Urteil des FG Köln vom 25.04.2002
FG Köln: treu und glauben, beendigung des dienstverhältnisses, arbeitslohn, entschädigung, vorzeitige auflösung, rechtliche qualifikation, steuererklärung, neue tatsache, mitwirkungspflicht, einkünfte
Finanzgericht Köln, 13 K 8659/98
Datum:
25.04.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8659/98
Tenor:
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, den ursprünglichen
Einkommensteuerbescheid für 1993 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern.
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Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Jahre
1993 als technischer Angestellter bei der Firma A nichtselbständig tätig. Mit
Aufhebungsvertrag vom 16.3.1993 wurde das Beschäftigungsverhältnis, das im
November 1969 begonnen hatte, auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des
31.12.1993 beendet. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger
eine am 31.12.1993 fällige Abfindung in Höhe von 120.000 DM. Gemäß Nr. 5. des
Aufhebungsvertrages vom 16.3. 1993 sollte der Kläger außerdem zum 1.11.1994 die bei
25-jähriger Betriebszugehörigkeit übliche Jubiläumszuwendung in Höhe eines
Bruttogehaltes von 6.389 DM zuzüglich DM 100 außertarifliche Zulage zuzüglich eines
Geldgeschenkes von 600 DM erhalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Aufhebungsvereinbarung wird auf den o. g.
Vertrag verwiesen.
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Der Abfindungsbetrag wurde vereinbarungsgemäß in Höhe von 120.000 DM im Jahre
1993 ausgezahlt. Im November 1994 wurde dem Kläger eine "Jubiläumszuwendung" in
Höhe von 5.290 DM von seinem ehemaligen Arbeitgeber gewährt, obwohl er die 25-
jährige Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens noch
nicht erreicht hatte.
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Die Kläger reichten die Steuererklärungen für das Streitjahr 1993 sowie für den
Veranlagungszeitraum 1994 gleichzeitig am 1.3.1995 beim Beklagten ein. In der
Einkommensteuererklärung für 1993 gaben die Kläger nach Abzug eines steuerfreien
Anteils von 30.000 DM die Abfindungszahlung in der Vordruckzeile "Entschädigungen,
die ermäßigt zu besteuern sind" mit 90.000 DM an. Mit Ausnahme der Lohnsteuerkarte
fügten die Kläger der Erklärung zu diesem Vorgang keine weiteren Unterlagen bei. Die
Lohnsteuerkarte für 1993 wies ebenfalls als "Ermäßigt besteuerte Entschädigungen"
einen Betrag von 90.000 DM aus.
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In der Steuererklärung für 1994 gaben die Kläger in der Anlage N in der Vordruckzeile
"Arbeitslohn und Versorgungsbezüge für mehrere Jahre - Arbeitslohn" einen Betrag in
Höhe von 5.290 DM an. Im übrigen enthielt die Anlage N für den Kläger im wesentlichen
lediglich die Angabe, dass er Lohnersatzleistungen in Höhe von 30.079 DM erhalten hat
und vom 1.1. bis 31.12. arbeitslos war. Die beigefügte Lohnsteuerkarte für das Jahr
1994 weist für den November 1994 unter der Rubrik "Arbeitslohn für mehrere
Kalenderjahre" mit dem handschriftlichen Zusatz "Jubiliäumsgeld" einen Betrag in Höhe
von 5.290 DM aus. Als Aussteller der Lohnsteuerkarte sind die A ausgewiesen.
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Die Veranlagung für das Streitjahr 1993 wurde mit Bescheid vom 16.5.1995
antragsgemäß vorgenommen. Ein Vorbehalt der Nachprüfung wurde in dem Bescheid
nicht aufgenommen. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes B beim
ehemaligen Arbeitgeber des Klägers kam der Beklagte zu der Auffassung, dass die
Entschädigung wegen des in 1994 gezahlten Jubiläumsgeldes nicht habe ermäßigt
besteuert werden dürfen, weil es an der erforderlichen "Zusammenballung" der
Einkünfte fehle. Der Einkommensteuerbescheid 1993 wurde gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AO am 29.12.1997 entsprechend geändert. Für den nach Abzug des steuerfreien
Teils (§ 3 Nr. 9 EStG) verbleibenden Abfindungsbetrag in Höhe von 90.000 DM wurde
keine Steuerermäßigung mehr gewährt.
