Urteil des FG Köln vom 30.09.1998

FG Köln (wohnung, kläger, umzug, 1995, verhältnis zwischen, berufliche tätigkeit, anschaffungskosten, arbeitgeber, arbeit, tätigkeit)

Finanzgericht Köln, 2 K 7463/96
Datum:
30.09.1998
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 7463/96
Tenor:
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für die Renovierung einer neuen
Wohnung und für die Anschaffung von Gardinen für diese Wohnung als Umzugskosten
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.
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Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben ein
gemeinsames Kind. Der Kläger erzielt als Bankangestellter Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
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Im Streitjahr wurde der Kläger von der arbeitgebenden Bank zum Filialdirektor
...............ernannt. Daraufhin zog der Kläger mit seiner Familie von .......nach.......... um.
Sowohl bei der früheren Wohnung in .........als auch bei der neuen Wohnung in
..........handelt es sich um Mietwohnungen.
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In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger bei den Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit des Klägers als Werbungskosten u.a. folgende Umzugskosten
geltend:
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Gardinen, Rollos 3.320,00 DM Lampe 349,00 DM Renovierungsmaterial für die neue
Wohnung 6.839,61 DM Telefonanschluß 65,00 DM Anschaffung und Installation eines
Wasserboilers 1.004,53 DM insgesamt 11.578,14 DM
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Die Aufwendungen für den Transport des Umzugsguts wurden vom Arbeitgeber des
Klägers getragen.
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Im Einkommensteuerbescheid vom 17.11.1995 berücksichtigte der Beklagte lediglich
eine Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten im Sinne des § 10 BUKG von
2.258,00 DM. Der Einspruch, der wegen eines anderen nicht mehr streitigen Punktes
zum Änderungsbescheid zu Gunsten der Kläger vom 07.03.1996 führte, hatte wegen
der Umzugskosten keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 11.11.1996 führte
der Beklagte aus, daß Aufwendungen für Gardinen und Renovierungskosten nicht
berücksichtigungsfähig seien, da es sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen im
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Sinne des § 12 EStG handele. Als abzugsfähige Umzugskosten kämen im allgemeinen
nur Aufwendungen in Betracht, für die der Steuerpflichtige keinen Gegenwert erhalte,
also z.B. Transportkosten, Elektro- und Gasinstallationen und Kosten für
Zeitungsanzeigen. Bei den Aufwendungen für Gardinen und Renovierungskosten
handele es sich nicht um verlorene Aufwendungen. Der Beklagte stützte seine
Auffassung auf verschiedene finanzgerichtliche Urteile. Soweit früher aufgrund der
umzugskostenrechtlichen Regelungen Aufwendungen für Gardinen zu zwei Dritteln
erstattet wurden, seien diese Regelung durch Änderung des Umzugskostenrechts im
Jahre 1990 überholt und für das Streitjahr deshalb nicht maßgebend. Die
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen überstiegen nicht die gewährte
Umzugskostenpauschale.
Mit der Klage machen die Kläger geltend, die gesamten Aufwendungen seien durch den
beruflich bedingten Umzug veranlaßt. Sie seien entstanden, um den ursprünglichen
Zustand vor dem Wohnungswechsel wieder herzustellen. Die Höhe der Kosten lasse
sich nicht nach den Pauschalbewertungen des BUKG begrenzen. Im Rahmen der
Gesetzesauslegung sei die Heranziehung dieses Gesetzes in der derzeitigen Fassung
untauglich. Das beamtenrechtliche Umzugskostenrecht sei nach den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums von dem Alimentationsprinzip bestimmt. Es lege
in Abwägung des staatlichen Interessen und der Einzelinteressen des Beamten eine
Unterstützungsgrenze unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten fest, der unter
beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten ein besonderer Beihilfecharakter
zukomme. Für das Verhältnis zwischen dem privaten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei
diese Grenze unbedeutend, da ein vergleichbarer Interessengegensatz nicht bestehe.
Für den Werbungskostenabzug sei allein das Prinzip der Veranlassung maßgebend.
Dies werde letztlich auch durch Abschnitt 51 Abs. 2 Satz 6 LStR bestätigt, wo anstelle
der pauschalen Erfassung nach dem Umzugskostengesetz auch eine
einzelfallbezogene höhere Abzugsfähigkeit bejaht werde.
