm und Schmutz und durch die Baumaßnahmen im
Eingangsbereich gekommen wäre. So sei im Februar 1987 eine Zwischenwand im Flur
des Altbaus entfernt worden, im November 1987 ein Erker an der Rückseite im 1. OG
teilweise abgerissen und der Hauseingang des Altbaus entsprechend der
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Genehmigung neugestaltet worden, im Oktober 1988 die Decke des Erdgeschosses
zum 1. OG teilweise geschlossen worden, um eine Begehung des 1. und 2. OG von
hinten zu ermöglichen, im Februar 1989 die Rückseite des Hauses im Bereich des
Kellergeschosses freigelegt worden zum Zwecke der Sanierung und Erstellung einer
tragenden Wand des Neubaus, im Mai und Oktober 1989 Kalksandstein-Wände zur
weiterführenden Eckbebauung und zur Unterstützung zukünftiger Lasten des neuen
Gebäudes errichtet worden, im Mai 1990 die Treppe des früheren Treppenhauses zum
1. OG abgerissen worden, in der Zeit von Oktober 1990 bis März 1991 die Kellertreppe
im Bereich des alten Treppenhauses abgerissen und der Kellerzugang geschlossen
worden, in der Zeit von Mai 1991 bis Januar 1992 die Grundmauern des Altbaus
trockengelegt und saniert worden, im März 1992 die Verlängerung des
Kanalanschlusses für den Anschluss des neuen Gebäudes errichtet worden, da die
Entwässerung des neuen Gebäudes über den Anschluss des Objekts R-Straße zu
führen hatte (GA Bl. 535).
Hinsichtlich der Höhe der AfA streiten die Beteiligten seit dem Erörterungstermin vom
13. Dezember 2006 jedenfalls nicht mehr um die Höhe der ursprünglichen
Anschaffungskosten im Jahr 1983, die nunmehr unstreitig mit 248.083 DM zu
berücksichtigen sind. Die ursprünglich begehrten weiteren Erhöhungen um
Ablösezahlungen ... in Höhe von 112.375 DM und übernommene Schulden von
142.775,95 DM werden nach der Verständigung im Erörterungstermin vom 13.
Dezember 2006 nicht weiter verfolgt. Nach der weiteren Verständigung in der
mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2007 wird auch die Reduzierung des
Grundstücksanteils von 162.680 DM (lt. Schreiben vom 9. März 1995 im Verfahren 15 K
6179/94) auf 115.400 DM und die damit einhergehende Erhöhung der AfA-
Bemessungsgrundlage nicht weiter verfolgt.
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Mit einem am 17. Januar 2007 beim FG eingegangenen Schriftsatz trug die Klägerin
betreffend die nach ihrer Ansicht noch als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zu
berücksichtigenden Aufwendungen von nunmehr 243.756 DM, die sich nicht unmittelbar
auf Gaststätte und Büro bezogen hätten (GA Bl. 625), ergänzend vor, das im Jahre 1906
errichtete Gebäude habe bei Erwerb im Jahr 1983 einen erheblichen Renovierungsstau
aufgewiesen. Zuvor sei als einzige Modernisierungsmaßnahme im Jahr 1929 die
Beleuchtung des Hauses von Gas auf Elektrizität umgestellt worden. Deshalb hätten in
den Jahren 1983 bis 1986 folgende Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden
müssen, die dem Gebäude insgesamt zugute gekommen seien und die nach der
geänderten Rechtsprechung des BFH nicht allein aufgrund der Nähe zum
Anschaffungszeitpunkt in Herstellungskosten umqualifiziert werden könnten: - Im Keller
seien mangels ausreichender Fundamente im Laufe der Jahre die Wände feucht und
teilweise brüchig geworden. Deshalb habe der Putz und das Mauerwerk stellenweise
ausgebessert werden müssen. Danach seien die Kellerwände gefestigt und isoliert
worden. - Die gesamte über den Fenstern mit einem Stuckputz versehene Fassade sei
eingerüstet, restauriert und gestrichen worden. Außerdem hätten die Wände des
Gebäudes isoliert werden müssen. Um die Stuckfassade nicht opfern zu müssen, sei
eine Außenisolierung nicht in Betracht gekommen. Deshalb seien die Innenwände mit
Rigipsplatten verkleidet werden müssen. - Sämtliche Fenster des Hauses seien
erneuert worden. Insoweit liege ebenfalls Erhaltungsaufwand vor, weil die gleichen
Fenster auch ohne geänderte Nutzungsbestimmung hätten eingebaut werden müssen.
Lediglich im Erdgeschosses seien die Fenster auf die Nutzung als Gaststätte
zugeschnitten gewesen. - Das Dach habe ebenfalls komplett saniert und neu
eingedeckt werden müssen. - Im Treppenhaus des 1. OG sei eine später verkleidete
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Therme in das bestehende Leitungsnetz integriert worden, die auch die
Wasserversorgung übernommen habe. - Jede Einheit habe bereits bei Erwerb des
Objekts über einen eigenen Gasanschluss verfügt. Das Gasleitungssystem habe jedoch
instandgesetzt werden müssen.
Auch wenn die Klägerin die Betriebsbereitschaft des Gebäudes im Hinblick auf die
geplante Nutzung des Erdgeschosses und des 1. OG erst habe herstellen müssen,
könne dies nicht bedeuten, dass die Kosten für die damit in zeitlichem oder räumlichem
Zusammenhang angefallenen Instandsetzungsmaßnahmen, die das Gesamtgebäude
getroffen hätten, zu Herstellungskosten unqualifiziert werden müssten. Denn diese
Aufwendungen wären genauso erforderlich gewesen, wenn das Erdgeschoss
unverändert als Ladenlokal und das 1. Obergeschoss als Wohnung hätte genutzt
werden sollen. Hinsichtlich der übrigen in der Spalte "Erhaltungsaufwand" aufgeführten
Beträge handle es sich überwiegend um Materialkosten, für die Rechnungen noch nicht
beigefügt seien, aber noch vorgelegt werden könnten. Diesbezüglich hält es die
Klägerin für angemessen, den Anteil der sofort abzugsfähigen Aufwendungen aus
diesen Rechnungen mit einer Quote von 50% zu schätzen.
