Urteil des FG Köln vom 05.10.2005
FG Köln: ausübung der option, depot, geldwerter vorteil, wirtschaftliche verfügungsmacht, innerer wert, besitz, eigentum, inhaber, arbeitslohn, betrug
Finanzgericht Köln, 5 K 4396/03
Datum:
05.10.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4396/03
Tenor:
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom
03.06.2004 wird die Einkommensteuer 2000 nach Maßgabe der
Entscheidungsgründe neu festgesetzt. Die Neuberechnung der Steuer
wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger der geldwerte Vorteil
aus der Ausübung von Aktienoptionen zugeflossen ist.
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Der Kläger ist seit dem 01.01.1996 als Vertriebsbeauftragter für die laufenden
Geschäftsangelegenheiten bei der D GmbH mit Sitz in G angestellt und erzielt hieraus
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
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Die E plc ist mehrheitlich an der D GmbH beteiligt. Die E plc ist eine nach den Gesetzen
von England und Wales organisierte Aktiengesellschaft mit dem Hauptsitz England.
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Am 07.11.1996 beschloss die E plc einen Aktienoptionsplan (Bl. 47 – 75 d. A.).
Teilnahmeberechtigt sind Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter von E plc und den
Tochterunternehmen von E plc, die vom Vergütungskomitee nach freiem Ermessen
ausgewählt werden (Bl. 45 d. A.). Zur Ausübung der Option muss ein Teilnehmer des
Aktienoptionsplans dies der E plc schriftlich in der vom Vorstand festgelegten Form
unter Hinzufügung der vom Vorstand festgelegten Dokumente mitteilen. Gleichzeitig mit
der Mitteilung über die Ausübung einer Option muss der Ausübungspreis vollständig
bezahlt werden (Bl. 63, 64 d. A.). Die Optionen sind nicht übertragbar.
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Als Datum der Ausübung der Option gilt nach dem Inhalt des Aktienplans der Tag, an
dem die Ausübungsmitteilung in jeder Hinsicht vollständig und zusammen mit der bei
Ausübung der Option fälligen Bezahlung an der vom Optionsgeber festgelegten
Geschäftsadresse eintrifft (Bl. 64 d. A.).
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Am 06.03.2000 äußerte der Kläger, der optionsberechtigt war, gegenüber der Eplc per
E-Mail die Absicht, die Aktienoption über einen Bezug von 19.200 Aktien zu einem
vertraglich vereinbarten Bezugspreis von GBP 0,70625 je Aktie sowie von 4.000 Aktien
zu einem vertraglich vereinbarten Bezugspreis von GBP 4,75625 je Aktie auszuüben
(Bl. 76 d. A.).
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Die H Bank AG in Frankfurt am Main hatte sich zum damaligen Zeitpunkt zur
Finanzierung der Aktienoption bereit erklärt. Mit Schreiben vom 09.03.2000 teilte die H
Bank AG der E plc mit, dass der Kaufpreis aus der Ausübung der Aktienoption in Höhe
von GBP 32.585,00 mit Wertstellung zum 10.03.2000 auf das Konto der E plc bei der C
Bank plc überwiesen wurde (Bl. 77 – 81 d. A.). Gemäß der Lastschriftanzeige der H
Bank AG vom 07.03.2000 wurde das eingeräumte Kreditkonto des Klägers mit
Wertstellung zum 10.03.2000 in Höhe von DM 105.798,95 belastet (Bl. 87, 88 d. A.).
Begünstigter war die E plc.
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Über den erforderlichen Kaufpreis von umgerechnet ca. 105.800,00 DM schloss der
Kläger am 13.03.2000 einen Kreditvertrag mit der H Bank AG ab (Bl. 86 – 89 d. A.). Zur
Sicherung dieses Kredites diente gemäß dem Depotverpfändungsvertrag vom
13.03.2000 das bei der H Bank AG einzurichtende Wertpapierdepot, Depot-Nummer:
xxx (Bl. 90 – 93 d. A.).