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Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, der Beklagte sei
nicht zu einer Änderung des Bescheides wegen neuer Tatsachen berechtigt gewesen.
Aufgrund der Angaben in den Steuererklärungen 1993 und 1994 seien dem Beklagten
alle Tatsachen bekannt gewesen, so daß abschließend über den Sachverhalt habe
entschieden werden können.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 29.10.1998 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, eine ermäßigte Besteuerung der
vom Kläger in 1993 bezogenen Abfindungszahlung käme nicht in Betracht, weil es sich
dabei nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG
gehandelt habe. Nach der Aufhebungsvereinbarung vom 16.3.1993, deren Inhalt dem
Beklagten erstmals durch eine Kontrollmitteilung der Lohnsteueraußenprüfung des
Finanzamtes Bim September 1997 bekannt geworden sei, sei dem Kläger neben der
Abfindungsleistung auch die Zahlung einer Jubiläumszuwendung zum 1.11.1994
zugesichert worden. Diese Zuwendung stelle ebenfalls einen Teil der Abfindung dar,
weil sie mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in Zusammenhang stehe und nicht
auf einem gesonderten, von der Auflösung des Dienstverhältnisses unabhängigen
Rechtsgrund beruhe. Es sei zwar davon auszugehen, dass dem Kläger auch bereits vor
Beendigung des Dienstverhältnisses die Zahlung der Jubiläumszuwendung für den Fall
zugesichert worden sei, dass er dem Betrieb 25 Jahre lang zugehört habe. Die im
November 1994 erfolgte Zahlung dieser Jubiläumszuwendung habe jedoch nicht auf
dieser von der Beendigung des Dienstverhältnisses unabhängigen Rechtsgrundlage
beruht, weil der Kläger aufgrund seines Ausscheidens zum 31.12.1993 die 25-jährige
Betriebszugehörigkeit nicht erreicht habe. Der Umstand, dass der Kläger letztendlich
doch in den Genuss der Jubiläumszuwendung gekommen sei, beruhe vielmehr auf
einer im Aufhebungsvertrag getroffenen neuen Rechtsgrundlage, nach der der Kläger
die Zuwendung auch ohne Erreichen der erforderlichen Betriebszugehörigkeit erhalten
solle.
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Die Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO seien im Streitfall erfüllt, weil
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bei Erlass des Bescheides vom 16.5.1995 nicht bekannt gewesen sei, dass die im
November 1994 gezahlte Jubiläumszuwendung auf einem neuen, erst durch die
Aufhebungsvereinbarung geschaffenen Rechtsgrund beruht habe. Diese Tatsache sei
dem zuständigen Bearbeiter zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen
Steuerbescheides nicht bekannt gewesen. Mangels entsprechender Angabe des
Klägers sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die in 1994 erfolgte Zahlung
unabhängig von der Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt sei und es sich dabei
nicht um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gehandelt
habe.
