Urteil des FG Köln vom 01.10.2003

FG Köln: wohnung, belastung, behinderung, aufwand, fahrtkosten, fahrzeug, betrug, behandlung, angemessenheit, kennzeichen

Finanzgericht Köln, 6 K 928/01
Datum:
01.10.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 928/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
1
Der Kläger ist geh- und stehbehindert. Auf seinem Schwerbehindertenausweis sind ein
Behinderungsgrad von 90 v.H. sowie die Merkzeichen G und RF eingetragen. Er ist als
Bürokaufmann nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau übt den Beruf der Altenpflegerin
aus. Für Fahrten mit dem Auto benutzte der Kläger seinen Pkw. Dies war im Streitjahr
1999 in der Zeit vom 1.01. bis zum 25.03. der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen A,
ab 26.03. dann der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B. Für den letztgenannten Pkw
betrugen die tatsächlichen Kfz-Kosten im Jahre 1999 nach einer Berechnung des
Klägers vom 6.01.2000 1,34 DM/km. Der Kläger benutzte die Fahrzeuge sowohl für
seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für andere Fahrten. An
Arbeitstagen, an denen der Kläger morgens wegen Einnahme von Medikamenten zur
Führung seines Fahrzeuges nicht in der Lage war, wurde er von seiner Ehefrau zur
Arbeit gefahren und nach Dienstschluß von dort wieder abgeholt, wodurch sich dann
zusätzlich zu der "Normalfahrt" (Hin- und Rückfahrt) zwei weitere "Leerfahrten" (Rück-
und Hinfahrt) ergaben.
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In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1999 machte der Kläger bei seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Fahrten mit dem eigenen Pkw zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte neben den "Normalfahrten" zusätzliche "Leerfahrten"
geltend. Nach diesen Angaben ergab sich für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte folgende Fahrleistung:
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1.) mit A a) "Normalfahrten" 52 (Tage) x 14 km x 2 = 1.456 km b) "Leerfahrten" 717 km
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2. mit B a) "Normalfahrten" 131 (Tage) x 14 km x 2 = 3.668 km b) "Leerfahrten" 1.371 km
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Summe 1) und 2) 7.212 km davon: A 2.173 km B 5.039 km "Normalfahrten" 5.124 km
"Leerfahrten" 2.088 km
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Für die Fahrten mit A gab er die Kosten pro Entfernungskilometer mit 1,04 DM an, für die
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Für die Fahrten mit A gab er die Kosten pro Entfernungskilometer mit 1,04 DM an, für die
Fahrten mit B mit 2,70 DM.
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Bei den außergewöhnlichen Belastungen machte der Kläger in der Anlage
"Außergewöhnliche Belastungen 1999" folgende Angaben zu Fahrtzweck und
Kilometerleistungen:
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1.) mit A a.) "Fahrten wegen Behinderung" 1.730,5 km b.) Einkaufsfahrten/Fahrten zur
Fußreflexzonenbehandlung/ Physikalische Behandlung/Ärzte 1.537,6 km
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2. mit B a.) "Kleine Privatfahrten" 5.393,7 km b.) Einkaufsfahrten/Fahrten zur
Fußreflexzonenbehandlung/ Physikalische Behandlung/ REHA/Ärzte 13.795,7 km
Summe 1.) und 2.) 22.457,50 km davon: A 3.268,1 km B 19.189,4 km
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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Angaben betrug die steuerlich geltend
gemachte Gesamtfahrleistung 29.669,5 km, davon 5.441,1 km mit A, 24.228,40 km mit
B. Lt. Autokosten-Einzelnachweis des Klägers belief sich die Gesamtfahrleistung für das
Fahrzeug B auf 22.164 km, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3.176,
2km. Nach der "Jahresübersicht" des Klägers (ohne "Normalfahrten" zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte) betrug die Gesamtfahrleistung für beide Fahrzeuge
24.544,7 km, davon 3.984,5 km für A und 20.560,2 km für B. Nach den km-Angaben in
den Fahrtenbüchern beträgt die Gesamtfahrleistung für A 4.679,50 km, für B 22.164 km,
insgesamt demnach 26.843,5 km.
