Urteil des FG Köln vom 21.09.2005
FG Köln: geldwerter vorteil, arbeitslohn, besonderes rechtsverhältnis, sperrfrist, zeichnung, rückübertragung, dienstverhältnis, besitz, forderungsverzicht, erlass
Finanzgericht Köln, 11 K 276/04
Datum:
21.09.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 276/04
Tenor:
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom ......2002
und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ........2003 wird die
Einkommensteuer auf .......,00 DM (.......,52 €) festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der
Kläger zuvor Sicherheiten in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht eines aufgrund eines
Aktienoptionsprogramms erlangten Wertzuwachses von Aktien als geldwerter Vorteil bei
den Einkünften aus § 19 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres
(EStG).
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Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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Mit Anstellungsvertrag vom ......1999 trat der Kläger in ein Arbeitsverhältnis mit der
...................... Aktiengesellschaft (... AG) ein. In der Folge nahm der Kläger am für
Mitarbeiter aufgelegten sog. "Aktienoptionsprogramm 2000 (AOP 2000)" seines
Arbeitgebers teil.
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Dieses sah die Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen mit einer Sperr- bzw.
Haltefrist von 3 Jahren ab Zeichnung vor. Die Wandelschuldverschreibungen gewährten
das Recht, Aktien der ... AG zu erwerben. Bestandteil der Vereinbarungen zum
Aktienoptionsprogramm war zudem eine Verfallklausel, wonach eine Wandlung in
Aktien nicht mehr möglich sein sollte, wenn das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zur ...
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Aktien nicht mehr möglich sein sollte, wenn das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zur ...
AG innerhalb der Sperrfrist endete. Bereits gewandelte Aktien mussten in diesem Fall
auf die ... AG zurückübertragen werden. Dies sollte jedenfalls dann gelten, wenn der
Mitarbeiter kündigte bzw. die Gesellschaft ihm aus wichtigem Grund kündigte. Bei einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen innerhalb der Sperrfrist
konnte für einen Teil der Rechte aus der Wandelschuldverschreibung von einem Verfall
bzw. von einer Rückübertragung bereits gewandelter Aktien nach dem Ermessen des
Vorstandes abgesehen werden (vgl. ... Dokument "Einführung in das AOP 2000", Seite
9, Bl. 59 GA).
Der Kläger zeichnete in 1999 Wandelschuldverschreibungen. Die Wandlung der
Anleihe in Aktien erfolgte im Jahre 1999. Im Zuge dieser Wandlung erhielt der Kläger
73.008 Aktien zu einem Stückpreis von 1,45 DM.
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Mit Aufhebungsvertrag vom ....2000 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zur ... AG
mit Wirkung zum ......2000 einvernehmlich auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet.
In der Aufhebungsvereinbarung wurde unter anderem geregelt, dass der Kläger von den
gewandelten 73.008 Aktien 48.008 Aktien gegen Zahlung des im Zuge der Wandlung
an die ... AG gezahlten Betrages in Höhe von 69.439,58 DM und Zahlung eines
weiteren Betrages von 10.000,-- DM als Ersatz für die aufgrund der Aufnahme eines
Kredites bei der .............Bank eG angefallenen Zinsen unverzüglich an die ... AG
zurückübertragen musste. Hinsichtlich der verbliebenden 25.000 Aktien verzichtete die
... AG auf ihr Rückübertragungsrecht. Die unter den Bedingungen des
Aktienoptionsprogrammes vereinbarte Haltefrist sollte unverändert weitergelten.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Aufhebungsvertrages wird auf dessen Kopie in
den Gerichtsakten (Bl. 32, 33 GA) verwiesen.
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Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers hatten die Aktien einen Wert von 17,99 DM
je Aktie.