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Die E plc beauftragte mit Schreiben vom 13.03.2000 die M, die 23.200 Aktien aus der
Ausübung der Option mit Datum vom 13.03.2000 dem Kläger zuzuteilen (Bl. 94 d. A.).
Die M mit Sitz in xxx, West Sussex, ist ein von der E plc beauftragter Registrator für den
Aktienbestand der E plc. In dem Schreiben vom 13.03.2000 bestätigte die E plc den
Eingang des Kaufpreises der Aktien. Weiterhin beauftragte sie die M, den Kläger in das
Register der Anteilseigner aufzunehmen und das Aktien-Zertifikat für den Kläger an die
H Bank AG zu übersenden.
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Zwischen dem Kläger und der M bestanden keine Geschäftsbeziehungen. Der Kläger
hatte zu keinem Zeitpunkt M beauftragt, Aktien zu verwahren. Die E plc bescheinigte,
dass der Kläger registrierter Inhaber von 23.200 Aktien an der E plc sei (Bl. 85 d. A.).
Das Zertifikat ist auf den 13.03.2000 ausgestellt und traf am 27.03.2000 bei der H Bank
AG ein. Das Zertifikat beinhaltet den nachfolgenden Hinweis:
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"This certificate should be kept in a safe place. It will be needed when you sell or
transfer the shares”.
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Der Kläger wurde als Inhaber der Aktien in das Aktienregister der E plc eingetragen.
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Die H Bank AG wandte sich darauf hin zeitnah an M mit der Bitte, die 23.200 Aktien der
E plc dem Wertpapierdepot des Klägers gutzuschreiben. M forderte daraufhin das von
der E plc ausgestellte Zertifikat im Original an. Die H Bank AG kam dieser Aufforderung
nach. Der Schriftwechsel zwischen der H Bank AG und M liegt nicht vor, da die H Bank
AG ihre Wertpapierabteilung inzwischen infolge Insolvenz aufgelöst hat. Der zeitliche
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Ablauf ist jedoch unstreitig.
Da die H Bank AG über keine an der Londoner Börse zugelassene Zweigniederlassung
verfügte und deshalb nicht unmittelbar die Übertragung der Aktien in das für den Kläger
geführte Wertpapierdepot veranlassen konnte, wurde die Bank in London
zwischengeschaltet. Dorthin wurden die Aktien zunächst überstellt und dann an die H
Bank AG weitergeleitet.
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Zur Übertragung der Aktien in das inländische Depot erhielt der Kläger mit Schreiben
vom 07.04.2000 von der H Bank AG die Stock Transfer Form mit der Bitte, diese an der
gekennzeichneten Stelle unterschrieben im Original zurück zu senden (Bl. 96 d. A.). Der
Kläger faxte die unterschriebene Stock Transfer Form noch am gleichen Tag an die H
Bank AG (Bl. 98, 99 d. A.).
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Gemäß der Buchungsanzeige von M wurde der Transfer der 23.200 Aktien der E plc am
22.05.2000 an die H Bank AG veranlasst (Bl. 100 d. A.). Der Kurswert, mit dem die E plc
an diesem Tag an der Londoner Börse gehandelt wurde, betrug 18,62 GBP (60,57 DM)
je Aktie (Bl. 101 d. A.). Der Wechselkurs GBP/DM betrug am 22.05.2000 GBP 1,00/DM
3,25321, so dass sich ein Gesamtwert von 1.405.334,67 DM ergab.
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Am 29.05.2000 wurden dem Kläger dann 23.200 Aktien der E plc auf seinem
Wertpapierdepot bei der H Bank AG, Depot-Nummer: xxx, gutgeschrieben (Bl. 102 –
103 d. A.). Der Kurswert zum 29.05.2000 betrug 71,97 DM je Aktie, so dass sich zum
29.05.2000 ein Gegenwert in Höhe von DM 1.669.809,42 ergab (Bl.102 d.A.).