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Die vom Beklagten bezüglich der einzelnen Aufwendungen frei gewählten Maßstäbe
könnten nicht überzeugen und erschienen willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
die Installation eines Wasserboilers mehr beruflich veranlaßt sein solle als die
Anschaffung von Gardinen oder Rollos, und aus welchen Gründen es gerechtfertigt
erscheine, Elektro- und Gasinstalationen als verlorenen Beitrag zu werten, nicht
hingegen die übrigen Renovierungskosten.
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Die aufgewandten Renovierungskosten schlügen sich nicht in einer Minderung der
Miete oder sonstigen Ersparnis von Aufwendungen im Bereich der privaten
Lebensführung nieder. Ausschließlich aufgrund des beruflichen Wechsels hätten die
Kläger einen Zustand herstellen müssen, der demjenigen der Wohnung am alten
Arbeitsplatz entsprochen habe. Diese Aufwendungen kämen ihnen in den Folgejahren
nicht wieder zugute. Die Wohnung in ........habe sich im Neuzustand befunden.
Vergleichbare Renovierungskosten für die dortige Wohnung wären ggf. nicht
angefallen. Für die Wohnung in ..........hätte nach dem Mietvertrag der Vermieter die
Pflicht gehabt, künftige Renovierungen durchzuführen, nicht aber der Mieter. Insoweit
sei die Annahme des Beklagten unzutreffend, daß die Steuerpflichtigen in der Folgezeit
die Möglichkeit hätten, im Voraus gezahlte Renovierungskosten "abzuwohnen". Die
Renovierung in .........sei erforderlich gewesen, da die Wohnung den Klägern unrenoviert
übergeben worden sei.
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Gardinen und Rollos seien in der neuen Wohnung in ..........nicht vorhanden gewesen.
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Diejenigen in der ..........Wohnung hätten nicht mehr verwendet werden können. Ohne
den Umzug aus dienstlichen Gründen hätten keine neuen Gardinen und Rollos für die
.....Wohnung angeschafft werden müssen.
Die Kläger beantragen,
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unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Einkommensteuerbescheid
vom 07.03.1996 in der Weise zu ändern, daß weitere Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 9.320,00 DM
berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist darauf, daß die Kosten für Gardinen, Rollos und die Renovierung
der neuen Wohnung nicht versagt worden seien, weil die Vorschriften des BUKG
entgegenständen, sondern weil diese Kosten durch die private Lebensführung
veranlaßt seien. Die Pauschale nach dem BUKG sei lediglich angesetzt worden, weil
diese höher als die verbleibenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen seien.
Deshalb brauche der Beklagte auch nicht darauf einzugehen, ob Aufwendungen für ein
Telefonanschluß oder Boiler dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig seien.
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Sofern das Gericht es entgegen der Auffassung des Beklagten für
entscheidungserheblich halten sollte, in welchem Zustand sich die Wohnung in
.........befunden habe, mögen die Kläger den Mietvertrag der Wohnung in ............und den
Nachweis über die dort zuletzt durchgeführte Renovierung vorlegen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Beklagte hat zu Recht nicht begehrten die Umzugskostenpauschale
übersteigenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt.
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1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu gehören grundsätzliche
Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind. Die berufliche Veranlassung
erfordert, daß ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den
Aufwendungen und dem Beruf besteht. Weiter ist Voraussetzung, daß die aus
beruflichen Gründen aufgewandten Kosten nicht zugleich Aufwendungen für den
Haushalt oder den Unterhalt seiner Familienangehörigen sind (Abzugsverbot des
§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG). Dazu gehören auch die Aufwendungen für die
Lebensführung des Steuerpflichtigen, die die wirtschaftliche Stellung oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur
Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1
Satz 2 EStG - Aufteilungs- und Abzugsverbot). Derartige sogenannte gemischte
Aufwendungen können auch solche Steuerpflichtige nicht abziehen, die zur
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Förderung des Berufs durch eine mehr oder weniger zufällige und bewußt
herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Aufwendungen für ihre Lebensführung zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlichen relevanten Bereich verlagern könnten, weil sie einen
Beruf oder eine Tätigkeit ausüben, die ihnen dies ermöglichen, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken
müssen. Deshalb können gemischte Aufwendungen nur dann als
Werbungskosten abgezogen werden, wenn die berufliche Veranlassung bei
weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen nicht ins Gewicht fällt
und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung, vgl.