Es liege insoweit auch keine Ermittlungspflichtverletzung des Beklagten vor. Eine
solche läge allenfalls dann vor, wenn der zuständige Bearbeiter ersichtlichen
Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie
der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen müßten, nicht nachgegangen
wäre. Der Beklagte müsse vollständigen und eindeutigen Steuererklärungen nicht mit
Misstrauen begegnen. Er könne regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit
ausgehen. Im Streitfall habe der Beklagte aufgrund der Angaben in der
Einkommensteuererklärung 1994 und der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte davon
ausgehen können, dass die in diesem Jahr erfolgte Jubiläumszahlung auf einem von
der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses unabhängigen Rechtsgrund beruht
habe. Aufgrund der sowohl in der Anlage N als auch auf der Lohnsteuerkarte
vorgenommenen Eintragung der Zahlung unter der Rubrik "Arbeitslohn für mehrere
Kalenderjahre" habe das Finanzamt annehmen können, dass es sich hierbei um eine
Zuwendung zur Abgeltung der in der Vergangenheit erbrachten Arbeitsleistung und
nicht um eine Entschädigung für durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
entgehende Einnahmen gehandelt habe. Durch die Eintragung der in 1994 erfolgten
Zuwendung als Arbeitslohn für mehrere Jahre in ihrer Steuererklärung hätten die Kläger
den steuerlich relevanten Sachverhalt unrichtig dargestellt. Es könne letztendlich
dahingestellt bleiben, ob die Kläger dadurch ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten, da
aufgrund der nicht gegebenen Ermittlungspflichtverletzung ein gegeneinander Abwägen
etwaiger Pflichtverstöße nicht in Betracht komme.
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Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger ergänzend geltend, der ermäßigte
Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG sei im Streitfall schon deshalb zu gewähren, weil
es sich bei der in 1994 gezahlten Jubiläumszuwendung in Höhe von 5.290 DM um
einen geringfügigen Teil handele, der für die ermäßigte Besteuerung der Abfindung
ohne Bedeutung bleiben müsse. Dies müsse auch gelten, falls die
Jubiläumszuwendung tatsächlich zu der eigentlichen Entschädigungsleistung
hinzuzurechnen sei.
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Die Kläger beantragen,
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den nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1993 vom 29.12.1997 ersatzlos aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Der Beklagte hatte im Streitfall weder eine Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AO noch war er nach anderen verfahrensrechtlichen Vorschriften berechtigt, den
Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 16.5.1995 bezüglich der Tarifermäßigung der
Abfindung zu ändern.
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Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit Tatsachen
oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen
Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften
materieller oder immaterieller Art (ständige Rspr. des Bundesfinanzhofs -- BFH, vgl.
Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 36/96, BFHE 181, 566, BStBl II 1997, 264; vom 11.
Juni 1997 X R 242/93, BFHE 183, 427, BStBl II 1997, 612). Nachträglich bekannt
geworden ist eine solche Tatsache dann, wenn sie dem zuständigen Bediensteten der
Finanzbehörde beim Abschluss der Willensbildung hinsichtlich des zu ändernden
Steuerbescheids nicht bekannt gewesen ist (ständige Rspr. des BFH, vgl. Urteile vom
26. November 1996 IX R 77/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422; vom 11. Dezember
1997 V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367; vom 11. Februar 1998 I R 82/97,
BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552).
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Im Streitfall kann letztlich dahinstehen, inwieweit die im September 1997 bei dem
Beklagten eingegangene Mitteilung der Lohnsteueraußenprüfung erhebliche Tatsachen
und Beweismittel im Sinne des § 173 AO enthielt, weil eine Änderung des
Einkommensteuerbescheides vom 16.5.1995 nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben nicht zulässig war.
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Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des BFH erscheint allerdings
äußerst zweifelhaft, ob der Tatsache, dass die Jubiläumszahlung in die
Abfindungsvereinbarung aufgenommen wurde, bei der Beurteilung der
Voraussetzungen für eine Tarifermäßigung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die geringe Höhe des in 1994 zugeflossenen
"Jubiläumsgeldes" und die sich an die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses
anschließende Arbeitslosigkeit des Klägers.
