Urteil des FG Köln vom 19.07.2006

FG Köln: anschaffungskosten, bemessungsgrundlage, förderung des wohnungsbaus, herstellungskosten, begünstigung, kaufpreis, kumulation, abgrenzung, einspruch, begriff

Finanzgericht Köln, 14 K 4381/04
Datum:
19.07.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4381/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob 1999 und 2000 gezahlte
Anschaffungsnebenkosten für ein Gebäude in die Sonderabschreibung nach dem
Fördergebietsgesetz einzubeziehen sind, weiter ob die Gewährung von
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz erhöhte Absetzungen nach § 7i
EStG für nicht durch die Sonderabschreibungen begünstigten Aufwand in späteren
Jahren ausschließt.
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Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aufgrund des
notariellen Kaufvertrages vom 22.12.1998 ein vom Verkäufer noch zu sanierendes
denkmalgeschütztes Gebäude in A erwarb. Die Sanierungsmaßnahmen sollten bis zum
Jahresende 1999 abgeschlossen sein. Der Kaufpreis einschließlich des
Sanierungsaufwands betrug 10.700.000,-- DM. Die Klägerin leistete noch im Jahr 1998
eine Anzahlung auf den Kaufpreis in dessen voller Höhe. Außerdem zahlte sie 1998
Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 45.060 DM. Von dem Kaufpreis entfielen 81,30
% auf die Sanierung (Anteil incl. anteiliger Nebenkosten des Jahres 1998: 8.735.733,70
DM).
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Im Streitjahr 1999 zahlte die Klägerin noch Kaufnebenkosten, nämlich
Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 479.110,27
DM und im Streitjahr 2000 weitere Anschaffungsnebenkosten, Gerichts- und
Kommunalgebühren sowie Mittelverwendungsgebühren in Höhe von insgesamt
49.851,00 DM. Die Summe der 1999 und 2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten
beträgt 528.961,27 DM. Wegen der Zusammensetzung des Betrags wird auf Seite 2 der
Klageschrift (Bl. 2 der FG Akte) Bezug genommen.
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In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 1998 machte die Klägerin
Sonderabschreibungen nach § 4 FördG auf Anzahlungen auf Anschaffungskosten für
die Sanierungsmaßnahmen geltend. Dabei bezog sie in die Bemessungsgrundlage
auch die 1999 und 2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten anteilig mit ein. Ab 1999
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auch die 1999 und 2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten anteilig mit ein. Ab 1999
machte sie entsprechend die Restwert-AfA nach § 4 Abs. 3 FördG geltend.
Zunächst ergingen erklärungsgemäß Feststellungsbescheide unter Vorbehalt der
Nachprüfung. Eine steuerliche Außenprüfung durch das Finanzamt L gelangte u.a. zu
dem Ergebnis, dass ein Teil der Objektgebühren, die bisher erklärungsgemäß als
Werbungskosten abgezogen waren, Anschaffungskosten seien. Soweit diese bereits in
1998 gezahlt waren, wurden sie der Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibungen
nach §§ 3, 4 FördG hinzugerechnet. Die 1999 und 2000 gezahlten
Anschaffungsnebenkosten wurden lediglich in die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7
Abs. 4 EStG einbezogen. Die Gewährung von erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG für
diese Aufwendungen scheitere am Kumulationsverbot des § 7a Abs. 5 EStG. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Ergebnisses der Betriebsprüfung wird auf den
Prüfungsbericht vom 13.12.2002 verwiesen. Am 24.01.2003 ergingen geänderte
Feststellungsbescheide für die Streitjahre, mit denen der Beklagte dem
Prüfungsergebnis folgte.
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Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die in den Streitjahren 1999 und 2000
gezahlten weiteren Anschaffungsnebenkosten müssten wegen ihres sachlichen
Zusammenhangs auch in zeitlicher Hinsicht als Einheit mit den übrigen
Anschaffungskosten behandelt werden, die vollständig als Anzahlungen vorausgezahlt
worden seien. Hilfsweise machte sie geltend, die Anschaffungsnebenkosten seien nach
§ 7i EStG begünstigt. Sie legte eine Bescheinigung der Denkmalbehörde vor.