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Die D GmbH als Arbeitgeber des Klägers hatte mit der Gehaltsabrechnung für den
Monat Mai 2000 den geldwerten Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption des Monats
März mit DM 2.563.459,00 der Lohnsteuer unterworfen. Im Rahmen einer bei der D
GmbH durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde vorgetragen, dass der geldwerte
Vorteil aus der Ausübung der Option zum 13.03.2000 mit insgesamt 2.602.115,00 DM
der Lohnsteuer zu unterwerfen sei. Die Berechnung erfolgte auf Basis eines Kurswertes
von 36,73 GBP (116,62 DM) je Aktie, der Wechselkurs GBP/DM betrug am 13.03.2000
GBP 1,00/DM 3,17505. Die sich hieraus ergebene Steuernachforderung wurde
zunächst durch das Betriebsstättenfinanzamt der DGmbH, G III, gegenüber dem Kläger
durch Nachforderungsbescheid festgesetzt (Bl. 104 – 109 d. A.).
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Nachdem der Kläger im Rahmen des beim Betriebsstättenfinanzamt geführten
Einspruchsverfahrens beantragt hatte, die Steuernachforderung durch das
Wohnsitzfinanzamt festsetzen zu lassen, berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der
für das Streitjahr durchgeführten Veranlagung mit Bescheid vom 30.08.2001 den
geldwerten Vorteil mit dem vom Prüfer festgestellten Wert in Höhe von 2.602.115,00
DM. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 legte der Kläger mit Schreiben vom
10.09.2001 Einspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Aktien erst am
22.05. 2000 aus dem Depot des Arbeitgebers abgeflossen seien und einen Wert von
1.405.334 DM gehabt hätten. Nach Abzug der Anschaffungskosten ergebe sich somit
lediglich ein Vorteil in Höhe von 1.301.875 DM.
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Mit der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2003 änderte der Beklagte den Bescheid
aus nicht streitgegenständlichen Gründen und wies den Einspruch wegen der Höhe des
geldwerten Vorteils als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die
Aktien zwar erst im Mai dem inländischen Depot des Klägers gut gebracht worden
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seien, der Besteuerungszeitpunkt liege jedoch – wie zutreffend auch vom Arbeitgeber
und vom Prüfer festgestellt – im März. Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus
der Ausübung eines Aktienoptionsrechts sei der Tag der Ausbuchung der Aktien aus
dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend. Dies gelte
unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung
der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen
gestiegen oder gefallen seien, wie sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 10.03.2000, IV C 5 – S 2332 – 11/03, BStBl I 2003, 234, ergebe.
Der Kläger habe am 07.03.2000 den Kaufpreis für den Aktienerwerb geleistet und
daraufhin von seinem Arbeitgeber ein mit Abrechnungs- und Transfernummer
versehenes Zertifikat erhalten, das ihn als registrierten Inhaber von 23.200 voll
bezahlten Aktien ausweise. Die Inhaberschaft sei bei M registriert und datiere vom
13.03.2000. In der Fußnote des Zertifikats werde darauf hingewiesen, dass das Zertifikat
an einem sicheren Ort aufzubewahren sei, da es im Falle des Verkaufs oder Transfers
vorgelegt werden müsse. Damit stehe fest, dass die Aktien das Depot des Arbeitgebers
zum 13.03.2000 verlassen hätten und dies zugleich der Zeitpunkt sei, zu dem der
geldwerte Vorteil beim Kläger zu versteuern sei.
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An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass die Aktien erst am
22.05.2000 bei M ausgebucht worden seien. Aus dem entsprechenden Beleg sei nicht
der Abfluss der Aktien aus dem Depot der Arbeitgeberin erkennbar, sondern lediglich
die Ausbuchung der Aktien aus dem bei M für den Kläger geführten Konto.
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Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage trägt der Kläger wie folgt vor:
24
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit seinen Urteilen vom 20.06.2001 VI R 105/99,
BStBl II 2001, 689 und vom 24.01.2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509 entschieden, dass
einem Arbeitnehmer aus einem ihm vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht
ein geldwerter Vorteil erst bei verbilligtem Aktienbezug nach Optionsausübung zufließe.
