Urteil des FG Köln vom 03.07.2008
FG Köln: einkünfte, vermietung, kauf, betriebsunterbrechung, verpachtung, ruhe, einzelrichter, gewinnerzielungsabsicht, wiederaufnahme, zukunft
Finanzgericht Köln, 9 K 3116/06
Datum:
03.07.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3116/06
Rechtskraft:
IV R 36/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin wurde 1996 mit dem Ziel gegründet, eine früher landwirtschaftlich genutzte
Hofanlage zu vermarkten. Es sollten Eigentumswohnungen hergestellt und verkauft
werden. Drei Wohnungen sind fertiggestellt und vermietet worden. Weitere neun
Einheiten stehen in unterschiedlichem Bauzustand leer.
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Im Feststellungsbescheid vom 21. April 2006 stellte der Beklagte für 2002 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung fest. Die Klägerin meint, sie habe auch im Streitjahr 2002
noch Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel gehabt. Bei den zum
Verkauf bestimmten Gebäuden seien wegen des Preisverfalls auf dem Immobilienmarkt
Abschreibungen auf das Umlaufvermögen vorzunehmen. Die Umqualifizierung der in
früheren Jahren als gewerblich angesehenen Einkünfte zu solchen aus Vermietung und
Verpachtung sei erst nach Betriebsaufgabe möglich. Zudem müssten Absetzungen für
Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt
werden. Der Einspruch war lediglich im diesem Punkte erfolgreich. Der Annahme eines
gewerblichen Grundstückshandels folgte der Beklagte nicht. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2006
verwiesen.
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Die Klägerin trägt vor, der Kauf des Grundstücks und die -- später rückabgewickelten --
Teilverkäufe seien auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung und damit
selbständig durchgeführt worden. Das Objekt habe nach umfangreicher Sanierung in
Eigentumswohnungen geteilt werden sollen. Diese hätten nachhaltig veräußert werden
sollen. Die Klägerin habe sich mit ihren Verkaufsabsichten am Grundstücksmarkt
beteiligen wollen. Vor dem Kauf des Objekts sei die Klägerin nach
Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Marktanalysen davon ausgegangen, einen
Bauträgergewinn von rund 50 % zu erzielen. Somit habe eine Gewinnerzielungsabsicht
bestanden. Bei einer für 1996 bis 1998 durchgeführten Betriebsprüfung habe der
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Beklagte einen gewerblichen Grundstückshandel angenommen. Dieser sei nicht
aufgegeben worden, sondern ruhe allenfalls (Hinweis auf das Urteil des
Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. September 1995 IV R 39/94, Bundessteuerblatt –
BStBl – 1996, 276).
Die Klägerin beantragt,
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den erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb für 2002 in Höhe von ... € festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet. Der Feststellungsbescheid 2002 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung ist nicht zu beanstanden.
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Die Klägerin hat ihren Gewerbebetrieb nach endgültigem Scheitern des Verkaufs von
Eigentumswohnungen spätestens 1999 aufgegeben. Im Streitjahr 2002 hatte sie
ausschließlich Vermietungseinkünfte, die wegen der Beteiligung mehrerer Personen
einheitlich und gesondert festzustellen waren.
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Das Gericht wertet das Fehlen jeglicher Verkaufsbemühungen oder anderer
nachweisbarer Vermarktungshandlungen nach dem Scheitern weiterer Umbauarbeiten
und die Vermietung der fertiggestellten Wohneinheiten als endgültige Aufgabe des bis
dahin bestehenden Gewerbebetriebs. Es handelt sich insoweit um eine objektiv
erkennbare und als endgültig zu verstehende Willensäußerung mit dem Inhalt einer
Geschäftsaufgabe.
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Durch diese tatsächliche Feststellung unterscheidet sich der Streitfall von dem
Sachverhalt, der dem Urteil des BFH vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BStBl II
1996, 276) zugrundeliegt. Dort wehrte sich die Klägerin gegen die Annahme
gewerblicher Einkünfte, weil sie meinte, wenn sie ihre werbende Tätigkeit eingestellt
habe, folge daraus ohne weiteres eine Betriebsaufgabe. Demgegenüber vertrat der BFH
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Auffassung, eine Betriebsverpachtung ohne
Aufgabeerklärung könne auch als bloße Betriebsunterbrechung angesehen werden,
wenn beabsichtigt sei, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen.
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Im vorliegenden Falle bestand die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin in der Herstellung
und dem Verkauf von Eigentumswohnungen. Die Verwirklichung dieser Pläne war 1998
sowohl in baulicher als auch in finanzieller Hinsicht in einer Weise gescheitert, dass
nicht ersichtlich ist, wie dieses Misslingen hätte behoben werden können. Anderweitige
gewerbliche Vermarktungsplanungen hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt
noch nachgewiesen. Es wäre angesichts dieser eindeutigen Umstände abwegig, eine
künftige Wiederaufnahme des gewerblichen Grundstückshandels oder eines anderen
realen Gewerbebetriebs anzunehmen.
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Eine bloße Betriebsunterbrechung könnte zwar auch noch angenommen werden, wenn
der Betrieb als solcher verpachtet worden wäre mit dem Vorhaben, ihn in fernerer
Zukunft wieder in eigener Regie fortzuführen. Davon kann aber im Streitfalle ebenfalls
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keine Rede sein. Vielmehr ist nicht das Gutsgrundstück als solches verpachtet worden,
sondern es sind lediglich die drei fertiggestellten Wohnungen vermietet worden. Die
sich daraus ergebenden Vermietungseinkünfte hat der Beklagte zutreffend festgestellt.
Der Einzelrichter folgt im Übrigen der Begründung der Einspruchsentscheidung, so dass
gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine wiederholende Darstellung
entbehrlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Es besteht kein Grund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO, die Revision zuzulassen. Ein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Vielmehr geht es um individuelle
tatsächliche Besonderheiten in einem nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfalle.
Ebensowenig ist eine Abweichung von dem zitierten BFH-Urteil erkennbar.
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