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Der vorgenannte Sachverhalt wurde dem Beklagten anlässlich einer
Lohnsteueraußenprüfung bei der ... AG bekannt. Die Lohnsteueraußenprüfung kam
dabei zu dem Ergebnis, dass in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Aktien zum
Zeitpunkt des Ausscheidens (17,99 DM) und dem ursprünglichen Wert bei Wandlung
(1,45 DM) eine steuerpflichtige Abfindung vorliege, da die ... AG auf eine ihr zustehende
Forderung verzichtet habe. Dem folgend änderte der Beklagte den
Einkommensteuerbescheid des Streitjahres (2000) vom .....2001 gemäß § 164 AO und
erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 413.500,-- DM (25.000 x (17,99
DM ./. 1,45 DM)).
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Im hiergegen eingelegten Einspruch vom .......2002 vertraten die Kläger die Auffassung,
dass eine Versteuerung eines geldwerten Vorteils im Streitjahr nicht in Frage komme.
Der Vorteil aus der Überlassung der Aktien könne frühestens im Zeitpunkt der Ausgabe
der Wandelschuldverschreibung, spätestens mit der Wandlung in Aktien
steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Beide Zeitpunkte lägen vor dem Streitjahr.
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Selbst wenn man wie der Beklagte davon ausginge, dass das Behaltendürfen eines
Teils des Aktienpaketes trotz Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einen neuen
Rechtsgrund für die Annahme eines geldwerten Vorteils darstelle, fließe dieser
keinesfalls im Streitjahr zu. Der Kläger sei an der Verwertung dieser Aktien wegen der
3-jährigen Sperrfrist im Streitjahr gehindert gewesen, so dass der für die Annahme von
Arbeitslohn notwendige Zufluss im Streitjahr nicht erfolgt sein könne. Diesbezüglich
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werde auch auf das diese Auffassung stützende Urteil des BFH vom 24.01.2001 (I R
119/98, BStBl II 2001, 512) verwiesen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom .......2003 als
unbegründet zurück.
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Er begründete dies damit, dass Regelungen zur steuerlichen Behandlung geldwerter
Vorteile aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts im vorliegenden Fall nicht
anwendbar seien. Es gehe hier um den Erlass einer gegenüber dem Arbeitnehmer
realisierbaren Forderung, der einen geldwerten Vorteil im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1
EStG darstelle. Zum Arbeitslohn gehörten auch Entschädigungen, die einem
Arbeitnehmer für entgangene oder entgehenden Arbeitslohn gewährt würden. Da sich
der Forderungsverzicht aus der Abfindungsvereinbarung ergebe, liege hier eine solche
Entschädigung vor. Der Zufluss sei in dem Moment erfolgt, in dem der Kläger erkannt
habe, dass kein Rückgriff genommen werden solle (Hinweis auf Schmidt EStG, § 19 Rz
50 und BFH-Urteil vom 27.03.1992 VI R 145/89, BStBl II 1992, 837). Dies sei vorliegend
mit Eintreten der Rechtswirkung der Abfindungsvereinbarung, also im
Veranlagungszeitraum 2000 gewesen. Die Höhe des geldwerten Vorteils bemesse sich
nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort. Dieser habe nach den Feststellungen der
Lohnsteueraußenprüfung bei Ausscheiden 17,99 DM je Aktie, also 449.750,-- DM für
25.000 Aktien betragen. Hiervon abzuziehen sei der ursprüngliche Wandlungspreis von
1,45 DM je Aktie. Daraus ergebe sich der angesetzte Arbeitslohn in Höhe von 413.500,--
DM.
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Mit der daraufhin erhobenen Klage machen die Kläger weiterhin geltend, dass im
Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückübertragung eines Teils der Aktien kein Zufluss
von Arbeitslohn, zumindest im Streitjahr, zu sehen sei.
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Es werde an der Auffassung festgehalten, dass ein geldwerter Vorteil aus dem
Aktienoptionsprogramm spätestens bei der Wandlung der Schulverschreibung in Aktien
im Jahre 1999 zugeflossen sei.