Mit diesen Urteilen sei zwar entschieden, dass als zutreffender Besteuerungszeitpunkt
der Zeitpunkt der Ausübung der Option anzusehen sei, die Frage, zu welchem exakten
Zeitpunkt die Option als ausgeübt anzusehen sei, bleibe jedoch offen. Der relevante
Zuflusszeitpunkt sei bisher noch nicht abschließend geklärt. Die Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main führe in ihrer Verfügung vom 04.07.2002 S – 2226 A – 89 – St II 25
aus, dass der Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruches der Tag der Ausbuchung der
Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder der Gutschrift im Depot des Empfängers
sei. Nach dem Schreiben des BMF vom 10.03.2003 sei als Zuflusszeitpunkt jedoch
allein der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder
dessen Erfüllungsgehilfen anzusehen. Diese Verwaltungsanweisungen stünden aber
nicht im Einklang mit dem Gesetz. Denn ein Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetz (EStG) läge nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann
vor, wenn der Empfänger einer Leistung die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das
Leistungsobjekt erlange. Dabei werde von der Rechtsprechung das Entstehen des
Besteuerungsanspruches auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht vom
Bestehen von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber abhängig
gemacht, es werde vielmehr auf die Vermögensmehrung beim Arbeitnehmer abgestellt.
Danach komme als Zuflusszeitpunkt der Moment der Abgabe der Bezugserklärung
gegenüber der E plc vom 06.03.2000 auf keinen Fall in Betracht. Denn zu diesem
Zeitpunkt habe er, der Kläger, keinerlei Verfügungsmacht über die Aktien gehabt. Die
Aktien seien allein durch den Zugang der Bezugserklärung noch nicht einmal
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entstanden. Zudem wäre neben der Bezugserklärung auch die vollständige
Kaufpreiszahlung erforderlich gewesen. So habe er, der Kläger, zwar mit Datum vom
10.03.2000, zu dem der Kaufpreis der Aktien der E plc gutgeschrieben worden sei,
einen unbedingten Anspruch auf Übertragung der Aktien erhalten. Ein solcher zum
Vermögen gehörender Anspruch führe jedoch ebenfalls nicht zu einem Zufluss. Die
Ausstellung des Zertifikats vom 13.03.2000 habe lediglich dokumentiert, dass er, der
Kläger, in das Inhaberregister aufgenommen worden sei. Inhaberschaft selber erfordere
jedoch den tatsächlichen physischen Besitz. Er, der Kläger, sei am 13.03.2000 jedoch
nicht Inhaber der Aktien gewesen, da er die Aktien nicht in seinem Besitz gehabt habe,
diese seien vielmehr im Besitz von Dritten gewesen. Zwar sei das Zertifikat über die
Aktien am 27.03.2000 bei der H Bank AG eingegangen. Dieses zeige aber lediglich an,
dass er, der Kläger, registrierter Inhaber der Aktien sei und dokumentiere einen
unbedingten Anspruch auf Übertragung der Aktien. Aber auch zu diesem Zeitpunkt habe
er, der Kläger, nicht über die Aktien wirtschaftlich verfügen können. Dies zeige sich
bereits darin, dass die H Bank AG dieses Zertifikat dem Registrator habe vorlegen
müssen, damit die Aktien überhaupt auf sein Depot bei der H Bank AG hätten
transferiert werden können. Zugeflossen seien Aktien hingegen erst, wenn sie
transferiert worden seien. Auch die Unterzeichnung der Stock Transfer Form am
07.04.2000 sei unbedeutend, denn es handele sich dabei nur um eine Formalie zur
Übertragung der Aktien. Da die H Bank AG an der Londoner Börse nicht zum
Aktienhandel zugelassen gewesen sei, hätte insoweit ein Umweg über die dortige X
Bank in London gewählt werden müssen. Dabei seien viele Regularien mit
spezifischem bankgeschäftlichem Hintergrund einzuhalten gewesen. Währenddessen
habe er, der Kläger, ebenfalls keine Verfügungsmacht über die Aktien gehabt. Erst am
22.05.2000 seien die Aktien aus dem Depot der E plc ausgebucht worden. Folge man
mithin der Auffassung des BMF, sei dies der Tag des Zuflusses. Fest stehe jedenfalls,
dass auch nach Auffassung der Verwaltung ein vor diesem Tag liegender
Zuflusszeitpunkt ausscheide. An diese Auffassung hätte der Beklagte sich zumindest
halten müssen. Auch wenn der BMF ausführe, dass bei einer Optionsausübung bis zum
31.12.2001 nicht zu beanstanden sei, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der
Optionsausübung zugrunde gelegt werde, bedeute diese Wahlmöglichkeit keinesfalls,
dass die für den Steuerpflichtigen höchstmögliche Belastung bei der Besteuerung zu