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Mit der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2004 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück. Er hielt daran fest, dass die erst 1999 und 2000 gezahlten
Anschaffungsnebenkosten wegen der zeitlichen Beschränkung des FördG nicht mehr in
die begünstigten Sonderabschreibungen einbezogen werden könnten und der
Gewährung erhöhter Absetzung nach § 7i EStG auch für die nachträglichen
Anschaffungsnebenkosten das Kumulationsverbot des § 7a Abs. 5 EStG
entgegenstehe.
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Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, die 1999 und
2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten seien in die Sonderabschreibungen für 1998
einzubeziehen. Sie hingen als Kaufnebenkosten untrennbar mit dem 1998 in voller
Höhe vorausgezahlten eigentlichen Kaufpreis zusammen und seien dessen
unvermeidbare Folge. Als Kaufnebenkosten teilten sie das Schicksal der Hauptleistung.
Die zeitliche Anspruchsbegrenzung der Sonderabschreibungen nach dem FördG könne
nicht einseitig und formalistisch aus dem Wortlaut des § 7a Abs. 2 Satz 3 EStG
abgeleitet werden, sondern müsse im Zusammenhang mit der Intention des
Gesetzgebers bei Verabschiedung der §§ 3 und 4 FördG gesehen werden. Mit der
Möglichkeit, bereits Anzahlungen auf Anschaffungskosten abzuschreiben, habe der
Gesetzgeber die Absicht verfolgt, den Aufschwung Ost auf eine möglichst breite Basis
zu stellen. Die Klägerin habe bis zum 31.12.1998 alle im eigentlichen Sinne
wirtschaftsbelebenden Anschaffungskosten vorausbezahlt, so dass das eigentliche vom
Gesetzgeber angestrebte Ziel eines möglichst hohen Investitionsvolumens bis zu
diesem Stichtag zu 100% erfüllt gewesen sei. Bei den nach dem Stichtag bezahlten
Kosten handele es sich ausschließlich um Kaufnebenkosten bzw. Steuern und
Abgaben, die keinerlei zusätzliche wirtschaftsbelebende Auswirkung mehr auf die vom
Gesetzgeber angestrebte Forcierung der ökonomischen Entwicklung haben könnten, so
dass wegen der bereits 100%igen Zielerfüllung im Jahr 1998 auch die verbundene
steuerliche Begünstigung zu 100% zu gewähren sei. Hinzu komme, dass Anzahlungen
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auf die Grunderwerbsteuer unüblich, möglicherweise sogar unzulässig seien.
Das Kumulationsverbot des § 7a Abs. 5 EStG sei betragsbezogen zu betrachten. Dies
sei die exakteste und gerechteste Methode zur Lösung des gegebenen
Abgrenzungsproblems bei Fristüberschreitung. Soweit § 7a Abs. 5 EStG den Begriff des
Wirtschaftsgutes verwende, sei zu beachten, dass dies für alle
Abschreibungsvorschriften zutreffe. Lediglich die Besonderheit des § 4 FördG, nach der
die Sonderabschreibung auch auf bis zum 31.12.1998 geleistete Anzahlungen gewährt
werde, führe zur Notwendigkeit, zwischen der betragsbezogenen und der
wirtschaftsgutbezogenen Abgrenzung zu unterscheiden. Aufgrund des Charakters des §
7a EStG als für alle Sonderabschreibungsvorschriften geltender Generalvorschrift könne
mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch den Gebrauch
des Wortes "Wirtschaftsgut" nicht habe bewirken wollen, dass für wegen
Fristüberschreitung nicht mehr in die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG
einzubeziehende Aufwendungen die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG
unberücksichtigt bleiben sollten. Auf diese Auffassung deuteten auch
Literaturmeinungen (Hinweis auf Ludwig Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 7a Rz. 8,
sowie Urban, Die steuerliche Förderung des Wohnungsbaus, 1998, Rdnr. 247).