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In dem Behaltendürfen der Aktien könne weder eine Lohn- noch eine
Lohnersatzleistung gesehen werden. Der Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung
spreche nicht davon, dass der Kläger das Recht, die Aktien weiter im Besitz zu halten,
für eine mehrjährige Tätigkeit bei der ... AG erhalten sollte. Selbst wenn man der
Auffassung des Beklagten, dass vorliegend die Besteuerung eines geldwerten Vorteils
aufgrund eines neuen Rechtsgrundes stattfinden müsse, folge, käme man im Streitjahr
nicht zu einem Zufluss. Insoweit werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen,
wonach der Kläger aufgrund einer Sperrfrist daran gehindert gewesen sei, die Aktien zu
verwerten. Steuern könnten nur auf etwas erhoben werden, was tatsächlich zugeflossen
und damit auch realisiert worden sei. Da der Kläger aber im Zeitpunkt der
Klageerhebung noch im Besitz sämtlicher verbliebener Aktien gewesen sei, habe er
auch zu diesem Zeitpunkt noch keinen Ertrag aus den Aktien erzielt. Wolle man, wie der
Beklagte annehme, einen noch nicht realisierten Gewinn versteuern, so berücksichtige
man nicht, dass gerade aufgrund fallender Aktienkurse der Gewinn zum eigentlichen
Realisationszeitpunkt viel geringer ausfallen könne.
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Hilfsweise stütze sich der Kläger noch darauf, dass selbst bei einem tatsächlich nicht
vorhandenen Zufluss im Jahre 2000 die Höhe des vom Beklagten angenommenen
Arbeitslohnes nicht richtig sei. In der Auflösungsvereinbarung habe sich der Kläger
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verpflichtet, 48.008 Aktien auf die Firma ... AG zurückzuübertragen. Insoweit sei ein Wert
von 1,45 DM zugrundegelegt worden. Die in seinem Besitz verbliebenen 25.000 Aktien
hätten demgemäss auch mit einem Zuflusswert von 1,45 DM je Aktie berücksichtigt
werden müssen. Zudem greife in diesem Falle auch die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 9
EStG.
Die Kläger beantragen,
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den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom ......2002 abzuändern und den
angesetzten Arbeitslohn um 413.500 DM zu mindern, hilfsweise die Revision
zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Zur Begründung seines Antrags verweist er insbesondere auf seine Ausführungen in
der Einspruchsentscheidung. Es werde klargestellt, dass der Beklagte die Steuerpflicht
nicht an das Optionsrecht, sondern an das Recht des Klägers, die Aktien trotz
Kündigung behalten zu dürfen, knüpfe. Dies sei im Gegensatz zum Wandlungsrecht
eine neue Rechtsgrundlage.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Die im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers
getroffene Regelung, wonach die Aktien aus dem Aktienoptionsprogramm teilweise im
Eigentum des Klägers bleiben sollten, führt im Streitjahr nicht zu Einnahmen aus
nichtselbständiger Tätigkeit. Die vom Beklagten im angefochtenen Änderungsbescheid
vorgenommene Erhöhung des Arbeitslohns um 413.500 DM ist antragsgemäß
rückgängig zu machen.
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Solche sind gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder
Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das zur
Verfügung Stellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.
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Die verbilligte Übertragung von Aktien im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms stellt
einen geldwerten Vorteil dar (vgl. BFH-Urteile vom 24.01.2001 I R 119/98, BFHE 1995,
110, BStBl II 2001, 512 und vom 23.06.2005 VI R 124/99, BFH/NV 2005, 1702, jeweils
m.w.N.). Soweit die Einräumung der Möglichkeit des verbilligten Aktienbezugs auf dem
Arbeitsverhältnis beruht, ist der geldwerte Vorteil Einnahme aus nichtselbständiger
Arbeit. Die dafür notwendige berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit
Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten
Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügung Stellen der individuellen Arbeitskraft des
Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 23.06.2005 VI R 124/99, BFH/NV 2005, 1702
m.w.N.).
