Urteil des FG Köln vom 30.04.2003
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Finanzgericht Köln, 7 K 6553/01
Datum:
30.04.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6553/01
Tenor:
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
T a t b e s t a n d
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ab 1999 eine Eigenheimzulage für das
Grundstück ....... .. in ....... zusteht.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ........... .. in ....... (Grundbuch ......., Bl.
0327, Flur 7, Flurstück 67). Dieses Grundstück gehörte ursprünglich dem im Januar
1999 verstorbenen Ehemann der Klägerin, .............. Dieser hatte testamentarisch verfügt,
dass seine Mutter, ........., seinen gesamten Grundbesitz, der sein wesentliches
Vermögen darstellte, erhalten sollte. Frau ......... als Erbin übertrug das
streitgegenständliche Grundstück gemeinsam mit anderen Grundstücken auf die
Klägerin als Alleineigentümerin durch Notarvertrag vom 09.12.1999. Hierdurch wurden
die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und ihrer vier Kinder sowie Ansprüche der
Klägerin auf Zugewinnausgleich gegen ihren verstorbenen Ehemann abgegolten (Tz.
A.III.1 des Notarvertrages). In dem Notarvertrag übernahm die Klägerin alle
Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers zur vollständigen Entlastung der ......... und
verpflichtete sich, .......... von jeglicher Inanspruchnahme im Innenverhältnis umfassend
freizustellen (Tz. A.III.4 des Notarvertrages). Darüber hinaus verpflichteten sich die
Klägerin und ihre Kinder, unverzüglich gegenüber dem Nachlassgericht ihr
Einverständnis mit der Erteilung des beantragten Erbscheins zu erklären (Tz. A.III.5 des
Notarvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Notarvertrag vom
09.12.1999, der sich in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten befindet, verwiesen.
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Den auf die Klägerin übergegangenen Grundbesitz hatte ihr verstorbener Ehemann
1996 für insgesamt 500.000 DM erworben. Davon entfielen 350.000 DM auf das
Flurstück 64 mit dem Gebäude ........... ... Diesen Wert hat das Grundvermögen auch
heute noch. Für das Wohnhaus hatte der verstorbene Ehemann ab 1996 die
Eigenheimzulage in Anspruch genommen.
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Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin beläuft sich unstreitig auf 225.000 DM, der
Anspruch auf Zugewinnausgleich auf 790.000 DM. Die Pflichtteilsansprüche ihrer
Kinder betragen insgesamt unstreitig 675.000 DM
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Mit dem streitgegenständlichen Grundstück übernahm die Klägerin keinerlei
Belastungen. Die von ihr getragenen Nachlassverbindlichkeiten betrugen 25.214,28
DM.
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Infolge der Grundbesitzübertragung nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die
Klägerin für das auf dem Grundstück ........... .. gelegene Wohnhaus ab 1999 (bis 2006)
die Festsetzung der Eigenheimzulage. Sie hatte bisher keine Eigenheimzulage, keine
Abzugsbeträge nach § 10e EStG und keine erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG in
Anspruch genommen. Der Beklagte lehnte die Festsetzung der Eigenheimzulage mit
Bescheid vom 04.09.2000 ab, weil der Erwerb unentgeltlich erfolgt sei. Der hiergegen
am 12.09.2000 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom
16.10.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Am 09.11.2001 erhob die Klägerin Klage.
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Die Klägerin trägt vor, dass ihr die Eigenheimzulage zustehe, da sie das Wohnhaus
entgeltlich erworben habe. Zur Erfüllung ihrer Pflichtteils- und Zugewinnansprüche hätte
sie genauso gut zunächst von der Erbin .......... das Geld erhalten können, um sodann
von ihr das Grundstück kaufen zu können. Pflichtteilsansprüche seien grundsätzlich als
Geldbeträge sofort zahlbar. Auch der Zugewinnausgleich bestehe in Geld. Sie, die
Klägerin, wäre somit in der Lage gewesen, das Eigenheim käuflich zu erwerben.
