Urteil des FG Köln vom 17.02.2004

FG Köln: gebühr, einkünfte, leibrente, provision, versicherer, bestätigung, erwerb, gehalt, ertragswert, anteil

Finanzgericht Köln, 8 K 6831/00
Datum:
17.02.2004
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 6831/00
Tenor:
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 30.
Dezember 1998 in Gestalt der hierzu ergangenen
Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2000 wird die
Einkommensteuer 1997 auf 13.956 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Gebühr in Zusammenhang mit dem
Abschluss einer sog. Kombirente der T GmbH (folgend nur: T) als Werbungskosten bei
den sonstigen Einkünften des Klägers abziehbar ist.
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Der Kläger erzielte im Streitjahr - 1997 - als Diplom-Kaufmann Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
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Im Streitjahr zeichnete der Kläger die im Streit stehende kreditfinanzierte Kombi-Rente.
Ausweislich des Prospekts der T besteht diese aus vier Elementen, nämlich
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- aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen einen Einmalbetrag,
aus der eine lebenslange Rentenzahlung ab Vertragsbeginn resultiert. Versicherer
ist die H AG (folgend nur: H),
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- aus eine Darlehen. Aus diesem und mit Eigenmitteln wird der Einmalbetrag für die
Rentenversicherung bestritten. Kreditgeber sind die ...banken,
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- aus einem Investment-Sparplan. Hierin werden die Rückzahlungsmittel für das
Darlehen angespart. Den Vertragspartner kann der Abschließende in Abstimmung
mit dem Kreditgeber wählen,
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- und aus einer Risikolebensversicherung zur Sicherung der finanzierenden Bank.
8
Versicherer ist die H.
Ausweislich des Prospekts der T wird bei dem Konzept für die Vermittlung und
Abwicklung des Darlehens eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 6 v.H. erhoben.
Sonstige Gebühren sind in dem Prospekt nicht erwähnt.
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Entsprechend diesem Konzept zahlte der Kläger an die H im Streitjahr 420.000 DM zum
Erhalt der Rentenversicherung ab dem 1. September 1997. Ausweislich des
Versicherungsscheins ist Versicherungsnehmer und Mitversicherter der Kläger.
Versicherter ist Herr M. Der Versicherungsschein sieht vor, dass die
Versicherungsleistung im Erlebensfall der versicherten Person - Herr M - dem Kläger als
Versicherungsnehmer auszuzahlen ist. Die Beteiligten gehen deswegen
übereinstimmend davon aus, dass der Kläger der Rentenberechtigte ist. Im Ablebensfall
des Herrn M ist Bezugsberechtigte Frau D. In einem Schreiben der H vom 18.
September 1997 an den Kläger ist dazu festgehalten, nach der 25jährigen
Rentengarantie werde die vereinbarte Hinterbliebenenrente an den Kläger als
mitversicherte Person lebenslang gezahlt.
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Zur Finanzierung des Einmalbetrags von 420.000 DM schloss der Kläger mit der I AG
(folgend nur: I) einen Darlehensvertrag über 466.666 DM mit einem Disagio von 10 v.H.
Ein weiterer Teilbetrag von 6 v.H. diente zur Abdeckung der Rechnung der T über die
hier streitigen Kreditvermittlungsgebühren in Höhe von insgesamt 28.000 DM. Diese
Gebühr teilt sich ausweislich der Rechnung der T vom 4. September 1997 auf in eine
Gebühr für die Kreditvermittlung (18.666,67 DM) und in eine Gebühr für die Vermittlung
des Kreditmaklers (9.333,33 DM). Mit dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von
391.999 DM und dem Eigenkapital in Höhe von 28.001 DM deckte der Kläger den
Einmalbetrag ab. Zur Sicherung des Darlehens trat der Kläger die Rechte aus der
Rentenversicherung und aus der Risikolebensversicherung ab. Zudem verpfändete er
die Ansprüche aus einem Investmentkonto bei der L gemäß gesonderter
Verpfändungserklärung.
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Ausweislich einer Berechnung der T ergibt sich aus der Rentenversicherung bei einer
voraussichtlichen Laufzeit von 33.53 Jahren ein Totalüberschuss von 93.797 DM. Dabei
resultiert aus der Rente ein Ertragsanteil in Höhe von 518.464 DM und
Finanzierungskosten in Höhe von 424.667 DM.
