Urteil des FG Köln vom 29.04.2003

FG Köln: wirtschaftliche verfügungsmacht, kapitalvermögen, auszahlung, quittung, rückzahlung, darlehensvertrag, einkünfte, novation, bereicherung, einspruch

Finanzgericht Köln, 8 K 5126/01
Datum:
29.04.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 5126/01
Tenor:
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger für das Streitjahr 1992
nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung zu Recht die Differenz zwischen
12.500 DM und 35.000 DM als Einnahmen aus Kapitalvermögen zugerechnet hat.
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Der Kläger betrieb seit geraumer Zeit ein Reisegewerbe (...) und erzielte hieraus
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund des von ihm angegebenen Gewinns in Höhe
von 5.185,05 DM erließ der Beklagte am 12.03.1993 für 1992 einen
Nichtveranlagungsbescheid.
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Anläßlich einer bei ihm von der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt L
durchgeführten Steuerfahndungsprüfung im September 1997 wurde festgestellt, dass
der Kläger zusammen mit einem S am 21.02.1992 dem A ein Darlehen in Höhe von
62.000,00 DM gewährt hatte. Davon entfielen auf S 32.000,00 DM, auf den Kläger
30.000,00 DM. Diesen Betrag hatte der Kläger am 20.02.1992 als Darlehen bei der ...
aufgenommen. Den Gepflogenheiten des A entsprechend hatte das mündlich
vereinbarte Darlehen eine Laufzeit von drei Monaten. Am 01.06.1992 sollte an S und
den Kläger ein Betrag von 137.000,00 DM zurückgezahlt werden (Darlehenssumme -
62.000,00 DM - zuzüglich Zinsen - 75.000,00 DM -). Weitere Vereinbarungen - etwa
über Sicherheiten oder Prolongation - wurden nicht getroffen.
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Tatsächlich wurde am 09.06.1992 nur ein Betrag von 87.000,00 DM an den Kläger
zurückgezahlt. Hiervon erhielten S 44.500 DM und der Kläger 42.500 DM.
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Von dem noch ausstehenden versprochenen Betrag in Höhe von insgesamt 50.000,00
DM sollte die Hälfte S zukommen. Der Kläger schloss über dem ihm zustehenden Anteil
in Höhe von 25.000,00 DM mit den Eheleuten A als Darlehensnehmer einen
schriftlichen Darlehensvertrag, der auf den 01.06.1992 datiert war. Dieses Darlehen
sollte bis Ende 1993 fest mit 10% verzinst werden, danach mit mindestens 8 %. Die
Rückzahlung sollte zum 31.12.1997 erfolgen, was tatsächlich aber nicht geschah.
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Über den versprochenen Gesamtbetrag von 137.000,00 DM stellte A eine sog. weiße
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Quittung aus, die auf den 09.06.1992 datiert und vom Kläger unterschrieben war.
Die Steuerfahndung vertrat in ihrem Bericht vom 22.09.1992 die Auffassung, dass dem
Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht nur der tatsächlich ausgezahlte
Zinsbetrag von 12.500,00 DM, sondern weitere Zinsen in Höhe von 25.000,00 DM
zugeflossen seien. Die erneute Gewährung eines Darlehens in Höhe von 25.000,00 DM
habe auf dem freien Willensentschluss der Klägers beruht. Das Geld hätte er auch in
anderer Weise verwenden können. Im eigenen Interesse habe er es aber im Hinblick auf
die zugesagte hohe Verzinsung erneut angelegt. Die Fälle zahlreicher anderer
Gläubiger belegten, dass A seine Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber anderen
Darlehensgebern noch bis zum 15.07.1992 erfüllt habe. Selbst wenn man annehme,
dass am 09.06.1992 nur 112.000,00 DM zurückgezahlt worden seien und über den
Restbetrag ein neuer Darlehensvertrag geschlossen worden sei, ändere das nichts an
dem Zufluss von Zinsen aus dem ersten Darlehen. Denn in dieser Handhabung sei
lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges zu sehen. Durch Wiederanlage sei der
Anspruch auf Zahlung der Zinsen in eine Darlehensforderung umgewandelt worden. In
dieser Novation liege der Zufluss von Zinsen.
