Urteil des FG Köln vom 11.01.2006

FG Köln: eltern, haushalt, wohnraum, heimatort, lebensmittelpunkt, dusche, unterhaltung, bad, eingliederung, kauf

Finanzgericht Köln, 13 K 548/05
Datum:
11.01.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 548/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
1
Der Kläger erzielte in den Streitjahren aus der Beschäftigung bei einem in M.
ansässigen Arbeitgeber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Unterkunft am
Arbeitsort nutzte er bis Ende ... 2002 eine 60 qm große Wohnung in E. und ab dem
00.00.0000 eine 90 qm große Wohnung in K.
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In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragte der Kläger den
Abzug von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von ... € für das Jahr
2002 und in Höhe von ... € für das Jahr 2003 als Werbungskosten. Die Aufwendungen
des Jahres 2002 entfallen mit einem Anteil von ... € auf die Wohnung in E. und mit
einem Anteil von ... € auf die Wohnung in K.. Die Aufwendungen für das Jahr 2003
verteilen sich demgegenüber mit ... € auf die Wohnung in K. und mit ... € auf 3
Heimfahrten nach F..
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Auf Nachfrage des Beklagten zu der Frage der Unterhaltung eines eigenen
Hausstandes in F. teilte der Kläger telefonisch mit, dass er im dortigen Hause seiner
Eltern zwei Zimmer und einen ausgebauten Dachboden gegen Kostenbeteiligung
bewohnen würde. Weiterhin protokollierte der Beklagte in seiner dieses Telefonat
betreffenden Gesprächsnotiz vom 00.00.0000, dass der Kläger nach eigener Aussage
auch Küche bzw. Bad der Eltern mitbenutze.
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In den streitbefangenen Einkommensteuerbescheiden versagte der Beklagte den
einkommensmindernden Abzug der Mietaufwendungen, da der Kläger am Heimatort F.
keinen eigenen Hausstand unterhalte. Den Werbungskostenabzug für die Heimfahrten
erkannte er demgegenüber an.
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Mit seinen hiergegen gerichteten Einsprüchen machte der Kläger geltend, dass der ihm
in F. zur Verfügung stehende Wohnraum auch eine Toilette mit Dusche umfasse. Die
Mitbenutzung der Küche sei ihm zu jeder Zeit gestattet. Eigentümer des Hauses in F.
seien seine Eltern. Nachdem er sich an dem Ausbau des Dachbodens in den Jahren ...
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seien seine Eltern. Nachdem er sich an dem Ausbau des Dachbodens in den Jahren ...
und ... maßgeblich finanziell beteiligt habe, habe er von seinen Eltern die Zusage
erhalten, diesen Wohnraum ständig und nach eigenem Ermessen nutzen zu können. Er
sei nicht in den Haushalt seiner ...-jährigen-Eltern eingegliedert, sondern versorge sich
bei seinen Aufenthalten in F. im Wesentlichen auf eigene Kosten. An seine Eltern zahle
er monatlich ... € Betriebskosten für seinen Wohnraum. Der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen liege weiterhin in F., wo seine Freunde und eine Freundin, zu der
eine langjährige Beziehung bestehe, lebten. Es sei geplant, dass er nach Ablauf seines
befristeten Mietvertrages in K. das Haus seiner Eltern übernehme.
Mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wies der Beklagte die Einsprüche mit der
Begründung zurück, dass die Unterhaltung eines eigenen Hausstandes des Klägers am
Heimatort weiterhin nicht nachgewiesen sei. Die Behauptung, den Wohnraum in F. als
Ausgleich für seine Kostenbeteiligung beim Dachausbau sowie gegen eine monatliche
Zahlung von ... € aus eigenem Recht zu nutzen, sei in keinster Weise durch geeignete
Unterlagen belegt worden. Hinsichtlich seiner Verfügungsbefugnis über eine eigene
Dusche mit WC habe der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht. Die Behauptung,
dass seine Freundin in F. leben würde, habe der Kläger nicht bewiesen. Hinsichtlich
dieser beweiserheblichen Tatsachen sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen.
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Weiterhin sei schädlich, dass der Kläger am Heimatort über keine eigene Küche
verfüge. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass der Kläger sich in der
gemeinsamen Familienküche selber versorge. Üblicherweise würden die Mahlzeiten
dann im Kreise der Familie eingenommen. Schließlich spreche die Anmietung einer 90
qm großen Wohnung am Beschäftigungsort im Vergleich zur Größe und Ausstattung der
Wohnräume am Heimatort für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach K..