Folglich liege ein Anschaffungsgeschäft vor. Mit Blick auf das Urteil des Finanzgerichts
Köln vom 27.05.1993 (EFG 1994, 94), wonach die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs
durch Übertragung eines Nachlassgrundstücks nicht zu Anschaffungskosten führe, trägt
die Klägerin vor, dass die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs nicht mit der Abgeltung
des Zugewinnausgleichanspruchs vergleichbar sei. Der Pflichtteilsanspruch sei anders
zu beurteilen als der Zugewinnausgleich. Denn die Übertragung des Wohnhauses sei
an Zahlungs statt erfolgt. Der verkürzte Zahlungsweg könne nicht dazu führen, dass von
einer unentgeltlichen Übertragung auszugehen sei. In diesem Zusammenhang verweist
die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 15.02.1977 (BStBl II 1977, 389). Hiernach
stelle die Erfüllung des Zugewinnausgleichanspruchs durch ein anderes Wirtschaftsgut
einen entgeltlichen Erwerbsvorgang dar.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 04.09.2000
und der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001 zu verpflichten, die
Eigenheimzulage i.H.v. 5.000 DM ab dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2006
festzusetzen;
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im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, dass die Eigenheimzulage nicht festzusetzen sei, da es sich
mangels Anschaffung nicht um ein begünstigtes Objekt im Sinne des § 2
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) handele. Die Klägerin habe keine
Anschaffungskosten getragen. Der unentgeltliche Erwerb des Ausgleichsanspruchs
durch den Pflichtteilsberechtigten kraft Erbfalls könne nicht dadurch in einen
entgeltlichen Erwerb eines Nachlassgegenstandes verwandelt werden, dass der
ausgleichsverpflichtete Erbe den Anspruch durch Hingabe eines Nachlassgrundstücks
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an Erfüllungs statt befriedige. Vielmehr erwerbe der Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall
das hingegebene Grundstück unmittelbar und damit unentgeltlich durch den Erbfall.
Insofern verweist der Beklagte auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.05.1993.
Dementsprechend habe die Klägerin das Nachlassgrundstück durch Erbfall
unentgeltlich erworben. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Klägerin eine
Gegenleistung erbracht hätte, die über den Wert ihrer Ansprüche hinausgegangen wäre.
Dies sei aber nicht der Fall.
Dem klägerischen Einwand, dass der Zugewinnausgleichanspruch nicht mit dem
Pflichtteilsanspruch zu vergleichen sei, entgegnet der Beklagte, dass vorliegend der
Zugewinnausgleichanspruch in Folge des Todes des Ehemannes und der
Nichteinsetzung der Klägerin als Erbin entstanden sei. Damit beruhe auch der
Zugewinnausgleichanspruch auf dem Erbfall als solchem. Demzufolge sei keine andere
Behandlung des Zugewinnausgleichanspruchs gerechtfertigt.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2
Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 1
Eigenheimzulagegesetz (EigZulG), da die entsprechenden Voraussetzungen,
insbesondere die Anschaffung eines Hauses in Form eines entgeltlichen Erwerbs, erfüllt
sind.
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1. Die Eigenheimzulage ist zu gewähren, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
eine Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder eine im Inland
belegene eigene Eigentumswohnung herstellt oder anschafft (§§ 1, 2 Abs. 1 S. 1
EigZulG). Die Übertragung des Grundstücks ........... .. in .... auf die Klägerin durch
die Erbin .......... stellt eine "Anschaffung" im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG dar.
Unter "Anschaffung" i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG ist nach der auch im Rahmen
des Eigenheimzulagengesetzes maßgeblichen Rechtsprechung des BFH
bezüglich des Sonderausgabenabzugs nach § 10e EStG nur der entgeltliche
Erwerb zu verstehen (BFH, Urt. v. 13.01.1993, X R 53/91, BStBl II 1993, 346).
