Urteil des FG Köln vom 18.05.2010

FG Köln (zeitlicher zusammenhang, objekt, 1995, ohg, gesellschaft, beurteilung, tätigkeit, private vermögensverwaltung, tatsächliche vermutung, sachlicher zusammenhang)

Finanzgericht Köln, 1 K 3094/09
Datum:
18.05.2010
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3094/09
Rechtskraft:
X B 152/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Veräußerung des Objektes G a und b in P
(im Folgenden Objekt G) durch die K/Q Grundstücksgemeinschaft auf
Gesellschafterebene dem Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels der
Klägerin zuzurechnen ist.
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Die Klägerin war neben Herrn Q aus L zu 50 % an der E-OHG beteiligt, die im Streitjahr
auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückshandels tätig war und von der im
Zeitraum 1991 bis 1995 ... Grundstücke veräußert wurden.
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Daneben waren die Klägerin und Herr Q bis 31.12.1995 zu je 50% an der E Immobilien
OHG, einem Maklerunternehmen, beteiligt.
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Ferner bestand im Streitjahr die K/Q Grundstücksgemeinschaft (im Folgenden
Grundstücksgemeinschaft), an der die Klägerin und Herr Q ebenfalls zu je 50 % beteiligt
waren und deren Tätigkeit in erster Linie im Ankauf von Objekten, deren Vermietung und
Verwaltung bestand. In den Jahren 1992 bis 1996 hielten die Klägerin und Herr Q
mindestens 6 Objekte in der Gemeinschaft.
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Das Objekt G hatten die Klägerin und Herr Q Ende 1990 zu je ½ in
Bruchteilsgemeinschaft erworben und der Grundstücksgemeinschaft zugeordnet.
Sodann wurde das Grundstück Nr. a bebaut und das Grundstück Nr. b durch
entsprechende Umbauten zur gemeinsamen Nutzung mit dem Grundstück a
hergerichtet. Zu diesem Zweck wurde im November 1991 bei der M Bank ein
Darlehensvertrag über insgesamt 3.000.000 DM mit einer 10-jährigen Laufzeit
abgeschlossen (auf Blatt 123 ff. der FG-Akte im Verfahren 1 K 5495/00 wird verwiesen).
Es wurde ein einheitliches Gewerbeobjekt mit Arztpraxen, Büroräumen, Ladenlokalen,
etc. erstellt. Der Baukostenaufwand betrug 2.130.0000,- DM. Die Fertigstellung erfolgte
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im Jahr 1992, alsdann erfolgte die Fremdvermietung zu gewerblichen Zwecken. Die
vereinbarten Mietlaufzeiten betrugen zwischen 10 und 15 Jahren (auf Blatt 153 ff. der
FG-Akte im Verfahren 1 K 5495/00 wird verwiesen).
Im April 1995 erfolgte der Verkauf des Gesamtobjektes zum Preis von 4.475.000,- DM.
Das Darlehen bei der M Bank wurde zum überwiegenden Teil durch die Erwerber
übernommen; für den nicht übernommenen Darlehensbetrag von 981.556,85 DM zahlte
die Grundstücksgemeinschaft an die Darlehensgeber Vorfälligkeitsentschädigungen in
Höhe von 116.953,94 – DM (auf Blatt 121 f. d. FG-Akte im Verfahren 1 K 5495/00 wird
verwiesen).
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Im Rahmen der Feststellungserklärung der Grundstücksgemeinschaft erklärten die
Kläger hinsichtlich des Objektes G Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Grundstücksgemeinschaft gelangte der Prüfer
zu der Auffassung, die Gesellschaft sei hinsichtlich des Objektes G als gewerblicher
Grundstückshändler aufgetreten. Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und
erließ am 12.9.1997 einen entsprechenden Feststellungsbescheid.
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Nach hiergegen erfolglos geführtem Klageverfahren entschied der BFH mit
Gerichtsbescheid vom 17.12.2008 (IV R 72/07), dass auf Ebene der Gesellschaft auf
Grund der Veräußerung des Objektes G kein gewerblicher Grundstückshandel
begründet worden sei.