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Auf die sich nach der Berücksichtigung Erhaltungsaufwands (schriftsätzlich mit 243.756
DM beziffert) ergebende AfA-Bemessungsgrundlage, die allerdings weder vom
Bevollmächtigten noch von der Klägerin selbst konkret beziffert/berechnet ist, begehrt
die Klägerin außerdem den Abzug einer jährlichen AfA von 2,5% für das Gebäude seit
1983 (Gebäudeerrichtung vor 1925). Der im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich
begehrte AfA-Satz von 4% wird ebenfalls nicht weiter verfolgt.
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Da die Thekeneinrichtung der Gaststätte seit 1985 fertiggestellt sei, sei eine
Abschreibung auf zehn Jahre seit 1985 mit jährlich 5.330 DM vorzunehmen. Die Höhe
AfA für den Fall der Bejahung der Einkunftserzielungsabsicht ist nach dem Ergebnis des
Erörterungstermins vom 13. Dezember 2006 zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig
wie die dann notwendige Berücksichtigung der Zinsaufwendungen von 13.470 DM
(1987) und 17.873 DM (1988) und der Abbuchungen auf dem Abwicklungskonto in
Höhe von 12.232 DM.
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Die schriftsätzlich begehrte Berücksichtigung der gegen K jun. festgesetzten
Grunderwerbsteuer von 7.000 DM als Werbungskosten, die die Klägerin wirtschaftlich
getragen haben soll, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2007 fallen
gelassen.
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Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1990 vom 27. Juli 2001 unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 23. September 1994 dahin zu ändern, dass der sich auf
den 31. Dezember 1990 ergebende verbleibende Verlustabzug wie folgt erhöht wird
(GA III, Bl. 521): a) AfA für die Gaststätteneinrichtung in Höhe von jährlich 5.330 DM für
die Jahre 1985 bis 1990 b) Berücksichtigung der inzwischen unstreitig
anzuerkennenden degressiven AfA auf das Objekt H-Straße in Höhe von 19.528 DM c)
Berücksichtigung des mit Schreiben vom 17. Januar 2001 zunächst auf 243.756 DM
bezifferten sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands in Höhe der Summe der
Nettobeträge aus den mit diesem Schreiben vorgelegten Einzelrechnungen zuzüglich
50% der Nettobeträge aus den verbleibenden bisher noch nicht vorgelegten
Rechnungen d) Berücksichtigung einer jährlichen AfA von 2,5% für das Gebäude seit
1983 auf die sich nach Berücksichtigung des Erhaltungsaufwands ergebende AfA-
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Bemessungsgrundlage, die der Beklagte in seiner Berechnung - ohne Berücksichtigung
von sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen - mit 451.804 DM beziffert hatte e)
Berücksichtigung des Zinsaufwands von 13.470 DM (1987) und 17.873 DM (1988) f)
Berücksichtigung der Abbuchungen auf dem Abwicklungskonto in Höhe von 12.232 DM
gemäß Schreiben der Bank vom 25. November 1988 (GA I, Bl. 403) und zwar in der
Weise, dass die Position a) und b)bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt werden
und die Positionen c) bis f) zu 75,22% bei den Vermietungseinkünften und zu 24,78%
bei den gewerblichen Einkünften der Klägerin, hilfsweise die Zulassung der Revision.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise - bei Bejahung der
Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin in den Jahren bis einschließlich 1990 - den
Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember
1990 vom 27. Juli 2001 - unter Abweisung der Klage im Übrigen - dahin zu ändern, dass
der sich auf den 31. Dezember 1990 ergebende verbleibende Verlustabzug von
109.958 DM wie folgt erhöht wird: a) Berücksichtigung der inzwischen unstreitig
anzuerkennenden degressiven AfA auf das Objekt H-Straße in Höhe von 19.528 DM b)
Berücksichtigung des Zinsaufwands von 13.470 DM (1987) und 17.873 DM (1988) c)
Berücksichtigung der Abbuchungen auf dem Abwicklungskonto in Höhe von 12.232 DM
gemäß Schreiben der Bank vom 25. November 1988 (GA I, Bl. 403) und zwar in der
Weise, dass die Position a) bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt wird und die
Positionen b) und c) zu 75,22% bei den Vermietungseinkünften und zu 24,78% bei den
gewerblichen Einkünften der Klägerin, äußerst hilfsweise die Zulassung der Revision.
33
Der Beklagte, der keine Zweifel an der Durchführung der für die Jahre 1983 bis 1986
vorgetragenen Instandsetzungsarbeiten geäußert hat, ist der Ansicht, dass der Klägerin
zwar entsprechend den Ausführungen des BFH nicht angelastet werden könne, dass in
der Zeit der Zwangsverwaltung keine Nutzungsüberlassung erfolgt sei. Die Klägerin
könne aber bereits in den Jahren ab 1986 keine Vermietungsabsicht mehr nachweisen,
sodass auch für die Zeit vor der Zwangsverwaltung von fehlender
Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden müsse. Der Einnahmeverzicht daure
nunmehr über einen Zeitraum von über 20 Jahren an. Die fehlende
Einkunftserzielungsabsicht führe dazu, dass die Berücksichtigung der inzwischen
unstreitigen degressiven AfA zu kompensieren sei mit den im Hinblick auf die fehlende
Einkunftserzielungsabsicht ab 1985 zu viel berücksichtigten Vermietungsverlusten.
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Eine Änderung der sich ergebenden AfA-Bemessungsgrundlage komme auch von dem
Hintergrund der geänderten BFH-Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand
nicht in Betracht. Denn Anschaffungskosten seien auch solche Aufwendungen, die
getätigt würden, um das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Darüber hinaus seien ab 1987 auch deshalb keine AfA für die die Räume im
Erdgeschoss und 2. OG des Objekts R-Straße zu berücksichtigen, weil die Nutzfläche
der Gaststätte in dem Objekt "Hotel I", also in einem neuen Wirtschaftsgut habe
aufgehen sollen. Der Restwert der Altbausubstanz gehöre zur AfA-
Bemessungsgrundlage eines neuen, noch nicht fertiggestellten Wirtschaftsgutes, dass
aus diesem Grunde auch noch nicht abschreibbar sei.