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Ausweislich des Versicherungsscheins der H fließt aus der Rentenversicherung eine
garantierte jährliche Rente in Höhe von 18.715 DM, die lebenslang gezahlt wird.
Daneben fließt zusätzlich eine nichtdynamische Gewinnrente, die von der zukünftigen
Entwicklung von Überschussanteilen abhängig ist und deren Höhe nicht garantiert wird.
Ausweislich eines Schreibens der H zahlte diese aus der Rentenversicherung ab dem
1. Oktober 1997 (nachschüssig für September) monatlich auf das Transaktionskonto bei
der L insgesamt 2.526,50 DM, nämlich die Grundrente in Höhe von 1.559,58 DM und die
nichtdynamische Gewinnrente in Höhe von 966,92 DM. Mit Prospekt der T heißt es
hierzu:
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Garantierte und nicht garantierte Gewinnrente
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In der auf Lebenszeit garantierten Rente hat der Versicherer bereits eine
Mindestverzinsung von 3,25 % einkalkuliert. Was er darüber hinaus erwirtschaftet,
gibt er zu mindestens 90 % als Gewinnrente dem Versicherten weiter. Die Höhe der
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Gewinnrente hängt von den Kosten, der Entwicklung des Kapitalmarktzinses und
der Sterblichkeit ab. Sie kann folglich nicht garantiert werden; schlimmstenfalls zahlt
der Versicherer überhaupt keine Gewinnrente mehr.
In seiner Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger - soweit hier von Belang -
einen Rentenbetrag in Höhe von 10.106 DM und einen Ertragsanteil der Rente von 47
v.H. Als Werbungskosten machte der 81.724,92 DM geltend. Diese setzen sich wie folgt
zusammen:
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- Disagio: 46.666,60 DM
17
- Kreditvermittlung: 18.666,67 DM
18
- Kreditmakler: 9.333,33 DM
19
- Darlehenszinsen: 7.058,32 DM.
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Dem folgte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 30. Dezember 1998
nicht und berücksichtigte keine sonstigen Einkünfte des Klägers. Hierzu führte er aus,
der geltend gemachte Verlust aus dem Abschluss der Rentenversicherung könne nicht
berücksichtigt werden, weil der Vertrag offensichtlich aus Gründen der Steuerersparnis,
nicht aber zur Gewinnerzielung abgeschlossen worden sei. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Anlage zum Bescheid Bezug genommen.
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Hiergegen legte der Kläger am 28. Januar 1999 Einspruch ein.
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Nachdem das Einspruchsverfahren zunächst ruhte, änderte der Beklagte die
Einkommensteuer 1997 mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2000 und erkannte
den Verlust bei den sonstigen Einkünften dem Grunde nach an. Demzufolge
berücksichtigte er aus den Einnahmen aus der Rentenversicherung in Höhe von 10.106
DM den unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten Herrn M geltenden
Ertragsanteil von 51 v.H. - dessen Anwendung zwischen den Beteiligten unstreitig ist -
in Höhe von 5.154 DM. Werbungskosten berücksichtigte er allerdings nur in Höhe von
63.058 DM. Die Differenz zu den vom Kläger erklärten Werbungskosten resultiert
daraus, dass der Beklagte die Kreditvermittlungsgebühren in Höhe von 28.000 DM
lediglich zu 1/3 anerkannte.
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Hierzu führte er aus, die negativen sonstigen Einkünfte seien nach der Entscheidung
des BFH im Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 dem Grunde nach zu
berücksichtigen. Die Vermittlungsgebühren seien aber lediglich mit 2 v.H. des
Kreditbetrages zu erfassen. Hierzu habe der Kläger zwar behauptet, die
Kreditvermittlungsgebühren seien ausschließlich im Zusammenhang mit dem
Versicherungsabschluss und mit dem Investmentfond entstanden. Dies habe er aber
nicht durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht. Deswegen sei davon
auszugehen, dass die streitige Gebühr nicht lediglich für die Vermittlung des Kredits
gezahlt worden sei. Die T habe vielmehr ein Vertragsbündel vermittelt. Die auf die
Vermittlung der Vermögensanlagen entfallenden Gebührenteile seien nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellten einen Bestandteil der
Anschaffungskosten dar, die steuerlich nicht berücksichtigungsfähig seien. Den hierauf
entfallenden Anteil schätze er in Anlehnung an den Bauherrenerlass mit 2/3 der
Gebühren. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der
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Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Der Kläger hat am 24. Oktober 2000 Klage erhoben.