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Bei seiner Einkommensteuerfestsetzung für 1999 mit Bescheid vom 30.03.2000
berücksichtigte der Beklagte die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
insgesamt 9.973 DM. Dabei ging er von folgenden Grundlagen aus:
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Fahrzeug
Art d.Fahrt
Tage einfache Entfernung
Kosten pro Entf.-km
A
Normalfahrt
52
14
104 Pfg.
A
Leerfahrt
48
14
104 Pfg
B
Normalfahrt
131
14
268 Pfg
B
Leerfahrt
96
14
268 Pfg
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Ausgehend von diesen Werten ergaben sich für die einzelnen Fahrzeuge folgende bei
den Werbungskosten berücksichtigte Fahrleistungen:
14
A:
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Normalfahrten: 52 x 14 x 2 = 1.456 km
16
Leerfahrten 48 x 14 x 2 = 1.344 km
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A insgesamt: 2.800 km
18
B:
19
Normalfahrten: 131 x 14 x 2 = 3.668 km
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Leerfahrten 96 x 14 x 2 = 2.688 km
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B insgesamt: 6.356 km
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Summen A und B 9.156 km
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Bei den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Fahrtaufwendungen
schätzte der Beklagte die angemessene Kilometerleistung mit 12.000 km und die
angemessenen Kosten pro km mit 0,52 DM. Hieraus ergab sich ein
berücksichtigungsfähiger Fahrtenaufwand von 6.240 DM.
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Der hiergegen von den Klägern eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Er führte -
nach einem zuvor erteilten Hinweis des Beklagten - mit Einspruchsentscheidung vom
5.04.2001 zu einer "Verböserung" gegenüber dem angefochtenen Steuerbescheid vom
30.03.2000.
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Der Beklagte ging bei der Sachverhaltsermittlung davon aus, der Kläger mache 5.124
km als "Normalfahrten" zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 26.635 km als
behinderungsbedingte Fahrten (darunter 4176 km "Leerfahrten") geltend (insgesamt
31.759 km). Die tatsächlichen Kosten pro gefahrenen Kilometer für das Fahrzeug B
berechnete der Beklagte abweichend vom Kläger mit 1,11 DM.
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Bei den Werbungskosten ging der Beklagte hinsichtlich der "Leerfahrten" von den in der
Steuererklärung angegebenen km-Angaben als den "Summen der einfachen
Entfernungen" aus: von 717 km bei A, von 1.371 km bei B. Die Summe der "zweifachen"
Entfernungen (= gefahrene km) betrugen danach 1.434 km für A und 2.742 km für B.
Unter Berücksichtigung der Summen der "zweifachen" Entfernung bei den
Normalfahrten (1.456 km + 3.668 km) ergab sich danach eine bei den Werbungskosten
berücksichtigte Gesamtfahrleistung von 9.300 km.
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Die Fahrten mit A berücksichtigte der Beklagte wie bisher mit 0,52 DM pro gefahrenen
km, die Fahrten mit B mit 1,11 DM pro gefahrenen km. Der neue Gesamtbetrag der
Werbungskosten betrug danach 8.618 DM (bisher 9.973 DM).
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Bei den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Fahrtkosten für insgesamt
22.457 gefahrene km (bisher 12.000 km mit 0,52 DM/km anerkannt) ging der Beklagte in
der Einspruchsentscheidung davon aus, diese Fahrten seien nicht nachgewiesen.
Danach könnten nur Fahrtkosten für 3.000 km als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden, und zwar mit einem Kostensatz von 0,52 DM/km, da ein höherer
Aufwand unangemessen sei.
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Der Kläger hat gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben. Die vom Beklagte in
der Einspruchsentscheidung berechnete Gesamtfahrleistung lt. Klägerbegehren sei
falsch. Sie betrage nicht 31.759 km, sondern 26.996,9 km. Wegen der Einzelheiten der
klägerischen Berechnung wird auf Seite 2 des Schriftsatzes des Kl. vom 6.04.2001 (Bl.
26 FG-Akte) Bezug genommen. Der Beklagte habe zu Unrecht die für die "Leerfahrten"
angegebenen km-Angaben verdoppelt, da die Zahlenangaben für die jeweiligen
Leerfahrten (Rück- und Hinfahrt)und nicht für die "einfache Entfernung" gemacht worden
seien. Im übrigen dürfe zur Berechnung der geltend gemachten Gesamtfahrleistung die
für die Normalfahrten erklärte einfache Entfernung nicht verdoppelt werden. Der Kläger
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sei nämlich regelmäßig nach Dienstschluß nicht unmittelbar nach Hause gefahren,
sondern habe Einkaufsfahrten unternommen. Diese Fahrten seien in seinen
Erklärungen und Aufzeichnungen bei den außergewöhnlichen Belastungen unter der
Position Einkaufsfahrten miterfaßt worden.