grundlegend Beschlüsse des großen Senats des BFH vom 19.10.1970 GrS 2/70,
BStBl II 1971, 17 und vom 27.11.1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213). Diese
Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt BFH-Urteile vom
22.11.1991 VI R 77/89, BStBl II 1992, 494; vom 16.10.1992 VI R 132/88, BStBl II
1993, 610 vom 27.07.1995 VI R 17/95, BStBl II 1995, 728) auch für die Frage, ob
Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da das Bewohnen einer
Wohnung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist, sind auch die Kosten für
einen Wechsel der Wohnung grundsätzlich als steuerlich nach § 12 Nr. 1 Satz 1
EStG nicht abziehbare Kosten der Lebensführung anzusehen. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden
Grund für den Wohnungswechsel darstellt und private Umstände nur eine ganz
untergeordnete Rolle spielen. Eine derartige berufliche Veranlassung hat die
Rechtsprechung zum Beispiel anerkannt, wenn der Umzug aus Anlaß eines
Arbeitsplatzwechsel erfolgen mußte oder wenn - auch ohne berufliche
Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist. Als
wesentliche Verkürzung der Wegezeit hat die Rechtsprechung dabei eine
Fahrtzeitverkürzung von 1 Stunde täglich angesehen (BFH-Urteile vom
15.10.1976 VI R 162/74, BStBl II 1977, 117; vom 10.09.1982 VI R 95/81, BStBl II
1983, 16; vom 21.07.1989 VI R 129/86, BStBl II 1989, 917).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Umzug der Kläger von
........nach ........beruflich veranlaßt. Denn der Kläger ist aufgrund der Versetzung
durch seinen Arbeitgeber an vom bisherigen Wohn- und Arbeitsort .........weit
entfernte Orte, nämlich.........., versetzt worden.
3. Entgegen der Ansicht der Kläger folgt aus der beruflichen Veranlassung des
Umzugs jedoch nicht, daß alle mit dem Umzug zusammenhängenden
Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind. Vielmehr hat
auch insoweit eine Prüfung zu erfolgen, ob die Aufwendungen ihrer Art und Höhe
nach unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen (BFH-
Urteile vom 01. Dezember 1993 I R 61/93, BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323;
vom 24. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895, 897). a) Bei
dieser Prüfung sind, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, nicht die Vorschriften
des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG - maßgebend. Der Umstand, daß
bestimmte Aufwendungen von einem Arbeitgeber der öffentlichen Hand aufgrund
dienstrechtlicher Bestimmungen erstattet werden, kann zwar als Indiz für die
berufliche Veranlassung dienen, letztlich kann er jedoch nicht ausschlaggebend
dafür sein, ob diese Aufwendungen steuerrechtlich als Werbungskosten aus
nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar sind. Das öffentliche Dienstrecht ist
weitgehend durch fürsorgerechtliche Gesichtspunkte beeinflußt, die für die Frage
nach der Abgrenzung von Werbungskosten gegenüber den Kosten der privaten
Lebensführung keine Rolle spielen können (BFH-Urteil in BFHE 178, 395, BStBl II
1995 895, 897 m.w.N.). Der Umstand, daß das BUKG keine Bindungswirkung für
den Werbungskostenabzug entfaltet, kann sich sowohl zu Gunsten als auch zu
Lasten des Steuerpflichtigen auswirken. Diese möglichen beiderseitigen
Auswirkung tragen auch die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 41 Abs. 2 Satz
3 LStR 1993 (gleichlautend Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 4 LStR 1996; gleichlautend
Entwurf Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 3 LStR 1999, BR-Drucks. 731/98). Danach ist,
wenn höhere Umzugskosten als nach den umzugskostenrechtlichen Vorschriften
im einzelnen nachgewiesen werden, zu prüfen, ob und inwieweit die
Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung
sind, z.B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung für
Einrichtungsgegenständen. b) Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen
aufgrund eines beruflich veranlaßten Umzugs dann nicht als Werbungskosten
sofort abzugsfähig, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsguts handelt (BFH-Urteil in BFHE 871, 359, BStBl II 1995, 895, 897).