25
Er macht geltend, ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen stehe fest, dass die
hier streitige Kreditvermittlungsgebühr ausschließlich auf die Finanzierung der
Sofortrente entfiele.
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Der Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens den Kreditvermittlungsvertrag mit der T
GmbH vom 12. Juni 1997 vorgelegt, ausweislich dessen die Parteien für den Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluss des Kreditvertrages oder die Vermittlung des
Kreditvertrages eine Vergütung in Höhe von 6 v.H. des Darlehensbetrages in Höhe von
466.666 DM vereinbaren. Zudem hat er drei Bestätigungen der T vom 17. Oktober 2000,
19. Dezember 2000 und 21. Januar 2003 vorgelegt, ausweislich derer die streitigen
Gebühren ausschließlich für die Kreditvermittlung gezahlt worden seien. Die Provision
für die Vermittlung der Rentenversicherung und von der Risikolebensversicherung sei
direkt von der H bezahlt worden. Die Provision für die Vermittlung der Investmentanteile
sei direkt von der Investmentgesellschaft gezahlt worden. Schließlich wird bestätigt,
dass für die Vermittlung von Rentenversicherungen gegen Einmalprämie ohne
Finanzierungshintergrund keinerlei Kreditvermittlungsgebühren erhoben werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird insbesondere auf die Bestätigung vom 21.
Januar 2003 Bezug genommen. Desweiteren erläutert die T die Unterscheidung
zwischen Kreditmakler und Kreditvermittlung dahingehend, dass sie - die T - in
Personalunion als Kreditmakler (Herstellen des Bankkontaktes) und als Kreditvermittler
(Kreditvermittlung an Dritte) auftrete.
27
Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2000 den
Einkommensteuerbescheid 1997 vom 30.12.1998 dahingehend zu ändern, dass die
erklärten Werbungskosten 1997 bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe
anerkannt werden,
29
hilfsweise die Revision zuzulassen.
30
Der Beklagte beantragt,
31
die Klage abzuweisen,
32
hilfsweise die Revision zuzulassen.
33
Er macht geltend, die streitige Kreditvermittlungsgebühr sei unabhängig davon, ob
weitere Provisionszahlungen der H und der Investmentgesellschaft nachgewiesen
würden, aufzuteilen, weil sie in jedem Fall ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach zum einen
zwar auch auf die Kreditvermittlung, im übrigen aber auch auf die anderen Bausteine
der Kombirente entfalle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das Protokoll zur
mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
37
1.
38
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 30. Dezember 1998 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten
(vergl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO), soweit der Beklagte
lediglich 1/3 der vom Kläger gezahlten Kreditvermittlungsgebühr als Werbungskosten
bei den sonstigen Einkünften des Klägers berücksichtigt hat.
39
a.)
40
Der Beklagte hat zu Unrecht lediglich 2 v.H. der geltend gemachten
Vermittlungsgebühren als Finanzierungskosten berücksichtigt. Die Aufwendungen von
insgesamt 28.000 DM sind in voller Höhe Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2
i.V.m. § 22 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
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Danach sind u.a. Aufwendungen, zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von
Einnahmen aus Leibrenten als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen
und die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag
dienen. Nach der vom Senat für zutreffend erachteten ständigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs - BFH - ist bei der Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren als
Werbungskosten bei dem Erwerb eines Leibrentenrechtes zu unterscheiden, ob diese
Aufwendungen dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienen und damit lediglich der
Vermögenssphäre zuzurechnen sind, oder ob sie der steuerbaren Einkunftssphäre
zugerechnet werden können. Nur im letzteren Fall können sie uneingeschränkt als
Werbungskosten Berücksichtigung finden. Dementsprechend sind Vermittlungskosten,
die im Zusammenhang mit der Vermittlung der Leibrentenversicherungsverträge stehen,
grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Bei Aufwendungen, die als
Finanzierungsvermittlungskosten bezeichnet werden, kommt es indes darauf an, ob
diese Kosten tatsächlich ausschließlich und in voller Höhe der Vermittlung des
Finanzierungsdarlehens zugerechnet werden können oder ob in diesen Aufwendungen
auch Kosten enthalten sind, die in Wirklichkeit dem Erwerb des Rentenstammrechtes
dienten. Welchem Bereich eine Vermittlungsgebühr ganz oder teilweise zuzuordnen ist,
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die schlichte
rechnungsmäßige Bezeichnung als Finanzierungskosten nicht entscheidend ist. Die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den Aufwendungen um
Finanzierungskosten handelt, trägt der Steuerpflichtige. Lassen sich die Aufwendungen
nicht eindeutig der Einkunftssphäre zurechnen, ist der Anteil, der auf die Vermittlung der
Finanzierungsmittel entfällt, zu schätzen (vergl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R
29/00, BFH/NV 2002, 268; Finanzgericht - FG- Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2003 9 K
1783/01 E, EFG 2003, 1299; FG Münster, Urteil vom 9 Oktober 2002 8 K 5167/01 E,
EFG 2003, 510).
