Urteil des FG Köln vom 13.03.2008

FG Köln: wirtschaftliche identität, verlustabzug, verwaltungsakt, nummer, geldleistung, einkünfte, gebühr, beendigung, klagebegehren, gewerbesteuer

Finanzgericht Köln, 10 Ko 3739/07
Datum:
13.03.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ko 3739/07
Tenor:
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu
tragen.
G r ü n d e
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I. Die Beteiligten streiten über den Streitwert und den Ansatz einer Erledigungsgebühr.
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Bei der Erinnerungsführerin handelt es sich um eine im Juli 2000 zunächst auf Vorrat
gegründete GmbH, deren Gegenstand der Handel mit näher bestimmten Produkten sein
sollte. Im Februar 2001 erwarb die GmbH ein auf dem Gebiet der Schweißtechnik
tätiges Unternehmen mit erheblichem Betriebsvermögen Mitwirkung vom 1. Januar
2002; auch ein Gewerbegrundstück wurde - ebenfalls zum 1. Januar 2002 - angemietet.
Im Oktober 2001 erfolgte eine Übertragung der Gesellschaftsanteile auf den Ehemann
der Gründerin. Auch im Jahr 2001 wurden jedoch der Sache nach lediglich
Vorbereitungshandlungen vorgenommen; Umsätze wurden nicht ausgeführt. Der
eigentliche gewinnorientierte Geschäftsbetrieb wurde erst im Jahr 2002 aufgenommen.
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Mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 18. Juni 2003 wurde der auf den 31.
Dezember 2000 verbleibende Verlustabzug auf 2.415 DM festgestellt. Für das Jahr
2001 wies die Einspruchsführerin einen laufenden Verlust von 4.091 DM aus. Unter
Einbeziehung des auf den 31. Dezember 2000 verbleibenden Verlustabzugs wurde der
auf den 31. Dezember 2001 verbleibende Verlustabzug mit bestandskräftigem
Feststellungsbescheid ebenfalls vom 18. Juni 2003 auf umgerechnet 3.326 €
festgestellt.
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Mit dem im Verfahren 13 K 4845/05 streitigen Verlustfeststellungsbescheid vom 28. Juni
2004 wurde der auf den 31. Dezember 2002 verbleibende Verlustabzug im
Wesentlichen erklärungsgemäß auf 15.067 € festgestellt; bezüglich des auf den 31.
Dezember 2001 verbleibenden Verlustabzugs von 3.326 € wies der Bescheid allerdings
aus, dass dieser gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 KStG nicht zu berücksichtigen sei, weil ein
Branchen-Wechsel stattgefunden habe. Auch die ebenfalls angefochtene Feststellung
des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2002 enthielt den Hinweis,
dass der auf den 31. Dezember 2001 festgestellte Gewerbeverlust gemäß § 8 Abs. 4 S.
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dass der auf den 31. Dezember 2001 festgestellte Gewerbeverlust gemäß § 8 Abs. 4 S.
1 KStG nicht zu berücksichtigen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 schloss sich der
Beklagte der Erwägung des Senatsvorsitzenden an, dass die wirtschaftliche Identität
bereits im Jahr 2001 entfallen und deshalb der auf den 31. Dezember 2001 längst
bestandskräftig festgestellte Verlust auch im Jahr 2002 zu berücksichtigen sei. Darauf
hin verpflichtete sich der Erinnerungsgegner, die Verlustfeststellungsbescheide zum
verbleibenden Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer und zur Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2002 dahin zu ändern, dass die
festgestellten Verluste um den zum 31. Dezember 2001 bereits festgestellten Verlust
von 3.326 € erhöht werden. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 15.
November 2006 dem Erinnerungsgegner auferlegt.
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Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Februar 2007 beantragte der Bevollmächtigte, die
der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 1.390,87 € festzusetzen. Dabei ging
er von einem Streitwert in Höhe des streitigen Verlustabzugs von 3.326 € aus.
Außerdem begehrte er den Ansatz einer Erledigungsgebühr.