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Der Beklagte führte daraufhin das bereits im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen
den Feststellungsbescheid betreffend die Grundstücksgemeinschaft angestrengte
Einspruchsverfahren der Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr fort und setzte mit Einspruchsentscheidung vom 07.09.2009 die
Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinnes aus der
Veräußerung des Objektes G fest.
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Auch wenn auf der Ebene der Gesellschaft durch die Veräußerung des Objektes G kein
gewerblicher Grundstückshandel begründet worden sei, so liege aber ein gewerblicher
Grundstückshandel auf der Ebene der Gesellschafterin, der Klägerin, vor. Insofern seien
die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung 1995 vom 18.08.2009
als Veräußerung auf der privaten Vermögensebene festgestellten Einkünfte aus der
Veräußerung dieses Objektes bei der Klägerin als gewerbliche Einkünfte
umzuqualifizieren. Die Klägerin habe in den Jahren 1991 bis 1995 insgesamt fünfzehn
Objekte veräußert. Damit seien die Voraussetzungen für einen gewerblichen
Grundstückshandel gegeben.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Die Veräußerung des Objekts G
seitens der Grundstücksgemeinschaft sei nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit
erfolgt, sondern stelle sich als nicht steuerbarer Vorgang der privaten Vermögensebene
dar. Das beklagte Finanzamt verkenne, dass die Beteiligung der Klägerin an der E-
OHG, die im streitigen Zeitraum einen gewerblichen Grundstückhandel betrieben habe,
bei der Frage der Qualifizierung der Einkünfte der Klägerin aus der Beteiligung an der
Grundstücksgemeinschaft nicht zu berücksichtigen sei. Zwar gehe der Beklagte zu
Recht davon aus, dass in Bezug auf die Frage, ob der an der Gesamthand beteiligte
Steuerpflichtige einen gewerblichen Grundstückshandel betreibe, eine Gesamtschau
der Grundstücksgeschäfte der Gesamthand und ihrer Gesellschafter vorzunehmen sei.
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Vorliegend habe die Klägerin in eigener Person jedoch keine Grundstückgeschäfte
vorgenommen, so dass eine Gesamtschau mit dem von der Grundstücksgemeinschaft
getätigten Grundstücksgeschäften ergebe, dass sie bezüglich der Veräußerung des
Objekts G ebenfalls nicht gewerblich tätig geworden sei. Auch der Mitunternehmer einer
gewerblich tätigen Grundstücksgesellschaft könne nach der Rechtsprechung des BFH
in eigener Person Grundstücke privat verwalten. Insoweit komme es auf die jeweiligen
Umstände des Einzelfalles an. Diese Handhabung sei im Übrigen auch anerkannt im
Regelungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Um der insoweit bestehenden Gefahr der
Infektionswirkung einer gewerblichen Betätigung in Teilbereichen zu entgehen, würden
üblicherweise insbesondere im Bereich freiberuflicher Betätigung in
Personengesellschaften Tätigkeiten, die gewerblichen Charakter hätten, in
Schwesterpersonengesellschaften ausgelagert, um der Gefahr einer umfassenden
Gewerblichkeit der freiberuflichen Betätigung zu entgehen. Da es vorliegend ebenfalls
um die Frage der Abgrenzung einer gewerblichen von einer nicht gewerblichen
Tätigkeit gehe, sei es sachgerecht die entsprechenden Abgrenzungskriterien auf den
vorliegenden Fall zu übertragen. Im vorliegenden Fall sei eine klare Abgrenzung der
Tätigkeiten der Grundstücksgemeinschaft auf der einen und der E-OHG auf der anderen
Seite erfolgt. So seien sämtliche Grundstückskäufe, die der Bebauung und späteren
Weiterveräußerung dienen sollten, über die E-OHG abgewickelt worden. Von den der
Klägerin zugerechneten fünfzehn Veräußerungen an fremde Dritte seien vierzehn