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Die Thekeneinrichtung könne nicht abgeschrieben werden, da sie tatsächlich nie zur
Einkunftserzielung genutzt worden sei.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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I. Der sofort abziehbare Erhaltungsaufwand ist mit - geschätzt - 25.000 DM zu
berücksichtigen; die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten
Reparaturaufwendungen können nur in Form von AfA berücksichtigt werden.
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1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Handelt es sich bei diesen Aufwendungen um
Anschaffungs-/Herstellungskosten eines zur Einkunftserzielung bestimmten Gebäudes,
so sind sie grundsätzlich nur verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes in Form von
Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1, 4
und 5 EStG).
40
2. Der Abzug der Aufwendungen scheitert im Streitfall nach Überzeugung des
erkennenden Senats entgegen der im erstinstanzlichen Urteils geäußerten Ansicht und
der Ansicht des Beklagten nicht bereits daran, dass der Klägerin bezüglich des Objekts
R-Straße ab dem Jahr 1987 die Einkunftserzielungsabsicht fehlte und es sich damit ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr um ein zum Zwecke der Einkunftserzielung bestimmtes
Gebäude handelte; der erkennende Senat bejaht die diesbezügliche
Einkommenserzielungsabsicht der Klägerin jedenfalls bis einschließlich des Jahres
1990.
41
a) Bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer sind nur solche
positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 7 EStG fallen. Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, dass die ihnen
zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver
Einkünfte dienen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405/435,
BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa).
42
b) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1
EStG folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart
zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Nutzung des
Grundstücks bzw. der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erwirtschaften, wobei nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne
unberücksichtigt bleiben. Die Einkünfteerzielungsabsicht kann erst nachträglich
einsetzen und auch wieder wegfallen (BFH-Urteile vom 5. November 2002 IX R 18/02,
BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914, BFH/NV 2003, 549, vom 14. Mai 2003 XI R 8/02,
BFH/NV 2003, 1315).
43
c) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer
angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von Einkunftserzielungsabsicht des
Steuerpflichtigen auszugehen, selbst wenn sich über längere Zeiträume
Werbungskostenüberschüsse ergeben; demgegenüber kann Liebhaberei bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur in Ausnahmefällen angenommen
werden. Denn der Gesetzgeber hat in Kenntnis des Umstands, dass
Vermietungseinkünfte in der Mehrzahl der Fälle zu Verlusten führen und der
Einkommenstatbestand sich deshalb im Ergebnis wie ein Subventionstatbestand
auswirkt, lediglich die Einkünfte i.S. von § 21 Abs. 2 Satz 1, § 21a EStG durch das
Wohneigentumsförderungsgesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730; BStBl I 1986,
278) aus den steuerbaren Einkünften herausgenommen und durch offene Subventionen
(§ 10e EStG, ab 1996 Eigenheimzulagengesetz) ersetzt. Hingegen wird die Vermietung
44
und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ohne
Einschränkung weiterhin als Tatbestand der steuerbaren Erzielung von Einkünften
erfasst. Mithin beruht diese Norm auf der typisierenden Annahme, dass die langfristige
Vermietung und Verpachtung trotz über längere Zeiträume anfallender
Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt (BFH-
Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, vom 5.
September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, vom 5. November 2002
IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914, BFH/NV 2003, 549).
d) Die Absicht, Vermietungseinkünfte zu erzielen, kann schon vor Abschluss eines
Nutzungsüberlassungsvertrages vorliegen. Dementsprechend können bereits vor dem
Anfall von Einnahmen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten
abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug
begehrt wird. Aufwendungen für ein (noch) nicht vermietetes Objekt können aber nur
dann berücksichtigt werden, wenn anhand der objektiven Umstände festzustellen ist,
dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst und
später nicht wieder aufgegeben hat. Das Fehlen einer vorübergehenden Nutzung
schließt eine Einkunftserzielungsabsicht nicht zwingend aus (BFH-Urteil vom 14. Mai
2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315).
45
e) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall bezüglich des Objekts R-Straße jedenfalls
bis einschließlich 1990 von einer Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin nicht nur
hinsichtlich des gewerblichen Büros im 1. OG auszugehen, was keiner weiteren
Ausführungen bedarf, sondern auch hinsichtlich des Erdgeschosses und des 2. OG. Für
die Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin insoweit kann allerdings entgegen der
Annahme des XI. Senat des BFH in dem ohne mündlichen Verhandlung ergangenen
Revisionsurteil nicht mit einem bereits 1984 geschlossenen Pachtvertrag mit K sen.
argumentiert werden. Denn der 15. Senat des FG Köln hat in seinem erstinstanzlichen
Urteil den Abschluss eines Pachtvertrags im Jahr 1984 nicht eindeutig festgestellt. Der
XI. Senat des BFH hat diese Annahme dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
13. Dezember 2001 entnommen, in welchen die Angaben der Klägerin bezüglich des
abgeschlossenen Pachtvertrags jedoch widersprüchlich sind. Dort ist von einem
"Pachtvertrag aus dem Jahre 1984 über die Gaststätte" mit K sen. einerseits und im
gleichen Zusammenhang andererseits vom beabsichtigten Abschluss eines
Pachtvertrags über eben diese Gaststätte mit K sen. noch im Jahr 2001 die Rede. In der
mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2007 hat die Klägerin zu diesem Widerspruch
klarstellend ausgeführt, es sei unrichtig, dass bereits im Jahr 1984 ein Pachtvertrag mit
K sen. geschlossen worden sei. Sie habe in der erstinstanzlichen mündlichen
Verhandlung lediglich erklären wollen, dass man bereits im Jahr 1984 ein Pachtkonzept
ins Auge gefasst habe und dass beabsichtigt gewesen sei, den Gaststättenbereich an K
sen. zu verpachten. Deshalb habe man in der erstinstanzlichen mündlichen
Verhandlung im Dezember 2001 auch erklärt, dass ein Pachtvertrag über die Gaststätte
mit K sen. "Ende dieser Woche" abgeschlossen werden sollte, wozu es dann allerdings
aus den im Schriftsatz vom 17. Januar 2007 dargelegten Gründen nicht gekommen sei.