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Mit dem vorliegend streitigen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die der
Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 443,60 € festgesetzt. Dabei legte der
Kostenbeamte einen Streitwert von 1.330 € (20% der insgesamt festzustellenden
negativen Einkünfte) zugrunde. Eine Erledigungsgebühr wurde nicht berücksichtigt, weil
es an der dazu erforderlichen Mitwirkung des Bevollmächtigten bei der Erledigung des
Rechtsstreits gefehlt habe.
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Die Erinnerungsführerin macht geltend, dass der Streitwert bei Ansatz von nur 20% des
streitigen Verlusts erheblich zu gering bemessen sei und zu einer bei weitem nicht
kostendeckenden Gebührenfestsetzung führe. Auch die begehrte Erledigungsgebühr
sei zu berücksichtigen, da der Vorgang umfassend erörtert worden sei. Kosten müssten
angemessen und deshalb zumindest in einer Höhe festgesetzt werden, dass dem
Bevollmächtigten die Durchführung des Auftrags des Klägers möglich sei. Dies sei mit
den im streitigen Beschluss vom Gericht festgesetzten Kosten nicht möglich.
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Dagegen trägt der Erinnerungsgegner vor, der Streitwert des verbleibenden
Verlustabzugs sei gemäß § 52 GKG nach der Bedeutung der Sache und damit nach
ihrer steuerlichen Auswirkung zu bestimmen. Eine Schätzung in Höhe von 20% der
streitigen negativen Einkünfte erscheine insoweit angemessen.
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II. Die Erinnerung ist unbegründet.
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1. Eine Erledigungsgebühr entsteht nicht bereits deshalb, weil sich der Rechtsstreit
durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen erledigt, nachdem sich
das Finanzamt aufgrund eines Verständigungsvorschlags des Gerichts in der
mündlichen Verhandlung zur Änderung des angefochtenen Bescheides bereit erklärt
hat.
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a) Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine
Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem
Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt
(Nummer 1003 i.V.m. Nummer 1002 VV). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache
ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts
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erledigt. Die Erledigungsgebühr ist im finanzgerichtlichen Verfahren nach Nummer 1004
VV mit einem Gebührensatz von 1,3 zu bemessen, weil das finanzgerichtliche Verfahren
nach Teil 3 Abschnitt 2 VV den Berufungs- und Revisionsverfahren gleichgestellt ist; der
Gebührensatz von 1,5 gemäß Nr. 1002 VV entsteht nur, wenn der Gegenstand des
Verfahrens nicht beim Finanzgericht anhängig ist (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl.,
§ 139 Rz 80).
b) Das RVG hat die BRAGO ab 1. Juli 2004 abgelöst. In der BRAGO war die
Erledigungsgebühr in § 24 geregelt. Danach erhielt der Rechtsanwalt eine
Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach
Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen
Verwaltungsakts erledigte und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hatte.
Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber
einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich
gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach
altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des
Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil
herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr
abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln,
Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
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c) Ebenso wie § 24 BRAGO erfordert Nr. 1002 VV RVG die anwaltliche Mitwirkung bei
der Erledigung. Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der
Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der
Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt
aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten
Verwaltungsakt doch noch erlässt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2007 III B 140/06,
BFH/NV 2007, 1109). Die Erledigungsgebühr ist somit nach wie vor keine reine
Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern
eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im
Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Sie entsteht weder, wenn sich die
Sache bereits im Rahmen des Verwaltungsvorverfahrens erledigt noch dann, wenn
lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins
das Finanzamt zur Rücknahme oder Änderung des Bescheides veranlasst haben.
Ebenso wenig entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn der Kläger die Klage auf Anraten
seines Prozessbevollmächtigten zurücknimmt oder wenn das Finanzamt unter dem
Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund
eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert
und damit den Kläger klaglos stellt (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Rz 77;
Hollatz, Kosten in Finanzrechtsstreit, NWB Fach 2, S. 8677/8717). Es versteht sich von
selbst, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise die
rechtlichen Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen
können. Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Prozessgebühr
abgegolten wäre.