Veräußerungen durch die E-OHG erfolgt. Bei der fünfzehnten Veräußerung habe es sich
um das in Rede stehende Objekt gehandelt. Dieses von der Grundstücksgemeinschaft
erworbene Objekt habe jedoch der Vermietung dienen sollen. Deshalb hätten die
Klägerin und ihr Mitgesellschafter bei der Grundstücksgemeinschaft zum Zweck der
Errichtung eines einheitlichen Objekts auf dem vorgenannten Grundstück ein Darlehen
aufgenommen, dessen anfängliche Laufzeit zehn Jahre betragen habe. Zudem habe die
Grundstücksgemeinschaft bereits während der Erstellungsphase Mietverträge für das
Objekt mit einer Laufzeit von zehn und fünfzehn Jahren abgeschlossen. Bereits hieraus
ergebe sich, dass das vorgenannte Objekt der Grundstücksgemeinschaft der
langfristigen Vermietung haben dienen sollen und insoweit keine Veräußerungsabsicht
bestanden habe. Die Veräußerung des Objekts im April 1995 stehe dieser Beurteilung
nicht entgegen. Für die Grundstücksgemeinschaft und die OHG seien getrennte
Überschuss- bzw. Gewinnermittlungen vorgenommen worden. Ebenso sei die
Abwicklung von Geldgeschäften der beiden Gesellschaften über getrennte Konten der
Gesellschaften vorgenommen worden. Soweit es zu vertraglichen Beziehungen
zwischen der Grundstücksgemeinschaft und der OHG gekommen sei, seien diese wie
unter fremden Dritten abgeschlossen worden. Auf Grund der strikten Trennung der
gewerblichen Grundstücksaktivitäten der OHG und der Tätigkeit der
Grundstücksgemeinschaft seien die Veräußerungen der OHG bei der Beurteilung, ob
die Veräußerung des Objekts G eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin darstelle, nicht
zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten bestehe kein
Automatismus, Zählobjekte auf Ebene der Gesellschafterin in die Betrachtung
einzubeziehen. Entscheidend sei, ob der gewerbliche Bereich von demjenigen der
privaten Vermögensverwaltung getrennt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 vom 01.10.1997 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2009, dahingehend zu ändern,
dass der aus der Veräußerung des Objekts G erzielte Erlös im Rahmen der
Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt wird,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bezugnehmend auf die Einspruchsentscheidung trägt der Beklagte ergänzend vor,
grundsätzlich seien die Objekte, die im Rahmen der gewerblich tätigen Gesellschaften
veräußert worden seien, als Zählobjekte heranzuziehen. Die einzige Ausnahme mache
der BFH in Fällen, in denen eine gewerbliche Personengesellschaft, deren Zweck nicht
auf Grundstückgeschäfte, sondern z.B. auf den Betrieb einer Maschinenfabrik gerichtet
sei, Grundstücke veräußere. Diese Objekte seien keine Zählobjekte im Sinne der
Vorschrift. In seinem Urteil vom 05.06.2008 (IV R 81/06) sage der BFH ausdrücklich,
dass es für die Beurteilung des gewerblichen Unternehmens Grundstückshandel keinen
Unterschied mache, ob die unter der Beteiligung Dritter abgewickelten
Grundstücksgeschäfte aus der Gesellschaftsebene gewerblich oder lediglich
vermögensverwaltend seien. Bereits abgeschlossene langfristige Mietverträge machten
das Objekt für einen Erwerber eher interessant, als dass sie die Veräußerung hinderten.
Auch die langfristige Finanzierung spreche nicht gegen eine zumindest bedingte
Verkaufsabsicht, da der Käufer die Finanzierung - insbesondere bei günstigen
Konditionen - übernehmen könne, wie dies auch im Streitfall geschehen sei.
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Das Gericht hat die Akten des FG Köln in dem Verfahren 1 K 5495/00 beigezogen.
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Entscheidungsgründe
21
Die Klage ist nicht begründet.