46
Ebenfalls irrelevant für die Frage der Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin ist nach
Ansicht des BFH, welche Absichten die Klägerin mit dem 1992 neu geplanten Objekt
verfolgt hat (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315). Die
Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin jedenfalls bis einschließlich 1990 ergibt sich für
den erkennenden Senat aus folgenden Erwägungen:
47
aa) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin bei Erwerb des
bebauten Grundstücks im Jahr 1983 die Absicht hatte, das aufstehende Gebäude nach
Umbaumaßnahmen teils als Gaststätte und Pächterwohnung zu verpachten bzw. zu
vermieten, teils selbst betrieblich zu nutzen.
48
bb) Die Klägerin hat noch im Jahr 1985 mit erheblichem Finanzierungsaufwand die
Gaststätte eingerichtet, insbesondere eine Gaststättentheke für 53.300 DM einbauen
lassen. Die Gaststätte war 1986 "komplett eingerichtet", wie bereits im Rahmen des
erstinstanzlichen Urteils unangefochten festgestellt worden ist. Dieser Umstand spricht
nach allgemeinen Erfahrungssätzen für eine geplante Verpachtung und gegen eine
Veräußerungsabsicht, denn zum Verkauf bestimmte Objekte werden nicht mehr vom
Verkäufer "eingerichtet". Käufer pflegen typischerweise das erworbene Gebäude nach
eigenen Vorstellungen einzurichten, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung ein
Verkäufer, der zudem wie die Klägerin sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet,
nicht mehr in eine neue Einrichtung investiert.
49
cc) Für eine fortbestehende Vermietungsabsicht spricht ebenfalls der Umstand, dass im
Auftrag der Klägerin noch Ende 1987 diverse Schreinerarbeiten in der Gaststätte in
einem Auftragsvolumen von insgesamt 21.280 DM ausgeführt worden waren, insbes.
diverse Holzverkleidungen im Thekenbereich sowie von Wänden und Säulen (GA Bl.
548 ff.). Sie hat damit im Ergebnis noch kurze Zeit vor der Eintragung des
Versteigerungsvermerks im April 1988 im Grundbuch (Löschung des
Versteigerungsvermerks: 6. Januar 1992) auf die Vermietung des Objekts ausgerichtete
Maßnahmen ausgeführt.
50
dd) Eine Aufgabe der Vermietungsabsicht ergibt sich auch nicht aus der
treuhänderischen Grundstücksübertragung, mit der die Klägerin bezweckt hatte, das
Grundstück in jedem Falle zu behalten. Denn zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung musste sie Eigentümerin der Grundstücke bleiben. Hätte
demgegenüber eine Absicht zur Veräußerung bestanden, wäre die vorgenommene
Rückübertragung des Eigentums eher fernliegend gewesen. Dabei fällt auch der
unwidersprochene Vortrag der Klägerin über die Absicht ins Gewicht, mit K sen. einen
langfristigen Mietvertrag abschließen zu wollen.
51
ee) Angesichts des Umstands, dass die Klägerin erst Mitte 1985 das unbebaute
Nachbargrundstück erworben und anschließend eine Neuplanung unter Einbezug
beider Grundstücke in Auftrag gegeben und den entsprechenden Bauschein für den
Umbau in ein Hotel erst Anfang 1987 erhalten hatte, ist es nicht denkbar, ohne das
Hinzutreten besonderer Umstände auf einen Wegfall der Vermietungsabsicht/
Einkunftserzielungsabsicht zu schließen. Anhaltspunkte für solche besonderen
Umstände bestehen im Streitfall nicht.
52
ff) Auch aus den offensichtlich ab 1986 eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten lässt
sich nicht zwingend auf eine Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht schließen, zumal -
wie sich auch aus der treuhänderischen Grundstücksübertragung und dem
anschließenden Rückerwerb ergibt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass
diese Zahlungsschwierigkeiten faktisch zum Verkauf zwangen.
53
gg) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung, noch während der Planungsphase - etwa 1987 - zum Verkauf
54
des Objekts bereit gewesen zu sein, wenn sie ein passendes Angebot erhalten hätte.
Denn einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht (vgl. BFH-
Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291, unter
C. III. 5.) kommt allein keine Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 8/02,
BFH/NV 2003, 1315).
hh) Ebenfalls für eine Vermietungs- und gegen Veräußerungsabsicht spricht, dass die
Beteiligten im Zusammenhang mit der Objektfinanzierung offensichtlich von einer
künftigen Vermietung ausgegangen sind. So heißt es in dem im zweitinstanzlichen
Verfahren vorgelegten Schreiben der Bank O vom 31. März 1985, "Sobald Miet- bzw.
Pachtverträge abgeschlossen werden, bitten wir Sie, uns hiervon unter Vorlage der
Mietverträge zu unterrichten. Wir sehen es als selbstverständlich an, dass die Miet- und
Pachtzahlungen auf Ihr bei uns geführtes Konto eingehen" (GA Bl. 532, 567). Ferner
teilte die Firma B der Klägerin im Zuge der Finanzierungsverhandlungen betreffend
einen Kredit der D-AG mit Schreiben vom 9. August 1991 mit, dass Bedingung einer
Ausbietungsgarantie für das gewünschte Darlehen die Fertigstellung und Vermietung
des vorhandenen Gebäudes (insbesondere auch Gaststätte und Verpächterwohnung)
innerhalb von sechs Monaten nach Bereitstellung des Darlehens sei (GA Bl. 533, 569).
Auch in dem anschließenden Schreiben der D- AG vom 16. August 1991 ist von
langfristigen Mietverträgen die Rede (GA Bl. 533, 571).