Grunde zu legen sei. Ungeachtet dessen sei auch dieser Tag für den Zufluss nicht
entscheidend. Denn selbst wenn die Aktien bereits bestünden und in einem Depot
verwahrt würden, könne der Zufluss nicht schon bei Ausbuchung aus dem Depot
angenommen werden. Denn auch zu diesem Zeitpunkt besitze der Optionsausübende
keinerlei Verfügungsmacht über die Aktien. Der Ausübende könne vielmehr erst dann
über die Aktien verfügen, wenn sie auf einem Depot gutgeschrieben würden, über das
er auch verfügen könne. Auf seinem Depot bei der H Bank AG seien die Aktien jedoch
erst am 29.05.2000 gutgeschrieben worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe er, der
Kläger, über die Aktien wirtschaftlich verfügen können. Die Kurswerte zum 29.05.2000
seien daher für die Berechnung des geldwerten Vorteils zugrunde zu legen.
Im übrigen verweist der Kläger darauf, dass die Aktien erst im Oktober 2002, somit nicht
zeitnah, verwertet worden seien. In der Zwischenzeit sei ein weiterer Kursverlust in
Höhe von ca. 85.000,00 € entstanden.
26
Der Kläger beantragt,
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den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 03.06.2004 zu ändern und die
Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils aus der
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Ausübung des Aktienoptionsrechts in Höhe von 1.564.010,47 DM und des § 34
EStG neu festzusetzen;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, bei der Besteuerung des geldwerten
Vorteils die Tarifermäßigung zu gewähren;
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hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Er verweist zur Begründung zunächst auf seine Einspruchsentscheidung und trägt
ergänzend vor, dass die Aktien am 13.03.2000 aus dem Depot des Arbeitgebers
ausgebucht und damit dem Kläger am selben Tag zugeflossen seien. Der in der
Zwischenzeit eingetretene enorme Kursverfall könne zu keiner anderen Beurteilung
führen. Wenn die ausführende Bank zwischen Ausübung und Gutschrift im inländischen
Depot mehr als 2 Monate benötige, handele es sich hierbei möglicherweise um ein
zivilrechtliches Problem zwischen dem Kläger und der beauftragten Bank.
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Am 03.06.2004 erging aus nicht streitgegenständlichen Gründen ein weiterer
Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2000.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist bei der Einkommensteuerfestsetzung 2000 zu
Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger der geldwerte Vorteil aus der Ausübung
der Aktienoption bereits mit Ausstellung des Zertifikats am 13.03.2000 zugeflossen ist
und hat den geldwerten Vorteil des Klägers dementsprechend in falscher Höhe
berücksichtigt.
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1.
i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen
Arbeitskraft zufließen.
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Arbeitslohn, der --wie im Streitfall-- nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige
Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11
Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Zufluss ist definiert als Erlangung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des
Leistungserfolges oder zumindest der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen
(Frotscher, Kommentar zum EStG, § 11 Rdnr. 15 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung
des BFH führt deshalb das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von
Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Der Anspruch auf die Leistung begründet
noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH - Urteil vom 27. Mai 1993
VI R 19/92, BStBl II 1994, 246). Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des
Anspruchs gegeben (BFH - Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999,
684; BFH - Urteil vom 24. Januar 2001 I R 199/98, BStBl II 2001, 509). Ein Vorteil ist
dem Arbeitnehmer somit erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete
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Leistung tatsächlich erbracht hat (BFH - Urteil vom 25. November 1993 VI R 45/93,
BStBl II 1994, 254). So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig
Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht
verwirklicht (BFH - Urteile vom 03. Juli 1964 VI 262/63 U, BStBl III 1965, 83 und vom 23.