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Mit der vorliegenden Klage weist der Kläger zum Nachweis des Mittelpunkts seiner
Lebensinteressen und der Unterhaltung eines eigenen Hausstandes in F. auf seine
ehemalige Freundin, seine Verlobte, seine Eltern, seine Schwester, seine Großmutter
und 2 Freunde hin. Er sei in F. mit Hauptwohnsitz gemeldet und unterhalte dort alle
maßgeblichen wirtschaftlichen und privaten Kontakte mit Ausnahme seiner
Arbeitnehmertätigkeit (Bankverbindung, Steuerberater, Fahrschule, Ärzte,
Versicherungsberater, Telefonvertrag, Internetzugang).
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Die Anmietung einer größeren Wohnung am Arbeitsort sei durch seine
Außendiensttätigkeit und die damit verbundene Einrichtung eines Arbeitszimmers
veranlasst gewesen. Die 90 qm Wohnfläche umfassten anteilig einen Balkon sowie 2
Kellerräume. Die tatsächliche Wohnfläche habe sich demnach nur unwesentlich von 60
qm auf 63 qm erhöht, was keinen Rückschluss auf eine Verlagerung seines
Lebensmittelpunktes zulasse.
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Für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes in F. als Lebensmittelpunkt sprächen auch
die – überwiegend wegen der Benutzung eines vom Arbeitgeber gestellten
Dienstwagens nicht steuerlich geltend machten – 26 Heimfahrten pro Kalenderjahr. Er
beabsichtige, das Haus in F. ab dem Zeitpunkt seiner künftigen Eheschließung zu
übernehmen. Dies werde auch durch die Übereinkunft mit seiner Schwester belegt,
infolge der diese sich im Jahr 0000 ein eigenes Haus in T. gebaut habe.
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Nach dem Urteil des BFH vom 14.10.2004 VI R 82/02, müsse ein eigener Hausstand
am Heimatort nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung
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gerecht werden. Seine Wohnräume in F. bestünden aus einem Schlafzimmer mit 16 qm,
einem Wohn- und Esszimmer mit 19 qm, einem Arbeitszimmer (Dachboden) mit 56 qm
Grundfläche und einem Duschbad mit Toilette und Handwaschbecken mit 6 qm. Die
beiden Zimmer sowie das Bad und die Dusche befänden sich im Obergeschoss. Von
dieser Ebene aus sei der ausgebaute Dachboden über einen Aufgang zu erreichen.
Somit stellten sich die Wohnräume als zusammenhängende Einheit dar. Die
Mitbenutzung der Küche sei nur erforderlich gewesen, da eine Baugenehmigung für
eine Küchenzeile mit Gas-Anschluss in einem der beiden Zimmer nicht erteilt worden
sei.
Hinsichtlich der von dem Antragsgegner vermuteten gemeinsamen Familienmahlzeiten
sei zu berücksichtigen, dass seine Eltern Diabetiker seien und dementsprechend völlig
unterschiedliche Lebensmittel konsumierten. Bereits aus diesem Grunde müsse er
seine Lebensmittel selber einkaufen und zubereiten. In seinem Hausstand in F. verfüge
er über eigenes Geschirr, Besteck und Töpfe. Seine Wohnräume in F. habe er im Zwei-
Wochen-Rhythmus von Freitag bis Sonntag aufsuchen können, was ihm die Möglichkeit
eigener Nahrungsmitteleinkäufe in F. eröffnet hätte. Die Mitbenutzung der Küche zur
Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten erfolge zeitlich versetzt zu der Nutzung
durch die Eltern. Im Rahmen von Familienfesten würden auch gemeinsame Mahlzeiten
eingenommen.