42
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Senat unter Berücksichtigung des
Maßstabes des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die
Überzeugung gewonnen, dass die streitgegenständliche Kreditvermittlungsgebühr
ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung für die Refinanzierung der
Einmalzahlung für die Kombirente im Zusammenhang steht. Ausschlaggebend für diese
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Beurteilung sind die vom Kläger im Klageverfahren hierzu vorgelegten Unterlagen.
Der Kläger hat den hierzu einschlägigen Kreditvermittlungsvertrag mit der T vorgelegt,
ausweislich dessen Aufwendungen in Höhe von 28.000 DM ausschließlich für den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kreditvertrages oder die Vermittlung des
Kreditbetrages in Höhe von 466.666,67 DM zur Finanzierung des Einmalbetrages für
die Kombirente geschuldet werden. An keiner Stelle des Vertrages ist erwähnt, dass die
Kreditvermittlungsgebühr für ein anderes Element des Vertragsbündels im
Zusammenhang mit der Kombirente geschuldet wird.
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Auch der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Prospekt über die Kombirente der T
spricht für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags. Denn in diesem wird ebenfalls nur
eine einzige Gebühr zugunsten der T erwähnt, nämlich genau die im Streit stehende
Kreditvermittlungsgebühr. Auch nach dem Inhalt des Prospekts wird die Gebühr
ausschließlich für die Vermittlung und Abwicklung des Darlehens erhoben und steht in
keinem Zusammenhang mit den weiteren im Prospekt detailliert dargestellten
Bausteinen der Kombirente.
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Auch die Bestätigungen der T vom 17. Oktober, vom 11. Dezember 2000 und vom 21.
Januar 2003 bestätigen dies. Insbesondere aus der letztgenannten Bestätigung ergibt
sich, dass die in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von 28.000 DM ausschließlich
für die Kreditvermittlung bezahlt worden sind. Aus der Bestätigung ergibt sich
desweiteren, dass die Provision für die Vermittlung der Rentenversicherung von der H
AG und die Provision für die Vermittlung der Investmentanteile direkt von der
Investmentgesellschaft gezahlt wurde. Zwar ergibt sich aus den in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Unterlagen, dass lediglich eine weitere Provision an die T
floss, nämlich die aus der Vermittlung der Rentenversicherung. Die Provisionen
hinsichtlich des Investment-Sparplans und der Risiko-Lebensversicherung flossen
demgegenüber an Herrn W. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass Teile der
Kreditvermittlungsgebühr nicht auf die Darlehensvermittlung, sondern auf den
Investmentsparplan und die Risikolebensversicherung entfielen. Zwar konnte in der
mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden, weshalb für diese
Bausteine der Kombirente Provisionen nicht der T, sondern Herrn W zustanden. Das ist
aber letztlich auch nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass aus den
vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nunmehr
zweifelsfrei feststeht, dass neben der hier streitigen Kreditvermittlungsgebühr weitere
Provisionen in erheblicher Größenordnung für die übrigen Bausteine der Kombirente
anfallen. Daraus schließt der Senat, dass es sich bei der Kreditvermittlungsgebühr
tatsächlich um eine eigenständige Gebühr ausschließlich für die Kreditvermittlung
handelt. Ein anderer Schluss wäre nur gerechtfertigt, wenn neben der
Kreditvermittlungsgebühr tatsächlich keine anderen Provisionen entstanden wären.
