Urteil des FG Köln vom 30.09.2005
FG Köln: wohnung, belastung, vermieter, räumung, einlagerung, folgekosten, beweislast, ausbürgerung, hausrat, stadt
Finanzgericht Köln, 15 K 5940/03
Datum:
30.09.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 5940/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastungen.
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Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer
zusammen veranlagt.
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Im Streitjahr erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ehemann
erzielte keine Einnahmen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 machten die
Kläger neben Aufwendungen für den Eigenanteil an verschreibungspflichtigen
Medikamenten in Höhe von 495 DM auch einen Betrag von 17.381 DM als
außergewöhnliche Belastungen geltend, den sie als "Prozesskosten" bezeichneten. Mit
einem beigefügten Schreiben vom 30.07.1998 führten sie aus, dass diese genannten
Beträge nicht nachgewiesen würden, weil sie bereits im Vorjahr nicht anerkannt worden
seien. Der Nachweis werde im Rechtsmittelverfahren geführt.
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Im Einkommensteuerbescheid vom 27. August 1998 berücksichtigte der Beklagte
diesen oben genannten Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung. Die anerkannten
495 DM an außergewöhnlicher Belastung führten infolge der Berücksichtigung eines
zumutbaren Eigenanteils von 2.967 DM nicht zur Minderung der steuerlichen
Bemessungsgrundlagen.
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Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch begründeten die Kläger unter
anderem damit, dass aus den Einspruchsentscheidungen der Vorjahre hinreichend
bekannt sei, dass, gleich wie ausführlich der Anspruch auch begründet werde, dieser
gleichwohl zurückgewiesen werde. Die Kläger baten daher, nach Aktenlage zu
entscheiden.
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Der Beklagte erließ am 24. November 1998 einen geänderten
Einkommensteuerbescheid 1997, in dem er die Einkommensteuer aus seinem hier nicht
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mehr interessierenden Punkt niedriger festsetzte. Das dadurch nicht erledigte
Einspruchsverfahren ruhte zunächst wegen des Klagejahres für die Vorjahre (Az. des
FG Köln 15 K 6326/98 und 15 K 5026/00).
Das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1994 (15 K 5026/00) fand seine
Erledigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten. Im
Verfahren wegen Einkommensteuer 1995 und 1996 wurde die Klage der Kläger mit
Urteil vom 04. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen. Die
Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des
Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2003 III B 55/02 als unzulässig verworfen.
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Der Beklagte nahm sodann die Bearbeitung des Einspruchs wegen Einkommensteuer
1997 wieder auf und forderte die Kläger zur Aufschlüsselung des o.g. Gesamtbetrages
von 17.391 DM sowie zum Nachweis durch die hierzu gehörenden Belege auf. Diese
Aufforderung blieb fruchtlos.
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Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 05.
November 2003 als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, dass zum einen
weder eine Aufstellung über die Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten als
außergewöhnliche Belastung erfolgt sei, geschweige denn Aufwendungen
nachgewiesen worden seien. Für den Fall, dass es sich bei den geltend gemachten
Aufwendungen um solche im Zusammenhang mit Mietprozessen in den Jahren seit
1991 sowie mit einer Zwangsräumung in 1995 handele, verwies der Beklagte voll
inhaltlich auf das Urteil in Sachen 15 K 6362/98.
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Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf
Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen weiter verfolgen. Sie begründen
ihre Klage im wesentlichen wie folgt:
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Die geltend gemachten Aufwendungen stellten in Höhe von 10.094,37 DM Einbehalte
des Arbeitgebers der Klägerin dar, die aufgrund von Pfändungen der Eheleute B erfolgt
seien. Für genauere Einzelheiten wird auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 28.
September 2004 eingereichte Zusammenstellung und die Kopien der dort beigefügten
Verdienstabrechnungen der Klägerin für Januar bis Dezember des Streitjahres
verwiesen.
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Auch der Differenzbetrag zwischen den oben genannten 10.094,37 DM und der
Gesamtsumme von 17.391 DM stellten Aufwendungen dar, die für
Rechtsanwaltsbemühungen, Transport- und Lagerkosten, für Fotokopien und ähnliches
nach dem Tag der Zwangsräumung am 05. März 1995 im Zusammenhang mit den
dortigen Mietprozessen und dem Zwangsräumen der Wohnung angefallen seien.
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Andere Personen als die engsten Familienmitglieder, nämlich die Töchter C und L,
hätten keine Kosten gezahlt.