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Die Vereinbarung zur Nutzung der Wohnräume und der Mitbenutzung der Küche im
Haus der Eltern sei zwischen diesen und ihm nach Beendigung der
Fachhochschulausbildung im .../... 0000 und vor Eintritt in die Bundeswehr im .../... 0000
mündlich getroffen worden. Danach sei er berechtigt gewesen, neben seinem
bisherigen Wohnraum das Zimmer seiner Schwester zusätzlich mitzubenutzen. In der
Küche habe er zwei eigene Schränke sowie ein eigenes Fach im Kühlschrank
zugewiesen erhalten. Als Gegenleistung habe er nach Eintritt in die Bundeswehr
zunächst ein monatliches Kostgeld in Höhe von ... DM und nach Aufnahme seiner
beruflichen Tätigkeit ... Euro Betriebskostenerstattung gezahlt. Weiterhin erbringe er
Arbeitsleistungen in Haus und Garten. Der Wechsel zwischen der Eingliederung in den
Haushalt seiner Eltern und der Errichtung eines eigenen Hausstandes habe sich mit der
Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in L. vollzogen. In diesem Zusammenhang habe
er auch eigene Hausgerätschaften angeschafft bzw. geschenkt erhalten.
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Der Kläger beantragt,
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unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom
00.00.00000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 die
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung erklärungsgemäß zu
berücksichtigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Er weist darauf hin, dass die Nichtanerkennung der doppelten Haushaltsführung nicht
auf dem Erfordernis einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne, sondern auf der
Tatsache der gemeinsamen Küchenbenutzung des Klägers mit seinen Eltern basiere.
Es mangele daher an der Unterhaltung eines eigenen Hausstandes in F.. Es
widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger für sich alleine seine
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Lebensmittel einkaufe und seine Mahlzeiten zubereite, wenn er sich in der Regel nur am
Wochenende in F. aufhalte. Es sei nicht glaubhaft, dass er nicht an den für die Familie
zubereiteten Mahlzeiten teilnehme.
Der Kläger sei nach wie vor in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert. Für die
Begründung eines eigenen Hausstandes müsse zumindest eine in sich abgrenzbare
Raumeinheit zur Verfügung stehen, die eine eigenständige Haushaltsführung zulasse.
Eine solche Trennung sei nach den Feststellungen, die der Bausachverständige des
Finanzamts F. am 00.00.0000 in dem Haus der Eltern des Klägers getroffen habe, nicht
erkennbar.
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Bei dem Dachboden, der nach dem Vortrag des Klägers als Arbeitszimmer und
Relaxzone genutzt würde, handele es sich um einen Spitzboden, der nur über eine
ausklappbare Ausstiegsleiter durch eine Luke erreichbar sei. Dieser Spitzboden genüge
nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an einen Wohnraum.
21
Neben dem 8 qm großen Bad im Obergeschoss, das der Kläger nach seinem Vortrag
nutze, befinde sich in dem Haus noch ein Klein-WC im Erdgeschoss und ein mit Dusche
und Badewanne ausgestatteter Kellerraum, der zugleich als Waschküche fungiere. Bei
dieser Sachlage stelle sich die Frage, ob die Eltern des Klägers tatsächlich auf die
Mitbenutzung des Bades im Obergeschoss verzichteten.
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Im Obergeschoss des Hauses befänden sich ein Schlafzimmer mit 19 qm und 2
Kinderzimmer mit 13,7 und 10,4 qm. Das von dem Kläger beschriebene eigene Wohn-
und Esszimmer von ca. 16 qm finde sich dort nicht. Auch stelle sich die Frage, ob das 19
qm große Schlafzimmer von dem Kläger oder von seinen Eltern genutzt werde.
23
Zur Frage der Nutzung der Wohnräume aus eigenem Recht ließen sich dem Vorbringen
des Klägers keine klaren Absprachen mit seinen Eltern entnehmen. Dies gelte auch für
die Kosten des Dachausbaus in den Jahren 0000/0000, an denen sich der Kläger im
Alter von 17 Jahren maßgeblich beteiligt haben wolle. Ein Nachweis für die monatliche
Zahlung von ... Euro sei nicht erbracht worden. Nach alledem sei nicht ausreichend
erkennbar, dass das Verbleiben des Klägers in den angeblich ihm zugewiesenen
Räumen seiner Eltern ausreichend gesichert sei. Dies sei aber für die Begründung
eines eigenen Hausstandes erforderlich. Bei erwachsenen, sich selbst unterhaltenden
Kindern, die einzelne Räume der Eltern weiter nutzten, könne ein bloßes Leihverhältnis
dem Erfordernis der Unterhaltung eines Hausstandes aus eigenem Recht nicht
genügen. Denn hierdurch werde keine klare Trennung zu der durchaus üblichen
Eingliederung von Kindern in den elterlichen Haushalt ermöglicht.