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Auf der Grundlage der Feststellungen der Steuerfahndung setzte der Beklagte in nicht
festsetzungsverjährter Frist mit Bescheid vom 19.10.1999 ausgehend von einem zu
versteuernden Einkommen von 39.378,00 DM (Einkünfte aus Gewerbebetrieb =
5.186,00 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen = 34.300,00 DM) die Einkommensteuer
auf 7.897,00 DM fest.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 26.10.1999 Einspruch ein. Zur Begründung
machte er geltend, die Rückzahlung des zugesagten Betrages in Höhe von 137.000 DM
sei weder am 01. noch am 09.06.1992 erfolgt. Es sei bekannt, dass A Beträge, über die
er eine sog. weiße Quittung ausgestellt habe, nicht ausgezahlt habe. Tatsächliche
Auszahlungen seien mit sog. roten Quittungen belegt worden. Ausweislich einer
solchen roten Quittung habe A am 09.06.1992 an S und den Kläger 87.000,00 DM
ausgezahlt. Dieser Betrag sei zwischen beiden wie folgt aufgeteilt worden:
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1. 32.000 DM Kapitalrückzahlung,
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12.500 DM Zinsen,
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Kläger: 30.000 DM Kapitalrückzahlung,
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12.500 DM Zinsen.
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Das Geld hätten sie aber nur auf Drängen und Drohen des Klägers erhalten. Dass er
nicht mehr bekomme, weil nicht mehr da sei, sei ihm bereits am 01.06.1992 mitgeteilt
worden. Den als "Trostpflaster" gedachten Darlehensvertrag mit den Eheleuten A über
25.000,00 DM habe er nicht mehr ernst genommen und insbesondere nicht an dessen
Gültigkeit und Wirtschaftlichkeit geglaubt.
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Für das von ihm zur Finanzierung der Einlage an A bei der ... aufgenommene Darlehen
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habe er, der Kläger, monatlich 0,58 % Zinsen sowie eine einmalige
Bearbeitungsprovision in Höhe von 600,00 DM zahlen müssen, insgesamt 1.470,00 DM
(Zinsen für 5 Monate á 174,00 DM = 870,00 DM + 600,00 DM). Dieser Betrag sei von
dem Kapitalertrag abzuziehen, da es sich um Aufwendungen handele, mittels derer der
Ertrag erzielt worden sei.
Den Betrag von 1.470,00 DM erkannte der Beklagte als Werbungskosten des Klägers
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an und setzte die Einkommensteuer mit
Änderungsbescheid vom 06.01.2000 auf 7.500,00 DM fest.
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Mit Schreiben vom 13.12.1999 legte die Steuerfahndung eine zehnseitige Liste über
Auszahlungen des A in der Zeit vom 05.02.1992 bis 30.07.1992 vor. Hierzu führte sie
aus, die Liste belege, dass A bis Juli 1992 zahlungsfähig und -willig gewesen sei. Da er
seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass er
dies auch im Fall des Klägers gemacht hätte. Daher sei anzunehmen, dass die teilweise
Wiederanlage des Auszahlungsbetrages auf einem freien Willensentschluß des Klägers
beruht habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass hierüber ein neuer Vertrag
geschlossen worden sei. Dieser Vertrag wäre nicht erklärbar und unschlüssig, wenn der
Kläger auf Rückzahlung des ersten Darlehens bestanden hätte. Da A die Einzahler
letztlich habe betrügen wollen, habe er in den Fällen, in denen sie nicht zum Abschluß
neuer Verträge bereit gewesen seien, die versprochenen Summen in voller Höhe
auszahlen müssen.
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Der Kläger hielt dem mit Schreiben vom 30.12.1999 entgegen, seine Vereinbarungen
mit A seien gemäß § 138 BGB sittenwidrig gewesen. Entgegen der Vereinbarung sei
am 01.06.1992 nichts zurückgezahlt worden. A habe schon Darlehensverträge
vorbereitet gehabt, die eine Verlängerung der Laufzeit mit weiteren Zins- und
Zinseszinsgutschriften zum Inhalt gehabt hätten. Er, der Kläger, habe aber nicht
verlängert, sondern Rückzahlung verlangt. Er sei zunächst auf den 06.06.1992, dann auf
den 09.06.1992 vertröstet worden. Den Betrag von 87.000,00 DM habe er dann nur
erhalten, weil er standhaft geblieben sei und A gedroht habe. Mit Erhalt des Geldes sei
für ihn die Angelegenheit erledigt gewesen. Zwar habe er den Darlehensvertrag
unterschrieben, der ihm bereits am 01.06.1992 vorgelegt worden sei. Indes habe er nicht
daran geglaubt, diesen Betrag jemals zu erhalten.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.2001 wies der Beklagte den Einspruch zurück.