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Es sei zudem fraglich, ob es überhaupt zu einer Kumulation von Sonderabschreibungen
und erhöhten Absetzungen komme. Denn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Abschnittsbesteuerung seien Sonderabschreibungen für 1999 gezahlte
Anschaffungskosten nicht begünstigt. Insoweit könne es nicht zu einer Überschneidung
kommen. Das Kumulationsverbot wolle lediglich eine horizontale Überschneidung
verhindern, nicht jedoch eine vertikale in verschiedenen Zeiträumen. Etwas anderes
könne sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 29.06.2005 X R 37/04, BFH/NV 2006,
40, 42, herleiten lassen. Der Streitfall sei schließlich auch nicht mit demjenigen des
Kumulationsverbots bei Anwendung des § 7c EStG vergleichbar, da es in diesem Fall
um die Einhaltung einer Höchstbetragsregelung gehe, die bei Anwendung einer
Doppelbegünstigung für dieselbe Maßnahme unterlaufen würde.
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An dem zunächst weiter verfolgten Begehren, die 1998 gezahlte
Mittelverwendungsgebühr von 22.560 DM in die Bemessungsgrundlage der
Sonderabschreibung nach §§ 3, 4 FördG einzubeziehen, hält die Klägerin wegen der
bereits erfolgten Berücksichtigung nicht mehr fest.
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Die Klägerin beantragt,
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die Feststellungsbescheide 1998 bis 2001 vom 25.02.2003 unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 15.07.2004 dahingehend zu ändern, dass 1998
zusätzliche Sonderabschreibungen nach § 4 FördG in Höhe von 172.018 DM
(40% von 81,30% von 528.961,27 DM) und für 1999 bis 2001 die
Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG in Höhe von 28.669 DM (1/9 von
60% von 81,30% von 528.961,27 DM) bei saldierender Kürzung der Regel-AfA
nach § 7 Abs. 4 EStG ab 2000 um 10.751 DM (2,5% von 81,30% von 528.961,27
DM) als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt werden, hilfsweise, die Feststellungsbescheide für
1999 bis 2001 dahingehend zu ändern, dass jeweils weitere erhöhte
Absetzungen nach § 7i EStG in Höhe von 52..891 DM (10% von 81,30% von
528.961,27 DM) bei saldierender Kürzung der Regel-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG
um 10.751 DM (2,5% von 81,30% von 528.961,27 DM) gewährt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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1. Der Beklagte zu Recht nicht die 1999 und 2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten
in die Bemessungsgrundlage für die 1998 gewährten Sonderabschreibungen nach §§ 3,
4 FördG einbezogen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FördG sind Bemessungsgrundlage für die
Sonderabschreibungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder die Herstellungskosten, die für die
nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewandt worden sind, oder die
Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche
Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG entfallen. Nach Satz 5 der
Vorschrift können die Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Bezüglich der Höhe und des zeitlichen Anwendungsbereichs bestimmt § 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. b FördG, dass die Sonderabschreibungen bei Investitionen, die nach dem 31.
Dezember 1998 abgeschlossen werden, bis zu 40 v. H. betragen, soweit nach dem 31.
Dezember 1996 und vor dem 01. Januar 1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten
geleistet wurden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
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Aus der Verwendung des Wortes "soweit" in der letztgenannten Vorschrift in Verbindung
mit der Stichtagsbestimmung "vor dem 01. Januar 1999 geleistet worden" folgt, dass nur
die Anschaffungskosten begünstigt sind, die vor diesem Stichtag geleistet worden sind.
Für die Begünstigung von Anzahlungen, die erst nach diesem Stichtag geleistet worden
sind, enthält das FördG weder in dieser noch in einer anderen Bestimmung eine
Rechtsgrundlage. Insbesondere sind Anschaffungskosten als solche, die auf eine erst
nach dem 31.12.1998 abgeschlossene Modernisierungsmaßnahme entfallen, nicht
mehr nach dem FördG begünstigt (ebenso Schmidt/Drenseck, EStG, 18. Aufl. 1999, § 7a
Rz. 45 zu § 4 FördG; BMF-Schreiben vom 24.12.1996 IV B 3 – S 1988 – 170/96, BStBl I
1996, 1516 unter III.2 zum Parallfall der 1998 entstandenen Teilherstellungskosten und
1999 entstandenen weiteren Herstellungskosten). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit
dem zum 01.01.1999 vollzogenen Systemwechsel von der Sonderabschreibung zur
Investitionszulage festgelegt, dass solche Modernisierungsaufwendungen grundsätzlich
nur noch durch die Investitionszulage gefördert werden sollten (siehe § 2 Abs. 2 Satz 2,
§ 3 Abs. 1 InvZulG 1999). Die Förderung nach dem FördG für solche Maßnahmen sollte
auf vor dem 01.01.1999 geleistete Anzahlung auf Anschaffungskosten oder entstandene
Teilherstellungskosten beschränkt bleiben. Damit korrespondiert das Kumulationsverbot
des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999, das zur Vermeidung einer Doppelförderung
Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen oder
Teilherstellungskosten, die bis zum Jahresende 1998 geleistet bzw. entstanden sind,
aus der Bemessungsgrundlage ausscheidet.