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Mit seinen Urteilen vom 14.8.2001 (XI R 22/00, BStBl II 2002, 180) und vom 24. 1. 2002
(XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717, BB 2002, 868) hat der BFH seine bisherige
Rechtsprechung zur "Zusammenballung der Einkünfte in einem Jahr" gelockert. Er hat
die Tarifbegünstigung gewährt, obwohl in einem der Abfindung folgenden
Veranlagungszeitraum "soziale Zusatzleistungen" vom früheren Arbeitgeber gewährt
worden waren. Der BFH hat bisher noch nicht abschließend geklärt, was im einzelnen
unter Zusatzleistungen zu verstehen ist, "die aus Gründen der sozialen Fürsorge" für
eine gewisse Übergangszeit bezahlt werden. Er hat insoweit lediglich beispielhaft
solche Leistungen genannt, die der (frühere) Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen zur
Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine
dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Letztlich ist aber im Grunde jede
Art von finanzieller Unterstützung oder jede Gewährung geldwerter Vorteile geeignet,
dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine berufliche Veränderung oder eine sich
anschließende Arbeitslosigkeit (wirtschaftlich) zu erleichtern. Deshalb sollte nach
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Auffassung des erkennenden Senats bei der Gewährung einer Ausnahme vom
Erfordernis der Zusammenballung wohl entscheidend auf den vom BFH
herangezogenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit auf die Höhe der im
nachfolgenden Veranlagungszeitraum gewährten Zusatzleistung abgestellt werden. Die
Unbeachtlichkeit ergänzender Zusatzleistungen beruht nach den Ausführungen des
BFH in dem zitierten Urteil vom 24.1.2002 XI R 43/99 auf einer zweckentsprechenden
Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz enthalte neben den Elementen der Eignung und
der Erforderlichkeit auch das Element der Angemessenheit (Proportionalität). Diesem
Grundsatz widerspreche es, die anlässlich der Entlasssung eines Arbeitnehmers aus
Fürsorgegesichtspunkten für eine Übergangszeit erbrachten Zusatzleistungen als
schädlich zu beurteilen. Die Unangemessenheit einer solchen Rechtsfolge verdeutliche
sich insbesondere in solchen Fällen, in denen die in späteren Veranlagungszeiträumen
zugeflossenen Zusatzleistungen niedriger sind, als die tarifliche Steuerbegünstigung für
die Hauptleistung.
Unter Beachtung dieser Grundsätze dürfte das im November 1994 gezahlte
"Jubiläumsgeld" in Höhe von 5.290 DM der ermäßigten Besteuerung der
Abfindungszahlung gemäß §§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 , 24 Nr.1 a) EStG im Streitjahr
wohl nicht entgegenstehen, da der Kläger in 1994 arbeitslos war und die nachträgliche
Leistung die tarifliche Steuerbegünstigung (21.232 DM) der Höhe nach bei weitem nicht
erreichte.
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Diese Frage kann aber im Ergebnis offen bleiben, weil der Beklagte im Streitfall nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann an einer Änderung des
Einkommensteuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gehindert war, wenn
der Umstand, dass die Gewährung des Jubiläumsgeldes im Aufhebungsvertrag vom
16.3.1993 als Teil der Abfindung vereinbart wurde, in Bezug auf die Voraussetzung
einer Tarifermäßigung eine neue Tatsache im Sinne dieser Vorschrift darstellte.
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Die Änderung eines Bescheides ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem
Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer
Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der
Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben. Haben sowohl
der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären,
trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der
Steuerbescheid geändert werden kann (vgl. Urteile des BFH vom 10. April 1997 IV R
47/96, BFH/NV 1997, 757; vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II
1999, 286; vom 4. März 1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 1301; und vom 24.1.2002 XI R
2/01, BFHE 197, 526, BFH/NV 2002, 715, FR 2002, 525; BFH-Beschluss vom 15. Juni
2000 IV B 6/99, BFH/NV 2000, 1445). Bei beiderseitigen Pflichtverletzungen scheitert
eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO allerdings dann an den Grundsätzen von
Treu und Glauben, wenn die Pflichtverletzung der Finanzbehörde deutlich überwiegt
(vgl. Krömker, AO-StB 2002, 15; v.Groll in Hübschmann/Hepp /Spi-taler, § 173 AO Rz.
248). So liegt es im Streitfall.