Träfe die vom Beklagten vertretene Auffassung hingegen zu, bedeutete dies, dass für
die übrigen Elemente der Kombirente tatsächlich zwei Vermittlungsentgelte anfielen.
Eine derartige Umdeutung der Kreditvermittlungsgebühr ist angesichts der zwischen
dem Kläger und der T bestehenden Vertragsfreiheit nach Ansicht des Senats nicht
gerechtfertigt.
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Soweit der Beklagte meint, aus dem BFH-Urteil, BFH/NV 2002, 268 sei zu entnehmen,
dass unabhängig von der Existenz sonstiger Provisionen die Kreditvermittlungsgebühr
aufzuteilen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach dieser Entscheidung ist
zwar entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung und
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nicht auf die Bezeichnung des Entgelts abzustellen. Das schließt es nach Auffassung
des Senats aber mit ein, dass der wirtschaftliche Gehalt der Kreditvermittlungsgebühr
auch vollständig und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdarlehen
stehen kann (ebenso FG Münster, EFG 2003, 510 und FG Düsseldorf, EFG 2003, 1299).
Wäre hingegen auch nach Auffassung des BFH in jedem Fall eine Aufteilung
vorzunehmen, geht der Senat davon aus, dass der BFH ein entsprechendes Erfordernis
- nachdem er im übrigen auch Hinweise zur weiteren Behandlung des dortigen
Streitfalls durch das Finanzgericht gegeben hat - dies im genannten Urteil auch
entsprechend zum Ausdruck gebracht hätte.
b.
48
Zurecht geht der Beklagte im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sonstige
Einkünfte aus der Leibrente in Höhe von 5.154 DM zu berücksichtigen sind. Insoweit ist
auch lediglich der Ertragsanteil aus dem Zufluss an den Kläger zu berücksichtigen,
soweit die sonstigen Einkünfte auf Auszahlungen aus der nichtdynamischen
Gewinnrente beruhen. Diese sind deshalb nicht im Wege der Saldierung zu Lasten des
Klägers mit ihrem vollen Nennwert der Besteuerung zu unterwerfen. Zwar beruhen
diese Zahlungen - im Streitjahr 4 x 966,92 = 3.867,68 DM - ausweislich des
Versicherungsscheins auf einer Überschussbeteiligung des Klägers "im System der
nichtdynamischen Gewinnrente"; die nicht garantiert wird. Dies führt aber nicht dazu,
dass diese Zahlungen über den Ertragsanteil zu besteuern wären.
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Zwar ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob in Fällen einer garantierten Mindestrente
mit Überschussbeteiligung die gesamte Versicherungsleistung als Leibrente mit ihrem
Ertragsanteil oder die nicht im Voraus bestimmten Überschussanteile in nomineller
Höhe als wiederkehrende Bezüge zu erfassen sind oder ob - ggf. beschränkt auf
außerrechnungsmäßige Zinsen - Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erzielt
werden (ausdrücklich offengelassen im BFH-Urteil BFH/NV 2002, 268; vergl. auch
Schmidt/Wacker, EStG, 22. Auflage § 20 Rz 152 und § 22 Rz. 105). Der Senat folgt
insoweit aber der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im
Schreiben vom 26. November 1998 -IV C 3 - S 2255 - 35/98, BStBl I 1998, 1508.