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Diese Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber für nach dem 31.12.1998
abgeschlossene Maßnahmen bewusst in Kauf genommen hat, dass die Anzahlungen
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auf Anschaffungskosten übersteigenden restlichen Anschaffungskosten bzw. nach
diesem Stichtag geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten nicht mehr in die
Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG fallen.
Insoweit geht § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FördG als spezialgesetzliche Sonderregelung
der allgemeinen Bestimmung des § 7a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG vor, wonach
nachträgliche Anschaffungskosten ab dem Jahr ihrer Entstehung die
Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibungen erhöhen (vgl. Blümich/Stuhrmann,
EStG – Nebengesetze, Kommentar, Loseblatt, Stand 3/2001, § 3 FördG, Rz. 16b). Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus § 7a Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach sind nach der
Anschaffung oder Herstellung erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur
zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind. Diese Bestimmung schafft
indes keine eigenständige Anspruchsgrundlage – neben § 3, 4 FördG – für
Sonderabschreibungen, sondern schließt lediglich aus, dass es zu einer
Doppelbegünstigung von Aufwendungen als Sonderabschreibungen auf Anzahlungen
auf Anschaffungskosten bzw. Teilherstellungskosten und auf diese einschließende
Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten kommt. Auch aus dem BFH-Urteil vom
20.4.2004 IX R 48/03 (BFH/NV 2004, 1255) lässt sich nicht schließen, dass für nach
1998 entstandene Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die die 1998
geleisteten Anzahlungen bzw. Teilherstellungskosten übersteigenden, aufgrund der
Regelung des § 7a Abs. 2 Satz 2 EStG noch Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4
FördG in Anspruch genommen werden können. Der BFH hatte weder diesen Fall zu
entscheiden noch enthält das Urteil eine solche Aussage. Die Aussage im letzten Satz
des Urteils, nach Anschaffung des Wirtschaftsguts lasse § 7a Abs. 2 Satz 2 EStG
Sonderabschreibungen nur noch zu, soweit sie nicht bereits auf Anzahlungen auf
Anschaffungskosten in Anspruch genommen worden sind, gibt lediglich den
Gesetzesinhalt des § 7a Abs. 2 Satz 2 EStG wieder. Da schon dessen Voraussetzungen
mangels die Anzahlungen übersteigender Anschaffungskosten nicht erfüllt waren,
bedurfte es keiner weiteren Entscheidung des BFH, ob für solche weiteren
Anschaffungskosten Sonderabschreibungen hätten gewährt werden können. Dies ist
nach der eindeutigen Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FördG indes zu verneinen.
Gerade wegen der vom Gesetzgeber gewollten zeitlichen Abgrenzung der Förderung
und der damit in Kauf genommenen Aufsplittung geht der von der Klägerin
hervorgehobene Gesichtspunkt, dass Anschaffungsnebenkosten grundsätzlich das
Schicksal der Anschaffungskosten teilen, ins Leere. Dieser Gesichtspunkt kann aber
auch deshalb nicht zur begehrten Förderung der Anschaffungsnebenkosten führen, weil
Anschaffungskosten für nach dem 31.12.1998 abgeschlossene Maßnahmen als solche,
wie dargelegt, überhaupt nicht nach dem FördG begünstigt sind. Begünstigt sind
vielmehr lediglich Anzahlungen auf Anschaffungskosten. Dass die nachträglichen
Leistungen lediglich den Charakter von Anzahlungen hatten, hat die Klägerin selbst
nicht dargelegt. Selbst wenn man die allgemeine Regelung § 7a EStG für anwendbar
hielte, wären Anschaffungskosten und nachträgliche Anschaffungskosten erst ab den
jeweiligen Zeitpunkten ihrer Entstehung berücksichtigungsfähig. Dies war im Streitjahr
aber frühestens das Jahr 1999 als Anschaffungszeitpunkt.