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Unabhängig davon könnten die Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung nur im angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Als
angemessen erkenne die Rechtsprechung aber lediglich eine Wohnungsgröße von ca.
60 qm für eine Einzelperson an.
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Zur Überprüfung der Heimfahrten nach F. und der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte möge der Kläger schließlich die Kauf- und Verkaufsverträge – ggfs.
Leasingverträge - seiner Dienstwagen vorzulegen sowie die jährliche Kilometerleistung
der Dienstwagen und die Höhe der Kraftstoffkosten in den Streitjahren nachzuweisen.
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Mit Verfügung vom 00.00.0000 hat der Senat den Kläger gemäß § 79 b Abs. 2 FGO u.a.
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aufgefordert,
1. unter Vorlage der Kauf- und Verkaufsverträge bzw. Leasingverträge, der
Inspektions- und sonstigen Werkstattrechnungen sowie Belege über
Kraftstoffkosten für den Dienstwagen des Klägers nachzuweisen, dass dieser
Dienstwagen in den Streitjahren für 26 bzw. 23 Heimfahrten nach F. eingesetzt
wurde, und
2. unter Vorlage des vollständigen Mietvertrages für die Wohnung in K., ...,
darzulegen, warum die Wohnung für 2 Personen angemietet wurde und welche
Person die Wohnung ggf. in welchem Umfang mitbenutzt hat.
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Hierauf hat die Bevollmächtigte des Klägers am 00.00.0000 zunächst Verlegung des auf
den 00.00.0000 anberaumten Verhandlungstermins beantragt und die Vorlage der
angeforderten Unterlagen in dem neuen Termin angekündigt. Soweit dem Gericht
darüber hinaus die am 00.00.0000 angeforderte Gegenäußerung des Klägers nicht
vorliege, sei diese dennoch innerhalb der gesetzten Frist erfolgt und werde nochmals
per Telefax übersandt.
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Bis zu der neu auf den 00.00.0000 anberaumten mündlichen Verhandlung hat der Senat
den angekündigten Posteingang nicht verzeichnen können. In diesem Termin hat die
Klägervertreterin vorgetragen, schriftsätzlich auf die Verfügung vom 00.00.0000 reagiert
zu haben. Die zu Tz. 1 angeforderten Beweismittel habe sie dabei aber nicht beifügen
können. Mangels präsenter Handakte könne keine Abschrift des Schriftsatzes überreicht
werden. Auch der vollständige Mietvertrag könne nicht vorgelegt werden. Stattdessen
werde auf eine schriftliche Bestätigung der Eltern des Klägers zu den vorgetragenen
Heimfahrten verwiesen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 00.00.0000 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
34
Der Beklagte hat gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG den Werbungskostenabzug der
geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bereits deshalb zu
Recht abgelehnt, weil die dem Kläger im elterlichen Haus in F. zur Verfügung
stehenden bzw. von ihm mitbenutzten Wohnräume nicht als eigener Hausstand
qualifiziert werden können. Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht nachweisen
können, dass sein Lebensmittelpunkt in den Streitjahren im elterlichen Haus in F. und
damit außerhalb des Umfelds seines Beschäftigungsorts angesiedelt war.
35
1.
36
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem
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Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt
nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in
dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten
Haushalt führen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90,
BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, und zuletzt vom 4. November 2003 VI R 170/99,
BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).
Ein nicht verheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand im Sinne der
Vorschrift allerdings nur dann, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine
eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder
abgeleitetem Recht nutzen kann. Dabei muss es sich um den Haupthausstand handeln.
Der Arbeitnehmer muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine
persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen (BFH-Urteil vom 12. September 2000 VI
R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29).
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Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, muss
anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles untersucht werden, ob der
Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist,
dass das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der Wohnung sichergestellt ist (BFH-Urteil
in BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).
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Nutzt der Arbeitnehmer die Wohnung nicht allein, muss er sie aber zumindest
gleichberechtigt mitbenutzen können. Er hat daher jedenfalls dann keinen eigenen
Hausstand inne, wenn er etwa im elterlichen Haushalt lediglich noch ein Zimmer
bewohnt oder wenn er als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, auf
dessen Führung er keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens
mitbestimmenden Einfluss ausüben kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II
1995, 180; in BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; in BFHE 203, 368, BStBl II 2004, 16).