55
Gegen Veräußerungsabsicht spricht auch, dass der Rückerwerb des Anwesens u.a. mit
Darlehen eines Bierverlages finanziert wurde. So hat die Klägerin Ende 1991 mit der
Firma A-KG zur Erlangung eines Darlehens für die Ablösung der Bank O einen
kombinierten Darlehens- und Warenbezugsvertrag abgeschlossen, in welchen sich die
Klägerin verpflichtete, gegen den Erhalt eines Darlehens von 400.000 DM den
gesamten Bedarf an Bier für die Gaststätte auf 10 Jahre bei der Firma A-KG zu beziehen
(GA Bl. 531, 562). Ein solcher Vertrag mit einer langjährigen Abnahmeverpflichtung für
den Darlehensnehmer wird erfahrungsgemäß typischerweise nicht eingegangen, wenn
der Verkauf des Objekts beabsichtigt ist. Das Gleiche gilt für den Automaten-
Aufstellvertrag, den die Klägerin am 17. Juli 1985 mit der Firma D auf einen Zeitraum
von 10 Jahren für die Gaststätte im Erdgeschoss abgeschlossenen hatte (GA Bl. 530,
561). Beide Verträge wären einer Veräußerung eher hinderlich gewesen und sprechen
für eine fortbestehende Vermietungsabsicht, zumal die Firma A-KG der Klägerin im
Schreiben vom 17. Juli 1991 nochmals ihre Bereitschaft bestätigte, die Gaststätte nach
erfolgter Rückübertragung des Objekts auf die Klägerin für monatlich 2.900 DM
anzumieten (GA Bl. 534, 574).
56
Entgegen der Anregung des XI. Senat des BFH hält es der erkennende Senat in
Übereinstimmung mit den Beteiligten für unrealistisch, dass sich bei einer Vernehmung
der Angestellten der damaligen Kreditgeber (Bank und Brauerei) nach so langer Zeit
hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin Anhaltspunkte ergeben, die
über diejenigen Tatsachen hinausgehen, die sich aus den im zweitinstanzlichen
Verfahren vorgelegten schriftlichen Unterlagen ergeben. Eine solche Vernehmung
würde im Übrigen nur das Ergebnis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Jahre 1985 und
1991 widerspiegeln, ohne Aufschluss darüber zu geben, ob die
Einkunftserzielungsabsicht in den Jahren 1987 bis einschließlich 1990 vorgelegen hat,
da die Einkünfteerzielungsabsicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch erst
nachträglich einsetzen oder wieder wegfallen kann (BFH-Urteile vom 5. November 2002
IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914, BFH/NV 2003, 549, vom 14. Mai 2003
XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315).
57
ii) Der erkennende Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anerkennung von
Einkunftserzielungsabsicht in den Jahren bis einschließlich 1990 allerdings nicht
bedeutet, dass auch in den Jahren nach 1990 zwingend von einer
Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin betreffend das Objekt R-Straße auszugehen ist,
zumal der Einnahmeverzicht inzwischen über einen Zeitraum von über 20 Jahren
fortdauert. Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, bis zu welchem
Zeitpunkt die Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin fortgedauert hat.
58
3. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Anschaffungs-/Herstellungskosten eines zur
Einkunftserzielung bestimmten Gebäudes grundsätzlich nur verteilt auf die
Nutzungsdauer des Gebäudes in Form von AfA abziehbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
i.V.m. § 7 Abs. 1, 4 und 5 EStG), sind allerdings von den als Instandsetzung
bezeichneten Aufwendungen in der Aufstellung der Klägerin (243.756 DM) lediglich -
geschätzt - 25.000 DM sofort abziehbar.
59
a) Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen,
bestimmt sich für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte nach § 255 HGB, der
seit seiner Geltung allein maßgeblich ist für die steuerrechtliche Inhaltsbestimmung der
Begriffe Anschaffungs- und Herstellungskosten (BFH-Urteile vom 12. September 2001
IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, vom 25. Februar 2003 IX R 31/02,
BFH/NV 2003, 775, vom 20. August 2002 IX R 43/00, BFH/NV 2003, 34, vom 12.
September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574).
60
b) Die Versagung der sofortigen Abziehbarkeit der über 25.000 DM hinausgehenden
Rechnungsbeträge ergibt sich zunächst nicht aus dem Gesichtspunkt von
Herstellungskosten.
61
aa) Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die
durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über
seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen
(BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 476, BStBl II 1990, 830
unter C.III.1. c dd; BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II
1996, 632 und IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628; BFH-Urteil vom 9. Mai
1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632). Aufwendungen für
Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sind stets Herstellungskosten, auch
wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. Aufwendungen zur Verbesserung eines
Gebäudes sind demgegenüber nur dann Herstellungskosten, wenn die über den
ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung wesentlich ist (BFH-Urteile vom
9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628, IX R 116/92, BFHE 177, 454,
BStBl II 1996, 632 sowie IX R 2/94, BFHE 178, 42, BStBl II 1996, 637).
62
bb) Die Voraussetzungen einer Erweiterung in diesem Sinne liegen im Streitfall
unstreitig nicht vor. Die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung hat der BFH
bejaht, wenn durch die Baumaßnahmen der Gebrauchswert (das Nutzungspotential)
des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, d.h. hier dem Zustand im
Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird. Der Standard eines Wohngebäudes wird
insbesondere durch die Modernisierung der Einrichtungen gesteigert, die den
Nutzungswert eines Gebäudes im Wesentlichen bestimmen: Das sind vor allem die
Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Fenster. Zwar kann nach
63
inzwischen gefestigter Rechtsprechung eine Anhebung des Wohnstandards nach
diesen Grundsätzen nicht schon dann bejaht werden, wenn für eine werterhöhende
Modernisierung hohe Aufwendungen zeitlich zusammenhängend getätigt werden.