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Aber auch wenn die 1999 und 2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten den
Chatrakter von Anzahlungen auf Anschaffungskosten gehabt hätten, wären sie nicht
begünstigt, da sie nicht vor dem 01.01.1999 geleistet worden sind. Der Zeitpunkt, wann
Anzahlungen geleistet worden sind, ist in § 7a Abs. 2 Satz 3 EStG mit dem Zeitpunkt der
tatsächlichen Zahlung eindeutig festgelegt.
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2. Der Beklagte hat zu Recht auch nicht in den Streitjahren 1999 bis 2001 für die 1999
und 2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten Sonderabschreibungen nach § 4 FördG
gewährt. Dies folgt einerseits daraus, dass die Aufwendungen aus den unter 1.
dargelegten Gründen nicht in die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibungen
fallen. Andererseits folgt dies daraus, dass die Klägerin bezüglich dieser Jahre nicht ihr
Wahlrecht bezüglich der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen ausgeübt hat.
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3. Die 1999 und 2000 gezahlten Anschaffungskosten waren auch nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Restwertabsetzungen nach § 4 Abs. 3 FördG
einzubeziehen. Danach ist der Restwert bei Anschaffungskosten, die auf
Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen,
von dem auf das Jahr der Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen
Sonderabschreibungen folgenden Jahr an, spätestens vom fünften Jahr nach dem Jahr
der Beendigung der Herstellungsarbeiten in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen. Aus
dem Begriff "Restwert" und dem Gesetzeszusammenhang mit "den insgesamt
zulässigen Sonderabschreibungen" in § 4 Abs. 3 FördG folgt, dass die
Bemessungsgrundlage der Restwertabschreibung auf die Höhe der
Bemessungsgrundlage der zulässigen Sonderabschreibungen abzüglich der tatsächlich
in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen – wie im Streitfall berücksichtigt –
beschränkt ist. Da § 4 Abs. 3 FördG eine Sonderregelung über die Gewährung erhöhter
Absetzungen ist, wird im Umfang der Bemessungsgrundlage die Gewährung der Regel-
AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ausgeschlossen (FG Köln, Urteil v. 12.2.2003 – 12 K 3628/01,
EFG 2004, 136 – als vom BFH bestätigte Vorinstanz des BFH-Urteils in BFH/NV 2004,
1255, in dem dieser Aspekt nicht mehr behandelt wird).
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4. Die 1999 gezahlten Anschaffungsnebenkosten sind auch nicht nach § 7i EStG
begünstigt. Der Begünstigung der Aufwendungen nach § 7i EStG, deren Voraussetzung
im Streitfall unstreitig dem Grunde nach erfüllt sind, steht das Kumulationsverbot des §
7a Abs. 5 EStG entgegen. Danach dürfen, wenn bei einem Wirtschaftsgut die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder
Sonderabschreibungen aufgrund mehrerer Vorschriften vorliegen, erhöhte Absetzungen
oder Sonderabschreibungen nur aufgrund einer dieser Vorschriften in Anspruch
genommen werden. Allerdings wird diese Regelung von der Finanzverwaltung
einengend dahingehend ausgelegt, dass das Kumulationsverbot sich nicht auf Fälle
beziehe, in denen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten Gegenstand
einer eigenen Abschreibungsvergünstigung seien und sowohl für das Wirtschaftsgut in
seinem ursprünglichen Zustand als auch für die nachträglichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten Abschreibungsvergünstigungen aufgrund verschiedener
Vorschriften in Betracht kommen (R 45 Abs. 7 EStR in den für die Streitjahre geltenden
Fassungen). Auch die Rechtsprechung legt § 7a Abs. 5 EStG einengend aus. Die alle
erhöhten Absetzungen betreffende Vorschrift solle die mehrfache Abschreibung
derselben Aufwendungen verhindern und greifen nicht bei unterschiedlichem