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Die Lohnpfändung sei wegen aller Ansprüche, die von den Eheleuten B – den früheren
Vermietern der Kläger – geltend gemacht worden seien und bezögen sich auf
Anwaltskosten, Zinsen, vorgelegte Gerichtskosten und Zinsen sowie die
Hauptforderung und Zinsen. Die Kläger sind der Ansicht, die Voraussetzungen der
Annahme von außergewöhnlichen Belastungen seien erfüllt, da sie die geltend
gemachten Aufwendungen als Folge der ihnen widerfahrenen Ausbürgerung durch die
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... Justiz als verlängertem Arm einflussreicher staatlicher und politischer Kreise hätten
aufbringen müssen. Dazu tragen die Kläger vor, das Urteil des Amtsgerichts sei nicht
vom gesetzlichen Richter gefällt worden und sowohl dasjenige des Amts- als auch des
Landgerichts seien nicht ordnungsgemäß verkündet worden.
Die geltend gemachten Aufwendungen stehen mit folgendem Sachverhalt in
Zusammenhang:
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Die Kläger mieteten 1971 die Wohnung T-Str. an, deren Eigentümer wenige Jahre
später die Eheleute B wurden, die beide - nach Angaben der Kläger - Mitglieder der ...
sind.
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Der Kläger habe sich als unabhängiger Journalist aus seiner Sicht politisch unbeliebt
gemacht, in dem er u.a. mehrere Wahlprüfungsbeschwerden seit 1990 eingelegt habe,
sich kritisch mit dem Finanzgebaren öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten,
insbesondere auch des ..., auseinander gesetzt habe (betreffend Personaleinsatzkosten,
Parteienfinanzierung durch den ..., Einflussnahme auf Journalisten).
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Bereits Ende 1990/Anfang 1991 habe er Informationen erhalten, dass er aus der
Wohnung gedrängt werden solle.
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Nach Mietminderungen seitens der Kläger und einer Mietkündigung durch die Vermieter
ist es zu einem Prozess vor dem Amtsgericht ... gekommen, der mit Urteil vom
00.00.1993 ... geendet habe. Darin seien die von den Klägern geltend gemachten
Mietminderungen nicht anerkannt worden; demgegenüber sind die Kläger zur Zahlung
fälliger Mietzinsen und zur Räumung der Wohnung als Folge einer als rechtmäßig
bestätigten Kündigung ohne Bestimmung einer Räumungsfrist verurteilt worden. Dieses
Urteil ist durch das LG ... (Az.: ...) als Berufungsinstanz mit rechtskräftigem Urteil vom
00.00.1994 bestätigt worden. Daraufhin haben die Kläger - erfolglos -
Vollstreckungsgegenklage erhoben, da sie gegen die Vermieter
Rückforderungsansprüche aus Zahlungen für Nebenkosten (Warmwasserbereitung) zu
besitzen glaubten. Die Klage blieb erfolglos. Nachdem die Stadt ... die Kläger zunächst -
nach der routinemäßigen Mitteilung durch den Gerichtsvollzieher über die
bevorstehende Zwangsräumung - per Ordnungsverfügung für drei Monte in die bisher
bewohnte Wohnung zwangsweise wiedereingewiesen hatte, habe die Stadt - so die
Kläger - geplant, sie samt Töchtern in ein Hotel in ... einzuweisen. Dieses sei ungünstig
gelegen gewesen; dort hätten zudem unglaubliche Verhältnisse geherrscht. Eine
Unterbringung dort sei nicht in Frage gekommen.
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Am 5.3.1995 kam es zur Zwangsräumung der Wohnung der Kläger. Der gesamte
Hausrat wurde in drei Containern bei der Fa. U eingelagert. Die Kläger nebst Kindern
wohnten ab diesem Tage bis 18.5.1995 bei einer Bekannten der Tochter C, Frau M in O.
Ab dem 18.5.1995 bezogen die Kläger eine Wohnung in D, die sie als Nachmieter
befristet für ein Jahr anmieteten. Diese Wohnung besaß zwei Räume; die Miete belief
sich auf etwa 1.500,00/1.600,00 DM. Die Töchter mieteten selbständig ab
Oktober/November 1995 gemeinsam eine Wohnung in D1. Einen
Wohnberechtigungsschein haben die Kläger erst nach der Räumung beantragt und
erhalten.
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Die Wohnungssuche sei schwierig gewesen. Seit 1991 sei der Lohn der Klägerin durch
die Vermieter gepfändet gewesen; dies sei bei jeder Bewerbung für eine neue Wohnung
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von Nachteil, wie die Vermieter gewöhnlich eine Anfrage bei der Schufa machten.