Danach ist eine Aufteilung in garantierte Rente und Überschussanteil nicht
vorzunehmen und lediglich der Ertragswert der Rente insgesamt der Besteuerung zu
unterwerfen, obschon der Überschussanteil je nach Ertragslage des Versicherers und
Lebenserwartung des Versicherten schwanken kann. Dem liegt zugrunde, dass nach
Auffassung des BMF anderenfalls eine Überbesteuerung eintreten würde, weil der
Ertragsanteil der Tabelle des § 22 Satz 3 Buchstabe a EStG bereits auf der Basis eines
höheren Zinssatzes berechnet ist, als der aus versicherungsaufsichtsrechtlichen
Gründen zugrundegelegte Zinssatz hinsichtlich der garantierten Rente, so dass mit der
vollständigen Besteuerung des Überschussanteils im Ergebnis ein Teil der
Kapitalbesteuerung der Besteuerung unterläge. Der Senat hält dies im Ergebnis für
zutreffend. Zwar ist nicht zu verkennen, dass hinsichtlich des Überschussanteils der
Begriff der Leibrente nicht erfüllt ist. Denn der steuerrechtliche Begriff der Leibrente setzt
gleichbleibende Leistungen/Bezüge voraus (BFH-Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS
1/90, BStBl II 1992, 78 zu Abschnitt C II 2). Aber selbst wenn man unter Zugrundelegung
dieses Leibrentenbegriffs davon ausgeht, dass die hier in Rede stehenden Bezüge
aufzuspalten sind in eine Leibrentenzahlung einerseits und in sonstige wiederkehrende
Bezüge andererseits (vergl. zu einer solchen Aufspaltung Schmidt, RZ 38), folgt hieraus
nicht, dass die Besteuerung der Überschussbeteiligung zu deren Nennwert zu erfolgen
hat. Der Senat folgt insoweit der Auffassung Mayer-Scharenberg (DStR 1997, 1678
50
m.w.N. auf BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BStBl II 1995, 47) für
zutreffend, dass in Fällen der vorliegenden Art, bei denen die Rente entgeltlich
erworben wurde, kein grundsätzlicher Unterschied mehr zwischen Leibrenten und
dauernden Lasten besteht und in beiden Fällen nur der in den laufenden Zahlungen
erhaltene Ertragsanteil steuerpflichtig ist, der aus Vereinfachungsgründen - in
Abweichung von versicherungsmathematischen Grundsätzen - mit dem Ertragsanteil
laut der Tabelle gemäß § 22 EStG gleichgesetzt werden kann (im Ergebnis ebenso:
Horlemann FR 1998, 466; a.A.: Niedersächsiches Finanzgericht, Urteil vom 16. April
1996 XV 42/93, EFG 1996, 978). Dies wird auch dem Wesen der hier vorliegenden
Kombirente gerecht, die darin besteht, gegen einen Einmalbetrag eine einheitliche
Rentenzahlung zu erzielen, deren Höhe in ihrer Gesamtheit nur aus
versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen in eine Garantie- und Überschussrente
aufzuteilen ist, in ihrer Gesamtheit aber entsprechend dem Wesen einer Leibrente aus
einem Kapitalrückzahlungs- und aus einem Zinsanteil - dem Ertragswert - besteht (vergl.
dazu Schmitz, FR 1998, 713, der allerdings für eine - wie hier - jeweils bar ausgezahlte
Überschussbeteiligung - fallende Überschussrente - Einkünfte aus Kapitalvermögen
annimmt). Hieraus folgt, dass die hier zu beurteilende Rente jedenfalls nicht - auch nicht
teilweise - als wiederkehrender Bezug zu besteuern ist.
2.
51
Die neu festzusetzende Einkommensteuer 1997 errechnet sich wie folgt:
52
zu versteuerndes Einkommen (z.v.E.) laut Anlage
53
zur Einspruchsentscheidung : 77.354 DM
54
zusätzlich zu berücksichtigende Werbungskosten: (28.000 - bereits anerkannte
Kreditvermittlungsgebühr - 9.333,33DM =) 18.666,67 DM
55
z.v.E. laut Urteil: 58.687 DM
56
Steuer laut Grundtabelle: 13.956 DM
57
3.
58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Eine abweichende
Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers gemäß § 137 Satz 1 FGO war nicht
geboten. Zwar hat der Kläger erst im Laufe des Klageverfahrens weitere Unterlagen
vorgelegt, die erst zur Überzeugung des Senats geführt haben, die
streitgegenständlichen Kreditvermittlungsgebühren stünden ausschließlich im
Zusammenhang mit dem Refinanzierungsdarlehen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass
eine frühere Vorlage dieser Unterlagen zu einem Erfolg seines Begehrens bereits im
Einspruchsverfahren geführt hätte und daher die verspätete Vorlage ursächlich für den
Klageerfolg wäre. Denn der Beklagte hat trotz Vorlage dieser Unterlagen weiterhin an
seinem Klageabweisungsantrag festgehalten.
59
4.
60
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr.
1 FGO) zugelassen.
61