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Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass die Veräußerung des Objektes G auch
auf Gesellschafterebene als private Vermögensverwaltung anzusehen sei. Vielmehr hat
der Beklagte die Veräußerung des Objektes G zu Recht auf Gesellschafterebene dem
von der Klägerin betriebenen gewerblichen Grundstückshandel zugeordnet.
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1. a) Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien liegt
ein gewerblicher Grundstückshandel nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn er
selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird, sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht der privaten
Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. Für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb
einerseits und privater Vermögensverwaltung andererseits stellt die Rechtsprechung
dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung ab. Von einem
gewerblichen Grundstückshandel kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn
innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – in der Regel fünf Jahre – zwischen
Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert werden,
weil dann die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige
substantielle Vermögenswerte durch Umschichtung ausnutzen will. Auf dieses Indiz
kommt es nur dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen Umständen zweifelsfrei
eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl.
Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3.7.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617;
vom 10.12.2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteile vom
20.2.2003 III R 10/01, BStBl II 2003, 510, vom 15.7.2004 III R 37/02, BStBl II 2004, 950
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und vom 17.12.2009 III R 101/06, BStBl II 2010, 541).
b) Betreibt der Steuerpflichtige – wie im Streitfall - bereits als Händler oder Bauträger ein
grundstücksbezogenes Gewerbe, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob
aufgrund der einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale ein sachlicher
Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb besteht. Die Indizwirkung der Zahl der
Objekte und des zeitlichen Abstands der maßgeblichen Tätigkeiten gilt nicht nur für die
Frage, wann die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum
Grundstückshandel überschritten ist. Vielmehr wird auch die Zugehörigkeit eines
Grundstücks zum Betriebsvermögen eines --wegen Überschreitens der Drei-Objekt-
Grenze oder aus sonstigen Gründen bestehenden-- gewerblichen Grundstückshandels
durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und
Verkauf dieses Grundstücks und durch die die anderen Grundstücke betreffenden
Aktivitäten indiziert. Die Drei-Objekt-Grenze hat hier insoweit keine Bedeutung als sie
nur maßgeblich ist für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher
Grundstückshandel vorliegt, nicht jedoch wenn es um die Beurteilung des Umfangs des
Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers geht. Dabei ist für jedes
einzelne Objekt zu prüfen, ob ihm die Eigenschaft notwendigen Betriebsvermögens
zukommt. Gleichartige Tätigkeiten ein- und derselben Person sind grundsätzlich ein-
und demselben Betrieb zuzuordnen, der nur einheitlich als gewerblich oder nicht
gewerblich anzusehen ist. Geschäftstypische Vorgänge sind grundsätzlich im
Gewerbebetrieb zu erfassen.
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Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass auch ein gewerblicher Grundstückshändler
Grundstücke im Privatvermögen halten und veräußern kann, allerdings ist für die
Annahme, dass ein Geschäft keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb
aufweist, erforderlich, dass dieses eindeutig dem Privatvermögen zugeordnet werden
kann. Gelingt der Nachweis nicht, so ist es wegen der durch die geschäftstypische
Betätigung bedingten Nähe zum Gewerbebetrieb sachlich gerechtfertigt, das Objekt im
Betriebsvermögen zu erfassen (BFH- Urteil vom 11.6.1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997,
839, m.w.N). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung und
Veräußerung der Objekte, der eine bedingte Veräußerungsabsicht indiziert, bewirkt
grundsätzlich die Zugehörigkeit von Grundstücken zum Betriebsvermögen (BFH-Urteil
vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532 m.w.N.).
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2. Vorliegend sind der Klägerin im Rahmen ihres gewerblichen Grundstückshandels 14
Grundstücksgeschäfte der E-OHG innerhalb eines Fünfjahreszeitraums (1991-1995)
zuzuordnen. Dies allein indiziert bereits eine bedingte Veräußerungsabsicht der
Klägerin hinsichtlich des im Jahr 1995 veräußerten 15. Objektes G, dessen
Veräußerung selbst sich nicht von den übrigen Veräußerungen unterscheidet, mit der
Folge, dass bereits die Anzahl und der zeitliche Zusammenhang der Veräußerungen
die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen bewirkt. Demgegenüber
konnte das Objekt G - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht eindeutig ihrem
Privatvermögen zugeordnet werden.