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Eine solche berufliche Veranlassung lag im Streitfall vor. Das Bestehen eines
Dienstverhältnisses war notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am
Aktienoptionsprogramm, da dieses von der ...-AG ausschließlich für ihre Mitarbeiter
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aufgelegt wurde
.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit der Zeichnung der Schuldverschreibung
ein besonderes Rechtsverhältnis zur ... AG begründet hat, dass eine Kapitalüberlassung
beinhaltet und grundsätzlich neben das bestehende Dienstverhältnis tritt. Denn das
durch die Zeichnung der Wandelschuldverschreibung begründete Rechtsverhältnis
resultierte seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger konnte die
Wandelschuldverschreibung nur als Arbeitnehmer der ...-AG erwerben. Wegen ihrer
spezifischen Ausgestaltung dienten die Wandelschuldverschreibungen nicht
vorwiegend der Kapitalüberlassung, sondern der Mitarbeiterbindung und der Teilhabe
der Arbeitnehmer am Erfolg des Unternehmens und hatten damit ihre Grundlage
unmittelbar in dem Arbeitsverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 23.06.2005 VI R 124/99,
BFH/NV 2005, 1702). Dies bestätigen die in den Bedingungen des Programms unter 1.
genannten Gründe für das Angebot des AOP 2000. Daraus ergibt sich, dass die
normalerweise bei Wandelschuldverschreibungen im Vordergrund stehende
Kapitalüberlassung hier in den Hintergrund treten und die Wandelschuldverschreibung
lediglich ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm herbeiführen sollte.
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Die danach als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu qualifizierenden Vorteile
aus dem Aktienoptionsprogramm der ...-AG sind dem Kläger jedoch im Streitjahr nicht
zugeflossen.
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In Literatur und Rechtsprechung werden für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme durch
Wandelschuldverschreibungen, soweit diese wie im Streitfall nicht handelbar sind, eine
Anfangs- und eine Endbesteuerung diskutiert (vgl. die Übersicht bei Stuhrmann, Stb
2003, 82, 88 ff. und im BFH-Urteil vom 23.06.2005 VI R 124/99, BFH/NV 2005, 1702).
Bei einer Anfangsbesteuerung wird der Zufluss des geldwerten Vorteils als Arbeitslohn
im Zeitpunkt der Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen bewirkt, bei einer
Endbesteuerung dagegen erst im Zeitpunkt der Wandlung in verbilligte Aktien.
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Ob hier eine Anfangs- oder Endbesteuerung Anwendung findet, kann der Senat
dahingestellt lassen. Denn die maßgeblichen Zuflusszeitpunkte liegen beide außerhalb
des Streitjahres. Die Wandelschuldverschreibungen wurden dem Kläger im Jahr 1999
übertragen. Ebenfalls noch in 1999 fand die Wandlung in Aktien statt. Spätestens in
diesem Zeitpunkt liegt Arbeitslohnzufluss vor.
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Unerheblich ist dabei, dass die gewandelten Aktien im Streitfall einer Sperrfrist
unterlagen und der Kläger innerhalb dieser Frist an einer Veräußerung gehindert war.
Einerseits hat diese Verfügungsbeschränkung wegen des im Aktienrechts bestehenden
Grundsatzes der freien Übertragbarkeit von Aktien nur schuldrechtliche Wirkung mit der
Folge, dass der Kläger im Außenverhältnis über die Aktien frei verfügen konnte (vgl.