Allerdings kann - wenn auch einzelne der o. a. Maßnahmen noch nicht zu einer
wesentlichen Verbesserung führen - ein Bündel derartiger Baumaßnahmen, bei dem
mindestens drei der o.g. vier wesentlichen Bereiche betroffen sind, den Standard eines
Gebäudes gegenüber seinem ursprünglichen Zustand heben und es damit i.S. des §
255 Abs. 2 Satz 1 HGB wesentlich verbessern (BFH-Urteile vom 3. Dezember 2002 IX
R 64/99, BFHE 201, 148, BStBl II 2003, 590 und IX R 64/99, BFH/NV 2003, 406; ferner
vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, vom 9. Mai
1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, vom 17. Juni 1997 IX R 30/95,
BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802). Auch diese Voraussetzungen für die Behandlung
der von der Klägerin getätigten Aufwendungen als Herstellungskosten liegen im
Streitfall unstreitig nicht vor.
cc) Die Behandlung über 25.000 DM hinausgehenden Rechnungsbeträge als
Herstellungskosten bei gleichzeitiger Versagung von AfA wegen fehlender
Fertigstellung des Gesamtobjekts ist im Streitfall auch nicht unter den Gesichtspunkt der
Schaffung eines neuen Wirtschaftsguts unter Einbeziehung des alten gerechtfertigt (vgl.
BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 und IX R
62/94, BFHE 178, 46, BStBl II 1996, 639). Baumaßnahmen an einem bestehenden
Gebäude führen nur dann zur Neuherstellung, wenn das Gebäude bautechnisch als neu
zu beurteilen ist. Dazu muss die Bausubstanz wesentlich verändert werden, sodass die
neue eingefügten Teile das Gepräge geben und die verwendeten Teile wertmäßig
unten ordnet erscheinen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Gebäudeteile ersetzt
werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (BFH-Urteile vom 5. Juni 2003 III R
49/01, BFH/NV 2003, 1400 bzw. III R 43/02, BFH/NV 2003, 1402). Diese
Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Substanz des Altbaus wurde nicht
grundlegend verändert und es fand auch keine Erneuerung wesentlicher Teile statt;
vielmehr war geplant, den selbständig nutzbaren und in Funktion und Bestand im
Grunde unveränderten Altbau als Modul im Rahmen des geplanten Objektes zu nutzen,
welches aus zwei zwar verbundenen, aber jeweils für sich selbständigen Teilgebäuden
bestehen sollte.
64
dd) Die über 25.000 DM hinausgehenden Rechnungsbeträge sind entgegen der Ansicht
der Klägerin jedoch als Anschaffungskosten nur im Wege von Absetzungen abziehbar.
65
aaa) Nach § 255 Abs. 1 HGB sind unter Anschaffungskosten solche Aufwendungen zu
verstehen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn
in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand
einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträgliche
Anschaffungskosten; hingegen sind Aufwendungen in zeitlichem Zusammenhang mit
dem Erwerb eines Gebäudes nicht bereits deshalb Anschaffungskosten sind, weil sie im
Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind (BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97,
BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, vom 20. August 2002 IX R 43/00, BFH/NV 2003, 34,
vom 25. Februar 2003 IX R 31/02, BFH/NV 2003, 775).
66
bbb) Ein Vermögensgegenstand ist betriebsbereit, wenn er entsprechend seiner
Zweckbestimmung genutzt werden kann. Zu den Anschaffungskosten zählen daher die
Aufwendungen, die erforderlich sind, um den erworbenen Vermögensgegenstand
bestimmungsgemäß nutzen zu können. Dabei ist gleichgültig, ob Reparatur- und
67
Modernisierungsaufwendungen durch versteckte Mängel verursacht sind, die nicht zu
einer Kaufpreisminderung geführt haben (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 9/99,
BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596). Den Zweck, zu dem das angeschaffte
Wirtschaftsgut genutzt werden soll, bestimmt der Erwerber. Zweck bedeutet nicht nur,
dass das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften im Rahmen einer bestimmten
Einkunftsart genutzt werden soll, mithin betriebsbereit wäre, wenn es dafür überhaupt
einsetzbar ist. Zweck bedeutet vielmehr die konkrete Art und Weise, in der der Erwerber
das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart nutzen
will (BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569
und IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, vom 25. Februar 2003 IX R 31/02,
BFH/NV 2003, 775, vom 22. Januar 2003 X R 9/99, BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596).
Werden Baumaßnahmen im Anschluss an den Erwerb und vor der erstmaligen Nutzung
eines Gebäudes durchgeführt, führen deren Kosten auch dann zu Anschaffungskosten
i.S. des § 255 Abs. 1 HGB, wenn sie im Grunde funktionsuntüchtige Teile des
Gebäudes betreffen, die jedoch für die geplante Nutzung unerlässlich sind, wie z.B. die
Sanierung einer defekten Heizung (BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 52/00,
BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574);
ccc) Im Streitfall wurde das Gebäude im Anschluss an den Erwerb - bis auf den heutigen
Tag - nicht genutzt. Bereits dieser Umstand spricht dagegen, dass sich das Gebäude im
Erwerbszeitpunkt in einem nach seiner Zweckbestimmung nutzbaren Zustand befand
(vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003,
574). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Zeitpunkt des Erwerbs weder eine
Nutzung des ehemaligen Ladenlokals als Gaststätte noch eine Nutzung des 1. OG als
Büroräume für die Klägerin noch eine Nutzung des 2. OG als Pächter-Wohnung möglich
war. Die von der Klägerin geplante Nutzung, die allerdings auch heute noch nicht
erfolgt, setzte nach Überzeugung des erkennenden Senats die Durchführung der
getätigten Baumaßnahmen in erheblichem Umfang voraus. So war nach Überzeugung
des erkennenden Senats insbesondere eine Nutzung des Erdgeschosses als Gaststätte
ohne die durchgeführte weiterreichende Kellersanierung sowie die Erneuerung der
Elektroinstallation, der Wasserleitungen und des Eingangsbereichs nicht möglich;
gleiches gilt für die Sanierung der Außenfassade, des Stuckputzes und der Fenster, da
gerade eine Gaststätte vom äußeren Eindruck lebt. Auch die mit diesen Aufwendungen
bautechnisch zusammenhängenden Modernisierungsmaßnahmen führen zu
Anschaffungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 9/99, BFHE 201, 256,
BStBl II 2003, 596). Darüber hinaus ist auch im zweitinstanzlichen Verfahren weder
hinreichend dargelegt noch ersichtlich, das eine Nutzung des 1. OG als Büro der
Klägerin ohne die Erneuerung der Therme (rd. 7.500 DM) möglich gewesen wäre.