Was die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Fahrtaufwendungen
betreffe, so behaupte der Beklagte zu Unrecht, diese Aufwendungen seien nicht
nachgewiesen worden. Er habe für drei Monate ein Fahrtenbuch geführt. Dieses
Fahrtenbuch, die für die übrigen Monate vorgelegten Übersichten sowie die dem
Beklagten vorgelegten Kostenbelege seien zum Nachweis der Aufwendungen
ausreichend.
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Der Kläger nimmt hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen Bezug auf eine in
der Finanzamtsakte befindliche Aufstellung vom 19.10.2000, in der ein Teil der hier
geltend gemachten Gesamtfahrleistung von 22.457,5 km bestimmten Zwecken wie folgt
zugeordnet ist:
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- REHA Bad ... 3.655,0 km
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- Schmerzbehandlung 20 x 30 km 600,0 km
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- PH-Behandlung 6 x 23 km 138,0 km
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- div. Ärzte 1.200,0 km 5.593,0 km
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Er ist der Auffassung, neben den vorgenannten Fahrten seien auch die Einkaufsfahrten
bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Der Beklagte beruft sich
hierzu auf die in seinen Besteuerungsverfahren für 1984, 1993 und 1994 ergangenen
Entscheidungen des Finanzgerichts Köln. Nach diesen Urteilen seien auch
behinderungsbedingte Einkaufsfahrten und "kleine Privatfahrten" als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen.
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Der Kläger beantragt,
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den Einkommensteuerbescheid 1999 dahingehend zu ändern, daß bei den Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die für die "Normalfahrten" geltend gemachte
Fahrleistung zur Hälfte, die für die Leerfahrten geltend gemachte Fahrleistung wie
erklärt angesetzt wird und bei den außergewöhnlichen Belastungen 12.754 km
berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche
Verhandlung Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist nicht begründet.
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1. Werbungskosten
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Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des
Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahrten mit einem
eigenen Kraftfahrzeug sind die Aufwendungen mit 0,70 DM für jeden Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Satz 4 EStG). Anstelle des vorgenannten Pauschbetrages können Behinderte, deren
Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Ohne Einzelnachweis der
tatsächlichen Aufwendungen können die tatsächlichen Aufwendungen auch mit
pauschalen Kilometersätzen - wie bei Dienstreisen - angesetzt werden, und zwar bei
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs mit 0,52 DM je Fahrtkilometer (LStR 42 Abs. 7
Satz 1, LStR 38 Abs. 1 Satz 6, BMF-Schreiben vom 11.10.1991 BStBl I S. 925). Wird ein
behinderter Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten, z.B. dem
Ehegatten, zu seiner Arbeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, weil er von seiner
Fahrerlaubnis aus Gründen, die mit seiner Behinderung im Zusammenhang stehen,
keinen Gebrauch macht, so können auch die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Ab- und
Anfahrten des Fahrers - die sogenannten Leerfahrten - entstehen, in tatsächlicher Höhe
oder in sinngemäßer Anwendung von LStR 38 Abs. 1 als Werbungskosten abgezogen
werden (BFH-Urteil vom 2.12.1977 VI R 8/75, BStBl II 1978, 260). Nicht zu den Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören die Fahrten, bei denen nicht das
Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. die Rückfahrt zur Wohnung im Vordergrund steht,
sondern Gründe anderer Art. Wird eine Fahrt zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung zur
Erledigung einer privaten Angelegenheit mit oder ohne kleinen Umweg kurz
unterbrochen, so ändert dies in der Regel nicht den im Vordergrund stehenden
eigentlichen Zweck der Fahrt und damit ihren Charakter als Fahrt zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 17. Februar 1977 IV R 87/82, BStBl II 1977, 543).
Anders ist es jedoch dann, wenn die Erledigung der privaten Angelegenheit erhebliche
Zeit in Anspruch nimmt oder einen großen Umweg, möglicherweise sogar eine Fahrt in
eine völlig andere Richtung erfordert. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Da der
Kläger nach eigenen Angaben stets nach Arbeitsende Einkaufsfahrten unternommen
hat, können insoweit nur die Hinfahrten zur Arbeitsstätte als Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Dies entspricht im übrigen auch der Darstellung
in der "Jahresübersicht" auf Seite 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 6.04.2001 (Bl. 26
d.A.) sowie dem klägerischen Antrag.