Abschreibungsgegenstand. Danach könnten erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG und
nach § 82a EStDV, soweit sie denselben Abschreibungsgegenstand beträfen, nicht
nebeneinander in Anspruch genommen werden (BFH-Urteil vom 26.02.2002 IX R 34/99,
BStBl II 2002, 472). In ähnlicher Weise äußert sich auch die überwiegende Ansicht im
Schrifttum (vgl. die in BFH-Urteil in BStBl II 2002, 472 unter II. 1. c genannten
Nachweise), wobei allerdings teilweise eine Tendenz dahingehend besteht, die
Vorschrift dahingehend auszulegen, dass allein eine Doppelbegünstigung derselben
Kosten ausgeschlossen ist (Schmidt/Drensek, EStG, 25. Aufl. 2006, § 7a Rz. 8). Der
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Senat vermag sich der einschränkenden Auslegung des § 7a Abs. 5 EStG im Sinne
eines reinen Kostenkumulationsverbots nicht anzuschließen. Zwar mag die Vermeidung
der Doppelbegünstigung derselben Aufwendungen der eigentliche Gesetzeszweck der
Vorschrift sein, wie auch der BFH (in BStBl II 2002, 472) annimmt; daraus kann jedoch
nicht geschlossen werden, dass der gesetzliche Anwendungsbereich ausschließlich auf
diese Fälle beschränkt werden sollte. Vielmehr war es dem Gesetzgeber unbenommen,
bei der Verfolgung dieses Ziels auch den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung
zu berücksichtigen. Dieses konnte dadurch geschehen, dass die Doppelbegünstigung
zumindest für dieselbe Maßnahme bzw. denselben Begünstigungstatbestand bzgl.
desselben Abschreibungsgegenstands ausgeschlossen werden sollte. Denn
anderenfalls erforderte die Anwendung des Kumulationsverbots unter Umständen eine
sehr detaillierte Prüfung jeder einzelnen Kostenpositionen. Ein solch umständliches
Verfahren konnte nur durch eine weitere Fassung des Kumulationsverbots vermieden
werden. Darauf, dass der Gesetzgeber das Kumulationsverbot nicht schlechthin
lediglich auf dieselben Kosten erstrecken wollte, sondern zumindest Maßnahme
bezogen gemeint hat, deutet nicht nur der sehr weit gefasste Wortlaut des § 7a Abs. 5
EStG hin; vielmehr folgt dies auch aus der Gegenüberstellung zu anderen
Kumulationsverboten, wie etwa demjenigen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FördG oder zu §
10f Abs. 1 Satz 3 EStG, die ausdrücklich lediglich ein Verbot der Doppelbegünstigung
derselben Aufwendungen enthalten. Dementsprechend hat auch der BFH zu Recht auf
die unterschiedlichen Fassungen der gesetzlichen Kumulationsverbote des § 7a Abs. 5
EStG einerseits und des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FördG andererseits abgestellt (Urteil
vom 29.06.2005 X R 37/04, BFH/NV 2006, 40, 42). Für die Anwendbarkeit des § 7i
EStG gilt dies in besonderer Weise im Verhältnis zu § 10f EStG. Die Vorschriften sind
gleichzeitig ins Einkommensteuergesetz aufgenommen worden und betreffen den
gleichen Grundsachverhalt. Hätte der Gesetzgeber ein auf dieselben Aufwendungen
bezogenes Kumulationsverbot, wie es § 10f EStG vorsieht, auch für § 7i EStG regeln
wollen, hätte es nahegelegen, dies in die Vorschrift aufzunehmen. Statt dessen hatte es
bei der allgemeinen wesentlich weiter gefassten Regelung des § 7a Abs. 5 EStG
belassen. Daraus wird ein hinreichender gesetzgeberischer Differenzierungswille
ersichtlich. Im Streitfall betreffen die Aufwendungen, für die die erhöhten Absetzungen
nach § 7i EStG begehrt werden, dieselbe Maßnahme, für die bereits Abschreibungen
nach §§ 3, 4 FördG gewährt worden sind. Zwar sind die nachträglichen 1999
angefallenen Anschaffungskosten aufgrund zeitlichen Auslaufens des
Anwendungsbereich des FördG nicht mehr begünstigt. Daraus kann jedoch nicht
geschlossen werden, dass es sich um andere Aufwendungen für eine andere
Maßnahme handelt. Denn § 4 FördG ist, auch soweit Sonderabschreibungen bereits auf
Anzahlungen auf Anschaffungskosten vorgenommen werden können, kein
selbständiger Begünstigungstatbestand; er regelt lediglich die Bemessungsgrundlage