40
Die durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen
Aufwendungen können grundsätzlich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die
Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunkts
vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1990 VI R
5/88, BFHE 161, 521, BStBl II 1990, 985; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 9 Anm. 506;
Blümich/ Thürmer, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,
Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 9 EStG Rz. 348; von Bornhaupt in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 9 Rdnr. G 32). Denn
die auf die Auswärtstätigkeit zurückzuführenden, beruflich veranlassten
Mehraufwendungen fallen ungeachtet dessen an, wie hoch der Grundaufwand des
Arbeitnehmers für seine Lebensführung am Ort des Haupthausstands im Einzelnen
tatsächlich ist.
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Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen
Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen
Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden ( Urteil des BFH vom 14.10.2004 VI R
82/02, BStBl II 2005, 98; Hessisches FG, Urteil vom 19. März 1997 13 K 2384/94, EFG
1998, 32; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 9 Rz. 141).
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Der eigene Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts muss jedoch für den
Arbeitnehmer zugleich Haupthausstand und Lebensmittelpunkt sein. Allein das
Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch
nicht als Unterhalten eines Hausstands i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu werten.
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Diesem Umstand kommt bei der Beurteilung der doppelten Haushaltsführung nicht
verheirateter Arbeitnehmer besondere Bedeutung zu. Indizien hierfür können sich etwa
aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen des Arbeitnehmers
sowie aus der Dauer und der Häufigkeit der jeweiligen Aufenthalte ergeben;
ausschlaggebend ist dabei die Abwägung und Bewertung der Umstände des
Einzelfalles (BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 203, 386,
BStBl II 2004, 16, sowie zu den Voraussetzungen im Einzelnen vom 10. Februar 2000
VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949; vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001,
1111).
44
2.
45
Nach diesen Rechtssprechungsgrundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, kann
das mit der Mitbenutzung von Küche und Bad verbundene Bewohnen einzelner Zimmer
im elterlichen Haus durch einen alleinstehenden Arbeitnehmer jedenfalls dann keinen
eigenen Hausstand begründen, wenn als "Gegenleistung" lediglich eine
Nebenkostenbeteiligung und die Leistung familienüblicher Hilfsdienste vereinbart ist.
Denn soweit Räumlichkeiten des elterlichen Hauses allein aufgrund eines
Leihverhältnisses überlassen werden, kann dies für sich genommen noch nicht die
Annahme einer gleichberechtigten Mitbenutzung der Wohnung durch den Abkömmling
rechtfertigen. In einem solchen Fall müssen die Räumlichkeiten zumindest insoweit
abgeschlossen sein, dass sie eine eigenständige Haushaltsführung zulassen, also
insbesondere einschließlich eines Bades und einer Koch- und Essstelle über alle
Einrichtungen verfügen, die für ein eigenständiges Wirtschaften erforderlich sind (so
bereits Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 19.03.1997 13 K 2384/94, EFG 1998,
32). Fehlt es an einer solchen, unterhalb des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs
anzusiedelnden funktionalen Abgeschlossenheit und auch an der Begründung eines
über die elterliche Leihe hinausgehenden gesicherten Nutzungsrechts, ist eine
Abgrenzung zu der häufigen und lebensüblichen Gestaltung der Eingliederung eines
nicht verheirateten Arbeitsnehmers in den Haushalt seiner Eltern mangels greifbarer
Unterscheidungskriterien nicht mehr möglich. Insoweit unterscheiden sich derartige
Sachverhaltskonstellationen von der dem Urteil des BFH vom 14.10.2004, a.a.O.,
zugrunde liegenden Gestaltung, dass zwei Geschwister jeweils eine Etage eines ihnen
gegen Kostenerstattung von den Eltern überlassenen Hauses gleichberechtigt nutzen,
ihnen dabei aber nur eine beiden Wohnungen zugeordnete gemeinsame Sanitäreinheit
im Treppenhaus zur Verfügung steht.