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Danach ist bei den Werbungskosten von folgenden Km-Leistungen auszugehen:
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A:
48
Normalfahrten (52 x 14) 728,0 km
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Leerfahrten 717,0 km
50
demnach zu berücksichtigen: 1.445,0 km
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B:
52
Normalfahrten (131 x 14) 1.834,0 km
53
Leerfahrten 1.371,0 km
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demnach zu berücksichtigen: 3.205,0 km
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Für die Fahrten mit A sind pro gefahrenen km 0,52 DM zu berücksichtigen (Einzelkosten
laut Pauschale), für die Fahrten mit B pro gefahrenen km 1,11 DM (Einzelkosten lt.
Berechnung des Beklagten). Die Werbungskosten berechnen sich danach wie folgt:
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A: 1.445,0 x O,52 DM = 751,40 DM
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B: 3.205,0 x 1,11 DM = 3.557,55 DM
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4.308,95 DM
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bisher berücksichitgt 8.618,00 DM
60
Minderbetrag 4.309,05 DM
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2. Außergewöhnliche Belastungen
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei geh- und stehbehinderten
Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 (oder von
mindestens 70 und Merkzeichen G) alle Aufwendungen für durch die Behinderung
veranlaßte unvermeidbare Fahrten neben den Pauschbeträgen als außergewöhnliche
Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werden und angemessen sind. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen im
allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen
angesehen werden. Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden
(Merkzeichen BI) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen kann ein Aufwand für
Fahrten von mehr als 3.000 km als angemessen angesehen werden. Eine Fahrleistung
von mehr als 15.000 km im Jahr liegt jedoch in aller Regel nicht mehr im Rahmen des
Angemessenen. Die vorgenannten Begrenzungen auf jährlich 3.000 km und 15.000 km
schließen nicht aus, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalles auch
höhere Fahrleistungen angemessen und im Rahmen der außergewöhnlichen
Belastungen zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.1968 VI R 292/67,
BStBl II 1968, 415).
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Auch die Fahrzeugkosten können nur in den Grenzen der Angemessenheit
berücksichtigt werden. Ein höherer Aufwand als 0.52 DM/km gilt dabei grundsätzlich als
unangemessen und kann nur in krassen Ausnahmefällen berücksichtigt werden (H 186-
189 - Fahrtkosten Behinderter - EStH 1999).
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Hieraus ergibt sich für den Streitfall folgendes. Die Aufwendungen für die Fahrten, die in
der Aufstellung des Klägers vom 29.10.2000 bestimmten Zwecken zugeordnet worden
sind (5.593,0 km), stellen unmittelbare Krankheitskosten dar und sind bereits deshalb
bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Aufwendungen für
sonstige behinderungsbedingte Fahrten, insbesondere die vom Kläger geltend
gemachten Einkaufsfahrten, sind für eine Fahrleistung von 3.000 km als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Kläger eine höhere behinderungsbedingte Fahrleistung durch die von ihm vorgelegten
Aufzeichnungen nachgewiesen hat. Denn derartige Fahrleistungen können nur im
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Rahmen ihrer Angemessenheit berücksichtigt werden. Gründe, im Streitfall von dem in
den Verwaltungsanweisungen genannten Regelbetrag abzuweichen, liegen nicht vor.
Die gilt auch für den in den Verwaltungsanweisungen genannten Höchstaufwandssatz
von 0,52 DM/km.
Die danach zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen berechnen sich
wie folgt:
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Fahrleistung: 5.593 km + 3.000 km = 8.593 km
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Belastungsbetrag: 8.593 x 0,52 DM = 4.468,36 DM
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bisher berücksichtigt 1.560,00 DM
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Mehrbetrag lt. Urteil 2.908,36 DM
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3. Eine Berichtigung des Bescheides auf der Grundlage der vorstehenden
Entscheidungsgründe (Kürzung der Werbungskosten um 4.309 DM, Erhöhung der
außergewöhnlichen Belastung um 2.908 DM, per Saldo demnach Kürzung der
Abzugsbeträge um 1.401 DM) würde zu einer höheren als der bisher festgesetzten
Steuer führen. Die auf Festsetzung einer niedrigeren Steuer gerichtete Klage war daher
abzuweisen. Die Festsetzung einer höheren Steuer kommt wegen des sog.
"Verböserungsverbotes" nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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