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a) Insbesondere steht der Annahme, dass es sich bei diesem Objekt um notwendiges
Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels der Klägerin handelt, nicht
entgegen, dass kein einziges der den gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin
begründenden Veräußerungsgeschäfte von ihr selbst getätigt wurde, sondern von
Gesellschaften, deren Geschäfte ihr auf Gesellschafterebene zuzurechnen sind.
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Nach dem Urteil des Großen Senats vom 03.07.1995, GrS 1/93, BStBl II 1995, 617
können einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, die
Grundstücksverkäufe einer Grundstücksgemeinschaft in der Weise zugerechnet werden,
dass unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel
des Gesellschafters besteht. Ungeachtet einer steuerrechtlich vorrangigen Beurteilung
auf der Ebene der Gesellschaft sind alle eigenen Aktivitäten des Beteiligten am
Grundstücksmarkt in dessen Person nach Maßgabe des jeweils einschlägigen
Steuertatbestandes zusammenfassend zu beurteilen. In die hiernach gebotene
Gesamtbeurteilung sind auch alle Aktivitäten des Steuerpflichtigen einzubeziehen, die
dieser in Verfolgung eines Gesellschaftszwecks verwirklicht, auch wenn diese für sich
genommen auf der Ebene der Gesellschaft wegen ihres auf dieser Ebene geringen
Umfangs – wie im Streitfall die Veräußerung des Objektes G durch die
Grundstücksgemeinschaft – nicht als gewerblich anzusehen sind.
Grundstücksgeschäfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft können somit auch
dann in die steuerrechtliche Gesamtbeurteilung der eigenen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen einbezogen werden und den Tatbestand der Gewerblichkeit
mitbegründen, wenn der Steuerpflichtige die Beteiligung selbst – wie im Streitfall - nicht
in einem Betriebsvermögen hält.
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Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – so im Streitfall – keine eigenen
Grundstücksgeschäfte getätigt hat, sondern ihm lediglich die Grundstücksgeschäfte
verschiedener Gesellschaften auf Gesellschafterebene zuzurechnen sind.
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Im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters sind alle ihm
insoweit zuzurechnenden Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels in eine
Gesamtwürdigung am Maßstab des § 2 GewStG, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 EStG
einzubeziehen. Die eigene Tätigkeit des Beteiligten, soweit sie für die subjektive
Anknüpfung des Steuertatbestandes maßgebend ist, ist in allen Fällen steuerrechtlich
gleichwertig, unabhängig davon, wie das Geschäft auf Gesellschaftsebene zu beurteilen
ist und unabhängig davon, ob weitere vom Steuerpflichtigen selbst getätigte Geschäfte
hinzukommen. Der Gesellschafter darf nicht unterschiedlich besteuert werden, je
nachdem ob An- und Verkäufe statt von der Gesellschaft von ihm selbst getätigt werden.
Dementsprechend sind alle ihm auf Gesellschafterebene zuzurechnenden Geschäfte,
auch dann, wenn er kein einziges Geschäft in eigener Person getätigt hat, in die
Beurteilung mit einzubeziehen. Entscheidend für die Beurteilung des gewerblichen
Grundstückshandels auf Gesellschafterebene sind ausschließlich die Anzahl sowie der
zeitliche Zusammenhang aller dem Gesellschafter auf Gesellschaftsebene
zuzurechnenden Grundstücksgeschäfte.
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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Zugehörigkeit des Objektes G zum
Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels der Klägerin auf
Gesellschafterebene auch nicht entgegen, dass dieses Objekt von Anfang an eindeutig
der grundstücksverwaltenden Grundstücksgemeinschaft zugeordnet wurde.