Juni 2005 VI R 10/03, BFH/NV 2005, 1706).
Die geschilderten Grundsätze sind unabhängig davon bedeutsam, ob der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bar- oder Sachlohn einräumt. Dementsprechend
fließt bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand
zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit wirksamer Zusage, sondern erst in dem
Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum
verschafft hat (BFH - Urteile vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306, und
vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290). Bei Aktien erlangt der
Erwerber wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, von dem ab er
nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Das ist in der
Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit
Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber
übergegangen sind (BFH - Urteile vom 02. Mai 1984 VIII R 276/81, BStBl II 1984, 820
und vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527; vgl. auch BFH - Beschluss
vom 29. November 1982 GrS 1/81, BStBl II 1982, 272, zu
Wertpapierpensionsgeschäften). Dabei ist auf den Zuflusszeitpunkt ungeachtet der
Tatsache abzustellen, dass hierdurch die Höhe des geldwerten Vorteils beeinflusst sein
kann, mit der Folge, dass im Einzelfall beim Arbeitnehmer überhaupt kein geldwerter
Vorteil anfällt.
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Nichts anderes gilt, wenn sich das Versprechen des Arbeitgebers auf die spätere
Verschaffung einer Aktie bezieht. Dementsprechend hat der BFH für den Fall, dass
einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares
Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten
Übernahmepreis eingeräumt wurde, nicht den Wert des Optionsrechts bei dessen
Gewährung als Arbeitslohn angesehen, sondern die Differenz zwischen Kurswert und
Übernahmepreis bei Ausübung der Option (BFH - Urteil vom 10. März 1972 VI R 278/68,
BStBl II 1972, 596; BFH - Beschluss in BStBl II 1999, 684, m.w.N.).
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Nach den vorgenannten Grundsätzen sieht der BFH in ständiger Rechtsprechung den
Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in
der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von
Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen
Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (BFH - Urteil in BStBl II 1972, 596; BFH -
Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684; BFH - Urteile vom 24.
Januar 2001 I R 119/98, BStBl II 2001, 512, vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BStBl II
2001, 509, vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BStBl II 2001, 689 und in BFH/NV 2005,
1706).
42
Allein die Einräumung einer Option durch den Arbeitgeber bewirkt nicht schon deshalb
einen Lohnzufluss, weil ein Optionsrecht ein im Grundsatz bewertbarer
Vermögensgegenstand sein kann. Zwar ist der Option ein "innerer" Wert beizumessen
ist, der sich in dem gegenwärtigen und zukünftigen Wert der Anteilscheine ausdrückt,
auf die die Option den Zugriff ermöglicht. Solange der Berechtigte aber infolge der
Unübertragbarkeit und der Verwertungshindernisse nicht in der Lage ist, diesen Wert zu
realisieren, ist er für ihn ohne jeden Nutzen.
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Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der
sich der erkennende Senat anschließt, ist dem Kläger der geldwerte Vorteil aus der
Ausübung der Aktienoptionen erst mit Einbuchung der Aktien in seinem Depot am
29.05.2000 im Sinne des § 11 EStG zugeflossen. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der
Kläger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die ihm aufgrund Ausübung der Option
übertragenen Aktien erlangt. Wirtschaftliches Eigentum ist in den Fällen wie dem
vorliegenden erst dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer sowohl den Nutzen aus den
Aktien als auch die Verwertungsmöglichkeit hat. Dies ist jedoch erst der Fall, wenn der
Aktionär auch das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien und das damit verbundene
Stimm – und Dividendenrecht hat.