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d) Das erforderliche Mitwirken kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines
Erledigungsvorschlags bestehen. Denkbar ist auch ein Einwirken auf eine vorgesetzte
Behörde, welches die Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach
sich zieht. Auch die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob
das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des
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Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll, kann eine über die
allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit sein, die den besonderen Erfolg
der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht. Ein
entsprechendes Einwirken auf den Steuerpflichtigen, der außergerichtlichen Erledigung
des Rechtsstreits zuzustimmen, ist eine besondere Leistung, die nicht mit der
allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist. Aus Gründen der Praktikabilität und
Vereinfachung nimmt das Gericht nicht unwesentliche Einschränkung des
ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wird (FG
Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642).
e) Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin nicht in diesem
Sinne bei der materiellen Erledigung mitgewirkt. Er hat keinen eigenen
Verständigungsvorschlag unterbreitet, sondern lediglich eine Erledigungserklärung
abgegeben, nachdem sich der Erinnerungsgegner unter dem Eindruck der mündlichen
Verhandlung und der rechtlichen Hinweise des Vorsitzenden zur Änderung des
angefochtenen Bescheides bereit erklärt hat. Ein Einwirken auf den Steuerpflichtigen,
das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des
Rechtsstreits nicht unwesentlich einzuschränken, ist weder vorgetragen noch
feststellbar. Im Übrigen beschränkte sich die Tätigkeit des Bevollmächtigten auf
Ausführungen zur Sach- und Rechtslage und auf die Stellung von Anträgen. Diese
Tätigkeiten sind keine besonderen Leistungen, sondern Teil der allgemeinen
Prozessführung, die bereits mit der Prozessgebühr abgegolten ist. Sie waren darauf
gerichtet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen und halten sich im Rahmen dessen, was
von einem mit der Prozessführung beauftragten Bevollmächtigten im Allgemeinen zu
erwarten ist. Hätte die Erinnerungsführerin keine Erledigungserklärung abgegeben und
auf ein Urteil bestanden, nachdem sich der Erinnerungsgegner nach den Hinweisen des
Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung sogleich zur Bescheidänderung und damit
Klaglosstellung der Erinnerungsführerin verpflichtet hatte, hätte eine insoweit
aufrechterhaltene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen
werden müssen.
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2. Zwar ist von einem gegenüber dem angefochtenen Kostenfeststellungsbeschluss
geringfügig höheren Streitwert auszugehen, diese Erhöhung hat jedoch keine
Auswirkung auf die im Streitfall festzusetzenden Kosten.
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a) Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich auch nach der Neufassung des GKG
gemäß § 3 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert),
wenn sich ein solcher ermitteln lässt. Dies ist in finanzgerichtlichen Verfahren der
Regelfall. Der Streitgegenstand entspricht im Wesentlichen dem Gegenstand des
Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 FGO). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte
Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe gemäß § 52
Abs. 3 GKG für den Streitwert maßgebend (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E
3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; BFH-
Urteil vom 28. Februar 1961 I 114/60 S, BStBl III 1961, 287). Dabei ist regelmäßig auf
den unmittelbar umstrittenen Steuerbetrag abzustellen, nicht auf das geldwerte Interesse
schlechthin und in seiner Gesamtheit. Deshalb bleiben mittelbare steuerliche
Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert
sind, in der Regel außer Betracht (BFH-Beschlüsse vom 8. September 2003 III E 1/03,
BFH/NV, 2004, 74, vom 8. Juli 1999 VIII E 1/99, BFH/NV 1999, 1630, vom 28. Juli 1998
V E 1/98, BFH/NV 1999, 200)..
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b) Bei nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakten ist der
Streitwert hingegen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers
für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist
danach regelmäßig die Höhe des sich bei objektiver Betrachtung ergebenden
finanziellen Interesses des Klägers am Obsiegen, also die unmittelbare finanzielle
Auswirkung der erstrebten Entscheidung für den Kläger, wenn dies durch Schätzung zu
ermitteln ist. Diese Regelung kommt insbesondere zur Anwendung, wenn sich der
angegriffene Bescheid nur mittelbar auf Verwaltungsakte auswirkt, die auf eine
Geldleistung gerichtet sind. Eine solche, nur mittelbare Auswirkung auf
Geldleistungsverwaltungsakte kommt auch Feststellungsbescheiden oder
Verlustfeststellungsbescheiden zu, die ebenfalls nicht unmittelbar eine bezifferte
Geldforderung betreffen (FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2004 2
K 2408/00, EFG 2004, 925). Deshalb richtet sich die Höhe des Streitwerts auch im
Streitfall nach § 52 Abs. 1 GKG.