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Durch die vorbehaltlose Veranlagung entsprechend der Einkommensteuererklärung der
Kläger für das Streitjahr ohne die Einholung weiterer Informationen und Unterlagen hat
der Beklagte die ihm gemäß § 88 AO obliegenden Ermittlungspflichten verletzt. Dieser
Ermittlungspflichtverletzung des Beklagten steht zumindest keine ins Gewicht fallende
Mitwirkungspflichtverletzung der Kläger gegenüber.
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Die Kläger haben bei der Abgabe ihrer Steuererklärung für das Streitjahr den steuerlich
relevanten Sachverhalt jedenfalls insoweit dem Beklagten richtig, vollständig und
deutlich zur rechtlichen Prüfung unterbreitet, als sie in Übereinstimmung mit den von
dem Erklärungsvordruck geforderten Angaben und unter Vorlage der Lohnsteuerkarte
mitgeteilt haben, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber eine dem ermäßigten
Steuersatz unterworfene Abfindung in Höhe von 90.000 DM erhalten hat. Nach vom
Arbeitgeber steuerfrei belassenen Anteilen einer Entschädigung im Sinne des § 3 Nr. 9
EStG wird im Erklärungsformular nicht gefragt. In Bezug auf den im Erklärungsvordruck
abgefragten steuerrelevanten Sachverhalt haben die Kläger also die ihnen gemäß §
150 AO obliegende Steuererklärungspflicht und ihre aus § 90 Abs. 1 AO folgende
Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung in vollem Umfang erfüllt (vgl. Urteile
des BFH vom 6.11.1963 I 365/91 U, BStBl III 1964, 13, und vom 13.11. 1985 II R 208/82,
BStBl II 1986, 241). Bei der Qualifikation dieser Abfindung als Entschädigung, auf die
der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei, handelt es sich demgegenüber nicht um
eine Tatsachenerklärung, sondern um eine steuerrechtliche Subsumtion, auf deren
Richtigkeit oder Unrichtigkeit es für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Kläger
nicht ankommen kann (Kruse/Loose, in Tipke/Kruse, AO/ FGO, 16. Aufl., Lfg. 95/Juli
2001, § 173 AO, Tz. 68, m. w. N.). Denn soweit nicht vorgreifliche Rechtsverhältnisse
aus einem anderen Rechtsgebiet, die ihrerseits Tatbestandsmerkmale einer
steuerlichen Vorschrift sind, in Frage stehen, ist die (steuer-) rechtliche Wertung allein
Aufgabe der Finanzbehörde (Urteil des BFH vom 6.11.1963 und 20.12.1988, a. a. O.;
Kruse/Loose, a. a. O., Tz. 3 ff., m. w. N.).
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Darüber hinaus haben die Kläger gleichzeitig mit der Steuererklärung für das Streitjahr
die Erklärung für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum 1994 abgegeben, aus der
in Übereinstimmung mit der Lohnsteuerkarte für 1994 eindeutig hervorgeht, dass der
Kläger in 1994 von seinem ehemaligen Arbeitgeber noch eine Jubiläumszahlung
erhalten hat, die der frühere Arbeitgeber als "Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre"
behandelt hat. Da nach den o.g. Grundsätzen die (steuer-)rechtliche Wertung allein
Aufgabe der Finanzverwaltung ist, kann den Klägern nicht vorgeworfen werden, dass
sie das Jubiläumsgeld nicht als Teil der Abfindungszahlung deklariert haben.
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Die den formularmäßigen Anforderungen entsprechenden Tatsachenangaben der
Kläger für zwei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume waren geeignet und
ausreichend, um dem Beklagten die Erkenntnis zu vermitteln, daß der Sachverhalt in
bezug auf die Tarifermäßigung gemäß §§ 24 Nr. 1, 34 Abs. 1 und 2 EStG steuerrechtlich
bedeutsam war. Sie gestatteten demgegenüber allerdings keine abschließende
Subsumtion unter die die Tarifermäßigung regelnden Vorschriften, da nur die
tatsächlichen Vorgänge von Zahlungen des Arbeitgebers und der Höhe der abgeführten
Lohnsteuer abgefragt werden.