Ob solche Kosten - in Form von Absetzungen für Abnutzung, als Buchwert bei der
Veräußerung oder als Sonderausgaben - steuerlich abgezogen werden können,
richtet sich nach der Art der Nutzung des Wirtschaftsguts (BFH, a.a.O.). Dies gilt
auch für die Anschaffungskosten für umzugsbedingt erworbene
Einrichtungsgegenstände. Soweit diese für die Haushaltsführung nicht
ausnahmsweise im Rahmen der Einkunftserzielung, z.B. als
Einrichtungsgegenstände eines häuslichen Arbeitszimmers, genutzt werden, sind
die Aufwendungen nach der Rechtsprechung des BFH aufgrund des
Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 nicht berücksichtigungsfähig (BFH-Urteil vom 07.
September 1990 VI R 141/86, BFH/NV 1991, 445 für die Anschaffung eines
Kochherds entgegen § 9 Abs. 3 BUKG). Diese Auffassung, der in der
Finanzrechtsprechung (FG Hamburg, Urteil vom 02. Dezember 1994 V 133/92,
EFG 1995, 518 - rechtskräftig: für Einrichtungsgegenstände und Gardinen) und
vom überwiegenden Teil des Schrifttums (Schmidt/Drenseck, EStG, 17. Aufl.
1998, § 19 Rdn. 60 "Umzugskosten" unter b; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn,
EStG, § 9 Rdn. B 615; Fumi/Urban, LStR-krit, 2. Aufl. 1998, K 41/17) gefolgt wird,
wird von einem Teil des Schrifttums (Bertram/Keppler, DB 1994, 1999, 2003;
eingeschränkt Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Umzugskosten" Rdn.
59) im Hinblick auf das Veranlassungsprinzip des § 9 EStG abgelehnt. Ältere
Entscheidungen halten auch Anschaffungskosten insoweit für
berücksichtigungsfähig, als die Aufwendungen umzugskostenrechtlich
abzugsfähig sind (s. z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 1976 V 55/76 E
- rechtskräftig; FG des Saarlandes, Urteil vom 6. Dezember 1984 II 82/83, EFG
1985, 232 - rechtskräftig). c) Renovierungskosten der neuen Wohnung sind zwar
grundsätzlich weder Anschaffungs- noch Herstellungskosten; gleichwohl wird die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nahezu einhellig abgelehnt (BFH-Urteil vom
2. August 1963 VI 266/62 U, BFHE 77, 443, BStBl II 1963, 482, 483; FG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. September 1972 III 120/69, EFG 1973, 110 -
rechtskräftig; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 1980 III 206/78,
EFG 1981, 231 - rechtskräftig; FG Hamburg, Urteile vom 7. Mai 1998 V 88/96, V
240/97, V 258/96, EFG 1998, 1386 ff. - rechtskräftig; Fumi/Urban, LStR-krit, K
41/18; unter Bezugnahme auf die FG-Rechtsprechung Heuermann/Wagner, Das
gesamte Lohnsteuerrecht, Rdn. F 600 Stichwort "Umzugskosten"). Dabei knüpfen
die älteren Urteile, insbesondere das BFH-Urteil in BFHE 77/443, die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen anläßlich eines Umzugs an die
umzugskostenrechtlichen Regelungen an. Demgegenüber ist nach anderer
Ansicht zumindest eingeschränkt der Werbungskostenabzug für
Renovierungskosten der neuen Wohnung eröffnet (Hartz/ Meeßen/Wolf,
"Umzugskosten" Rdn. 57 für Auslandsumzüge durch Anwendung der
Auslandsumzugskostenpauschale). d) Wie bereits dargelegt wurde, ist für die
Abzugsfähigkeit umzugsbedingter Aufwendungen auf Werbungskosten entgegen
der früheren Rechtsprechung nicht maßgebend. Gleichwohl ist nach Ansicht des
Senats ist die Auffassung, daß sowohl Anschaffungskosten für
Einrichtungsgegenstände als auch Renovierungskosten der neuen Wohnung
nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind, vor dem Hintergrund
zutreffend, daß die Abzugsfähigkeit der Umzugskosten ein im Wege der
richterlichen Rechtsfortbildung begründeter eng zu begrenzender
Ausnahmetatbestand § 12 Nr. 1 EStG ist. Dies schließt es aus, solche
Aufwendungen zu berücksichtigen, deren Gegenwert sich in der Einrichtung oder
Ausstattung der Wohnung niederschlägt und erst über einen längeren Zeitraum
des Haushalts verbraucht wird. Insoweit handelt es sich um Aufwendungen, bei
denen die berufliche Veranlassung durch einen Umzug durch ihren