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c) Vor diesem Hintergrund folgt der beschließende Senat bei Streitigkeiten über die
Höhe von festzustellenden Verlusten nicht generell der im Anschluss an den BFH-
Beschluss vom 18. Mai 1983 I R 263/82, BFHE 138, 409, BStBl II 1983, 602 zu § 47
Abs. 2 KStG 1977 ergangenen Rechtsprechung, den Streitwert im Wege der Schätzung
mit 10% des geltend gemachten Erhöhungsbetrages zu bemessen (vgl. insoweit
Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 10. Januar 2001 5 K 1731/98, EFG 2001,
1464 betreffend § 47 Abs. 2 KStG 1977; ferner Finanzgericht Baden- Württemberg,
Beschluss vom 10. August 1999 4 K 98/96, EFG 1999, 1251), und auch nicht der im
angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung, den Streitwert im
Falle der gleichzeitigen Anfechtung der für die Körperschaftsteuer und die
Gewerbesteuer ergangenen Verlustfeststellungsbescheide mit jeweils 20% des
streitigen Verlustbetrages zu bestimmen. Denn die pauschale Schätzung des Interesses
des Klägers durch den BFH beruhte auf der Erwägung, dass die sich unter der Geltung
des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens später infolge der Verlustrechnung
ergebende Erhöhung oder Minderung der Körperschaftsteuer am Ende des
Verlustfeststellungszeitraums noch nicht abzusehen war.
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Einer pauschalen Berechnung des Streitwerts bedarf es hingegen nicht, wenn das
geldwerte Interesse des Steuerpflichtigen an der Durchführung des Rechtsstreits
hinreichend genau zu bestimmen ist (FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.
März 2004 2 K 2408/00, EFG 2004, 925). Ebenso bezieht der BFH in die
Streitwertberechnung bei angefochtenen Verlustfeststellungen inzwischen auch
diejenigen Steuerminderungen ein, die sich im Falle eines Obsiegens infolge von
Verlustrück- und -vorträgen in anderen Jahren als dem Streitjahr ergäben. Bei derartigen
Streitigkeiten ist somit eine Abweichung von der Grundregel gerechtfertigt, nach der
mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor-
oder nachgelagert sind, außer Betracht bleiben (BFH-Beschluss vom 8. September
2003 III E 1/03, BFH/NV, 2004, 74).
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d) Auch für die dem Streitfall zugrunde liegende Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer ist es jedenfalls seit Abschaffung des
Anrechnungsverfahrens ohne weiteres möglich, das geldwerte Interesse des
Steuerpflichtigen an der Durchführung des Rechtsstreits hinreichend genau zu
bestimmen. Denn die Körperschaftsteuer mindert sich in dem Jahr, in dem der
festzustellende verbleibende Verlustabzug verbraucht wird, nach § 23 Abs. 1 KStG um
25% des streitigen Betrags. Die im angefochtenen Kostenfeststellungsbeschluss
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vorgenommene Schätzung des Interesses mit 20% des streitigen Verlustbetrags ist
deshalb lediglich für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts angemessen
(Tipke/Kruse/Brandis, AO 1977/FGO, Vor § 135, Rz. 268).
Angesichts des im Rahmen der angefochtenen Bescheide über die Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs für die Körperschaftsteuer und über die Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlusts streitigen Verlustbetrags in Höhe von 3.326 € war der
Streitwert danach wie folgt zu bestimmen:
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Verlustfeststellung Körperschaftsteuer: 3.326 € x 25% = 831,50 €
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Verlustfeststellung Gewerbesteuer: 3.326 € x 20% = 665,20 €
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1.496,70 €
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Da in der Tabelle zum RVG zwischen den im angefochtenen Beschluss des
Kostenbeamten mit 1.330 € angesetzten Streitwert und dem vom Gericht ermittelten
Wert allerdings kein Gebührensprung liegt (nächster Sprung bei einem
Gegenstandswert von 1.500 €), war die Erinnerung insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht
gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz)
eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung
beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen
Kosten.
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