68
Etwas anderes gilt allenfalls im Hinblick auf die Sanierung des Daches und die
Überholung des bestehenden Gasleitungssystems. Diese Aufwendungen schätzt der
erkennende Senat auf der Grundlage der Aufstellung des Bevollmächtigten in dem am
17. Januar 2007 eingegangenen Schreiben auf 25.000 DM. Bei seiner Schätzung lässt
sich der erkennende Senat auch von der Erwägung leiten, dass die Klägerin die
Feststellungslast für das Vorliegen von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand trägt
(BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569,
vom 22. Januar 2003 X R 9/99, BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596).
69
4. Die über den Betrag von 25.000 DM hinausgehenden Reparaturaufwendungen
können nur in Form von AfA von 2,5% für das Gebäude (Bj. vor 1925) seit 1983
berücksichtigt werden, wobei in Anlehnung an die Verständigung der Beteiligten in der
70
mündlichen Verhandlung auszugehen ist von einer ursprünglichen AfA-
Bemessungsgrundlage von 85.403 DM im Jahre 1983, die durch zusätzliche
Aufwendungen in den folgenden Jahren in Anlehnung an die zusammenfassende
Ermittlung des Beklagten in den Jahren bis 1986 auf 451.804 DM angewachsen ist. Zu
reduzieren ist diese um die als sofort abziehbar berücksichtigten 25.000 DM, und zwar
in der Weise, dass die bis zum Abschluss des Jahres 1983 getätigten Aufwendungen
um 5.500 DM und die bis zum Abschluss des Jahres 1984 getätigten Aufwendungen um
19.500 DM reduziert werden. Denn soweit es angesichts des bis auf den heutigen Tag
fortdauernden Einnahmeverzichts überhaupt gerechtfertigt ist, der Klägerin den Abzug
von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand zuzubilligen, kann nicht unberücksichtigt
bleiben, dass die für Aufwendungen in einem Umfang von - geschätzt - insgesamt
25.000 DM auch nach der Aufstellung des Bevollmächtigten nicht komplett im Jahr 1983
angefallen sind. Die sich danach ergebende volle AfA-Bemessungsgrundlage von
426.804 DM kann dementsprechend erst ab dem Jahr 1986 berücksichtigt werden.
Auch die Berücksichtigung von AfA scheitert trotz des Umstands, dass das Objekt
insgesamt noch keiner Nutzung zugeführt worden ist, entgegen der Ansicht des
Beklagten nicht daran, dass es sich um ein insgesamt noch nicht fertiggestelltes
Gesamtobjekt handelt, bei dem ein neues Wirtschaftsgut unter Einbeziehung des alten
geschaffen werden sollte. Die Voraussetzungen einer solchen Behandlung des
Vorgangs liegen nicht vor, weil die Substanz des Altbaus nicht grundlegend verändert
wurde, sondern vielmehr geplant war, den selbständig nutzbaren und in Funktion und
Bestand im Grunde unveränderten Altbau als Modul im Rahmen des geplanten
Objektes zu nutzen (s.o. unter 3. b) cc)).
71
II. Aufgrund der vom erkennenden Senat bejahten Einkunftserzielungsabsicht ist die
Berücksichtigung des Zinsaufwands von 13.470 DM (1987) und 17.873 DM (1988)
ebenso unstreitig wie die Berücksichtigung der Abbuchungen auf dem
Abwicklungskonto in Höhe von 12.232 DM gemäß Schreiben der Bank vom 25.
November 1988 (GA I, Bl. 403). Diese Positionen sind (ebenso wie der
Erhaltungsaufwand von 25.000 DM und die AfA gemäß I.) zu 75,22% bei den
Vermietungseinkünften der Klägerin zu berücksichtigen und zu 24,78% bei ihren
gewerblichen Einkünften, was zwischen den Beteiligten nach dem Ergebnis des
Erörterungstermins vom 13. Dezember 2006 ebenfalls unstreitig ist.
72
III. Außerdem ist in dem zu ändernden Verlustfeststellungsbescheid entgegen der
Ansicht des Beklagten zu berücksichtigen, dass sich der Vermietungsverlust der
Klägerin durch die für die Jahre 1985 bis einschließlich 1990 vorzunehmende AfA auf
die Thekeneinrichtung in Höhe von jährlich 5.330 DM erhöht hat.
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1. Nach § 7 Abs.1 Satz 1 und 2 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein
Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei
gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung auf ein
Jahr entfällt (AfA in gleichen Jahresbeträgen). Diese für die Gewinneinkünfte des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG maßgebende Vorschrift ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
EStG auch bei den Überschußeinkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG,
wobei an die Stelle der "betriebsgewöhnlichen" Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts
seine voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer tritt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R
82/89 BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000).
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2. Voraussetzung für die Vornahme der AfA ist, dass es sich bei dem zu beurteilenden
Wirtschaftsgut um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Abnutzbar in diesem Sinne
ist ein Wirtschaftsgut, wenn die Dauer, während der es bestimmungsgemäß genutzt
werden kann, durch seinen wirtschaftlichen und/oder technischen Wertverzehr
erfahrungsgemäß begrenzt ist (BFH-Urteil vom 26. Januar 2001 VI R 26/98, BFHE 195,
140, BStBl II 2001, 194). Das gesetzliche Gebot, die Anschaffungs- und
Herstellungskosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung zu verteilen,
macht es erforderlich, für jedes abnutzbare Wirtschaftsgut im Einzelfall eine
Restnutzungsdauer zu ermitteln (BFH-Urteil vom 19. November 1997 X R 78/94, BFHE
184, 522, BStBl II 1998, 59).
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3. Die im Jahr 1985 im Erdgeschoss eingebaute Thekeneinrichtung unterliegt als
gewöhnlicher Gebrauchsgegenstand unstreitig einer technischen und wirtschaftlichen
Abnutzung, sodass ein abnutzbares Wirtschaftsgut i.S. der Vorschrift vorliegt. Die
Bemessung der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Thekeneinrichtung mit
zehn Jahren und die AfA-Bemessungsgrundlage selbst sind zwischen den Beteiligten
nach dem Ergebnis des Erörterungstermins vom 13. Dezember 2006 unstreitig. Die
Berechtigung der Klägerin zum Ansatz von AfA auf die Thekeneinrichtung in Höhe von
jährlich 5.330 DM scheitert aus den bereits unter I. 2. aufgeführten Gründen nicht an
fehlender Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin, die nach Überzeugung des
erkennenden Senat jedenfalls den Jahren bis 1990 beabsichtigte, die Gaststätte im
Erdgeschoss mitsamt der Thekeneinrichtung zu verpachteten.