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Die Finanzbehörde braucht zwar eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Mißtrauen zu
begegnen; sie kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.
Eine Ermittlungspflicht ergibt sich für das Finanzamt nur, wenn sich Unklarheiten oder
Zweifelsfragen aufdrängen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 24.1.2002 XI R 2/01, a.a.O.).
Hiervon ausgehend hat der BFH (in dem zitierten Urteil XI R 2/01) eine
Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamtes in einem "Entschädigungsfall" abgelehnt,
in dem weder aus der Steuererklärung noch aus der Lohnsteuerkarte hervorging, dass
der Kläger in späteren Veranlagungszeiträumen noch erhebliche weitere Zahlungen
erhalten sollte. Deshalb habe für das Finanzamt keine Veranlassung bestanden, von
33
sich aus weitere Ermittlungen anzustellen.
Im Streitfall liegt aber der Sachverhalt erheblich anders. Dem zuständigen
Veranlagungsbeamten des Beklagten lagen die Steuererklärungen und die
Lohnsteuerkarten für 1993 und 1994 vor, aus denen sich ergab, dass der Kläger im
Streitjahr eine - seiner Meinung nach - ermäßigt zu versteuernde Entschädigung der A
und im folgenden Jahr von derselben Firma ein Jubiläumsgeld erhalten hatte, obwohl er
vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994 arbeitslos war.
34
Bei diesen Angaben hätten sich dem Bearbeiter im Hinblick auf die BFH-
Rechtsprechung, wonach außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG
grundsätzlich nur bei Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum
vorliegen, weitere Ermittlungen aufdrängen müssen. Aus den Angaben der Kläger ging
eindeutig hervor, das nach der Abfindungsleistung im Streijahr noch eine weitere
Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund hätte auf
jeden Fall Veranlassung zur Überprüfung bestanden, ob das Jubiläumsgeld, das zu
einem Zeitpunkt ausbezahlt wurde, zu dem der Kläger nicht mehr bei seinem
ehemaligen Arbeitgeber angestellt war, im Rahmen der Abfindungsvereinbarung
zugesagt wurde.
35
Nach § 88 Abs. 1 AO hätte der Beklagte demnach die für die rechtliche Beurteilung
maßgebenden ergänzenden Sachverhaltsumstände ermitteln müssen, indem er die
Kläger zur Mitteilung angehalten hätte, in welchem Zusammenhang die Abfindungs-
und die Jubiläumszahlung stehen. Wollte oder konnte er dies nicht, so hätte er die
Steuerfestsetzung vom 16.5.1995 auch unter den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß §
164 AO stellen können. Statt dessen hat der für die endgültige Zeichnung der
Einkommensteuerveranlagung zuständige Mitarbeiter des Beklagten auf die
Anforderung von die Abfindung betreffenden Unterlagen verzichtet.
36
Dieser Verzicht auf die weitere Aufklärung des Sachverhaltes kann im Streitfall nicht mit
dem o.g. Grundsatz gerechtfertigt werden, dass die Finanzbehörde den
Steuererklärungen nicht mit Misstrauen begegnen muss, sondern regelmäßig von deren
Vollständigkeit und Richtigkeit ausgehen kann. Die von den Klägern in den
Erklärungsformularen mitgeteilten Tatsachen waren offensichtlich nicht geeignet, die
einschlägigen steuerrechtlichen Tatbestände zur Tarifermäßigung auszufüllen, so dass
für den Beklagten - ohne dass dies Mißtrauen gegenüber dem wahrheitsgemäßen
Angaben der Kläger vorausgesetzt hätte - die Notwendigkeit ergänzender
Sachverhaltsfeststellungen auf der Hand lag. Der Beklagte hat demnach seine
Ermittlungspflicht verletzt, indem er ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die
sich bei der Prüfung der Steuererklärung ohne weiteres aufdrängten, nicht
nachgegangen ist.