Grundstücksgeschäfte einer Grundstücksgesellschaft können nur dann nicht einem
Grundstückshandel des Steuerpflichtigen auf Gesellschafterebene zugeordnet werden,
wenn eine zu einem anderen Zweck gegründete und diesen Zweck verfolgende
Gesellschaft im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes aus spezifisch
betriebsbezogenen Gründen Grundstücke veräußert. Denn die persönliche Zurechnung
von Einkünften aus Gewerbebetrieb setzt voraus, dass der Steuerpflichtige selbst nach
dem Gesamtbild unter Einbeziehung der Tätigkeit der Gesellschaft (§ 15 Abs. 3 EStG)
gewerblich tätig ist. Hierfür ist es erforderlich, dass die Anschaffung bzw. die Bebauung
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durch die Gesellschaft (in zumindest bedingter) Veräußerungsabsicht erfolgte und die
Veräußerung der entsprechenden Objekte einen sachlichen Bezug zu den von der
Rechtsprechung entwickelten tatbestandlichen Voraussetzungen des gewerblichen
Grundstückshandels hat. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn das Handeln mit
Grundstücken durch den ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten
Gesellschaftszweck gedeckt ist. Auch hier begründet ein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen Ankauf bzw. Bebauung und Veräußerung die tatsächliche
Vermutung eines entsprechenden Gesellschaftszwecks (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 3.7.1995 GrS 1/93 a.a.O.). Hierfür spricht im Übrigen vorliegend auch die
anderweitige Betätigung der Gemeinschafter in der Immobilienbranche. Beide
gewerblich tätigen Gesellschaften, die E-OHG und die E-Immobilen-OHG, wurden von
den gleichen Gesellschaftern im gleichen Beteiligungsverhältnis wie die
Grundstücksgemeinschaft betrieben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, warum
eine aus sich in hohem Maße gewerblich in der Grundstücksbranche betätigenden
Gemeinschaftern bestehende Grundstücksgemeinschaft nicht zumindest bedingte
Veräußerungsabsicht für die von ihr verwalteten Objekte haben sollte, mit der Folge,
dass entsprechende Veräußerungen zumindest stillschweigend vom
Gesellschaftszweck der Grundstücksgemeinschaft gedeckt waren.
c) Auch die von der Klägerin vorgetragenen Gründe stehen einer von Anfang an
bestehenden zumindest bedingten Veräußerungsabsicht der Grundstücksgemeinschaft
nicht entgegen.
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Insbesondere ist die langfristige Vermietung eines gewerblichen Objekts kein
Beweisanzeichen gegen eine von Anfang an bestehende bedingte
Veräußerungsabsicht (BFH vom 24.01.1996 X R 255/93, BStBl II 1996 und vom
14.01.2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089). Auch die langfristige Finanzierung spricht
nicht gegen eine von Anfang an vorhandene bedingte Veräußerungsabsicht, da solche
langfristigen Kredite gewöhnlich – wie auch im Streitfall zum überwiegenden Teil –
übernommen werden. Selbstwenn – wie im Streitfall – Vorfälligkeitsentschädigungen
gezahlt werden müssen, ist dies allenfalls eine Frage der Höhe des Kaufpreises.
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Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BFH zur Vermeidung der
Infektionswirkung in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG geht insoweit fehl, als diese
Vorschrift bewirkt, dass originär nicht gewerbliche Tätigkeiten aufgrund rein formaler
Gesichtspunkte zu gewerblichen Tätigkeiten gemacht werden. Dies lässt sich durch
eine eindeutige (ebenfalls formale) Trennung der Tätigkeiten (getrennte Buchführung,
getrennte Konten u. a.) vermeiden. Demgegenüber handelt es sich im Streitfall nicht um
eine infizierte, sondern um eine originär gewerbliche, weil dem betrieblichen Bereich
der der Klägerin zuzuordnende Tätigkeit. Eine formale Trennung einzelner Bereiche hat
keine Auswirkungen auf die Beurteilung, ob notwendiges Betriebsvermögen
anzunehmen ist.
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d) Aus den bereits unter c) aufgeführten Erwägungen scheidet auch eine Zuordnung des
hiernach der Klägerin auf Gesellschafterebene zuzuordnenden Objektes G zu ihrem
Privatvermögen aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.
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