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1. Die Übereignung des Grundstücks zwecks Erfüllung des
Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin stellt ein solches entgeltliches
Geschäft dar.
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1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Übereignung eines
Wirtschaftsgutes oder eines Vermögenswertes an einen Ehegatten, dem infolge
der scheidungsbedingten Auflösung der Zugewinngemeinschaft ein
Ausgleichsanspruch zusteht, einen entgeltlichen Vorgang dar (Urt. v. 31.07.2002,
X R 48/99, DStR 2003, 457; Urt. v. 15.02.1977, VIII R 175/74, BStBl II 1977, 389).
Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der beiden Ehegatten
gemäß § 1363 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gemeinschaftliches
Vermögen der Ehegatten. Ihnen steht nach § 1378 BGB bei Auflösung des
Güterstandes eine Ausgleichsforderung zu. Diese Ausgleichsforderung ist nach
einhelliger Rechtsansicht eine Geldforderung, und zwar eine Geldsummenforderung
und keine Geldwertforderung (BFH, Urt. v. 15.02.1977, VIII R 175/74, a.a.O. m.w.N.).
Zwar wird diese Forderung kraft Gesetzes und damit unentgeltlich erworben. Jedoch
hängt die Übertragung des Grundstücks zwecks Erfüllung des
Zugewinnausgleichsanspruchs - anders als die unentgeltliche Entstehung des
Ausgleichsanspruchs - mit der Auflösung der Gemeinschaft nicht zusammen, sondern
beruht auf der freien Vereinbarung der Vertragsparteien (BFH, Urt. v. 15.02.1977, VIII R
175/74, a.a.O.). Im Rahmen dieser Vereinbarung wird von der einen Vertragspartei das
Grundstück übereignet, während die andere als "Gegenleistung" auf den
Ausgleichsanspruch in Geld verzichtet, also aufrechnet (BFH, Urt. v. 15.02.1977, VIII R
175/74, a.a.O.). Die Vermögensübertragung innerhalb eines Zugewinnausgleichs dient
damit der Erfüllung des entsprechenden Ausgleichsanspruchs und hat Entgeltcharakter
(BFH, Urt. v. 31.07.2002, a.a.O.). Denn anders als in "intakten" Ehen, in denen nicht
selten ehebedingte ("unbenannte") Zuwendungen oder Schenkungen vorkommen, kann
im Regelfall - mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte - davon ausgegangen
werden, dass geschiedene oder voneinander getrennt lebende Ehegatten einander
nichts zu schenken pflegen (BFH, Urt. v. 31.07.2002, a.a.O.). Die Übertragung des
Grundstücks erfolgt hiernach an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB).
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1. Diese Rechtsgrundsätze gelten nach Ansicht des Senates nicht nur für den Fall
der Ehescheidung, sondern auch für den Fall, dass die Ehe - wie hier - durch den
Tod eines Ehegatten beendet wurde und der überlebende Ehegatte seinen
Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Erben geltend macht. Denn auch in
diesem Fall ist die Zugewinnausgleichsforderung eine Geldforderung, die durch
die Übertragung eines Grundstücks als Leistung an Erfüllung Statt befriedigt wird
und somit Entgeltcharakter hat. Ebenso wie geschiedene oder voneinander
getrennt lebende Ehegatten einander nichts zu schenken pflegen, wird auch der
Erbe dem enterbten Ehegatten des Erblassers im Regelfall nichts schenken. Der
überlebende ausgleichsberechtigte Ehegatte könnte vom Erben die Erfüllung
seines Zugewinnausgleichsanspruchs durch Geldleistung verlangen und sodann
das Grundstück vom Erben mit diesem Geld käuflich erwerben. In diesem Fall
wäre die Übertragung des Grundstücks zweifellos ein entgeltliches Geschäft.
Nichts anderes kann gelten, wenn das Grundstück der Einfachheit halber
unmittelbar zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen wird.