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Die AfA-Berechtigung der Klägerin scheitert entgegen der Ansicht des Beklagten auch
nicht daran, dass bis auf den heutigen Tag keine tatsächliche Nutzung der
Thekeneinrichtung im Wege der Vermietung erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits daraus,
dass die Vorschriften über Absetzungen (§ 7 Abs. 1 EStG) nicht dem Ausgleich eines
eingetretenen Wertverzehrs dienen, sondern dazu bestimmt sind, die Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für Anschaffung oder Herstellung des jeweiligen Wirtschaftsguts
zu verteilen (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1985 IV R 112/85, BFHE 145, 537, BStBl II
1986, 390, vom 23. Juni 1977 IV R 17/73 , BFHE 123, 140, BStBl II 1977, 825, vom 14.
Februar 1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417 , BStBl II 1989, 922). Angefallene Kosten
sind dementsprechend der Grund für den Abzug der Aufwendungen, während der
Wertverzehr lediglich den Maßstab für die Verteilung bietet (Schmidt/Drenseck, EStG,
25. Aufl., § 7 Rz 2 ff. m.w.N. auch zu abweichenden Auffassungen in Schrifttum und
Rechtsprechung).
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Zwar sind vor dem Hintergrund, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG die Verteilung auf die
Gesamtdauer der "Verwendung oder Nutzung" des Wirtschaftsguts vorschreibt, AfA nur
dann vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften verwendet
oder benutzt wird (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1981 VIII R 116/79 , BFHE 135, 267,
BStBl II 1982, 385). Zum Zwecke der Einkunftserzielung wird ein Wirtschaftsgut aber
auch in der Zeit verwendet, in der es zu Einkunftserzielung bestimmt ist und zu diesem
Zweck bereitgehalten wird, wenn auch - mangels tatsächlicher Vermietung - eine
konkrete Nutzung nicht stattfindet. Die Vorschrift schreibt lediglich die Verteilung auf die
voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer vor, ohne dabei eine tatsächliche Nutzung zu
fordern. Jedenfalls eine wirtschaftliche Abnutzung, in aller Regel aber auch eine durch
den Zeitablauf bedingte technische Abnutzung erfolgt regelmäßig auch in der Zeit, in
der aus einem Wirtschaftsgut zwar keine tatsächlichen Einkünfte gezogen werden, in
der es aber etwa zum Zwecke der Vermietung bereit gehalten und damit letztlich auch
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zum Zwecke der Einkunftserzielung verwendet wird. Diese Zeit zählt mit; es ist deshalb
gerechtfertigt, diesem Zeitraum einen Teil der AfA zuzuordnen (BFH-Urteile vom
14.Februar 1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417 , BStBl II 1989, 922, vom 15. Dezember
1989 VI R 44/86, BFHE 160, 145 , BStBl II 1990, 692, Schmidt/Drenseck, EStG, 25.
Aufl., § 7 Rz 80 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89 BFHE 165,
378, BStBl II 1992, 1000).
Die Thekeneinrichtung im Streitfall war am Ende ihrer voraussichtlichen
Gesamtnutzungsdauer von zehn Jahren - unabhängig davon, ob sie in dieser Zeit
tatsächlich genutzt worden ist oder nicht - unstreitig jedenfalls wirtschaftlich verbraucht.
Eine Saldierung von wirtschaftlicher Abnutzung und einer - bei tatsächlichem
Nichtgebrauch wie im Streitfall - möglicherweise geringeren technischen Abnutzung ist
ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 26. Januar 2001 VI R 26/98, BFHE 195, 140, BStBl II
2001, 194: Meistergeige). Deshalb hält es der erkennende Senat für gerechtfertigt, der
Klägerin die begehrten AfA in Höhe von jährlich 5.330 DM in den Jahren 1985 bis 1990
zuzubilligen.
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IV. Für die sich nach Ansicht des Beklagten ergebende Saldierung der unstreitigen
degressiven AfA auf das Objekt H-Straße in Höhe von 19.528 DM ist im Hinblick auf die
Anerkennung der Einkunftserzielungsabsicht durch den erkennenden Senat ebenfalls
kein Raum.
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V. Dem Beklagten wird wegen des erheblichen Berechnungsaufwands aufgegeben,
den danach festzustellenden Verlust auf den 31. Dezember 1990 neu zu berechnen und
dem Gericht sowie der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen und den
angefochtenen Feststellungsbescheid nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu
geben (§ 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO).
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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der
Kostenentscheidung wurde auch berücksichtigt, dass die Klägerin zwar einerseits mit
ihrem Klageantrag in erheblicher Weise insoweit durchgedrungen ist, als sie die
Anerkennung ihrer Einkunftserzielungsabsicht zumindest bis in das Jahr 1990 erreichen
konnte, dass sie aber andererseits nicht nur erhebliche Einschränkungen bei den in der
mündlichen Verhandlung beantragten abziehbaren Aufwendungen hinnehmen musste,
sondern dass sie zuvor auch ihr zunächst schriftsätzlich formuliertes Begehren in der
mündlichen Verhandlung erheblich reduziert hat, was beispielsweise die Frage der AfA-
Bemessungsgrundlage angeht (keine Erhöhung um Ablösezahlungen und
übernommene Schulden, die bereits berücksichtigt waren; keine Reduzierung des
Bodenwertes), die Reduzierung des schriftsätzlich zunächst auf 243.756 DM bezifferten
Erhaltungsaufwands sowie das Fallenlassen der Position der Grunderwerbsteuer von
zunächst 7.000 DM.
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VII. Die Revision war nicht zuzulassen, weil zu den streitentscheidenden Fragen bereits
höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH vorliegt, die vom erkennenden Senat
jeweils berücksichtigt worden ist.
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