Zusammenhang mit der nachfolgenden Haushaltsführung in der Weise überlagert
wird, dass eine Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 nicht mehr
gerechtfertigt ist. Insoweit unterscheiden sich diese Aufwendungen auch von
solchen Aufwendungen, deren Gegenwert mit dem Umzug selbst vollständig
verbraucht ist, wie es insbesondere für Transportkosten zutrifft. Überdies sieht der
Senat in der auf diese Weise vorzunehmenden Grenzziehung zwischen § 9 und §
12 Nr. 1 EStG eine im Rahmen der Auslegung des Werbungskostenbegriffs
zulässige Typisierung, die der Vereinfachung der Besteuerung dient. Auf diese
Weise werden Konkurrenzen zu Spezialvorschriften über die Abzugsfähigkeit von
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und schwierige Sachverhaltsermittlungen
darüber vermieden, ob die Aufwendungen tatsächlich ausschließlich
umzugsbedingt sind oder ob es sich um zurückgestellte Aufwendungen handelt,
die lediglich gelegentlich eines Umzugs getätigt werden (vgl. Fumi/Urban, LStR-
krit, K 41/17, 18). Bezüglich der Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für
Gardinen und Renovierungskosten sieht der Senat sich auch in der
Rechtsprechung des BFH bestätigt, wonach Aufwendungen nach § 13 der
Auslandsumzugskostenverordnung - AUV - nicht als Werbungskosten
berücksichtigungsfähig sind (BFH-Urteil vom 06. November 1986 VI R 135/85,
BFHE 148/283, BStBl II 1987, 188).
4. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind im Streitfall die
Anschaffungskosten für Gardinen und Aufwendungen für Renovierungsmaterial
nicht berücksichtigungsfähig, da der Wertverbrauch dieser Aufwendungen erst
über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Haushaltsführung eintritt und damit
die berufliche Veranlassung durch den Umzug durch die Haushaltsführung
belagert wird. Dem steht nicht entgegen, daß durch diese Aufwendungen nach der
- vom Beklagten sinngemäß bestrittenen - Behauptung der Kläger lediglich ein
Wohnzustand hergestellt wurde, der demjenigen der vor dem Umzug bewohnten
Mietwohnung in Frankfurt entsprach. Denn dieser Umstand ändert nichts am
Kostenverbrauch im Rahmen der Haushaltsführung.
5. Da die verbleibenden von den Klägern geltend gemachten Umzugsaufwendungen
die vom Beklagten als Werbungskosten berücksichtigte Umzugskostenpauschale
nicht übersteigen und mit dieser abgegolten sind (zur Abgeltung Fumi/Urban,
LStR-krit, K 41/18 und 22 m.w.N.), kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit
diese Aufwendungen ihrer Art nach als Werbungskosten berücksichtigungsfähig
wären.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
7. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Frage, ob
aufgrund eines beruflich veranlaßten Umzugs entstandene Renovierungskosten
für die neue Wohnung als Werbungskosten abzugsfähig sind, hat grundsätzliche
Bedeutung. Diese Frage ist auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung,
wonach das Umzugskostenrecht für die Frage der Abzugsfähigkeit nicht
maßgebend ist, bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Rechtsmittelbelehrung
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Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
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Die Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem
Finanzgericht K ö l n schriftlich eingelegt und spätestens innerhalb eines weiteren
Monats begründet werden. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Die
Revision oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen
bezeichnen, die den Mangel ergeben.
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Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt,
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt
auch für die Einlegung der Revision, die deshalb durch eine der genannten Personen
erfolgen muß. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen,
vertreten lassen.
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