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Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin das streitgegenständliche
Grundstück entgeltlich erworben. Die Klägerin und die Erbin ........ haben die
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Übereignung des Grundstücks zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs der
Klägerin vereinbart. Der auf Geld gerichtete Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des
Zugewinns gegen die Erbin ihres Ehemannes wurde durch die Übertragung des
Grundstücks an Erfüllungs Statt erfüllt. Mit der Übertragung des Grundstücks ist dieser
Anspruch erloschen.
1. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist in voller Höhe gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2
EigZulG entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Übertragung des
Grundstücks gleichzeitig der Pflichtteilsanspruch der Klägerin abgegolten wurde
und im Hinblick darauf möglicherweise ein teilentgeltlicher Erwerb vorliegt.
Insoweit könnten Bedenken bestehen, die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs - wie
bisher vom BFH angenommen (Urt. v. 23.07.1980, I R 43/77 (V), BStBl II 1981, 19)
- als unentgeltlichen Leistungsaustausch zu qualifizieren, insbesondere vor dem
Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschl. v.
05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847), die Ausnahmen vom Grundsatz der
Unentgeltlichkeit der Erbauseinandersetzung zulässt.
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Auf die Qualifizierung des Ausgleichs des Pflichtteilsanspruch als entgeltlichen oder
unentgeltlichen Leistungsaustauschs kommt es aber vorliegend nicht an, da hierdurch
im Streitfall die Höhe des Anspruchs der Klägerin nicht beeinträchtigt wird.
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Denn die Höchstbemessungsgrundlage der Eigenheimzulage beläuft sich auf 100.000
DM, da nach § 9 Abs. 2 S. 1 EigZulG der Fördergrundbetrag jährlich 5 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 Deutsche Mark beträgt. Diese
Bemessungsgrundlage ist im Streitfall bei weitem erreicht. Sie beträgt nämlich 273.000
DM.
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Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
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Selbst wenn man vorliegend den Ausgleich des Pflichtteilsanspruchs als
unentgeltlichen Vorgang ansehen wollte, würde dies dazu führen, dass die Klägerin das
Grundstück insgesamt teilentgeltlich erworben hat.
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Der Anspruch auf Zugewinnausgleich als entgeltlicher Teil beläuft sich auf 790.000 DM.
Von ihrem Gesamtanspruch einschließlich des Pflichtteilsanspruchs i.H.v. insgesamt
1.015.000 DM (790.000 DM + 225.000 DM) beträgt der Zugewinnausgleichsanspruch
78 %. Mangels entgegenstehender Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die
Ansprüche der Klägerin durch die Grundstücksübertragungen einheitlich erfüllt werden
sollten, so dass 78 % der ihr übertragenen Grundstücke im Wert von insgesamt 500.000
DM zum Zwecke der Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen wurden,
also anteilig Grundstücke im Werte von 390.000 DM. Davon entfallen im Verhältnis zu
sämtlichen übertragenen Grundstücken 70 % auf das streitgegenständliche Grundstück
........... ... Denn auf dieses Grundstück entfallen 350.000 DM von dem Gesamtwert
sämtlicher übertragener Grundstücke i.H.v. 500.000 DM. Folglich gilt der anteilig i.H.v.
390.000 DM abgegoltene Zugewinnausgleichsanspruch durch die Übertragung des
streitgegenständlichen Grundstücks zu 70 % als erfüllt, also i.H.v. 273.000 DM. In dieser
Höhe bestehen Anschaffungskosten der Klägerin für das Grundstück.
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Wegen Erreichens des Förderhöchstbetrages kann außer Betracht bleiben, dass die
Klägerin auch Nachlassverbindlichkeiten übernommen hat.
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1. Schließlich erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzung der Objektbeschränkung
i.S.d. § 6 Abs. 1 EigZulG, da sie bisher keine Eigenheimzulage, keine
Abzugsbeträge nach § 10e EStG und keine erhöhten Absetzungen nach § 7b
EStG in Anspruch genommen hat.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs.
3, 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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1. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §
115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
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