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Aktien sind jedoch Wertpapiere im weiteren Sinne, deren mitgliedschaftliche Befugnisse
nur von dem ausgeübt werden können, der Inhaber der Urkunde ist (vgl. hierzu Hüffer,
Kommentar zum Aktiengesetz, § 10 Rdnr. 4). Bei Aktien folgt das Recht aus dem Papier
dem Recht am Papier. Deshalb besteht eine Berechtigung zur Teilnahme an einer
Hauptversammlung vor Erhalt des zivilrechtlichen Eigentums nicht, da der
Bezugsberechtigte nicht in der Lage wäre, seiner Obliegenheit zur Hinterlegung der
Aktien nachzukommen oder seine Aktionärseigenschaft nachzuweisen. Parallel dazu
hat der Optionsberechtigte auch das Recht auf die Dividendenzahlung erst dann, wenn
er Aktionär der Gesellschaft geworden ist. Die Mitgliedschaft wiederum entsteht jedoch
erst mit dem Eigentum an den Aktien. Zudem ist die Möglichkeit der Verfügung über die
Aktien im Sinne der Veräußerung derselben vom Besitz und zivilrechtlichen Eigentum
abhängig. Inhaberaktien sind entsprechend dem Wortsinn Inhaberpapiere und analog
§§ 793 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu behandeln. Bei solchen Inhaberpapieren
ist die Durchsetzung des Anspruches aus dem Papier an den Besitz des Papiers selber
gebunden, die Inhaberschaft begründet dann die Vermutung der materiellen
Berichtigung. Die Übertragung findet in Folge dessen nach sachenrechtlichen
Grundsätzen durch Übereignung des Papiers statt (Palandt, Kommentar zum BGB,
Einführung zu § 793 Rdnr. 3 m. w. N.). Die Verfügung im Sinne der Ausübung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht setzt somit den körperlichen Besitz der Aktie voraus.
Gleiches gilt für die Namensaktie. Diese gehört dem Wortsinn nach zu den
Orderpapieren. Diese Aktien können durch Indossament übertragen werden. Dieses
Indossament besteht in einer schriftlichen Übertragungserklärung auf der Aktienurkunde
oder dem fest mit ihr verbundenen Anhang und setzt nach herrschender Meinung
überdies auch die Übereignung der Urkunde durch formlose auch konkludente Einigung
und Übergabe oder Übergabesurrogat voraus (vgl. hierzu Hüffer, a.a.O., § 68 Rdnr. 4).
Zwar ist die Übertragung von Namensaktien nicht zwingend an das Indossament
gebunden, vielmehr steht es dem Aktionär frei, das verbriefte Recht selbst gemäß §§
398, 413 BGB zu übertragen. Dabei ist jedoch die Übergabe der Urkunde Teil des
Übertragungstatbestandes (vgl. hierzu Hüffer, a.a.O., § 68 Rdnr. 3).
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Der Steuerpflichtige kann Aktien somit erst wirtschaftlich sinnvoll verwerten, wenn sie in
seinem Depot eingebucht worden oder ihm übergeben worden sind. Eine Verfügung
über die Aktien im Sinne eines Verkaufes oder einer Pfändung oder Ähnlichem ist erst
zu diesem Zeitpunkt möglich, da Bank- und Girosammelverwahrungsstelle nur dann die
Aktien an einen Dritten übertragen könnten. Somit ist das Wirtschaftgut Aktie erst ab
diesem Moment verwertbar. Ein etwaiger möglicher Gewinn aus der Veräußerung der
Aktien kann erst in diesem Zeitpunkt tatsächlich realisiert werden.
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Auch seitens des Arbeitgebers ist der tatsächliche Vorgang erst mit Vollzug der
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Übereignung der Aktien an den neuen Aktionär beendet. Erst dann hat der Arbeitgeber
seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Übertragung von Aktien nach
Optionsausübung erfüllt.
