Urteil des FG Köln vom 14.04.2005

FG Köln: getrennt leben, erwerb, eigentumswohnung, haus, immobilie, vermögensbildung, anteil, behandlung, einkünfte, veräusserer

Finanzgericht Köln, 3 K 2984/03
Datum:
14.04.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2984/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Eigenheimzulage für eine von ihrem Ehemann erworbene
Eigentumswohnung.
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Mit notariellem Kaufvertrag vom .......2002 erwarb die Klägerin von ihrem Ehemann eine
Eigentumswohnung in dem Haus .................-Straße ... ................. Die Klägerin hatte diese
Wohnung seit dem ...........1997 von ihrem jetzigen Ehemann angemietet; die Ehe wurde
am ......2001 geschlossen.
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Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 lehnte
der Beklagte mit Bescheid vom ........2003 ab. Ihren Einspruch vom ..........2003 wies er
mit Einspruchsentscheidung vom ............2003 mit der Begründung zurück, der Erwerb
vom Ehegatten sei gemäß § 2 Abs.1 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (EigZulG) nicht begünstigt.
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Mit ihrer deshalb erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der
Ansicht, ihr stünde die Eigenheimzulage zu, da die Wohnung nicht bereits bei ihrem
Ehemann gefördert worden sei. Dieser habe die Wohnung zur Erzielung von
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Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt, ohne hierfür Eigenheimzulage
erhalten zu haben. Soweit der Bundesfinanzhof die Eigenheimzulage beim Erwerb vom
Ehegatten abgelehnt habe, habe es sich um Fälle gehandelt, in denen für eine bereits
einmal geförderte Wohnung nach dem Erwerb vom Ehegatten erneut Eigenheimzulage
begehrt worden sei.
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Die Klägerin wendet ein, der Ausschluss der Eigenheimzulage beim Erwerb vom
Ehegatten sei verfassungswidrig. Sie stünde durch ihre eheliche Verbindung zu dem
Verkäufer der Wohnung schlechter als wenn sie mit dem Verkäufer nicht verheiratet
gewesen wäre. Der Kauf der Wohnung kurz nach der Heirat sowie die Zufälligkeit, dass
der Ehemann gleichzeitig Veräusserer der Immobilie sei, dürfe zu keiner steuerlichen
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der Ehemann gleichzeitig Veräusserer der Immobilie sei, dürfe zu keiner steuerlichen
Schlechterstellung gegenüber dem Erwerb von einem fremden Dritten führen. Durch die
Versagung der Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten solle lediglich die
rechtsmissbräuchliche doppelte Förderung ein- und derselben Wohnung verhindert
werden.
Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom .......2003 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung Eigenheimzulage für die Wohnung ..........-Straße ...,
............ zu gewähren; hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, der Gesetzeswortlaut verbiete die Gewährung der
Eigenheimzulage, ohne dass hierin ein Verfassungsverstoß gesehen werden könne.
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Auf die Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin wird durch den angefochtenen Ablehnungsbescheid nicht in ihren Rechten
verletzt. Zu Recht hat der Beklagte die Gewährung der Eigenheimzulage abgelehnt.
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ist begünstigt die Herstellung oder Anschaffung einer
Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen
Eigentumswohnung. Nicht begünstigt sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG eine
Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten
anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen, d. h. die Ehegatten
unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend – zwischen den Beteiligten unstreitig – gegeben. Die
Klägerin und ihr Ehemann sind seit dem ......2001 verheiratet. Zum Zeitpunkt des
Wohnungskaufs am ..........2002 lebten die Eheleute zusammen und waren unbeschränkt
steuerpflichtig.
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Damit ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Gewährung der Eigenheimzulage
ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der verkaufende Ehegatte bereits
eine Förderung für die Wohnung erhalten hatte.
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Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, die Vermögensbildung durch die Herstellung
oder Anschaffung von Wohneigentum zu fördern. Bau- und erwerbswilligen Bürgern soll
der Zugang zu eigengenutztem Wohneigentum erleichtert werden. Eigentumswechsel
innerhalb der Ehegemeinschaft werden – ebenso wie bei der
Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG – nicht begünstigt, weil sie der
vermögenspolitischen Zielsetzung, die Bildung eigengenutzten Wohneigentums zu
fördern, nicht entsprechen. Die Eigenheimzulage ist daher unabhängig davon
ausgeschlossen, ob der veräussernde Ehegatte für das veräusserte Objekt bereits eine
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Förderung in Anspruch genommen hat. Verfügen die Eheleute als
Wirtschaftsgemeinschaft bereits über ein eigengenutztes Wohneigentum, hält der
Gesetzgeber eine Subventionierung dieses Wohneigentums nicht für erforderlich (vgl.
BFH-Urteil vom 05.06.2003 III R 51/00, BFH/NV 2003, 1399 bis 1400).
§ 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG verstößt auch nicht gegen Artikel 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes.
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Der besondere Schutz, dem die Ehe nach dem Grundgesetz untersteht, verbietet es
dem Gesetzgeber, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu
diskriminieren, insbesondere Verheiratete bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu
benachteiligen. Allerdings ist nicht jede formale Schlechterstellung von Ehegatten
gegenüber Unverheirateten unzulässig. Sie muss jedoch durch einleuchtende
Sachgründe gerechtfertigt sein. Eine Benachteiligung von Ehegatten in einzelnen
Punkten gegenüber Alleinstehenden oder anderen Lebensgemeinschaften ist
hinzunehmen, wenn die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine
Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt, sondern dem Wesen der Ehe Rechnung trägt
und dieses Anliegen teils günstigere, teils ungünstigere Folgen zeitigt (vgl. BFH-Urteil
a.a.O. m.w.N.). Ehegatten werden durch das EigZulG aber nicht generell schlechter als
nicht miteinander verheiratete Personen gestellt. Vielmehr wirkt sich die Behandlung der
Eheleute als Wirtschaftsgemeinschaft auch zu ihren Gunsten wie bei der Grenze des § 5
Satz 1 EigZulG aus, da dort die gemeinsam erzielten Einkünfte maßgeblich sind. Zudem
können Ehegatten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen Eigenheimzulage für
insgesamt zwei Objekte beanspruchen, während bei nicht miteinander verheirateten
Steuerpflichtigen schon dann bei beiden Objektverbrauch eintritt, wenn sie
gemeinschaftlich eine Wohnung erwerben. Insgesamt enthält daher das EigZulG eine
eheneutrale, wenn nicht gar eine die Ehe begünstigende Regelungstendenz (vgl. BFH-
Urteil a.a.O. m.w.N.). Der Gesetzgeber hat damit auch im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1
Grundgesetz (GG) eine sachgerechte Regelung getroffen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und auch nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht.
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