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Im Streitfall steht nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Bausachverständigen
des Finanzamts F., dem auch der Kläger nicht mehr entgegengetreten ist, zur
Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger neben zwei kleineren Zimmern im
Obergeschoss und einem durch eine Deckenluke mit Klappleiter erreichbaren
Spitzboden keine weiteren Räumlichkeiten des elterlichen Hauses zur Alleinnutzung
zur Verfügung stehen. Insbesondere kann bei lebensnaher Betrachtung nicht davon
ausgegangen werden, dass die Eltern des Klägers auf die Nutzung des neben ihrem
Schlafzimmer im Obergeschoss liegenden Bades gänzlich verzichten und stattdessen
im Bedarfsfall die zusätzlich mit Dusche und Badewanne ausgestattete Waschküche im
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Kellerraum oder das Klein-WC im Erdgeschoss aufsuchen. Eine solche Aufteilung der
Raumnutzung würde darauf hinauslaufen, dass die Eltern sich aufgrund der
unentgeltlich gestatteten Mitbenutzung der Wohnung mit einer nachrangigen und
untergeordneten Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse begnügen würden und hierfür
ohne sachlich einleuchtenden Grund erhebliche Komforteinbußen und
Beschwerlichkeiten in Kauf nähmen. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund,
dass der Kläger sich nur temporär im Hause seiner Eltern aufhält, in keiner Weise
glaubhaft. Dass der Kläger überdies über keine eigene Küche verfügt, ergibt sich bereits
aus seinem eigenen Vortrag.
Die gemeinsame Benutzung derartiger Räumlichkeiten mit den Eltern als Eigentümer
des Hauses ist indessen mit der für einen eigenen Hausstand zumindest zu fordernden
gleichberechtigten Mitinhaberschaft einer Wohnung nicht vereinbar. Denn gegenüber
seinen Eltern als Hauseigentümern konnte der Kläger aufgrund seines lediglich auf
Leihe beruhenden Wohnrechts keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens
mitbestimmenden Einfluss auf die Nutzung von Bad und Küche ausüben. Mit der ihm
zugewiesenen Alleinnutzung zweier Zimmer einschließlich des Dachbodens war er
daher unverändert in den elterlichen Haushalt eingegliedert, was die Begründung eines
eigenen Haustandes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ausschließt.
48
Soweit sich der Kläger schließlich für die Nutzung der Wohnräume aus eigenem Recht
auf seine Beteiligung an den Kosten des Dachausbaus in den Jahren 0000/ 0000 beruft,
die er im Alter von 17 Jahren erbracht haben will, ist sein Vorbringen bereits gänzlich
unsubstantiiert geblieben. Der Senat kann daher keinerlei Feststelllungen zu Grund und
Umfang eines in dieser Weise entgeltlich begründeten Nutzungsrechts treffen. Es fehlt
somit an jeglicher Grundlage für die rechtliche Würdigung, ob ein solches
Nutzungsrechts geeignet gewesen sein könnte, die Eingliederung des Klägers in den
Haushalt seiner Eltern künftig aufzuheben. Gegen diese Annahme spricht aber im
Übrigen auch der Vortrag des Klägers, dass die Vereinbarung über die Nutzung der
Wohnräume zwischen ihm und seinen Eltern erst im Jahre 0000 getroffen worden sei.
49
3.
50
Unabhängig davon vermag der Senat aber auch nicht die Überzeugung zu gewinnen,
dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in den Streitjahren weiterhin in F. hatte.
51
Soweit der Kläger hierzu auf in 14-tägigen Abständen durchgeführte Heimfahrten und
Aufenthalte in seinen Wohnräumen im elterlichen Haus verwiesen hat, ist er
beweisfällig geblieben.
52
Ungeachtet der Aufforderung des Senats, die Nutzung seines Dienstwagens für 26 bzw.
23 dieser Heimfahrten in den Streitjahren durch Kauf- bzw. Leasingverträge, sowie
Werkstatt- und Kraftstoffrechnungen nachzuweisen, hat der Kläger diese Unterlagen
auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Die hierfür gegebene Begründung,
dass er keine Möglichkeit sehe, diese Unterlagen von seinem Arbeitgeber zu erhalten,
hat der Kläger in keiner Weise glaubhaft gemacht. Es kann daher kein Anlass bestehen,
die Sache ungeachtet der zwischenzeitlich abgelaufenen Ausschlussfrist nach § 79 b
Abs. 2 FGO nochmals zu vertagen, um weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen.
Es mag daher dahinstehen, ob der Kläger sich tatsächlich um die Herausgabe der
Unterlagen bemüht oder hiervon etwa wegen der nicht zu verkennenden Bedeutung der
vorgetragenen Dienstwagennutzung für die Deklaration der lohnsteuerlichen
53
Sachzuwendungen abgesehen hat.
Eine Vernehmung der Eltern des Klägers zum Beweisthema der tatsächlichen
Durchführung der vorgetragenen Heimfahrten kommt nicht in Betracht.