Zur Begründung führte er aus, hinsichtlich der streitigen 25.000 DM liege ein Zufluß im
Wege der Novation vor. Insoweit habe der Kläger wirtschaftliche Verfügungsmacht
gehabt. Dass dieser Betrag nicht habe eingefordert werden können und lediglich als
"Trostpflaster" gedacht gewesen sei, erscheine nicht glaubhaft, zumal da das
Schneeballsystem des A erst nach dem 15.07.1992 zusammengebrochen sei. Auf die
Sittenwidrigkeit des Vertrages komme es gemäß § 41 AO für die Besteuerung nicht an.
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Der Kläger hat am 30.08.2001 Klage erhoben. Er trägt vor, die 87.000,00 DM habe er
nur erhalten, weil er auf A Druck ausgeübt habe. Als er den in Aussicht gestellten Betrag
am 01.06.1992 habe abholen wollen, habe ihm A erklärt, dass das Geld noch nicht
gekommen sei, und ihn gebeten, am 09.06.1992 wiederzukommen. Als ihm an diesem
Tag gesagt worden sei, dass das Geld nicht da sei, habe er dem Kassierer zwei blaue
Augen verpaßt. A habe ihm daraufhin den Betrag von 87.000 DM mit der Bemerkung
übergeben: "Da hast Du Dein Geld zurück!". Weiter habe er erklärt, mehr Geld nicht
auszahlen zu können. Der Darlehensvertrag sei nichts wert gewesen, da A weder
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willens noch in der Lage gewesen sei, mehr zu zahlen. Aus der Ermittlungsakte ergebe
sich zwar, dass am 09.06.1992 insgesamt 1.055.000,00 DM ausgezahlt worden seien.
Er, der Kläger, wisse aber nicht, wo und wann dies geschehen sei. Er habe nur
gesehen, dass in der Kasse kein Geld mehr gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
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die Einkommensteuer für 1992 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
24.08.2001 und Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids vom
06.01.2000 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe
von 12.500 DM festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in der
Einspruchsentscheidung.
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Mit Beschluss vom 07.08.2001 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Aussetzung
der Vollziehung abgelehnt (Az. 8 V 7285/01).
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Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2003 wird verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Einkommensteuerbescheid 1992 des Beklagten vom 06.01.2000 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 24.08.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Dem Kläger sind über den Betrag von 12.500,00 DM hinaus weitere 25.000,00 DM
Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zugeflossen, die bei der
Einkommensteuerveranlagung 1992 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen
sind.
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Ob im vorliegenden Fall von einem Zinszufluss im Wege der Novation durch Abschluß
des zweiten Darlehensvertrages - trotz des nach Angaben des Klägers auf A
ausgeübten Zwangs zur Auszahlung des Geldes - auszugehen ist, wie der Beklagte
annimmt, bedarf keiner Entscheidung. Denn aus der gesetzlichen Tilgungsbestimmung
des § 367 Abs. 1 BGB folgt die Klassifizierung des dem Kläger zugewandten
Geldbetrages als Zinseinkünfte. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei
Kapitalauszahlungen um Rückzahlung von Kapital oder Auszahlung von Zinsen
handelt, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die §§ 366 f. BGB ergänzend
heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 10.06.1975 VIII R 71/71, BStBl II 1975, 847; vom
22.07.1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755; vom 10.07.2001 VIII R 31/97, BFH/NV 2001,
1554; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2002 2 K 1677/01, EFG 2003, 154, und
vom 28.05.2002 2 K 2065/01, Haufe-Index 856543). Dies gilt auch dann, wenn ein
zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Gewinnanteile bzw. Zinsen - etwa wegen
Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages - nicht besteht; entscheidend für die
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Zurechnung der zugeflossenen Beträge zu den steuerpflichtigen Einkünfte ist allein die
wirtschaftliche Gestaltung, wie sie die Beteiligten unter sich gelten lassen (vgl. BFH-
Urteile vom 10.06.1975, a.a.O., und vom 10.07.2001, a.a.O.; Urteile des FG Rheinland-
Pfalz, Urteile vom 28.05.2002, a.a.O.; zur Unanwendbarkeit des § 367 BGB bei
nichtigem (Darlehens-)Vertrag im Zivilrecht vgl. Staudinger/Olzen, BGB,
Neubearbeitung 2000, § 367 Rdnr. 9; Münchener Kommentar/Wenzel, BGB, 4. Auflage,
§ 367 Rdnr. 1).