Entgegen der Ansicht des BMF kann deshalb auch nicht der Zeitpunkt des Abflusses
aus dem Depot des Arbeitgebers als Zuflusszeitpunkt angenommen werden. Hier ist
zunächst zu berücksichtigen, dass Aktien nicht immer auf dem Konto der begebenden
Gesellschaft eingebucht sind, sondern erst neu ausgegeben werden, wodurch ein
Ausbuchungszeitpunkt nicht gegeben ist. Selbst wenn die Aktien schon in einem Depot
verbucht waren und im Zusammenhang mit der Ausübung der Option die Aktien aus
dem Depot ausgebucht werden können, kann der Zufluss beim Optionsberechtigten
nicht schon mit der Ausbuchung angenommen werden. Denn auch in diesem Moment
hat dieser noch keine Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut Aktie erhalten. Dies
zeigt sich auch deutlich an der Überlegung für den Fall, dass die Aktien aufgrund eines
Buchungsversehens der Bank nicht auf dem Depot des Ausübenden verbucht werden
und dieser erst gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Übertragung geltend
machen müsste. Der Bezugsberechtigte müsste dann nach Ansicht des BMF, ohne
jemals über die Aktien verfügen zu können, dennoch Lohnsteuer zahlen. Anderenfalls
müsste ein Zufluss auch dann angenommen werden, wenn ein Versprechen besteht,
einen bestimmten Gegenstand in Monaten oder Jahren zu übereignen. Dies ist jedoch
mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung zum Zuflussbegriff des § 11 EStG nicht zu
vereinbaren. Gleiches gilt für den Fall, dass man das BMF-Schreiben in dem Sinne
interpretiert, dass nur die Bewertung der Aktie vom Zeitpunkt der Ausbuchung abhängen
solle, das Entstehen der Steuer jedoch unter dem Vorbehalt der Einbuchung der Aktien
auf dem Depot des Steuerpflichtigen stehe. Denn auch hier entstehen gravierende
Nachteile für den Steuerpflichtigen, der in der Regel erst dann über die Aktien verfügen
kann, wenn diese auf seinem Konto eingebucht wurden.
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Die Beurteilung des Senats führt auch zu einem wirtschaftlich richtigen und sinnvollen
Ergebnis. Denn nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip soll der Steuerpflichtige nur einen
Zufluss versteuern müssen, der für ihn auch wirtschaftlich verwertbar ist. Ein
vorgezogener Zeitpunkt der Besteuerung ist daher nur bei steigenden Kursen im
Interesse des Optionsberechtigten. Dass diese Entwicklung in den letzten Jahren nicht
der Realität entsprochen hat, hat die Entwicklung an den Börsen gezeigt. Diese
Entwicklung wird auch im vorliegenden Fall deutlich, in welchem die Aktien in relativ
kurzem Zeitraum stark an Wert verloren haben. Hier wäre der Kläger als
Optionsberechtigter bei fallenden Kursen zwischen Ausbuchung aus dem Depot des
Arbeitgebers und der Einbuchung der Aktien auf seinem Depot oder Übersendung
derselben in zweifacher Weise negativ betroffen. Zum einen wären die Aktien weniger
wert und zum anderen müsste der Kläger einen Wert versteuern, der faktisch nie
zugeflossen ist und bezüglich dessen nie die Chance einer Realisierung bestanden hat.
49
Unter Berücksichtigung des 29.05.2000 als Zuflusszeitpunkt ist dem Kläger ein
geldwerter Vorteil aus der Ausübung des Aktienoptionsrechts in Höhe von 1.564.010,47
DM zugeflossen, den der Beklagte bei einer Neufestsetzung der Einkommensteuer zu
Grunde zu legen hat.
50
2.
Da die Gewährung der Aktienoption die Tätigkeit des Berechtigten von der
Optionseinräumung bis zur Optionsausübung als sog. "Anreiz-Lohn" honorieren soll, ist
auf den zugeflossenen geldwerten Vorteil die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG
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zu gewähren (vgl. BFH – Urteile vom 06. November 2001 IX R 25/00, BFH/NV 2002,
764 und in BStBl II 2001, 509, unter II. 4.), was im Übrigen zwischen den Beteiligten
auch unstreitig ist.
3.
Satz 2 FGO aufgegeben.
52
4.
zuzulassen, da eine Entscheidung des BFH zum Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von
Aktienoptionsrechten noch nicht vorliegt.
53
II.
54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
55
III.
56
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155
FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
57