54
Zunächst ist ein hierauf zielender Beweisantrag nicht einmal gestellt worden.
Anderenfalls wäre er indessen gem. § 79 b Abs. 3 FGO zurückzuweisen gewesen, da
die Ausschlussfristverfügung vom 00.00.0000 erkennbar auf das Beweisthema der
Heimfahrten zielt und innerhalb dieser Frist keine weitere Beweiserhebung beantragt
worden ist. Eine Verpflichtung von Amts wegen zur Erhebung derartiger weiter entfernt
liegender und hinsichtlich ihrer Aufklärungseignung deutlich ungeeigneter Beweismittel
anstelle der das Beweisthema unmittelbar erhellenden Verträge und Rechnungen kann
im Übrigen nicht bestehen (vgl. dazu Beschluss des BFH vom 09.12.1998 IV B 98/97,
BFH/NV 1999, 800).
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Eine solche Beweiserhebung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil eine für die
Beibehaltung der Verbindung zum früheren Lebensmittelpunkt in F. genügende Anzahl
von Heimfahrten durchaus als wahr unterstellt werden könnte, ohne dass dies für die
klageabweisende Entscheidung von Bedeutung wäre. Denn aufgrund der zu Lasten des
beweisbelastenden Klägers gehenden Nichtaufklärung der Frage der Anzahl der die
Wohnung am Beschäftigungsort in K. bewohnenden Personen und der einer ggf.
bestehenden Wohngemeinschaft zugrunde liegenden näheren Umstände muss der
Senat davon ausgehen, dass der Kläger diese Wohnung am Beschäftigungswohnort
zusammen mit einer weiteren Person bewohnt und maßgeblich deswegen den von ihm
angemieteten Wohnraum auf 90 qm vergrößert hat. Diese Annahme liegt nach
Aktenlage deshalb nahe, weil der Kläger die genannte Wohnung nach ausdrücklicher
Individualvereinbarung in dem – in Teilen vorliegenden - Mietvertrag für 2 Personen
angemietet hat. Dementsprechend hat er zusätzlich zu der zur Wohnung gehörenden
Garage Nr. 18 das Nutzungsrecht für einen weiteren PKW-Stellplatz (Nr. 13) erworben.
Soweit eine derartige Wohngemeinschaft etwa zwischen Lebenspartnern begründet
wird, stellt dies ein auch durch häufige Heimfahrten nicht zu entkräftendes
aussagekräftiges Beweisanzeichen für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den
Beschäftigungsort dar. Die Möglichkeit, dass diese Sachverhaltsgestaltung im Streitfall
der Anmietung der Wohnung für 2 Personen zugrundeliegen könnte, muss sich der
beweisbelastete Kläger entgegenhalten lassen.
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Entschuldigungsgründe für die Nichtvorlage des unter Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2
FGO angeforderten vollständigen Mietvertrages, der ggf. weiteren Aufschluss über die
Anzahl der Wohnungsbewohner hätte geben können, sind nicht glaubhaft gemacht
worden. Soweit sich die Bevollmächtigte des Klägers darauf berufen hat, auf die
Ausschlussfristverfügung vom 00.00.0000 einen Schriftsatz an das Finanzgericht
abgesandt zu haben, fehlt es bereits an jeglicher Substantiierung nach Zeitpunkt und
näheren Modalitäten dieses Vorgangs. Es fällt im Übrigen auf, dass sich damit das
pauschale Vorbringen der Absendung bei Gericht nicht eingegangener Schriftsätze im
gleichen Verfahren innerhalb von einem Monat wiederholt, was ohne weitere Darlegung
gegen dessen Glaubhaftigkeit sprechen muss. Soweit die Bevollmächtigte des Klägers
schließlich darauf verwiesen hat, dass sie ihre Handakte vergessen habe und deshalb
den Entwurf des angeblichen Schriftsatzes sowie eine möglicherweise in der Akte
aufzufindende Abschrift des vollständigen Mietvertrages nicht vorlegen könne, liegt
hierin wegen des offensichtlichen Sorgfaltsverstoßes der Bevollmächtigten jedenfalls
kein genügender Entschuldigungsgrund im Sinne des § 79 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO.
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Der Senat sieht nach alledem in Bezug auf die den Mietvertrag betreffenden
Beweisanforderungen keinen Anlass zur Vertagung, um einer weiteren
Beweiserhebung Raum zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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