37
Eine Verletzung der Erklärungs- und Mitwirkungspflicht der Kläger von solchem
Gewicht, dass demgegenüber die Ermittlungspflichtverletzung des Beklagten nicht
deutlich überwiegen würde, vermag der Senat nicht festzustellen.
38
Dabei ist zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass nach Vorgabe des
Steuererklärungsformulars keine weiteren als die tatsächlich erfolgten
wahrheitsgemäßen Angaben der Kläger gefordert wurden, die Kläger also mit der
Abgabe der Steuererklärung in dieser Form ihren im § 150 Abs. 1 und 2 AO geregelten
Pflichten genügt haben. Die Regelung über beizufügende Unterlagen in § 150 Abs. 4
39
AO trifft demgegenüber mangels besonderer Anordnung in den Steuergesetzen den
vorliegenden Fall nicht (vgl. dazu Tipke/Kruse, Lfg. 84/April 1998, § 150 AO, Tz. 17).
Jenseits der von dem Erklärungsformular geforderten Angaben ist es grundsätzlich
Aufgabe der Finanzbehörde, Art und Umfang der Ermittlungen nach Maßgabe der
Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (§ 88 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO). Dass dem
Steuerpflichtigen hierbei grundsätzlich eine lediglich passive Rolle zugewiesen ist, die
Initiative bei ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen also von der Finanzbehörde
ausgehen soll, zeigt auch die Regelung der Mitwirkungspflicht bei der
Sachverhaltsfeststellung in § 90 Abs. 1 AO (vgl. Urteile des FG Köln vom 12.6.1996 10
K 1473/91, EFG 1996, 1073; und vom 18.1.2001 7 K 9214/98, EFG 2001, 545).
Nachdem der Beklagte hier eine solche Initiative nicht ergriffen hat, könnte eine
gravierende Mitwirkungspflichtsverletzung der Kläger nur in Betracht kommen, wenn
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ihre unaufgeforderte Mitwirkung bei der
Aufklärung der ergänzenden Sachverhaltsumstände der Abfindungszahlung gefordert
gewesen wäre. Dabei wird man den Steuerpflichtigen um so mehr zu ergänzenden
Sachverhaltsangaben verpflichtet halten müssen, um so weniger seine die
formularmäßige Zuordnung bestimmenden tatsächlichen und rechtlichen Wertungen als
selbstverständlich und auf der Hand liegend angesehen werden können. Eine
gravierende Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre indessen in diesen Fällen nur dann
zu bejahen, wenn die formularmäßigen Angaben des Steuerpflichtigen aufgrund ihrer
an gängige steuerliche Sachverhalte anknüpfenden Aussage objektiv irreführender Art
sind (vgl. Urteil des FG Köln in EFG 1996, 1073). Denn nur in diesem Fall würde der
Finanzbehörde erschwert, die grundsätzlich ihr obliegende Initiative zu ergänzenden
Sachverhaltsfeststellungen zu ergreifen.
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Objektiv irreführende Angaben zum steuerlichen Sachverhalt im Sinne der obigen
Darlegungen haben die Kläger im Streitfall nicht gemacht. Die Qualifikation der
erhaltenen Zahlungen als Entschädigung bzw. als "Arbeitslohn für mehrere Jahre"
assoziiert gerade keinen bestimmten zugrundeliegenden Sachverhalt, der in rechtlich
einfacher Weise unter die §§ 24 Nr. 1, 34 EStG subsumiert werden könnte. Vielmehr ist
nach den formularmäßigen Angaben evident, dass eine solche Subsumtion nur nach
weiterer Sachaufklärung vorgenommen werden kann. Zugunsten der Kläger ist
weiterhin zu berücksichtigen, dass die von ihnen durch Eintragung in die Spalten für
ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen und "Arbeitslohn für mehrere Jahre"
vorgenommene rechtliche Qualifikation den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
folgte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger diese rechtliche
Einordnungen als offensichtlich unzutreffend hätten erkennen müssen, sind nicht
ersichtlich. Eine Verpflichtung der Kläger, die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
unter Heranziehung aller Verträge durch ihren Steuerberater rechtlich überprüfen zu
lassen, besteht nicht (vgl. Urteil des FG Köln in EFG 1996,1073).