Nach § 367 Abs. BGB wird, wenn der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und
Kosten zu entrichten hat, eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende
Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
angerechnet.
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Diese Regelung greift hier Platz. Denn es fehlt an Anhaltspunkten für eine von den
Vertragsparteien gewählte abweichende Bestimmung der Tilgungsreihenfolge. Der
Kläger hat zwar vorgetragen, mit der Auszahlung des Betrages in Höhe von 87.000 DM
sei in erster Linie das dem A gewährte Kapital in Höhe von 62.000 DM zurückgezahlt
worden; nur der restliche Betrag von 25.000 DM sei ihm, dem Kläger, und S jeweils zur
Hälfte als Zinsen zugeflossen. Allerdings kann der sog. roten Quittung vom 09.06.1992
über die Auszahlung von 87.000 DM durch A nicht entnommen werden, dass und wie
dieser sein Bestimmungsrecht über die Anrechnung seiner Teilleistung von 87.000 DM
auf die ganze Schuld von 137.000 DM ausgeübt hat. Insbesondere ergibt sich aus der
Quittung nicht, dass A zuerst die Hauptleistung tilgen wollte.
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Aus nachvollziehbaren Erklärungen des A kann die entsprechende Ausübung seines
Bestimmungsrechts - anders als in dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 10.06.1975
(a.a.O.) - ebenfalls nicht gefolgert werden. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom
11.04.2003 vorgetragen, A habe ihm die 87.000 DM mit dem Bemerken zurückgegeben:
"Da hast Du Dein Geld zurück!"; damit sei eindeutig das eingezahlte Geld und damit die
Hauptforderung gemeint. Indes kann in der Bemerkung des A keine zureichende
Bestimmung gesehen werden. Denn zum einen war ihm das hier in Rede stehende
Kapital nicht nur von dem Kläger, sondern auch von S zur Verfügung gestellt worden.
Da der zurückgezahlte Betrag rechnerisch über den ursprünglich gewährten Betrag
hinausging, hätte A bestimmen müssen, wer welchen Betrag erhalten sollte. Zum
anderen ist die Bemerkung schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil die
Geschäftsbeziehung mit dem Kläger aus der Sicht des A angesichts der Gewährung
eines neuen Darlehens in Höhe von 25.000 DM noch gar nicht beendet war.
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Steht demnach nicht fest, dass eine abweichende Tilgungsvereinbarung getroffen
worden ist, geht dies zu Lasten des insoweit beweispflichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB, § 366 Rdnr. 11) Klägers. Somit ist davon auszugehen, dass dem Kläger mit
Auszahlung des Betrages von 42.500 DM über die hier unstreitigen 12.500 DM hinaus
weitere 25.000 DM an Zinsen erhalten hat.
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Dadurch ist bei dem Kläger auch eine objektive Vermögensmehrung eingetreten (vgl. zu
dem Erfordernis der objektiven Bereicherung z.B. BFH-Urteil vom 21.07.1987 VIII R
211/82, BFH/NV 1988, 224).
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Der objektiven Bereicherung steht auch nicht entgegen, dass A die Auszahlung von
Zinsen mit Mitteln bestritt, die ihm von anderen Anlegern zur Verfügung gestellt worden
waren. Woher die vom Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten
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verwendeten, in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Geldmittel stammten, ob
sie z.B. aus selbsterwirtschafteten Erträgen, Krediten, Schenkungen oder strafbaren
Handlungen erlangt wurden, ist für die durch Zahlung beim Empfänger eintretende
objektive Bereicherung i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG grundsätzlich ohne Belang (vgl. BFH-
Urteil vom 22.07.1997, a.a.O.).
Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid Einnahmen aus Kapitalvermögen
in Höhe von 35.000 DM angesetzt hat und nicht richtigerweise 37.500 DM (12.500 DM
an unstreitig gezahlten Zinsen zuzüglich des hier in Rede stehenden Betrages von
25.000 DM), verbleibt es wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden
Verböserungsverbots dabei.
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Gemäß § 135 Abs. 1 FGO sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
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Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mit Rücksicht auf die beim BFH
anhängigen Revisionsverfahren X R 31/02 und VIII R 73/02 wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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