Dennoch hätten sie - die Kläger - sich frühzeitig um eine neue Wohnung gekümmert,
nämlich seit Ende Januar 1994 durch Lesen von Inseraten in der Tageszeitung. Die
finanziellen Verhältnisse hätten es nicht zugelassen, sich alsbald nach einer neuen
Wohnung umzusehen. Die Kosten der Fa. U seien die der Einlagerung des Hausrates.
Die Mietfahrzeuge seien benötigt worden, um jeweils Teile des Hausrates aus den
Containern aus- und anderorts einzulagern. Dazu hätten auch die Treibstoffkäufe
gedient.
Im Gegensatz zur Sachlage in dem Prozess für die Vorjahre sehen die Kläger einen
erheblichen Unterschied darin, dass nicht nur ein massiver Verstoß in die
Justizförmigkeit des Verfahrens im Bereich der ... Ziviljustiz behauptet werden könne,
sondern darüber hinaus auch ein solcher Verstoß gegen das Recht auf Wahlfreiheit.
Erst durch die Verurteilung des damaligen ... durch das Landgericht ... könne erstmals
überzeugend dargelegt werden, dass die Wahlprüfungsbeschwerde des Klägers aus
dem Jahre 1991 wegen seiner weitreichenden Folgen für die ... Deutschlands Anlass
dafür gewesen sei, ihre Mitglieder X und E B zu den Mietprozessen zu veranlassen, die
letztlich zur Zwangsräumung der Kläger aus deren Wohnung geführt hätten. An der
Aushöhlung der Grundrechte des Klägers seien auch Angehörige des
Bundesverfassungsgerichts beteiligt gewesen. Aus dem Verfahren vor dem VG ...
ergebe sich, dass wesentliche Teile der Vorwürfe dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts ... zur Kenntnis gebracht worden seien, ohne dass dieser sich um
Aufklärung der Vorwürfe bemüht habe.
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Die Kläger beantragen,
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unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 24. November 1998
und Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05. November
2003 die Einkommensteuer 1997 mit der Maßgabe geändert festzusetzen, dass
weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 17.391 DM berücksichtigt
werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte begründet dies unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung und das
vom BFH bestätigte Urteil des FG Köln für die beiden Vorjahre.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
Schriftsätze der Kläger vom 15. Juni 2005, 18. Juli 2005, 04. August 2005 sowie vom 05.
September 2005 nebst jeweiligen Anlagen, auf den Inhalt der beigezogenen
Steuerakten sowie die beigezogene Gerichtsakte 15 K 6326/98, 15 K 5026/00
ergänzend Bezug genommen.
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Mit Beschluß vom 30. Mai 2005 2 BvR 1395/03 hat das Bundesverfassungsgericht die
Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom
04.10.2001 15 K 6326/98 und den Beschluß des BFH vom 17.06.2003 III B 55/02
gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit Beschluss vom 07.09.2005 hat der Senat dem Berichterstatter den Rechtsstreit zur
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Entscheidung als Einzelrichter übertragen, § 6 der Finanzgerichtsordnung
– FGO-.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 24. November
1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05. November 2003 sind
rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten.
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Denn allen geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mietprozess
und der Zwangsräumung, Einlagerung und den Kosten der Ersatzbeschaffung von
Hausrat sowie etwaiger Transportkosten können mangels Zwangsläufigkeit im Sinne
des § 33 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
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1.
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Dabei kann hier dahinstehen, ob und wenn ja in welchem Anteil die Kläger nicht selbst,
sondern ihre Töchter die hier geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich finanziell
getragen haben.
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Soweit die Töchter dies getan haben sollten, ist die Klage bereits aus diesem Grunde
unbegründet, denn außergewöhnliche Belastungen sind nur als solche anzuerkennen,
wenn sie beim jeweiligen Steuerpflichtigen selbst zu einer bewussten und gewollten
Vermögensverwendung geführt haben (Drenseck in: Schmidt EStG, 23. Auflage, 2004, §
33 Rz. 6).
38
2.
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Doch selbst wenn die Kläger im Streitjahr die geltend gemachten Aufwendungen
finanziell selbst getragen hätten, ist die Klage unbegründet.
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Dies ist in Höhe von 7.296, 63 DM bereits deswegen der Fall, weil keine Nachweise
seitens der Kläger über einen Abfluss von Geldmitteln für die geltend gemachten
Aufwendungen im Streitjahr vorgelegt worden sind. Der genannte Betrag ergibt sich als
Differenzbetrag zwischen den insgesamt geltend gemachten 17.391 DM und den
Gehaltseinbehaltungen aufgrund Pfändungen bei der Klägerin in Höhe von 10.094,37
DM.