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Selbst wenn aber eine solche Überprüfung vorgenommen worden wäre, so hätte sie
auch noch vertretbar zu dem Ergebnis führen können, dass die Regelung über die
Jubiläumszahlung im Abfindungsvertrag der Qualifikation als "Arbeitslohn für mehrere
Jahre", der unabhängig von der eigentlichen Entschädigung gewährt wird, nicht
entgegenstünden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch der Beklagte
- zu Recht - davon ausgegangen ist, dass auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unter Vereinbarung einer entschädigenden Abfindung noch
Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers denkbar sind, die nicht als Teil der
Entschädigungsleistung zu beurteilen sind, sondern ihren Rechtsgrund im
42
ursprünglichen Arbeitsvertrag haben. So geht z.B. auch das BMF-Schreiben zu
"Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von
Entlassungsentschädigungen" vom 18.12.1998 (BStBl I 1998, 1512) in Rdn. 17 i.V.m.
Rdn. 3 und 4, davon aus, dass in der Entlasungsvereinbarung enthaltene zusätzliche
Leistungen dann nicht Teil der Entschädigung sind und ihre Gewährung in späteren
Veranlagungszeiträumen der Tarifermäßigung i.S. des § 34 EStG nicht entgegensteht,
wenn derartige Leistungen nicht nur bei vorzeitigem Ausscheiden, sondern auch in
anderen Fällen, insbesondere bei altersbedingtem Ausscheiden erbracht werden. Nach
Rdn. 4 dieses Schreibens sollen Entschädigungen nicht vorliegen bei Zahlungen, die
bereits erdiente Ansprüche abgelten, wie z.B. anteiliges Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld
und Gratifikationen etc.. Entsprechendes gelte auch für freiwillige Leistungen, wenn sie
in gleicher Weise den verbleibenden Arbeitnehmern tatsächlich zugewendet werden.
Unter Beachtung dieser Rechtslage kann den Klägern aus der ggf. unzutreffenden
steuerrechtlichen Einordnung des Jubiläumsgeldes, in der sie dem ehemaligen
Arbeitgeber gefolgt sind , schon deshalb keine ins Gewicht fallende Pflichtverletzung
unterstellt werden, weil dem klagenden Ehemann bei seinem Ausscheiden nur noch
einige Monate zur 25jährigen Betriebszugehörigkeit gefehlt haben. Vor diesem
Hintergrund konnte er vorwurfsfrei davon ausgehen, dass ihm das Jubiläumsgeld als
"Arbeitslohn für mehrere Jahre" und nicht als Entschädigungsleistung gewährt wurde.
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Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten der Kläger bzw. ein ihnen zurechenbares
ebensolches Verhalten ihres Steuerberaters sind bei dieser Sachlage nicht erkennbar.
Die Unterlassung der in erster Linie dem Beklagten obliegenden und für ihn klar als
notwendig zu erkennenden Sachaufklärung wiegt daher im Ergebnis deutlich schwerer
als die fehlende Vorwegnahme der hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch
die Kläger.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere die Frage, inwieweit bei der Beurteilung
ermäßigt zu besteuernden Entschädigungsleistungen eine Mitwirkungspflichtverletzung
des Steuerpflichtigen gegeben ist, wenn dieser diesbezügliche Unterlagen nicht
unaufgefordert vorlegt, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. In der o.g. Entscheidung
vom 24.1.2002 XI R 2/01 konnte der BFH diese Frage offen lassen, weil er im Hinblick
auf die Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts bereits eine
Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamts verneinte.
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