Pulz, BB 2004, 1107, 1109 m.w.N.). Andererseits hat der Steuergesetzgeber in § 19a
EStG zu verstehen gegeben, dass als Sperrfristen ausgestaltete
Verfügungsbeschränkungen keinen Einfluss auf den Zuflusszeitpunkt eines geldwerten
Vorteils haben sollen (s.a. BFH-Urteil vom 07.04.1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468,
BStBl II 1989, 608 unter I. 1. a) bb)). Trotz der dort in Abs. 1 und 2 normierten Sperrfrist
fließt dem Arbeitnehmer in den Fällen des § 19a EStG im Zeitpunkt der verbilligten
Überlassung von Vermögensbeteiligungen ein geldwerter Vorteil zu. Zwar ist die in der
vorgenannten Vorschrift geregelte Sperrfrist eine rein steuerliche Frist, die
Voraussetzung für die (teilweise) Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils ist. Jedoch ist
diese mit einer rein schuldrechtlich wirkenden Veräußerungsbeschränkung
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gleichzusetzen. Beide können im Außenverhältnis eine wirksame Veräußerung der
Vermögensbeteiligungen nicht verhindern.
Mit der Wandlung der Schuldverschreibung in Aktien ist der Kläger Eigentümer der
Aktien geworden.. Davon geht auch die Finanzverwaltung im Erlass vom 27.03.2003
(FinMin Nordrhein-Westfalen, DB 2003, 747, StEd 2003, 290) aus. Danach sind
Kurswertänderungen der privaten Vermögensebene zuzurechnen, auch dann, wenn die
durch Ausübung des Optionsrechts erworbenen Aktien einer gesetzlichen oder
vertraglichen Sperrfrist unterliegen.
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Auch das Behaltendürfen der 25.000 Aktien führt nicht zum (erneuten) Zufluss von
Arbeitslohn. Die Aktien sind spätestens im Zeitpunkt der Wandlung in die private
Vermögenssphäre überführt worden (vgl. Portner, DB 2002, 235, 237). Der – bereits in
den Bedingungen des AOP 2000 angelegte - Verzicht auf die Rückübertragung im
Aufhebungsvertrag führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu erneuten
Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Zwar kann ein Forderungsverzicht des
Arbeitgebers zu einem steuerpflichtigen Vorteil führen, beispielsweise bei Verzicht auf
eine ihm gegen den Arbeitnehmer zustehende Schadenersatzforderung (vgl. Urteil des
BFH vom 27.03.1992 VI R 145/89, BFHE 168,99, BStBl II 1992, 837) Die Annahme
eines solchen Lohnzuflusses ist indessen dann ausgeschlossen, wenn es sich um
einen Verzicht auf einen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitslohn handelt. Denn
dann würde die einmalige Gewährung von Arbeitslohn doppelt erfasst. Zu einer
Vermögensmehrung und damit zu einem geldwerten Vorteil beim Kläger ist es bereits
durch den Wandlungsvorgang gekommen. Wird – wie im Streitfall für die 25.000 Aktien
– auf einen Rückübertragungsanspruch verzichtet, kann dies nicht zu einem erneuten
Lohnzufluss führen. Dies gilt unabhängig davon, ob der hier in 1999 erfolgte Zufluss
aufgrund des Aktienoptionsprogramms auch tatsächlich in diesem Jahr besteuert wurde.
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Im Streitfall kann ungeprüft bleiben, ob hinsichtlich der vom Kläger zurückübertragenen
Aktien im Zeitpunkt der Rückübertragung negativer Arbeitslohn anzusetzen ist (vgl.
Hartmann, INF 2003, 625; Bauer, Gemmeke, DStR 2003, 1818; Dietborn/Strnad, BB
2003, 1094). Denn bereits mit der Rückgängigmachung der streitigen Erhöhung des
Arbeitslohns des Klägers im Streitjahr um 413.500 DM hat der Antrag des Klägers in
vollem Umfang Erfolg
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Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung zugelassen, das
hinsichtlich der Frage der Behandlung von Verfallklauseln bei
Aktienoptionsprogrammen bislang keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist
und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs für erforderlich gehalten wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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