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Für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, die für den Steuerpflichtigten eine
Minderung seiner Steuerlast darstellen, ist dieser nach den allgemeinen Grundsätzen
über die objektive Feststellungslast (Beweislast) beweispflichtig. Dieser Beweislast sind
die Kläger nicht nachgekommen.
42
3.
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Doch selbst wenn die Kläger Nachweise auch in Höhe dieses Betrages von 7.296,63
DM geführt hätten, so wären die Aufwendungen insgesamt mit den durch die Pfändung
des Gehalts der Ehefrau einbehaltenen Beträge nicht als außergewöhnliche
Belastungen im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen.
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Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sowie gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastungen).
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Nach ständiger – zutreffender – Rechtssprechung des BFH ist für die Beurteilung der
Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten – und für sonstige Leistungsverpflichtungen
aufgrund oder infolge gerichtlicher Entscheidung gilt nichts anderes – nicht auf die
Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen, sondern darauf, ob das
Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den
Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen
oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den
Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausweichen konnte (Beschluss des BFH vom 17.
Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324, < in der Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wegen der Vorjahre > unter beispielhaftem
Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391, m. w.
N.).
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Von dem Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen
Belastungen sind, ist demnach dann eine Ausnahme möglich, wenn der Rechtsstreit
einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt und der
Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu
verlieren.
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Dagegen kann sich die außergewöhnliche Belastung durch Kosten des
Räumungsprozesses und durch Folgekosten der Räumung nicht daraus ergeben, dass
die zivilprozessuale Entscheidung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften,
insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit zustande
gekommen ist. Verfahrens- oder auch materiell-rechtliche Fehler einer gerichtlichen
Entscheidung sind Folgen der Prozessführung. Kommt es für die Annahme einer
außergewöhnlichen Belastung auf die Zwangsläufigkeit des den Prozess auslösenden
Ereignisses an, so sind Folgen der Prozessführung naturgemäß für die Beurteilung
unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324).
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Da die Kläger jedoch hier nach eigenem Vortrag keine anders gearteten Aufwendungen
als diejenigen für die Kosten des verlorenen Mietprozesses und der Folgekosten der
Wohnungsräumung vortragen, kann die Klage wie bereits für die Vorjahre keinen Erfolg
haben.
49
4.
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Anders als die Kläger meinen, führt nämlich auch die strafrechtliche Verurteilung des
früheren ... nicht zu einem anderen Ergebnis der steuerrechtlichen Überprüfung der
geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.
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Denn selbst wenn man – wie die Kläger dies tun – annähme, dass sich daraus ergebe,
dass die damalige Wahlprüfungsbeschwerde des Klägers aus dem Jahre 1990 wegen
seiner weitreichenden Folgen für die Partei der ... Anlass dafür war, ihre ... Mitglieder X
und E B zu veranlassen, alles dafür nötige zu unternehmen, um die Kläger zumindest
aus ihrer bisherigen ... Wohnung zu vertreiben, wobei sie sich der Beeinflussung der
jeweils zuständigen Richter durch das Präsidium der jeweiligen ... Zivilgerichte bedient
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haben sollen, so stellt selbst diese Sachverhaltslage Gründe dar, die allenfalls zur
Annahme von Verfahrens- oder auch materiell-rechtlichen Fehlern der gerichtlichen
Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ... geführt haben könnten.
Nach eigenem Vortrag der Kläger sind jedoch alle Urteile, die die hier zugrunde
liegenden zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffen, letztinstanzlich bestandskräftig zu
ihren Ungunsten entschieden worden.
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Daher verbleibt es dabei, dass Verfahrens- oder auch materiell-rechtliche Fehler von
gerichtlichen Entscheidungen Folgen der Prozessführung sind und naturgemäß für die
Beurteilung unbeachtlich sind, da es für die Annahme einer außergewöhnlichen
Belastung allein auf die Zwangsläufigkeit des dem Prozess auslösenden Ereignisses
ankommt (BFH in BFH/NV 2003, 1324).
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Dabei ist Wert auf die Feststellung zu legen, dass es für die – hier vorliegend allein zu
entscheidende - steuerliche Einordnung der hier streitigen Aufwendungen nicht darauf
ankommt, ob der hier zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich als "sozialer
Ausbürgerung" als Folge einer "Verschwörung" mit Hilfe der ... (Zivil-) Justiz anzusehen
ist, wie dies die Kläger tun, oder nicht. Denn einkommensteuerlich geht es allein um die
Frage, ob die Aufwendungen in Zusammenhang und als Folge eines
Räumungsprozesses und einer Zwangsräumung als außergewöhnliche Belastungen
einzustufen sind, gleich auf welcher Vorgeschichte dieses Geschehen als solches
beruht.
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5.
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Da die Klage abzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 135 Abs. 1 FGO.
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