für Sonderabschreibungen, setzt also die Erfüllung der Tatbestände der §§ 1 bis 3
FördG und damit zugleich voraus, dass das betreffende Wirtschaftsgut angeschafft wird
(BFH-Urteile vom 28.06.2002 IX R 51/01, BStBl II 2002, 758 unter II., 1. b; vom
14.01.2004 IX R 33/03, BFH/NV 2004, 582, unter II. 1.; vom 29.06.2004 IX R 7/01,
BFH/NV 2004, 1408, unter II. 2.a). Begünstigungstatbestand ist im Streitfall demnach
nicht lediglich die Leistung von Vorauszahlungen im Jahr 1998, sondern die
Anschaffung, soweit sie auf die Sanierungsmaßnahmen entfällt, als solche (siehe § 3
Satz 2 FördG). Ohne die erst im Jahr nach den Anzahlungen abgeschlossene
Anschaffung wären die Anzahlungen nicht begünstigt gewesen. Der Höhe nach wären
sie nicht begünstigt gewesen, soweit die tatsächlichen Anschaffungskosten die
Anzahlungen unterschritten hätten. Denn dann hätten die Anzahlungen begrifflich nicht
das Merkmal der Anzahlungen auf Anschaffungskosten erfüllt. Insoweit bilden die
letztlich tatsächlich insgesamt geleisteten Anschaffungskosten gleichzeitig die
Höchstgrenze für die Begünstigung der Anzahlungen. Darauf, ob die letztlich geleisteten
Anschaffungskosten und die vorabgeleisteten Zahlungen sich aus unterschiedlichen
Einzelpositionen zusammensetzen, kommt es dabei nicht an. Der demnach bestehende
unlösliche Zusammenhang zwischen den letztlich tatsächlich geleisteten
Anschaffungskosten und den Anzahlungen schließt es aus, zwei unterschiedliche
Abschreibungsgegenstände anzunehmen, für die das Kumulationsverbot des § 7a Abs.
5 EStG nicht eingriffe. Die Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 10i EStG ist
auch durch das Kumulationsverbot des § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG ausgeschlossen. Danach
ist die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts nur begünstigt,
wenn u. a. das Wirtschaftsgut keine erhöhten Absetzungen in Anspruch genommen
worden sind. Dieses Kumulationsverbot ginge ins Leere, wenn die erhöhten
Absetzungen nachträglich in Anspruch genommen werden könnten. Denn dann käme
es nur auf die zeitliche Abfolge der Inanspruchnahme an. Hierin läge aber kein
sachgerechtes Differenzierungskriterium. Auch dieses Kumulationsverbot ist, wie
wiederum die Gegenüberstellung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FördG erweist, nicht
lediglich auf dieselben Aufwendungen beschränkt, sondern betrifft dieselben
Maßnahmen.
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, es gebe keine zeitliche Kumulation
zwischen der Begünstigung nach dem FördG und den begehrten Absetzungen nach
§ 7i EStG. Die Kumulationsregelungen des § 7a Abs. 5 EStG und des § 3 Satz 2 Nr. 1
FördG sind nicht auf Fälle der Begünstigungskonkurrenz im selben
Besteuerungszeitraum beschränkt. Dies wiederspräche schon dem Charakter der
verschiedenen Begünstigungsvorschriften als Dauerleistungsnormen mit
unterschiedlicher Laufzeit. Der Einwand der Klägerin trifft aber auch in tatsächlicher
Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht nämlich, dass auch die sich an die
Sonderabschreibung nach §§ 3, 4 FördG anschließenden Restwertabsetzungen nach §
4 Abs. 3 FördG erhöhte Absetzungen im Sinne der Komulationsverbote sind. Diese
fallen auch in zeitlicher Hinsicht mit den begehrten erhöhten Absetzungen nach § 7i
EStG für dieselbe Maßnahme zusammen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135
Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen. Keiner der gesetzlichen
Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO ist erfüllt. Insbesondere hat die Rechtssache
keine grundsätzliche Bbedeutung im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift. Denn die
Streitfragen betreffen Regelungen des FördG und damit seit langem ausgelaufenes
Recht und sind damit allenfalls noch für wenige Einzelfälle von Bedeutung.
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